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Ja, sie lebt noch – die Debcon GmbH faxt wieder

Es war lange ruhig gewesen an der Debcon-Front. 


Erst heute hatte ich mich und dann öffentlich gefragt ob es die Debcon GmbH noch gibt.


Und als hätte ich es geahnt, oder lesen die dort etwa meinen Blog?
Stimmt hatte schon bei den Posts hier und hier feststellen dürfen, dass dort mitgelesen wird.


Nun also heute das erste Fax mit folgendem, diesmal sehr langem Text mit zwei neuen Wortschöpfungen DebconAssistance und Debcondelay. 


Aber lesen Sie selbst:


lhr Aktenzeichen:
XXXXX
Ihre Mandantschaft:
ABC DEF
Sehr geehrte
Damen und Herren Rechtsanwälte,

der Schwerpunkt
unserer Tätigkeit liegt in dem Ziel, gemeinsam mit dem Gläubiger und dem Schuldner/Schuldnervertreter
im Rahmen einer fairen und ethischen Behandlung, eine außergerichtliche und für
alle Seiten wirtschaftliche Lösung zu finden und einen positiven Ausblick zu
ermöglichen. Hierfür ist es wichtig zu erkennen, ob berechtigte Einwände, die
bislang nicht offen kommuniziert worden sind, gegen eine Zahlung des mehrfach
angemahnten Betrages sprechen, eine Zahlungsunwilligkeit vorliegt oder die finanzielle
Situation dazu beiträgt, dass bislang im Rahmen der vorausgegangenen
Korrespondenz keine Erledigung der im Raum stehenden Schadenersatzansprüche
herbeizuführen war.
Eine generelle
Zahlungsunwilligkeit wird seitens unserer Auftraggeberin nicht akzeptiert und
führt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auf die damit verbundenen
Kosten für das Mahn- bis hin zum streitigen Verfahren wird regelmäßig
verwiesen.
Sollten
berechtigte adäquate Einwände gegen den Anspruch vorhanden sein, die bislang
nicht vorgebracht und beantwortet wurden, wollen wir diese gerne mit unserer
Auftraggeberin besprechen und auf Sie zurückkommen. Lassen Sie uns hierzu bitte
Informationen zukommen.
Spricht die
schlechte finanzielle Situation Ihrer Mandantschaft also gegen eine Zahlung der
Schadenersatzansprüche haben wir die Möglichkeit und die Freigabe seitens
unserer Auftraggeberin im Rahmen der Härtefallregelung das Produkt DebconAssistance anzuwenden.
Dieses Produkt findet Anwendung bei allen Schuldnern mit dauerhaft geringen
Einkünften (Hartz IV, Rente) im Rahmen des Existenzminimums. Egal wie hoch die
Ansprüche gegenüber Ihrer Mandantschaft im Einzelfall bestehen, sie zahlt
lediglich 12 Monate. beginnend mit dem 19.10.2016.
im monatlichen Turnus je EUR 25,00
.
Lassen Sie uns
hier in einfacher Form entsprechend den Nachweis zukommen.

Bei kurzfristiger
schlechter Situation (beispielsweise Krankengeld) haben wir die Möglichkeit und
die Freigabe seitens unserer Auftraggeberin im Rahmen der Härtefallregelung das
Produkt Debcondelay anzuwenden.
Hiermit hat Ihre Mandantschaft die Möglichkeit den für sie errechneten
Vergleichsbetrag i.H.v EUR 500,00
schon heute fest zu vereinbaren und entsprechend der finanziellen Möglichkeiten
zu entscheiden, ob dieser am 19.10.2016, am 19.11.2016 oder am 19.12.2016
bezahlt wird.

Grundvoraussetzung
für die Annahme ist, dass zu den genannten Fristen je Teilzahlungen i.H.v. EUR 25,00
bezahlt werden und spätestens am 19.12.2016 der vollständige Vergleichsbetrag i.H.v
EUR 500,00 hier eingegangen ist (Beispiel: je EUR 25,00 am 19.10.2016 und
19.11.2016 und am 19.12.2016 der Rest i.H.v EUR 450,00 Damit können die
Schadenersatzansprüche noch vor dem neuen Jahr vollständig erledigt werden.

