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Filesharing: AG Bielefeld – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 24 Stunden vor Termin, nachdem er Tage vorher noch eine Drohkulisse aufgebaut hatte.

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat heute und damit 24 Stunden  vor 3  Terminen vor dem AG Bielefeld drei Klagen des Rechtsanwaltes Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen, für welche er im Juni 2015 Mahnbescheide beantragt hatte. Ich hatte hier berichtet.

Das allein wäre ja nichts besonderes ist das ja de Regel bei dem Kollegen  Sebastian Wulf, der weder selber auftritt, noch Verfahren für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing zum Ende führt. Aber auch Kollege Trebing tritt nicht auf, wie sich hier gezeigt hatte.

Was die Sache aber so lustig wie bitter macht, ist die Tatsache, dass der Kollege per Fax von Freitag Nachmittag um 15:50 Uhr mit Fristsetzung auf Montag Mittag 12:00 Uhr mit Rechtsausführungen warum denn nun nach BGH – Tauschbörse I, II, III alles anders sei, die Rücknahme meiner Widersprüche gegen die Mahnbescheide und außergerichtliche Vergleichsvorschläge erwartete.

Gut, dass der BGH nichts zur Verjährung gesagt hat war dem Kollegen Wulf wohl entgangen und auch, dass man Klagen gegen einen Täter nicht mal eben umwandeln kann in Störer auch.

Und auch aus seiner Mutter und Lebensgefährtin hat dann Kollege Wulf schnell mal Kinder gemacht und das sei ja auch strafrechtlich bei den abgemahnten Pornofilmen ein Problem.

Aber Tage vorher so auf die „Kacke zu hauen“ um dann kurz vor Toresschluss den „Schwanz einzuziehen“ trägt nicht gerade dazu bei den Kollegen ernst zu nehmen.

Immerhin habe ich ja noch einen weiteren Termin morgen vor dem AG Bielefeld unter Beteiligung des Kollegen zu führen. Auch Filesharing, mal sehen wer da für den Kollegen auftritt.


Aber erstmal muss ich mich darum kümmern wer denn nun die Kosten für die drei Verfahren zu tragen hat, denn ich weiß schon jetzt, was die Gegenseite vortragen wird – Masseunzulänglichkeit.


Aber  wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten der geführten Prozesse haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 mussten beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.

Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 

Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 

Und gerade wenn wie momentan massenweise Prozesse geführt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Klägerseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld

Die Meldung „Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld“ wäre an sich nicht überraschend, ist dieser Rechtsanwalt Sebastian Wulf doch seit Jahresbeginn auch Geschäftsführer der Debcon GmbH und diese hatte in der letzten Zeit diverse Forderungsschreiben für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH verschickt.

Aber wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten des zu führenden Prozesses haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 müssen beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.


Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 


Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 


Und gerade wenn wie momentan massenweise Mahnbescheide beantragt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Antragsseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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Die Debcon kann es nicht lassen – Alter Kaffee neu aufgebrüht

Mal wieder Post aus Bottrop. Und nein es ist noch kein Weihnachts-, Adventszeit- oder Jahresabschlusstreueangebot, sondern der gute alte Kollege Karl-Heinz Trebing soll mal wieder Akten rübergeschoben haben.


Was ich von den Aktionen des Kollegen Trebing halte, habe ich schon hier und hier beschrieben. Und hier und  hier, dass selbst bei Klagen nichts als Ärger und vertarne Zeit dabei herausspringt, denn vor  oder bei Gericht für die insolvente FDUDM2 GmbH mag weder der Kollege Trebing, noch der die Debcon GmbH vertretende Kollege Wulf auftreten.


Nun also wieder ein neuer Angang. Mal sehen von wann denn die Vollmacht des Kollegen Trebing datiert ist. Denn liegt diese nach dem Masseunzulänglichkeitsbeschluss des AG Frankfurt am Main vom 06.08.2014 wird sich der Kollege dann doch mal mit seiner Haftpflichtversicherung unterhalten müssen. §§ 60,
61 InsO werden wohl kaum greifen, wenn nach der Feststellung der Masseunzulänglichkeit weitere Kosten angehäuft werden.



Aber ich mag mich auch täuschen.


Aber hier nun das neueste Machwerk aus der Kreativwerkstatt Debcon zu Bottrop:





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Schon wieder Spam-Faxe der Debcon GmbH – diesmal für RA Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH

