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Forderungsaufkäufer Rhein Inkasso macht Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus 2013 und 2014 geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH
macht mmunter weiter angebliche Forderungen nach
§ 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als
erledigt betrachteten.
Wie es nach dem Mahnschreiben weitergeht, habe ich hier
beschrieben.
In Kurzform:
Nach dem Mahnschreiben und meiner Erwiderung kommt der
Mahnbescheid; nach dem Widerspruch dann die Klage und nach der ersten umfassenden
Erwiderung meinerseits – die Klagerücknahme.
Aber der Reihe nach:
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.

Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
·                    
Elite Film AG (Schweiz),
·                    
Malibu Media LLC,
·                    
Arte Fiori® eK Exclusive
products,
·                    
PTG Nevada LLC,  
·                    
Cobbler Nevada LLC 
·                    
Trak Music GbR
der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
1.           
Unterlassungserklärung 
2.           
Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
Rechteinhaber
3.           
Kosten für die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens“
 entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·                    
 Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Mahnschreiben der Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell bearbeitet
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
·                    
Denn neben der Frage der Verjährung kommt in den Fällen von Abmahnungen
wegen Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen verschiedene Gerichte den
Schadensersatz deutlich reduziert haben oder den Filmen sogar die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen haben (LG MünchenI
mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12
).  
·                    
 
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.




Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich
Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die spezialisierte Beratung basierend auf permanenter
Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung
des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein
faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats
entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth
bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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FAREDS nun auch im Wettbewerbsrecht als Abmahner aktiv

Die bisher überwiegend aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg,   dahinter verbirgt sich vor allem Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer,   mahnt
im Auftrag von Harald Durstewitz, Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308
Heilbad Heiligenstadt, in den Produktgruppen Schmuck und Taschen (www.karnevalskostueme-kosmetik.de)
 das Verwenden einer wettbewerbswidrigen
Widerrufsbelehrung beim Online-Verkauf von Schmuckprodukten ab. Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht
aufzuklären.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte
Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über
das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben auf. 
Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass
der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt vor,
dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art.
246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten
ist nach Ausführungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als
Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße
begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges
Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des
Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5
UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom
Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein
tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert wie
üblich zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine
Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zahlen soll, sofern er die gerügte
Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH fordert selbstverständlich wie bei diesen Abmahnungen üblich ist, die
Zahlung von  Schadensersatz in Höhe von
887,02 €. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V.
m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen
unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem
Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe
Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten
Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird
massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie im Falle einer solchen Abmahnung nicht
überstürzt:


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen
Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei
Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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Fareds räumt die Lager auf und mahnt Filesharing aus 2015 ab – die Verjährung droht

Die Kanzlei   FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg räumt kurz vor der Verjährungsgrenze ihre Lager
oder den Keller auf und
verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen im Jahr
2015
an Urheberrechten der Firma 
Echo Alpha Inc. dba EA
Productions/ Evil Angel“ 
Aktuell sind
die Machwerke aus der Erwachsenenunterhaltung
 „Anal
Interviews“
und „Anal Hotties“ betroffen
sein.

In diesen Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  Echo Alpha Inc. dba EA Productions/ Evil
Angel
“.

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 fordert 
735,00 € für die illegale Verbreitung der angeblich urheberrechtlich
geschützten
Pornos  „Anal Interviews“ und „Anal Hotties“ in Filesharing-Netzwerken.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte
    Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
    mbH
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Resteaufkäufer Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement
GmbH)
 mahnt momentan angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend,
die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein Inkasso mit hohen
Forderungen. Thematisch geht es bei solchen Zahlungsschreiben um
überhöhten Schadenersatz für die Elite
Film AG (Schweiz), Malibu Media LLC, Arte Fiori® eK Exclusive products, PTG
Nevada LLC,  Cobbler Nevada LLC
der
wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen oder Pornos entstanden sein
soll.
Was ist die
Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber eine
anwaltliche Abmahnung von der FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
zugegangen sein. Darin wurde behauptet, dass
man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload, sog. Filesharing, über eine
sogenannte Tauschbörse  festgestellt
habe. Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der
Inhaber des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in
der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
    Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
    mbH

Was fordert Rhein
Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013 bis
2015
Ist die Sache
nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH die 10-jährige
Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urt.
v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der
Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • ·      Setzen Sie sich
    nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so unbedachte
    Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • ·      Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • ·      Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • ·      Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • ·      Prüfen Sie, ob
    der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss
    benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden,
    Besucher).
  • ·      Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • ·      Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der
    Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
    – Morpheus
    ).
  • ·      Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • ·      Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
    Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
    überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
    Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
    Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • ·      Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der
    IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • ·      Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • ·      Für den Fall,
    dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften
    muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso
    erfolgt.
  • ·      Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
    gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
    Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
    wichtig.
  • ·      Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
    Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
    Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
    Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • ·      Der BGH hat mit
    dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in
    Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
    Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • ·      Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und
    entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung
    seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen
    der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren,
    das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er
    eine eigene Verurteilung abwenden will.
  • Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
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in Verbindung setzen.

