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Fitnessstudio-Vertrag – Die Kündigung wegen Schwangerschaft soll nicht möglich sein sagt der Teilzeithobbyjuristentrainer

Manchmal kommen ja Mandanten zu einem mit Fallgestaltungen,
die auf den ersten Blick außer einem Kopfschütteln keine Reaktion zulassen.
Da war dann kürzlich die Mandantin, die ihren
Fitnessstudiovertrag kündigen wollte – weil sie im 5. Monat schwanger ist.
Dies ginge nicht, so die sportlichen Mitarbeiter des
Fitnessstudios, die sich jetzt aber plötzlich als sach- und fachkundige Juristen
entpuppen wollten. Die Teilzeithobbyjuristen wollten meiner Mandantin erklären,
dass sie nicht außerordentlich kündigen könne, das Recht würde dies nicht
zulassen.
Dass die Schwangerschaft  ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist, urteilten
schon das AG Mühldorf am Inn im Urteil
vom 12.10.2004 – 1 C 832/04
und selbst das AG München im Urteil vom 09.06.2010 – 251 C 26718/09
Der BGH hat hierzu grundsätzlich Urteil
vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10
klargestellt: “So kann beispielsweise
das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
des Vertrages sein
”.
Und wie das AG München so schön festgestellt hat, ist eine
Schwangerschaft zwar keine Krankheit, wird aber für die Kündigung genauso
behandelt und daher passt liegt das LG Kiel in seinem Urteil
vom 30.01.2009, Az. 8 S 54/08 
richtig:
„… Grundsätzlich trägt der Kunde eines Fitnessstudios
das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag
offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314
BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht lediglich dann,
wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmbare Zeit
daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen,
sodass ein Festhalten an einem langjährigen Vertrag für ihn unbillig wäre (vgl.
AG Hamburg vom 20.07.2007,
Az. 509 C 117/07               
, AG
Dortmund vom 12.09.1989, Az. 125 C 330/86
) ..
.“
Nicht anders hat das genauso das AG Brandenburg an der Havel
mit Urteil
vom 17.05.2019, Az.   31 C 60/18

entschieden.
Dann werden wir dem Fitnessstudiobetreiber und de
angestellten Teilzeithobbyjuristen die tatsächliche Rechtslage mal erklären.

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AG Brandenburg – Vertragsbestimmung Fitnessstudio-Vertrag und ersparte Aufwendungen

Das Amtsgericht Brandenburg hat sich im Urteil
vom 18.04.2016, Az: 31 C 204/15
ausführlich mit dem Wesen eines
Fitnessstudio-Vertrages auseinandergesetzt und bei der Bemessung des Schadensersatzes
wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem
Ermessen um die Wasserflatrate gemindert.