Gestern
war es wieder soweit. Das Faxgerät quoll über, die Debcon GmbH hatte ihre
Maschine angewiesen loszulegen. Diesmal soll der Rechtsanwalt Karl-Heinz
Trebing, Frankfurt am Main, als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH, vormals als
DigiProtect bekannt, mittels „Urkunde Inkassovertrag vom 27.10.2014
die Debcon GmbH beauftragt haben.
Das
ist genauso spannend wie zweifelhaft. Bisher ist der Kollege Trebing in keinem
der von ihm angeleierten Verfahren aufgetreten oder hätte gar eine Klage
begründet.
Vielmehr
war es immer so, dass nach Abschluss des Verfahrens von Herrn Kollegen Trebing
der Beschluss des AG Frankfurt am Main im Insolvenzverfahren
810 IN 131/13
F-10-2 überreicht wurde, nach welchem die Masseunzulänglichkeit
nach § 208 InsO
festgestellt worden ist. Mit anderen Worten, die ehemals abgemahnten
Anschlussinhaber, die sich gegen den Mahnbescheid des Kollegen Trebing gewehrt
haben bleiben auch noch auf den Kosten sitzen obwohl das Verfahren gewonnen
worden ist. Und das auch noch zu Recht, eine Haftung des Insolvenzverwalters
nach § 60 InsO oder § 61 InsO soll ausscheiden
sagt der BGH. Nach BGH 02.12.2004,
Az.: IX ZR 142/03
, hat der BGH hat es nicht als Pflichtverletzung
angesehen, wenn kein Geld für die Erstattung der Kosten in einem unterlegenen
Verfahren vorhanden sei. Das sei „allgemeines Prozessrisiko“. Das hatte ich hier schon einmal erklärt.




Das
mag so sein, wer aber in Massenverfahren mit Unternehmen wie der Debcon GmbH
zusammenarbeitet, weiß vorher, dass nichts zu holen sein wird, weil er mit denen
keinen Blumentopf gewinnen kann. Und da der Beschluss des Amtsgericht Frankfurt
am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 datiert ist, dürfte
jede Tätigkeit danach, welche weitere Kosten verursacht in die persönliche
Haftung des Insolvenzverwalters fallen.
Und
selbstverständlich handelt es sich um angebliche Forderungen aus dem Jahr 2010.

Mal sehen, was die Mandanten dazu sagen werden: Abwarten oder Negative Feststellungsklage …


 


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Bei Klagen von FDUDM2 GmbH und/oder dem Insolvenzverwalter Karl-Heinz Trebing ist Vorsicht angesagt. Das Prozesskostenrisiko trägt nur der Beklagte.

Mal klagt der Rechtsanwalt Sebastian Wulf, mal die Kanzlei
U + C Rechtsanwälte und immer ist es das gleiche Spiel:

Erst kommt der Mahnbescheid, dann die
Klage mal mit Begründung, mal ohne und dann kurz vor dem Termin kommt die
Klagerücknahme oder zum Termin erscheint niemand.
Gemein vor allem für die Beklagten wird es
dann:
Denn wenn ein Kostenfestsetzungsantrag
gestellt wird erfolgt das Schreiben der Kanzlei Lessing, Tebing Bert
Rechtsanwälte, also des Insolvenzverwalters in dessen Namen geklagt wurde und
teilt dem Gericht mit, dass Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt wurde.

Die
Insolvenzbekanntmachungen.de weisen hierzu folgenden Eintrag aus. „810 IN 131/13
F-10-9 In dem Insolvenzverfahren FDUDM2 GmbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt
am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79436), vertr. d.: Alexandros Besparis,
Habsburgerallee 1a, 60315 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer)
hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse
zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt/M., 06.08.2014″



Und dies bedeutet, dass die Kosten der Verteidigung gegen die Klage, trotz gewonnenem Prozess bei dem Beklagten verbleiben.

Und dies auch
noch völlig zu Recht, hat der BGH ·mit Urteil vom 2. Dezember 2004 · Az. IX ZR
142/03 entschieden, dass der Insolvenzverwalter 
weder nach §§ 6061 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, denn es gehört zu den allgemeinen Risiken einer obsiegenden Prozesspartei, ob sie die von ihr aufgewendeten Prozesskosten vom unterliegenden Gegner erstattet erhält (BGHZ 148, 175, 179;154, 269, 272). 

Der BGH führt hierzu aus:

Ebensowenig reicht es aus, daß § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten zu begründen; denn diese Pflicht dient nicht dem Schutz eventueller Prozessgegner.

§ 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Kostenerstattungsansprüche des Prozeßgegners. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozeßgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.

Das mag für den Insolvenzverwalter ja ausreichen, obwohl ich in den Fällen der FDUDM2 GmbH starke Zweifel habe, ob nicht schon vorab bekannt war, dass keine Kohle vorhanden ist, so dass zumindest eine Haftung nach § 826 BGB in Frage kommt.

Der BGH hat in dem entschiedenen Fall geschrieben:

In Betracht kommt einzig ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Berufungsgericht hat hierbei die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 148, 175, 183) zugrunde gelegt. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist.

Und dies sehe ich in den Fällen der FDUDM2 GmbH gegeben. 

Die klagenden Anwaltskanzleien müssten auf Grund der bekannten Probleme der FDUDM2 GmbH persönlich haften.

Wenn nicht der Tatbestand zu wissen, dass man eine Klage nie verlieren kann, zumindest nicht kostenmäßig, weil für die eigene Partei kein Kostenrisiko besteht, ohne dass PKH wegen erwiesener Bedürftigkeit bewilligt, nicht grob leichtfertig ist, was denn dann?!

