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Über 80 Faxe in der Nacht – „Debcon startet COVID-19-Offensive“ für 100,00 €

wenn es nicht so bitter wäre müsste man schmunzeln.


Die berühmt berüchtigte Debcon GmbH verschickt seit 19:00 Uhr unzählige Faxe, die genau so überschrieben sind: “ Debcon startet COVID-19-Offensive“.


Die Bottroper Ballerbude Inkassobude Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH ist sich nicht zu schade für ihr xtes Angebot die COVID-19-Pandemie zu nutzen.Und nun kommt nach dem „Weihnachtsangebot„, und dem Sommerangebot  nach etwas längerer Pause  ein weiteres Kapitel  im Mehrteiler die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.  


Nun kurz nach den ersten Lockerungen  kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.



Die fangen jetzt tatsächlich wieder mit Akten aus dem Jahr 2012 an. 




Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob jetzt gleich mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue. 
Schließlich gab es ja die Corona-Pause auch bei Gericht.

Oder ich reiche mal ein paar Klagen auf negative Feststellung ein. Dann erklärt denen eventuell ein Richter einmal, wie das mit dem Clown und dem Frühstück von mir gemein war.


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LG Stuttgart zur Sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.08.2019, Az. 24 O
256/18 zum ewigen Streitthema der Sekundären Darlegungslast in
Filesharing-Fällen  entschieden, dass der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dann genügt, wenn er bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf.
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur im Rahmen des
Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist
abzuwägen, wie schwierig weitere Informationen zu beschaffen sind, andererseits
welches schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber an diesen hat, d.h.
inwieweit diese Informationen dem Rechteinhaber seine Rechtsverfolgung
erleichtern. Grundsätzlich möglich ist es dem Rechteinhaber, einen
Negativbeweis dahingehend zu führen, dass die vom Anschlussinhaber als mögliche
Täter benannten Personen tatsächlich nicht als Täter in Betracht kommen und als
Verdächtige ausgeschlossen werden können (vorliegend verneint).

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Filesharing – Auch zum Jahresende mahnt Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Gewand der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für MG Premium Ltd. Pornofilmchen ab

Der bekannte Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian,  Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin, mahnt jetzt auch als IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Storkower Str. 158, 10407 Berlinangebliche Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen für die MG Premium Ltd., 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, Cyprus 2540, Zypern, ab.
Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind Filme aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung
  • „Queen vs. Pawn“,
  • „The Perfect Applicant“
  • „Shy Mom’s First Squirt“
  • „Mommy needs a MANicure“
  • „Cockring Toss“
  • Piper Gets Pped.
Die aktuellen Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unterscheiden sich nicht vom Gros der urheberrechtlichen Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian. Auch in den Abmahnungen für die MG Premium Ltd. des Rechtsanwalts IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 962,39 € gefordert.
Der Schadensersatz setzt sich nach Rechtsanwalt IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wie folgt zusammen:
  1.       Lizenzschadensersatz
  2.       Gerichts- und Auskunftskosten
  3.       Rechtsanwaltskosten
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 962,39 €  verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von der Gegenseite angesetzten 1347,60  € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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Die Debcon wittert das Weihnachtsgeschäft – oder alle Jahre wieder arbeitet das Faxgerät

Es ist noch nicht lang her, so fängt nicht nur ein Song meiner Lieblingsband BAP an ( im  Original: Vüür paar Woche, nit lang her, … aus Ruut-wieß-blauquerjestriefte Frau) genauer es war im Sommer  als  nach langer Zeit  ein neues Kapitel  im Mehrteiler die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.  

Nun kurz vor Weihnachten, man geht wohl von den Spendenfreudigkeit der Deutschen aus kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.

Neu ist dann mal wieder die Geschäftsführung, jetzt sitzt das eine Frau Angela Chmiel. Chmiel stimmt da war doch was – die  CHMIEL CONSULTING, Inh. André Chmiel, Stolze-Schrey-Str. 15,
46539 Dinslaken ist kein so ganz ubekannter Name im Bereich Filesharing.