Tenor
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des
Rechtsstreits 33% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des
Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf
130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Eines Tatbestandes
bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro
beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und
13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist
jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist
die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
Die hier
streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom
04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als
typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen
Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom
08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW
1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom
18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG
Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg,
Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil
vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom
05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom
17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom
09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten
67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a.
in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in:
„juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG
Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005,
Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374
= NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt,
NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C
330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner,
ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Grundsätzlich kann aber
der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch
schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich
dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen
(Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar
vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss
eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die
Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es
zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite
561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten
15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999,
Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-
Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM
1969, Seite 164).
Unter Beachtung dieser
Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen
Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart,
jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern
vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in
diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der
Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch
eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche
„Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.
Durch diese
Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier
nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG
Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG
Mannheim, WuM 1969, Seite 164).
Der Kläger musste hier
auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als
(gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies
bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten
286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite
774).
Ist die Vertretung
einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person
hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz
im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich
insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als
Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch
deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die
Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die
im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das
Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen
Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH,
NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).
In dieser
Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der
Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen
Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die
Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen
der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.
Nur am Rande weißt das
Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte)
lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629
Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind
gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit
der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können,
weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung
hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche
Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der
Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom
30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).
Der hier
streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 –
Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig
von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern
vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier
grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden
Rechte zur Seite stehen.
Die in dem
Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im
Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).
Unabhängig von der
rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den
Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite
steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013,
Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.:
34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).
In derartigen Fitness-
und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so
wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung
des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte
Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam
anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U
36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG
Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.:
112 C 131/13, u.a. in: „juris“).
Die Beklagte hat hier
auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs
exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen
Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den
Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in
Zahlungsverzug.
Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten
3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15,
u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund
des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei
Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch
unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der
Akte) – wahrgenommen hat.
Da die Höhe des
Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den
Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der
Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern
sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten
1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005,
Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014,
Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C
664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, §
314 BGB, Rn. 11).
Da die Beklagte
unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser
mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und
Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der
Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der
Beklagten geltend.
Das Gericht schätzt den
ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von
35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.
Die Schätzung des
Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im
vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C
47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die
Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG
Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des
insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der
Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der
Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr
ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die
Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind
(BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525
f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Im Rahmen des § 287
Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird,
dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis
unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite
589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur
wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt
nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen
würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel,
dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und
deren Nichterweislichkeit ihm schadet.
Ausgangspunkt für die
damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten
Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der
vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR
139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.:
III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG
Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG
Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985,
Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a.
in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster,
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR
2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14,
u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR
2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz
gebracht werden.
Bei Fitness- und
Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl.
Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08,
u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von
200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen
werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in:
StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).
Ausgangspunkt der
Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich
vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“)
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind
ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der
ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger
mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen
hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das
Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger
geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom
15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Für die Zeit, in der
die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen
hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die
Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der
Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und
Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch
abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht
werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382
f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das
Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim
Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der
Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen,
Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Das Gericht erachtet
somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für
derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom
16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009,
Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II
33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von
10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als
angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt
393,75 Euro zugestanden hat.
Der insoweit hier somit
bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € +
99,60 €) teilweise erloschen.
Unstreitig hat die
Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014
mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende
Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils
einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein
bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk
(§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht,
RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10,
u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.:
216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C
28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75.
Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann
u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001,
Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die
Beklagte.
Darlegungs- und
Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier
die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997,
Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008,
Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001,
Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt
hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich
des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande
kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich
– wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug
aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des §
145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die
Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung,
durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem
Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im
Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach
den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber
sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente
Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der
Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die
Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.
Zwar gibt es keine
gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises)
dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen
einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im
Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so
dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden
kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines
entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR
2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei der Prüfung der
Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der
Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen
Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der
Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines
Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich
allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Zum Abschluss eines
Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche
Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und
der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven)
Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen
insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die
essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder
durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei Werkverträgen kommt
ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung
über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB
auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung
des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen
bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst,
so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu
einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.;
OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten
629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom
11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur
entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632
Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich
nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf
die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle,
MDR 2007, Seite 86).
Wenn aber das
Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist
und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende
Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632
BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen
– so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
Entscheidend ist
dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags
gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den
entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite
1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).
Den dafür
erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der
Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen
„Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht
in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten
in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender
beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG
Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.;
OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits
insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.
Darüber hinaus ergibt
sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der
streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des
Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur
Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann
diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997,
Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG
Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).
Zudem hat der Kläger
hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den
„Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen
„Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012,
15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013
sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07.,
13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger
– entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist
nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch
mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre
2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei
der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier
unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen
Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen,
dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der
Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Den die Beklagtenseite
obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass
dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch
die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier
unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für
die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger
zusteht (§§ 631 und 632 BGB).
Im Übrigen hatte der
Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da
diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten
Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen
Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese
Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht
mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des
Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht
hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“,
da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt
hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).
Ebenso unstreitig
betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort
der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt,
so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§
632 BGB).
Der Beklagten steht
daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend
gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30
Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.
Der sich aus dem
Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in
Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier
nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch
steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell
greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB
wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine
Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).
Die Beklagte hat hier
im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits
Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und
diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst
der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg
mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen
Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem
Klägervortrag.
Unschädlich ist
insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen,
gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls
nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und
allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.
Zudem bestand hier auch
eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die
Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine
wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der
Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von
224,10 Euro erloschen.
Dem Kläger steht daher
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65
Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen
abzuweisen.
Die Verurteilung
hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch
in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Zudem ist noch der Wert
des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen
gewesen.

