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BGH: Wer im Internet unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht, haftet auch für die Weiterverbreitung

Der BGH hat mit  Urteil
vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14
entschieden,  dass Webseitenbetreiber, die unwahre
Tatsachenbehauptungen aufstellen indem sie 
rechtsverletzende Texte formulieren, diese nicht nur von ihrer eigenen
Webseite löschen müssen bzw. von Webseiten auf die sie eigenen Zugriff haben,
sondern auch auf die Löschung rechtsverletzender Textbestandteile mit falschen
Tatsachenbehauptungen auf Webseiten Dritter hinwirken müssen, selbst wenn die
Dritten die Texte ohne Wissen des Autors übernommen haben und weiterverbreiten.
Damit stärkt der BGH die Rechte von Betroffenen ganz erheblich.
Der Tenor lautet:
1. Zur
Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der
Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch
auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer
Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im
Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines
Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten
Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter
Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der
Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich
und dem Störer zumutbar ist.

3. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht
darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung
herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt.
Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein
Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der
mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an
der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde die unwahre
Tatsachenbehauptung  nach einer Abmahnung
der Betroffenen zwar vom späteren Beklagten von der ursprünglichen Ausgangswebseite
gelöscht, war aber noch in verschiedenen anderen Internetplattformen abrufbar.
Die in ihren Rechten verletzte Klägerin wollte ursprünglich
erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Löschung des im Internet
abrufbaren streitgegenständlichen Artikels zu faktisch „bewirken“, den Text
also zu löschen.
Diesen Anspruch hat der BGH verneint, weil  er eine grundsätzliche Pflicht des Beklagten,
gegen die Webseiten Dritter vorzugehen, als nicht gegeben angesehen hat. Dies
scheitere nach dem BGH auch bereits an dem Umstand, dass für den Beklagten generell
keine praktische Möglichkeit bestünde Texte auf fremden Webseiten zu löschen.
Jedoch wurde der Beklagte vom BGH verpflichtet, im Rahmen
des ihm Möglichen und Zumutbaren die Betreiber der Internetportale, auf denen
die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar waren, zu kontaktieren und auf eine
Löschung der inkriminierenden Texte hinzuwirken.
Daher sollten Autoren, Blogger, Texter, Verlage und Webseitenbetreiber
in Zukunft  Sachverhalte noch genauer auf
deren Wahrheitsgehalt, Beweisbarkeit und Nachprüfbarkeit  prüfen bevor Tatsachenbehauptungen
veröffentlicht werden, denn auch wenn diese nur zum „Hinwirken“ auf die
Löschung statt zum „Bewirken“ der Löschung verpflichtet werden können, tragen sie
als Störer das volle (Kosten-)Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die
rechtsverletzenden Textstellen von den Dritten trotz „hinwirken“ nicht
beseitigt werden.
Der BGH formuliert hierzu klar und deutlich, „der Störer
(trägt) ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die
Störung nicht beseitigt.“
Bewertung:
Zwar ist das Urteil die an sich konsequente Weiterführung
der Grundsätze, die der BGH bereits im „RSS-Feed“-Fall (BGH, Urt. v. 11.11.2014 – Az.: VI ZR
18/14
) aufgestellt hat, bei dem Dritte rechtswidrige Inhalte eines
RSS-Feeds automatisiert übernommen hatten,  aber nach meiner Einschätzung  geht es an der Realität vorbei.
Der BGH erklärt nämlich nicht, wie der Webseitenbetreiber
bzw. der Erstautor seiner Pflicht nachzukommen hat oder auch wie er die
Erfüllung der Verpflichtung nachweisen kann bzw. muss um nicht mehr angreifbar
zu sein.
Reichen E-Mail, Telefon oder Fax aus? Muss es ein
Einschreiben sein? Wie, wenn der Text von Seiten übernommen wurde, die in
Timbuktu oder Lummerland gehostet werden und damit über kein Impressum oder gar
einen Ansprechpartner verfügen. Man also weder in Kontakt treten und damit
nicht „hinwirken“, noch die Löschung erzwingen kann
Eine Pflicht zu postulieren ist das eine, dabei aber die
Durchsetzbarkeit und die Nachweisbarkeit außer Acht zu lassen ist das andere.  Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht.
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 – 7 U 60/13 –
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Auch zur Löschung von negativen Bewertungen von den Plattformen Jameda, Sanego oder Docinsider führt der Weg über den Fachanwalt

Ich helfe
Ihnen, effektiv gegen negative Bewertungen vorzugehen
Sie sind Arzt und ärgern sich
über eine falsche Bewertung auf einem Ärzteportal wie Sanego, Jameda oder Docinsider? Manche Bewertungen sind
nicht nur unvorteilhaft für eine Praxis, sondern auch rechtswidrig. Ich berate
Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.