Und so sieht dann das erneute Bettelschreiben , vom 11.11.2019 dann aus:

Rechteinhaberin: RGF Filmvertrieb UG
Ihr Zeichen: 15407 (XX YY J. RGF
Filmvertrieb UG)
Ihre Mandantschaft: XX YY, Musterstr. 1, 12345 irgendwo in
Lippe
Sehr geehrte Damen und
Herren Rechtsanwälte,
wir nehmen Bezug auf
vorausgegangene Korrespondenz in oben bezeichneter Angelegenheit.
Unsere Auftraggeberin
möchte die Angelegenheit nunmehr zügig
zum Abschluss
bringen.
Daher ist unsere Auftraggeberin ausnahmsweise einmalig
und zeitlich befristet bereit, die Angelegenheit bei Zahlung von EUR 200,00 abzuschließen.
An dieses Angebot fühlt sich unsere
Auftraggeberin bis zum 15.11.2019 — hier
eingehend —
gebunden. Die Angelegenheit ist dann mit Zahlungseingang auf
unser u. g. Konto vollständig und abschließend erledigt. Optional kann die
Angelegenheit durch 10 Teilzahlungen von
EUR 30,00, jeweils am 15. des
Monats, erstmals am 15.11.2019 abgeschlossen werden.
Andernfalls muss Ihre Mandantschaft mit der Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens rechnen. Wir haben an dieser Stelle – mit Verweis
auf das Urteil des AG Köln, Az. 148 C 408/18 vom 25.07.2019 — ebenfalls ganz
klar auf die mögl. Pflicht zur Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen
vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Die
Pflicht zur Auskunft ist Ihre Mandantschaft bislang nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat der Täter
sämtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche, die infolge der
Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, zu ersetzen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt.
v. 22.03.2018 – I ZR 265/16).

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.




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Filesharing – John Wick: Chapter 3 – Parabellum folgt in der Beliebheit seinen Vorgängern, findet auch Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film  John Wick: Kapitel 2 “ ab.

Wie bereits bei dem 1. Teil John Wick und dem Nachfolger John Wick – Chapter Two mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer auch konsequent beim dritten Teil  John Wick – Capter 3 – Parabellum die Nutzer von Filesharing Netzwerken ab. 
John Wick: Kapitel 3 (Originaltitel: John Wick: Chapter 3 –
Parabellum)
ist ein US-amerikanischer Actionfilm aus dem Jahr 2019 und stellt
die Fortsetzung des 2017 erschienenen Films John Wick: Kapitel 2 dar. Dadurch
handelt es sich um den dritten Teil der John-Wick-Filmreihe. Wie in den beiden
vorherigen Teilen übernahm Chad Stahelski die Regie und Derek Kolstad das
Drehbuch. Keanu Reeves schlüpfte wieder in die titelgebende Rolle des John
Wick.
Der Film kam am 17. Mai 2019 in die US-Kinos und am 23. Mai
2019 in die deutschen Kinos.
 (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  915,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten  John Wick: Kapitel 3   in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film  John Wick: Kapitel 3″  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft des Films  John Wick: Kapitel 3 “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de


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Kurz vor dem Weihnachtsgeschäft – NIMROD RECHTSANWÄLTEN mahnen für astragon Sales & Services GmbH Filesharing am Spiel „Euro Truck Simulator 2“ ab

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte GbR, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Euro Truck Simulator 2“. 
In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma astragon Sales & Services GmbH, vormalig rondomedia Marketing und Vertriebs GmbH  aus Mönchengladbach. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Euro Truck Simulator 2“. der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.
Das Computerspiel Euro Truck Simulator 2 (abgek.: ETS2) ist eine LKW-Simulation, die von dem Spieleentwickler SCS Software entwickelt und veröffentlicht wurde und auf Microsoft Windows, Mac OS X und Linux läuft. Das Spiel wurde am 19. Oktober 2012 veröffentlicht und ist ein direkter Nachfolger von Euro Truck Simulator aus dem Jahr 2008. Der Spieler kann mit verschiedenen LKW durch Europa fahren und verschiedene Frachten transportieren, die er in großen europäischen Städten abholen und ausliefern muss. Während des Spiels kann der Spieler neue LKW und Garagen kaufen und aufrüsten.(Quelle: Wikipedia)
Die NIMROD RECHTSANWÄLTE  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die Kanzlei  NIMROD RECHTSANWÄLTE  legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. 
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Spirit Media GmbH launcht die Serien „The son“ – Filesharer und NIMROD finden das toll

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine
Abmahnung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE,
hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff &
Strahmann Rechtsanwälte GbR
, vor mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an Rechten der Firma Spirit Media GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Heinz Ehlers, Am Südhang 13, 21224 Rosengarten.

In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Spirits
Media GmbH
.

Die Abgemahnten sollen
eine Episode der US-amerikanischen Fernsehserie „The son“ in
Filesharing-Netzwerken angeboten haben.
The Son ist eine von AMC produzierte
Fernsehserie. Sie basiert auf dem Roman Der erste Sohn von Philipp Meyer. Die
Western-Familiensaga, die sich über 150 Jahre und drei Generationen erstreckt,
handelt vom Aufstieg der Familie McCullough zu einer der reichsten und
mächtigsten Familien von Texas.
Die erste Staffel hatte am 14. April
2017 auf dem Pay-TV-Sender TNT Serie ihre Deutschland-Premiere
Die Kanzlei  NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert  die Kanzlei  NIMROD RECHTSANWÄLTE für
die Spirit Media GmbH  600,00€ Schadensersatz , sowie
Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 1.474,89 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 €.