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LG Kiel – Keine fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages bei vorbekannter Knieerkrankung

Das LG Kiel hat mit Urteil
vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08
entschieden, dass  eine fristlose Kündigung eines langfristigen
Vertrages mit einem Fitnessstudio wegen einer vorbekannten Knieerkrankung
ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß den §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO
abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht
begründet.
Die Beklagte ist in dem vom Amtsgericht
ausgeurteilten Umfang zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur Beendigung des
zweijährigen Vertrages zum 01.03.2008 an die Klägerin verpflichtet, weil sie
einen fristlosen Kündigungsgrund, der zu einer vorzeitigen Beendigung des
Vertrages zum September 2006 geführt hätte, nicht bewiesen hat.
Grundsätzlich trägt der Kunde eines
Fitnessstudios das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den
Vertrag offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht
gemäß § 314 BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht
lediglich dann, wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf
unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in
Anspruch zu nehmen, so dass ein Festhalten an einem langfristigen Vertrag für
ihn unbillig wäre (vgl. AG Hamburg vom 20.07.2007, AG Dortmund vom 12.09.1989,
Az.: 125 C 330/86). Dem steht es gleich, wenn der Kunde zwar bei Abschluss des
Fitnessvertrages eine Vorerkrankung hatte, diese jedoch zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages vollständig ausgeheilt war und mit einem erneuten
Aufflammen der Erkrankung nicht zu rechnen war oder die langfristige Aufnahme
eines Fitnesstrainings auf ausdrückliches ärztliches Anraten erfolgte. Beides
hat die bezüglich des Vorliegens eines fristlosen Kündigungsgrundes
beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Der die Beklagte behandelnde Orthopäde
Dr. XXX, der von der Beklagten als Zeuge benannt worden ist, konnte sich nicht
daran erinnern, ob die Beklagte vor Abschluss des Fitnessvertrages ihn
diesbezüglich um Rat gefragt hatte. Er konnte anhand seiner
Behandlungsdokumentation lediglich nachvollziehen, dass die Beklagte als
letzten Termin vor dem Abschluss des Fitnessvertrages vom 08.02.2006 am
08.12.2005 bei ihm in Behandlung war, weil sie weiter – wie auch in den
Vorjahren – Beschwerden am Knie hatte, nachdem im Jahre 2002 eine angeborene
Kniefehlform operativ behandelt worden war. Der Zeuge gab weiter an, dass er
für den Fall, dass er von der Beklagten wegen Aufnahme eines Fitnesstrainings
in einem Fitnessstudio um Rat gefragt worden sei, dieses sicherlich befürwortet
hätte, da ausweislich der im Jahre 2003 vorgenommenen diagnostischen
Athroskopie des Knies der Beklagten die Knorpelverhältnisse regelhaft waren,
mithin kein Anhalt für einen Verschleiß gegeben war und es bei Kniebeschwerden
sinnvoll sein kann, diese mit einer krankengymnastischen Behandlung oder auch
mit einem Fitnesstraining zu behandeln. Der Zeuge machte aber auch zugleich
deutlich, dass angesichts der gegebenen Vorerkrankung des Knies der Beklagten