Wie Gerichte es sich gefallen lassen können, von einem Insolvenzverwalter und den beauftragten Kanzleien mit massenweise Mahnbescheiden und Widersprüchen und Klagerücknahmen oder Versäumnisurteilen überzogen zu werden, ohne das Prozessrisiko tragen zu müssen, ist mir ein Rätsel. 

Ich muss mal die befreundeten Strafrechtler befragen ob es da nicht eine schöne Vorschrift aus deren Bereich gibt, unter die sich so ein Verhalten subsumieren lässt. 
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Filesharing: AG Bingen am Rhein erlässt Versäumnisurteil gegen FDUDM2 vertreten durch Insolvenzverwalter Karl-Heinz Trebing

Das Amtsgericht Bingen am Rhein hat Versäumnisurteil gegen Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH erlassen. War dieser doch einer Ladung zum persönlichen Erscheinen in einem Filesharing-Klageverfahren, geführt durch die U + C Rechtsanwälte, nicht  nachgekommen.


Auch die Kanzlei U + C Rechtsanwälte glänzte durch Abwesenheit. Wobei warum hätten die auch kommen sollen, haben die die Klage nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht einmal begründet.


Der Widerspruch gegen den Mahnbeschied lohnt sich somit immer.

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Filesharing: AG Bochum – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 2 Tage vor Termin

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat 2 Tage vor Termin vor dem AG Bochum eine Klage der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen. Gut es macht sich nicht gut, wenn man vor dem Hausgericht welche auf die Nase bekommt.


Schon der Mahnbescheid war falsch beantragt, versteckt sich hinter der FDUDM2 GmbH doch die unbenannte DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, und die darf nach dem Beschluss des AG Frankfurt am Main, Az. 810 IN 131/13 F, nur noch vom Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, vertreten werden.


Darüber hat sich der Mahnbescheid aber ausgeschwiegen. Herr Kollege Trebing mag aber auch nicht wirklich auftreten, wie sich hier gezeigt hat.


Und da ich den Widerspruch gegen Mahnbescheide ja grundsätzlich mit dem Antrag auf eine durchzuführende mündliche Verhandlung verbinde musste Kollege Wulf nun Klage erheben.


Diese hat er dann der (3!) Monate nach der Landung und dem gerichtlichen Hinweis, „es fehle jeglicher Vortrag zur Grundlage des lizenzanalogen Schadens und überhaupt zur Höhe des Anspruchs, der eigentlich zu einer Schätzung erforderlich ist“ zurückgenommen.


Gut, dass ich das geahnt habe und wie immer bei Filesharingklagen vorher bei Gericht anrufe. Denn morgens um 9.00 Uhr bei einem auswärtigen Gericht zu stehen um zu erfahren, dass die Klage zurückgenommen wurde, wäre dann auch nicht witzig.

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Da muss Mandant doch endlich mal schwach werden – Debcon zum Wochenende mit neuen Angeboten

Die Inkassobude Debcon GmbH aus Bottrop ist ja bereits häufiger mit ihren Mahnschreiben aufgefallen. Manchmal waren die kreativ, manchmal nur schwer zu ertragen. Wenn es ernst wurde haben sie immer den berühmten Schwanz eingezogen oder mir unseriöse Angebote gemacht.Nun bekomme ich wieder Faxe im Dutzend mit neuen kreativen Bezahlvorschlägen. Jetzt heißen die Angebote:DebconDeal, DebconFlex und DebconAssistance.
Mal sehen welcher meiner Mandanten nach  jahrelangem Warten auf eines dieser großzügigen Angebote eingehen wird.Ich befürchte ja, dass die Firma Debcon Ihr Faxgerät umsonst angeschmissen hat.
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Rechtsanwalt Sebastian Wulf haut Mahnbescheide für Debcon, FDUDM2 und MIG Film am Fließband raus

Zum  Jahresende werden von Rechtsanwalt Sebastian Wulf reihenweise Mahnbescheide im Auftrag der Firmen Debcon GmbH, MIG Film GmbH und FDUDM2 GmbH (vormals die Digiprotect GmbH) beantragt.


Einige meiner Mandanten, die sich nach Abmahnungen wegen angeblichen Filesharing auch durch drohende oder verspielte Schreiben der zunächst beauftragten Rechtsanwälte und später der Firma Debcon GmbH nicht zur Zahlung der variablen Kosten drängen ließen, haben nun unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl Mahnbescheide erhalten. Dies geschah offensichtlich in allen Fällen um die am Jahresende drohende Verjährung zu unterbinden.

Mal sehen ob nach den Widersprüchen, die ich für alle Mandanten eingelegt habe, auch wieder lustige Schreiben kommen?!

Oder ob tatsächlich eine Anspruchserwiderung in Haus flattert. Ich glaube es nicht. Denn dann müssten die Firmen die Prozesskosten vorschießen und Kollege Wulf müsste quasi am Fließband Klagebegründungen formulieren.

Abwarten, wie bisher, und Tee trinken.