Die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE übermittelt einen
Vergleichsvorschlag und reduziert die Summe der oben genannten Beträge auf
insgesamt 950,00 €.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei NIMROD
    RECHTSANWÄLTE
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
    haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
    der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde
    wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt.
    Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
    Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
    -Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
     
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
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Cobra 11 für den PC – Aerosoft GmbH verkauft das Spiel “ Autobahnpolizei Simulator 2 “ NIMROD RECHTSANWÄLTE spielen dann Semir Gerkan und Paul Renner

Mir liegen aktuelle
einige Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei   NIMROD
RECHTSANWÄLTE
, hinter der Bezeichnung steckt
die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte
GbR
– wobei die Bezeichnung
NIMROD
alttestamentarisch passenderweise die Bedeutung König, Herrscher oder auch
Jäger hat – vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „Autobahnpolizei Simulator 2“. 
In diesen
Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Aerosoft GmbH, Lindberghring 12, 33142 Büren .
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Autobahnpolizei
Simulator 2“.
 der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Aus der Produktbeschreibung:
Beginnen Sie jetzt mit dem zweiten Teil
des beliebten Autobahnpolizei Simulators Ihre noch aufregendere Karriere als
Ordnungshüter auf Europas schnellsten Straßen.
Im Autobahnpolizei Simulator 2 haben Sie
zum ersten Mal die Möglichkeit, im „Character Creator“ Ihre persönliche
Spielfigur vom Kopf über Körperbau bis hin zur Kleidung selbst zu erstellen.
Ihr Abenteuer beginnt direkt in der Polizeistation, in der sich weitere
Kollegen aufhalten. Im Laufe des Spiels können Sie die Station weiter ausbauen,
was Ihnen den Zugang zu neuen Möglichkeiten und Aufgaben eröffnet.
Auf Sie warten abwechslungsreiche,
zufällig ausgewählte Missionen, die Sie jederzeit übernehmen können, wie z.B.
Verfolgungsjagden bei hohen Geschwindigkeiten, umsichtige Eskortfahrten oder
auch Unfallsicherung und Verkehrskontrolle. Absolvieren Sie diese Einsätze
erfolgreich, steigen Sie nach und nach im Rang auf. Neben dem freien Spiel
überzeugt dieses Mal auch eine spektakuläre und aufwendig inszenierte Story,
die in mehr als 20 Missionen erzählt und durch Cutscenes aufgelockert wird.
Alle Missionen, egal ob in der Story oder im freien Spiel, sind zudem aufwendig
vertont und bieten so ein realistisches und spannendes Spielerlebnis.
Für all diese Einsätze stehen ein
Funkstreifenwagen und ein Zivilfahrzeug sowie erstmalig ein Polizeivan bereit.
Sie alle verfügen über eine LED-Matrix und realistische Sirenensignale, die
sich je nach Umstand der Mission unterscheiden.
Über den Technikbaum können Sie nach und
nach neue Upgrades für die Station, Fahrzeuge, Ausrüstung und Fähigkeiten
freischalten. Als Highlight wartet am Ende der Polizeihubschrauber, der fortan
bei Einsätzen (passiv) und bei der Jagd nach den Tätern unterstützend zur
Verfügung steht.
Mit seinen zahlreichen
Open-World-Features bietet Ihnen Autobahnpolizei Simulator 2 ein
langanhaltendes, abwechslungsreiches Gameplay, das über eine reine Simulation
hinausgeht.
Gameplay-Features:
Lebendige Polizeistation: die Polizisten
haben ihren eigenen Tagesablauf)
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit fester Vertragsstrafe 5.001,00 € und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 475,00 € Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei NIMROD
    RECHTSANWÄLTE
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Die Bürener Aerosoft GmbH verkauft das Spiel “ Fernbus Simulator “ und den NIMROD RECHTSANWÄLTEN gefällt das

