Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt auch im Januar 2016 weiter ab. Im Auftrag der Constantin
Film Verleih GmbH wird angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Fantastic
Four abgemahnt.
mahnt auch im Januar 2016 weiter ab. Im Auftrag der Constantin
Film Verleih GmbH wird angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Fantastic
Four abgemahnt.
Fantastic Four ist ein US-amerikanischer
Science-Fiction-Actionfilm aus dem Jahr 2015. Die Comicverfilmung ist eine
Neuverfilmung des Superheldenfilms Fantastic Four (2005) und basiert auf der
Comicreihe Die Fantastischen Vier. Regie führte Josh Trank, der zusammen mit Simon
Kinberg und Jeremy Slater auch das Drehbuch schrieb. Der Film hatte am 4.
August 2015 in den Williamsburg Cinemas in Brooklyn (New York) in Anwesenheit
der vier Hauptdarsteller seine Red-Carpet-Premiere[3] und lief am 7. August
2015 in den US-Kinos an. Die Deutschlandpremiere war am 13. August 2015.
Science-Fiction-Actionfilm aus dem Jahr 2015. Die Comicverfilmung ist eine
Neuverfilmung des Superheldenfilms Fantastic Four (2005) und basiert auf der
Comicreihe Die Fantastischen Vier. Regie führte Josh Trank, der zusammen mit Simon
Kinberg und Jeremy Slater auch das Drehbuch schrieb. Der Film hatte am 4.
August 2015 in den Williamsburg Cinemas in Brooklyn (New York) in Anwesenheit
der vier Hauptdarsteller seine Red-Carpet-Premiere[3] und lief am 7. August
2015 in den US-Kinos an. Die Deutschlandpremiere war am 13. August 2015.
(Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Fantastic Four“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Fantastic Four“ in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Fantastic Four innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Fantastic
Four die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Four die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die
drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.