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Filesharing – FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt den Film „The Trust“ ab

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Elite
Film AG (Schweiz)“.
 

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „The
Trust“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

The Trust: Big Trouble in Sin City (Engl. Original: The
Trust)
ist ein
englischer Thriller von Alex und Ben Brewer, der am 13. März 2016 im Rahmen des
South by Southwest Film Festivals seine Premiere feierte, am 14. April 2016
exklusiv beim Pay-TV-Anbieter DirecTV erstmals im Fernsehen gezeigt wurde[1]
und kam am 13. Mai 2016 in die US-amerikanischen Kinos.
Zwei äußerst bürokratische, aber dennoch korrupte
Polizisten, die in der Asservatenkammer des Las-Vegas-Police-Departments
arbeiten, erkennen, dass sie mit einer neuartigen Droge, die sie dort finden,
womöglich schnelles Geld verdienen könnten, weil der Heroinhändler, dem diese
abgenommen wurden, äußerst rasch die hohe Kaution von 200.000 US-Dollar
aufbringen konnte. Ihre Entdeckung bringt sie in eine lebensgefährliche Situation.
Sie müssen um ihr Leben kämpfen und können keinem vertrauen, nicht einmal sich
selbst.
Für die Hauptrollen der korrupten Polizisten Jim Stone
und David Waters wurden Nicolas Cage und Elijah Wood verpflichtet.
 (Quelle: wikipedia)
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 835,00 € zu zahlen. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  macht dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00
€, eine Ermittlungspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Abmahnkosten i. H. v.
215,00 € geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
  •  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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LG Saarbrücken: FAREDS erleidet auch mit der Sofortigen Beschwerde gegen Kostentragungspflicht Schiffbruch

Die Kanzlei FAREDS  mahnte für die DALLAS Buyers Club LLC wegen angeblichen Filesharing ab. Für den Abgemahnten wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben aber die Zahlung verweigert verbunden mit dem Hinweis, er habe den Film weder runter- noch hochgeladen.

Bereits außergerichtlich kündigte die Kanzlei FAREDS an, dass ohne genaue Auskunft der Abgemahnte auch die Kosten im Falle seines Obsiegens in einem Klageverfahren zu tragen habe, da er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.

Die Klage wurde dann vor dem Amtsgericht Merzig erhoben und nach meiner ersten Erwiderung auch gleich wieder zurückgenommen, lebten doch Ehefrau und volljähriger Sohn auch in der Wohnung und hatten Zugriff auf das WLAN.

Bereits mit der Klagerücknahme stellte FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Antrag dem Beklagten, meinen Mandanten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, schließlich habe er ja die Klage verursacht. FAREDS lieferte auch einige Rechtsprechung und argumentierte so, dass der Anlass zur Klageerhebung ja erst vor Rechtshängigkeit weggefallen sei.

Aber schon das Amtsgericht Merzig hielt nichts von der Argumentation, sondern befand, dass die Klägerin, die DALLAS Buyers Club LLC die kosten zu tragen habe, da der Anspruch von Beginn an nicht bestanden habe, da die Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen sei.

Auch der Sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung hat das AG Merzig nicht abgeholfen.

Das LG Saarbrücken hat nun mit Beschluss vom 11.11.2015 die Sofortige Beschwerde zurückgewiesen und argumentiert, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei, da dem Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen wurde und er bereits vorgerichtlich bestritten habe das Werk in Tauschbörsen angeboten zu haben. ZU weiten Auskünften sei der Beklagte vorgerichtlich nicht verpflichtet, da es eine Antwortpflicht des zu Unrecht in Anspruch genommenen nicht gibt.

Fazit; Eine Verteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen lohnt sich in jedem Stadium. Wenn man weiß wie oder jemanden kennt, der weiß wie ….

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Filesharing: The Cobbler oder auch der Schumagier läuft bei FAREDS

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Cobbler
Nevada LLC“.
 

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „Cobbler
– Der Schuhmagier“(Original: The Cobbler)“
der Öffentlichkeit durch
die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Adam Sandler ist der Cobbler,
ein Schuster, der in dem Unternehmen seiner Familie Schuhe repariert und eines
Tages herausfindet, dass er durch die Schuhe seiner Kunden in andere
Identitäten schlüpfen kann.