Zahlung erwarten
wir, unter Angabe des Verwendungszwecks YYYYY auf dem folgenden Konto:
Bank: Volksbank
Bochum-Witten eG
IBAN:
DE26430601290631253101
BIC: GENODEM1BOC

Sollten wir wider
Erwarten bis zum 19.10.2016 keinerlei Reaktion erfahren, muss unserer
Auftraggeberin von einer generellen Zahlungsunwilligkeit ohne adäquaten und nachvollziehbaren
Grund ausgehen.

Mit freundlichen
Grüßen

Debcon GmbH

Mal sehen was die Mandantschaft dazu sagt. Ich glaube es zu wissen, denn hier und hier kann ja nachgelesen werden, wie denn die angekündigten Prozesse so ausgehen.
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Debcon GmbH – Hilfe bei Bettelbrief und Mahnbescheid – Ankündigung der Schufa-Meldung unzulässig

Wenn auch Sie einen aktuellen „Bettelbrief“  der Debcon GmbH erhalten haben sollten, verlieren Sie nicht die Nerven und zahlen ungeprüft die Forderung.

Lassen Sie sich auch nicht von der Ankündigung ins Bockshorn jagen, dass die Debcon GmbH aufgrund der Partnerschaft mit der Schufa verpflichtet ist, die gegen Sie geltend gemachte Forderung der Schufa zu melden. Diese Ankündigung ist unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13 entschieden. Eine solche Schufa-Meldung ist immer nur dann zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten oder gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird.

Die IT-Kanzlei Gerth hilft Ihnen bei dem Vorgehen gegen das neueste Schreiben der Debcon GmbH, aber auch bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hier, hier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.

Der wichtigste Rat zu den neuerlichen Schreiben der Debcon GmbH:

Ruhe bewahren und dann entweder dem Forderungsschreiben direkt selber widersprechen oder einen auf das Filesharing spezialisierten Fachanwalt beauftragen.

Denn bei für das Jahr 2015 angekündigten 8.000 Mahnbescheiden und ebenso vielen Widersprüchen wird die Debcon oder ihr Anwalt Schwierigkeiten bekommen die gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Und dies ganz unabhängig davon, dass in der Mehrzahl der Fälle die Forderungen absolut unberechtigt sind.

Ich helfe gerne auch Ihnen weiter.

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Debcon: Faxe verschicken wie die Weltmeister aber Faxgerät abstellen um nix zu bekommen

Nein, ich reg mich nicht mehr auf über die Debcon GmbH aus Bottrop, vormals Witten. Wahrscheinlich ist einfach nur deren Faxgerät kaputt, nachdem sie Deutschland überschwemmt haben mit ihren Faxen.


Wie anders wäre es zu erklären, dass die zwar faxen können in Bottrop, aber selbst keine Faxe empfangen (wollen) bei dem selbsternannten Debitorenmanagement und Consulting?!


Wer so viele Angebote verschickt, der möchte doch sicher auch Antworten dazu bekommen. Oder wollen die einfach nur Geld?


Oder wollen die alle Schreiben per Briefpost? Ach ne, das können die dann wieder nicht zuordnen. 


Denn wie sonst wäre erklärbar, dass ich nachdem ich im Februar 2012 die angebliche Forderung aus 2010 bestritten habe, im August 2014 eine erneute Aufforderung bekomme und diese versehen mit der SCHUFA-Androhung?


Gut, nach meiner Auffassung kann, da die Forderung bereits bestritten wurde, die Androhung negativer Wirtschaftsauskünfte, und eine solche ist die Drohung mit der SCHUFA,  als
(versuchter) (gewerbsmäßiger) Betrug sowie als (versuchte) Nötigung aufgefasst
werden. 



Mal sehen, was die zuständige Staatsanwaltschaft dazu sagt.


Man könnte natürlich auch die Debcon GmbH auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das AG Leipzig, 118 C 10105/09 hat dies ja für die Drohung mit der Schufa in anderen Fällen schon einmal angenommen.