Mir liegen aktuelle
einige Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei   NIMROD
RECHTSANWÄLTE
, hinter der Bezeichnung steckt
die  Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte
GbR
– wobei die Bezeichnung
NIMROD
alttestamentarisch passenderweise die Bedeutung König, Herrscher oder auch
Jäger hat – vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem
Computerspiel „Fernbus Simulator“. 
In diesen
Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Aerosoft GmbH, Lindberghring 12, 33142 Büren .
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „Fernbus
Simulator“.
 der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Der Fernbus Simulator ist eine Fernbus-Simulation, die von
den deutschen Spieleentwickler TML und Publisher Aerosoft in Zusammenarbeit mit
Flixbus entwickelt und veröffentlicht wurde. Das Spiel wurde am 25. August 2016
für Microsoft Windows veröffentlicht. Es ist als Retail-Version oder als
digitaler Download im Aerosoft-Shop oder auf Steam erhältlich.(Quelle:
Wikipedia)
Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit fester Vertragsstrafe 5.001,00 € und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 475,00 € Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei NIMROD
    RECHTSANWÄLTE
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
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Die Debcon blockiert schon seit Stunden das Faxgerät – mal wieder

Ich konnte es kaum glauben die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. geht weiter.  

Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Ferienende des Sommer 2019 um kurz nach 08:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.

Debcon
GmbH
C43072
Debcon
GmbH Postfach 200118 46223 Bottrop
Kanzlei
Jan H. Gerth
Berliner Str. 25
33813 Oerlinghausen
Via Telefax: 0520273809
Bottrop,
den 22.08.2019
Akt. Z.: C43072 – MPG8588
Bitte
stets angeben
Rechteinhaberin:
Video Art Holland b.v.
Ihr
Zeichen: 14168 (XXX
J. Video
Art Holland b.v.)
Ihre
Mandantschaft: XXX, aaastr. 3, 3bbbb Ort
Sehr geehrte/r Herr Rechtsanwalt/Frau
Rechtsanwältin,
nachdem sich Ihre Mandantschaft trotz mehrfacher
Aufforderung und Pflicht zur Auskunft nicht zu einem möglichen Täter und/oder
Tatverlauf im Rahmen der Urheberrechtsverletzung geäußert hat, kann unsere
Auftraggeberin nunmehr davon ausgehen, dass es bei der bestehenden
Täterschaftvermutung verbleibt und Ihre Mandantschaft Täterin der
Rechtsgutverletzung ist. Es soll auf § 106 UrhG hingewiesen werden. Folglich
hat eine gerichtliche Geltendmachung der berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 460,70 Aussicht auf Erfolg.
Sollte sich wider Erwarten im gerichtlichen Verfahren
herausstellen, dass Ihre Mandantschaft für die Urheberrechtsverletzung nicht
verantwortlich ist und vorgerichtlich wider besseren Wissens gehandelt hat,
folglich treuwidrig gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht aus der
Sonderrechtsbeziehung nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat, sind die mit diesem
Verfahren verbundenen gesamten Kosten, im Rahmen der sodann anstehenden
Klageänderung (materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch) von Ihrer Mandantschaft
zu tragen. Nach Treu und Glauben besteht die Verpflichtung, unsere
Auftraggeberin nicht durch unwahre, unvollständige, ausbleibende oder
irreführende Angaben zu der Führung eines originären aussichtslosen Prozesses
zu verleiten. Es wird auf die einschlägige Literatur (vgl. Dr. Simon Röß, NJW
2019, 1983 f. „Das vorprozessuale Schweigen bei Urheberrechtsverletzungen —
Auskunftspflicht und Haftung des Anschlussinhabers“, wie auch auf das
aktuelle Urteil des AG Köln vom 25.07.2019 mit AZ. 148 C408/18) verwiesen.
Zur Vermeidung der durch die Klageführung zwangsläufig
entstehenden Kosten zu Lasten Ihrer Mandantschaft weisen wir noch einmal
außergerichtlich auf die Ihrer Mandantschaft obliegenden Pflicht hin.
Konkludent kann Ihre Mandantschaft die Angelegenheit noch einmal durch Vergleichszahlung i.H.v. EUR 290,00 bis
zum 30.08.2019 hier eingehend vollständig und abschließend erledigen.
Wir
nehmen an, dass auch Ihre Mandantschaft an einer außergerichtlichen Beendigung
interessiert ist und empfehlen dringend Auskunft zu erteilen oder den
vorgenannten Betrag zu bezahlen.
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
Raiffeisenstr. 23 D-46244 Bottrop
Telefon 0800 -100 39 39*               Geschäftsführer
Telefax +49 (0) 2041/3489291        Angela
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Internet
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„kostenlos aus dem deutschen Fest- und
Mobilfunknetz
Steuernummer
308/5701/0826 AG Gelsenkirchen HRB 12601
Inkassounternehmen
eingetragen im Rechts-

dienstleistungsregister
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Kontoverbindung. Volksbank
Bochum-Witten eG, BLZ 430 601 29, Kto 631 253 102 IBAN: DE96 4306 0129 0631 2531 02, BIC: GENODEM1BOC
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.