er einen längerfristigen Fitnessvertrag lediglich nach einer 6- bis 8wöchigen
Probephase befürwortet hätte. Bei der Beklagten lagen aufgrund ihres
angeborenen Kniefehlers und der Voroperation keine gleichwertigen
Knieverhältnisse vor wie bei einem gesunden Patienten, so dass bereits ein
erhöhtes Risiko des Auftretens von Kniebeschwerden gegeben war.
Angesichts dieser Angaben des Zeugen hat
die Beklagte nicht hinreichend bewiesen, dass der Abschluss des langfristigen,
2 Jahre dauernden Fitnessvertrages auf ausdrückliches ärztliches Anraten hin
erfolgte. Es fehlt bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem
Besuch der Beklagten bei dem Zeugen Dr. XXX am 08.12.2005 und dem Abschluss des
Fitnessvertrages am 18.02.2006. Im Übrigen vermochte sich der Zeuge an eine
entsprechende Beratung nicht mehr zu erinnern, da diese auch nicht in seinen
Behandlungsunterlagen dokumentiert zu werden pflegt. Die danach verbleibenden Zweifel
gehen zulasten der beweisbelasteten Beklagten.
Die Vernehmung des Zeugen Dr. XXX hat
zugleich ergeben, dass die Knievorerkrankung der Beklagten bei Abschluss des
Fitnessvertrages mit der Klägerin nicht vollständig ausgeheilt war, vielmehr
befand sich die Beklagte auch nach der durchgeführten Operation unter
Materialentfernung im Jahre 2003 immer wieder in Behandlung bei dem Zeugen,
nämlich u. a. am 02.12.2003, 22.06.2004 und 08.12.2005. Anlass der Behandlung
waren immer wieder Beschwerden am Knie, die sich zwar milde darstellten, es war
beispielsweise kein umfassender Erguss vorhanden, aber letztlich Folge der
angeborenen Kniefehlform und der Operation waren und entsprechend behandelt
werden mussten.
Bei dieser Sachlage ist das Risiko,
aufgrund einer Knieerkrankung den für den Zeitraum von 2 Jahren abgeschlossenen
Fitnessvertrag nicht in vollem Umfang nutzen zu können, allein der Beklagten
anzulasten. Es bestand aufgrund der angeborenen Kniefehlform und der Operation
bei der Beklagten ein erhöhtes Risiko, dass es aufgrund des Trainings im
Fitnessstudio zu einer Verschlimmerung der Beschwerden kommen könnte, die eine
Nutzung der Fitnesseinrichtung für die Beklagte unmöglich machte. Dieses von
der Beklagten einzukalkulierende Risiko hätte von ihr dadurch Rechnung getragen
werden können und müssen, dass sie einen nur kurzfristigen Fitnessvertrag
abschließt. Entscheidet sich die Beklagte dagegen für eine langfristige Bindung
unter Ersparnis von Fitnessgebühren, so hat sie auch das hierdurch erwachsene Verwendungsrisiko
zu tragen. Ein fristloses Kündigungsrecht steht ihr bei Auftreten der
Kniebeschwerden nicht zu. Die Berufung ist auch nicht bereits deshalb
begründet, weil der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils einen Zahlungsbetrag in
Höhe von 882,00 €, statt 828,00 € ausurteilt. Denn insoweit liegt ausweislich
der Entscheidungsgründe, die den ausgeurteilten Zahlungsbetrag mit 828,00 €
richtig angeben, ein bloßer Schreibfehler vor, der durch das Amtsgericht gemäß
§ 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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AG Brandenburg – Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages bei Verschlechterung der vorher bestehenden Erkrankung