Max Simkin (Adam Sandler) hat bis jetzt nicht viel
erlebt. Als Schuster repariert er die Schuhe anderer Leute und zwar in dem
Geschäft, in dem Generationen seiner Familie bereits gearbeitet haben, unter
anderem auch sein Vater (Dustin Hoffman). Eine der wenigen von Max’
Bezugspersonen ist seine Mutter (Lynn Cohen) und Max ist gelangweilt von dem
immer gleichen Alltag. Als Max eines Tages ein altes Erbstück entdeckt und in
die Schuhe von einem seiner Kunden (Method Man) schlüpft, traut er seinen Augen
nicht, als er sich auch äußerlich in diese Person verwandelt. Max merkt, dass
er sein kann, wer er will, je nachdem, in wessen Schuhe er tritt, ob die des
Freundes seiner Angebeteten oder die seines Vaters. Dadurch beginnt Max langsam
zu begreifen, wer er wirklich ist.

Thomas McCarthy, der vor allem als Schauspieler aus
Filmen wie 2012 oder Syriana bekannt ist, gab sein Regiedebüt mit Station
Agent. Bei Cobbler – Der Schuhmagier
(OT: The Cobbler)
hat er sowohl das Drehbuch geschrieben als auch Regie
geführt. Adam Sandler, der sonst eher mit Komödien wie Happy Gilmore oder Die
Wutprobe verbunden wird, hat hier mal wieder eine ernstere Rolle vor sich.
Obwohl der Film ähnliche magische Elemente wie beispielsweise in Klick
(ebenfalls mit Sandler in der Hauptrolle) behandelt, ist Cobbler – Der
Schuhmagier als Drama und Komödie betitelt.
Neben Titelheld Adam Sandler haben in Cobbler – Der
Schuhmagier sowohl Steve Buscemi (Reservoir Dogs, Fargo) als auch Dustin
Hoffman (Hook, Rain Man) tragende Rollen. Kunden des Cobblers werden unter
anderem von Method Man und Dan Stevens verkörpert. Lynn Cohen, die seit Die
Tribute von Panem – Catching Fire einem breiteren Publikum bekannt ist,
schlüpft in die Rolle von Simkins Mutter.
(Quelle: moviepilot.de)

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 980,00 € zu zahlen. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 389,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge
    entgegenhalten.,
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 980,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil
    vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
    I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom
    12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen
    wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der
    Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und
    Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen
    Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen,
    dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Filesharing – B-Movie „War Pigs“ soll sich für Elite Film AG zumindest in den Netzwerken lohnen – Forderung in Höhe von 980,00 €

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Elite
Film AG“.
 

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen dem Film „War Pigs““ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.

Der Film „War Pigs“ wurde von Ryan Little
inszeniert, der mit der „Saints And Soldiers“-Trilogie bereits sein Faible für
Kriegsactionfilme unter Beweis gestellt hat. Zum Cast gehört neben Goss und
Lundgren u. a. auch noch Schauspiellegende Mickey Rourke. Ab dem 18. August
2015 ist „War Pigs“ auf DVD und Blu-ray erhältlich.

Der in Ungnade
gefallene Captain Jack Wosick (Luke Goss) bekommt im September 1944 eine zweite
Chance. Bei einem Einsatz hatte er einen folgenschweren Fehler begangen, durch
den zahlreiche seiner Soldaten getötet wurden. Nun soll er eine Einheit von
Außenseitern – War Pigs genannt – auf einer geheimen Mission hinter die
deutschen Linien bringen. Colonel A.J. Redding (Mickey Rourke), selbst ein
erfahrener Kämpfer aus dem Ersten Weltkrieg, stellt Wosick noch den deutschen
Nazi-Gegner Captain Hans Picault (Dolph Lundgren) aus der französischen
Fremdenlegion zur Seite. Gemeinsam mit ihrem bunt zusammengewürfelten Haufen
merkwürdiger Typen sollen sie herausfinden, ob die Feinde tatsächlich eine neue
Superwaffe entwickelt und in Stellung gebracht haben. Die kampfstarke Kanone V3
würde den Nazis in der Schlacht einen unüberwindbaren Vorteil bescheren. Doch
bevor Wosick und Picault die Aufgabe angehen können, müssen sie aus den War
Pigs eine einsatzfähige und effektive Truppe formen.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 980,00 € zu zahlen. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
    Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 389,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge
    entgegenhalten.,
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 980,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
    BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –

    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 –
    „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
    mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I,
    Tauschbörse II und Tauschbörse III
    benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Filesharing – FAREDS ist auch im November für Malibu Media LLC. tätig: Awe Inspiring Orgy auf dem Radar

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „Awe Inspiring Orgy”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH
die Verletzung der Rechte der Firma 
Malibu Media LLC“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das 21
Minuten-Filmchen   „Awe Inspiring Orgy“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at)
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Solange Malibu Media LLC Pornofilmchen produziert, produziert FAREDS Abmahnungen, also wohl noch ziemlich lange

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „Surrender to Seduction”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC
“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Filmchen   „Surrender to Seduction“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München
    I
    mit
    Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O
    22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
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telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
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