Ärzte dürfen
grundsätzlich anonym bewertet werden
Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung oder Unterlassung
 der Veröffentlichung ihrer persönlichen
Praxisdaten wie Name und Tätigkeitsgebiete. Wer sich dem Wettbewerb stellt,
muss auch Bewertungen zulassen, so die Gerichte, z.B. das OLG Frankfurt am Main
mit Urteil vom 8. März 2012, Az:
16 U 125/11) und das LG Hamburg mit Urteil
vom 20. September 2010, Az: 325 O 111/10) .Dies hat der BGH bereits für das
Lehrerbewertungsportal
Spickmich.de  mit Urteil vom 23. Juni 2009, Az. VI ZR
196/08  klargestellt. Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung ihrer Daten, wie Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit,
Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gegen den Betreiber hat. Die Daten
(Name, Adresse, Tätigkeitsbereich) werden als Dienstleistung der Betreiber für
Patienten angesehen, weil sie bereits in allgemein zugänglichen Quellen (zum
Beispiel Gelbe Seiten) veröffentlicht wurden. Die Zulässigkeit der Bewertung folgt
daraus, dass die berufliche und nicht die Privatsphäre des Arztes betroffen
ist. Ärzte können also nicht verhindern, dass sie bewertet werden. Daneben
umfasst die Meinungsfreiheit auch das Recht, diese ohne Nennung des eigenen
Namens zu äußern, so klarstellend der BGH, im zitierten Urteil
vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08 – sprickmich.de.


Laien bewerten doch
nicht objektiv
Das ist
so wahr wie unerheblich, denn d
ie Meinungsfreiheit ist nicht auf
objektivierbare allgemein gültige Werturteile beschränkt. Vielmehr ist es für
eine Meinungsäußerung gerade charakteristisch, dass sie von einer subjektiven
Einschätzung des Äußernden oder Patienten geprägt ist. Meinungen sind daher
immer rein subjektiv und vom Element der Stellungnahme geprägt.


Wo liegt die
Grenze der Meinungsfreiheit?
Meinungsäußerungen überschreiten
dann die Grenzen, wenn sie strafbaren Aussagen wie z. B. Formalbeleidigungen,
Schmähkritik, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen
oder Angriffe
auf die Menschenwürde enthalten, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung
oder Prangerwirkung zu befürchten ist. Diese falschen Tatsachenbehauptungen bzw.
die Schmähkritik und der Rufmord, stellen eine nicht hinzunehmende
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Schon die oft anzutreffende Bewertung
“inkompetenter Arzt” überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit und muss
nicht hingenommen werden.


Was sind
unwahre Tatsachenbehauptungen?
Die Bewertung darf neben der
Schmähkritik auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Tatsachen
grenzen sich von einer Meinungsäußerung dadurch ab, dass sie sich auf objektive
Umstände beziehen und dem Beweis, etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige
zugänglich sind.

Dies bedeutet, dass bewiesene, wahre Tatsachen, mit wenigen Ausnahmen, hingenommen
werden müssen. Bei zunächst unbewiesenen Tatsachenbehauptungen hingegen muss
der die Behauptung aufstellende Bewertungsautor darlegen wie er zu der
Behauptung kommt. Kann er dabei keine Tatsachen als Beleg für die von ihm
getätigte Behauptung vorweisen, so wird sie als unwahre Tatsache behandelt.


Rechtslage
Die Betreiber der Plattformen Sanego, Docinsider und Jameda haften ab Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit einer Eintragung.
Sofern man das Portal darauf hinweist und es nicht unverzüglich löscht, haften
die Betreiber als Störer und
 müssen die beanstandeten
Passagen beziehungsweise die gesamte Bewertung löschen,  so auch das LG Nürnberg-Fürth mit  Beschluss
vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12. Der Arzt hat einen Anspruch auf Unterlassung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG und auch § 824 BGB und kann mit einer, am besten fachanwaltlichen,
Abmahnung den Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dass ein Arzt bereits schon die
erste Kontaktaufnahme mit Jameda
und/oder Sanego und/oder Docinsider einem auf das Äußerungsrecht
spezialisierten Fachanwalt  überlassen
sollte und warum habe ich bereits hier
dargelegt.


Herausgabe der Daten des Bewertungsverfassers
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 1. Juli 2014 (Az: VI ZR 345/13) entschieden, dass einem Arzt gegenüber
einem Portalbetreiber , beklagt war hier die Plattform Sanego, neben dem Löschungs- und Unterlassungsanspruch kein
Anspruch auf die Herausgabe der hinterlegten Daten eines Nutzers zusteht. Im
vorliegenden Fall wurden durch einen Nutzer verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt,
auf Verlangen des Arztes von dem Betreiber gelöscht, jedoch durch den Nutzer
erneut eingestellt, so dass diese wieder auf der Bewertungsseite erschienen. Trotz
der Entscheidung müssen Ärzte aber keine Rufschädigungen hinnehmen.
Auch
wenn der Arzt bei der Ermittlung der Daten des Bewertungsverfassers durch die
ärztliche Schweigepflicht, d.h. es dürfen weder Patientennamen noch genaue
Diagnosen an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an die Portalbetreiber in
Form von Vermutungen, und auch nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaft, massiv
beschränkt ist und Verstöße gemäß § 203 StGB geahndet würden, ist es möglich
den Verfasser zu ermitteln.

Der Weg, um an die Daten des Bewertungsverfassers zu gelangen, führt über eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung oder übler Nachrede. Der
Betreiber darf nämlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Auskunft über die
Anmeldedaten erteilen. Ein Rechtsanwalt kann die Daten des Bewertungsverfassers
dann im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen.


Fazit
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritik müssen Sie sich als Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt
mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder
herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.

Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf
einem Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir


telefonisch :05202 / 7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.