Das AG Brandenburg  hat
mit Urteil
vom 17.05.2019, Az.   31 C 60/18

entschieden, dass selbst wenn ein Kunde eines Fitness-Studio-Vertrages schon
vor Abschluss dieses Vertrages an einer Erkrankung litt, jedoch dann eine
Verschlechterung seiner Krankheit im Laufe der Nutzung des Fitness-Studios
eintritt, der Kunde dann auch berechtigt ist, eine außerordentliche Kündigung
auf diese Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen (§ 314, §§ 535 ff.,
§§ 611 ff. und § 626 BGB).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.

Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 787,00 Euro
festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
aufgrund eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis
30.06.2018 in Höhe von insgesamt 649,00 Euro und für den Zeitraum vom
01.07.2018 bis 30.08.2018 in Höhe von weiteren 138,00 Euro.

Die Prozessparteien schlossen am 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) einen
Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios für eine Erstlaufzeit von 24
Monaten. Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 59,00 Euro incl.
der geltenden Mehrwertsteuer, welches jeweils zum 04. eines Monats im Voraus
zur Zahlung fällig werden sollte.

Ferner enthält dieser Vertrag vom 04.06.2019 (Blatt 14 bis 15 der Akte) eine
Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht vor
Ablauf der Erstlaufzeit bzw. vor Ablauf der jeweiligen Verlängerungszeit mit
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in Textform gekündigt wird.

Im Gesundheit-Fragebogen der klägerischen Firma für den Beklagten (Blatt 117
der Akte) – welcher anlässlich des Vertragsabschlusses ausgefüllt wurde – wurde
im Übrigen handschriftlich vermerkt, dass der Beklagte sich in ärztlicher
Behandlung beim Augenarzt wegen der Netzhaut seit 2008 befinden würde und vor
ca. 20 Jahren eine künstliche Herzklappe erhalten habe.

Mit E-Mail vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) kündigte der Beklagte diesen
Vertrag zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin mit der Begründung, dass er auf
Empfehlung des Augenarztes bei seinem gesundheitlichen Zustand nicht mehr
weiter am Training teilnehmen könne.

Darauf teilte die Klägerin noch am 23.07.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 40 der Akte) mit, dass sie es sehr bedauern würde, dass der
Beklagte aus gesundheitlichen Gründen aufhören müsse, sie jedoch darum bitten
würde, dass der Beklagte ihr – der Klägerin – noch ein Attest von dem behandelnden
Arzt schickt, damit sie – die Klägerin – die außerordentliche Kündigung
bearbeiten könne.

Mit E-Mail vom 02.08.2017 (Blatt 41 der Akte) wies der Beklagte nochmals
gegenüber der Klägerin auf seine außerordentliche Kündigung vom 23.07.2017 hin
und machte gegenüber der Klägerin auch darauf aufmerksam, dass ihm ein
außerordentliches Kündigungsrecht zustehen würde.

Hierauf hin teilte die Klägerin am 03.08.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 41 der Akte) mit, dass sie zur Bearbeitung der
außerordentlichen Kündigung nichts desto trotz einen Beleg des Arztes benötigen
würde, der einen Abbruch des Trainings nachweist.

Mit E-Mail vom 29.08.2017 (Blatt 42 der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin
mit, dass sein Gesundheitszustand der Klägerin bekannt gewesen sei und er
zusätzlich des Öfteren darauf hingewiesen habe. Spätestens die untersuchende
Ärztin im Haus der Klägerin hätte einen Vermerk in seiner Akte ablegen müssen,
um eventuell jetzt anstehende Streitigkeiten auszuschließen.

Daraufhin teilte die Klägerin am 30.08.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 42 der Akte) mit, dass ohne ärztliches Attest einer
außerordentlichen Kündigung nicht vorgenommen werden könne. Aus diesem Grunde
bat die Klägerin auch den Beklagten in dieser E-Mail darum, dass der Beklagte
ein ärztliches Attest einreicht, um die Kündigung umgehend bearbeiten zu
können.

Der Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin einen augenärztlichen Befund vom
04.09.2017 (Blatt 43 der Akte), demzufolge er wegen mehrfacher Netzhautablösung
beidseitig, Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom z. Zt. aus
ärztlicher Sicht keinen Sport ausüben dürfe.

Hierauf teilte die Klägerin am 20.09.2017 dem Beklagten mittels E-Mail
(Rückseite Blatt 43 der Akte) mit, dass aufgrund des augenärztlichen Befundes
nur eine zeitliche Unterbrechung gerechtfertigt sei, da auf dieser
Bescheinigung „zur Zeit“ notiert worden sei. Zugleich bat die Klägerin darum,
dass der Beklagte ihr mitteilt, von welchem Zeitraum der behandelnde Arzt
sprechen würde, damit von hier – der Klägerin – eine Ruhezeit-Vereinbarung
fertig gemacht werden könne.

Mit E-Mail vom 26.09.2017 (Blatt 44 der Akte) teilte der Beklagte der Klägerin
darauf hin mit, dass er keine weiteren Angaben zu seinem gesundheitlichen
Zustand im Zusammenhang mit der Kündigung vornehmen werden. Der Klägerin sei er
bei Abschluss der Vereinbarung nämlich alle medizinischen Befunde bekannt
gewesen.

Mit Schriftsatz der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.11.2017
(Blatt 16 bis 18 der Akte) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die
Kündigung des Beklagten als ordentliche Kündigung zum Vertragsende
berücksichtigen würde. Im Übrigen würde es dem Kläger frei stehen, seinen Arzt
von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und ihr – der Klägerin –
konkrete Angaben zu den mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 aufgeworfenen Fragen
zu machen oder auch nicht. Ohne weitere Auskünfte könne sie – die Klägerin –
eine Überprüfung dahingehend aber nicht vornehmen, ob ihm – dem Beklagten – ein
außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite stehe oder nicht. Zudem forderte
die Klägerseite den Beklagten auf, die zwischenzeitlich fällig gewordenen
Zahlungen an dir Klägerin zu entrichten.

Gemäß dem vom Beklagten nunmehr noch eingereichten augenärztlichen Befundes vom
25.01.2019 (Blatt 120 der Akte) darf der Beklagte weiterhin wegen mehrfacher
Netzhautablösung bds., Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom
„bis auf Weiteres“ aus ärztlicher Sicht keinen Sport ausüben.
Die Klägerin behauptet, dass die Parteien einen monatlichen
Betrag in Höhe von 69,00 Euro vereinbart hätten, welcher jeweils am 13. des
jeweiligen Vertragsmonats zur Zahlung fällig geworden sei.

Da der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsvertrag
seit dem 1. August 2017 nicht mehr nachgekommen sei, würde sie nunmehr die
Monatsbeiträge in Höhe von 69,00 Euro für den Zeitraum vom 01. August 2017 bis
zum 30.06.2018 (also für 11 Monate), mithin insgesamt 649,00 Euro hier
gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass der Beklagte an einer unheilbaren
Erkrankung leiden würde und diese Blindheit zur Folge haben könne. Auch würde
sie bestreiten, dass die Trainingsmethoden von ihr sich nicht mit dem
Krankheitsbild des Beklagten vereinbaren lassen.

Aus diesem Grunde würde sie auch bestreiten, dass dem Beklagten ein wichtiger
Grund, der eine außerordentliche Kündigung stützen könnte, hier zur Seite
steht. Ebenso würde sie bestreiten, dass der Beklagte dauerhaft keinerlei
Leistungen der klägerischen Einrichtung mehr in Anspruch nehmen könne.

Letztlich könne dies allerdings auch ihrer Meinung nach dahinstehen, da im
vorliegenden Fall dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht ihrer
Ansicht nach schon deshalb verwehrt sei, weil er nach seinem eigenem Vortrag
bereits vor Vertragsabschluss an genau den gesundheitlichen Beschwerden
gelitten habe, die er nunmehr heranziehe, um sich vorzeitig aus dem Vertrag zu
lösen.

Der Beklagte habe somit ihrer Ansicht nach in Kenntnis seiner gesundheitlichen
Vorgeschichte, respektive seiner bereits bestehenden Erkrankungen, den
streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen. Ein späteres Berufen auf diese
Erkrankungen würde dann aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Zudem würde sie im Wege der Klageerweiterung auch die Beiträge für den Zeitraum
vom 01.07.2018 bis 30.082018 in Höhe von jeweils 69,00 Euro/Monat –, mithin
einen Gesamtbetrag in Höhe von 138,00 Euro – hier noch gegenüber dem Beklagten
geltend machen.

Darüber hinaus seien ihr Auskunftskosten in Höhe von 8,00 Euro entstanden,
welche der Beklagte ebenfalls ersetzen müsse. Im Übrigen seien ihr
Bankrücklastkosten in Höhe von 2,60 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in
Höhe von 70,20 Euro entstanden, welche der Beklagte ihr ebenfalls ersetzen
müsse.

Die Klägerin beantragt – nachdem sie die Klage in der Hauptsache in Höhe von
138,00 Euro erweitert hat –,

Den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 649,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
weitere 138,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 Euro und 2,60 Euro Bankrücklastkosten
und weitere 8,00 Euro Auskunftskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf ärztlichen Rat
das Training bei der Klägerin habe abbrechen müssen. Aus diesem Grunde habe er
den Vertrag dann auch zum 31.07.2017 gegenüber der Klägerin aufgekündigt.

Im Übrigen seien bereits vor Unterzeichnung der hiesigen Vereinbarung die
kompletten Informationen zu seinem Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber
offengelegt worden. Insofern sei auch ein Gesundheit-Fragebogen von einer
Ärztin ausgefüllt worden. Er würde insoweit unter Herzmuskelschwäche,
Beeinträchtigung der LWS, Osteoporose, einer Netzhautablösung auf beiden Augen
(auf der rechten Seite als Notoperation), Löcher in der Netzhaut und einer
Einblutung in die Glaskörper als Folge der Marcumer-Behandlung leiden.

Zudem würde es sich hier bei ihm auch um eine unheilbare Krankheit handeln, die
Blindheit zur Folge haben könne.

Die Trainingsmethoden der Klägerin würden sich mit seinem Krankheitsbild jedoch
nicht vereinbaren lassen und hätten ihn deshalb auch zur Kündigung der
Mitgliedschaft Veranlassung gegeben. Er sei somit allein der Empfehlung seines
behandelnden Augenarztes gefolgt. Die Augeninnendruckwerte seien nach den
wenigen Besuchen im Fitness-Studio der Klägerin nämlich bedrohlich angestiegen
und aus medizinischen Gründen nicht mehr zu verantworten gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die
unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend
verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird
darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt
sich aus §
23 Nr. 1 GVG
 in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem
Beklagten kein weiterer Anspruch auf Zahlung zu, so dass die Klage insgesamt
abzuweisen ist (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).

Der hier streitbefangene Vertrag („Mitgliedschaftsvereinbarung“) vom 04.06.2017
(Blatt 14 bis 15 der Akte) ist als typengemischte Gebrauchsüberlassungsvertrag
mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf den die §§ 535 ff.
und §§ 611 ff. BGBentsprechend
sowie auch der §
314 BGB
 Anwendung finden (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003,
Az.: 7 U 36/03, u.a. in: NJW-RR
2004, Seiten 273
 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seiten 242 f.;
OLG Karlsruhe, NJW-RR
1989, Seite 243
; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 5 S
263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890;
LG Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG
Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31
C 204/15
, u.a. in: NJOZ
2016, Seiten 858
 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“; AG Brandenburg
an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in:
„juris“; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10
C 47/14
, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014, Az.: 4
C 68/14
, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007,
Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007,
Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007,
Az.: 7
C 2243/06
; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG
Eschweiler, VuR 2005, Seite 398;
AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der Havel, Urteil
vom 06.11.2003, Az.: 32
C 202/02
, u.a. in: NJOZ
2003, Seite 3374
 = NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002,
Seiten 1280
 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989,
Seite 245
; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Grundsätzlich kann der Abschluss eines solchen Vertrags sowohl schriftlich als
auch mündlich bzw. sogar durch schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen.
Angebot und Annahme müssen sich dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des
Fitness-Studiovertrags beziehen (Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die
zur Wirksamkeit bestimmbar vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber
auch ein auf den Abschluss eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden
muss. Für die Bestimmbarkeit reicht insofern jedoch eine abstrakte Beschreibung
aus, die es zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, Urteil
vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 02.11.2005, Az.: XII
ZR 233/03
, u.a. in: NJW
2006, Seiten 140
 f.; BGH, Urteil vom 31.01.2003, Az.: V
ZR 333/01
, u.a. in: NJW
2003, Seiten 1317
 f.; BGH, Urteil vom 10.07.2002, Az.: XII
ZR 314/00
, u.a. in: NJW-RR
2002, Seiten 1521
 f.; BGH, NZM
2001, Seite 810
; BGH, NZM
1999, Seite 664
; BGH, NJW-RR
1994, Seite 317
; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557
; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-Report
2000, Seite 293
; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM 1969,
Seite 164; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31
C 204/15
, u.a. in: NJOZ
2016, Seiten 858
 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“; AG Dieburg,
Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat vorliegend die Klägerin am 04.06.2017 mit
dem hiesigen Beklagten auch einen derartigen Vertrag vereinbart. Durch die
Unterschriftsleistung des Beklagten ist somit hier der Nachweis erbracht
worden, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 31.01.2003, Az.: V
ZR 333/01
, u.a. in: NJW
2003, Seiten 1317
f.; BGH, ZMR 1969, Seite 79; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite
242; KG Berlin, KG-Report
2000, Seite 293
; LG Mannheim, WuM 1969, Seite 164; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 31
C 204/15
, u.a. in: NJOZ
2016, Seiten 858
 f. = BeckRS 2016, Nr. 07909 = „juris“).

Die in dem Fitness-Studiovertrag vom 04.06.2017 (Blatt 14 bis 15 der Akte)
vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten
vorsieht, hält im Übrigen grundsätzlich auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (BGH,
Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.).

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als
Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei aber immer
auch um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern
kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1§
543
 und §
314 Abs. 1 BGB
 der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine
Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines
Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013,
Az.: III
ZR 231/12
, u.a. in: NJW
2013, Seiten 2021
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“).

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt
insbesondere dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis
zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (so
etwa §
314 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Dabei trägt zwar der Kunde, der einen
längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt,
grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen
Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH, Urteil vom 04.05.2016,
Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.:III
ZR 57/10
, u.a. in: NJW-RR
2011, Seiten 916
 f.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Kunden
aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der
Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (BGH, Urteil
vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“).

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher –
nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender – Umstand etwa in einer
Erkrankung des Kunden gesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005,
Az.: 1
BvR 906/04
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 2383
 f.; BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
 = „juris“).
Dieses Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus
wichtigem Grund gemäß §
314 BGB
 darf auch nicht durch vertragliche AGB ausgeschlossen werden
(BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, NJW 1986, Seite
3134
; OLG Hamm, NJW-RR 1992, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
= „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris;
AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: NJOZ
2011, Seiten 1134
 f. = „juris“ AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007,
Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2005,
Az.: 42 C 287/04; AG Bad
Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002,
Seiten 1280
 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).

Die hiesige Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte) zum
31.07.2017 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil es ihr an einem „wichtigen
Grund“ im Sinne des §
314 BGB
 fehlen würde. Ein wichtiger Grund, der die fristlose Kündigung
eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt, liegt nämlich grundsätzlich bereits
dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet
werden kann (§
314 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Ein solcher Grund kann auch in einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse liegen, was im Falle von Fitnessclubverträgen insbesondere
dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer so schwerwiegend und dauerhaft
erkrankt, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport für die restliche
Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005,
Az.: 1
BvR 906/04
, u.a. in: NJW
2005, Seiten 2383
 f.; BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII
ZR 62/15
, u.a. in: NJW
2016, Seiten 3718
 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34
C 5/15
, u.a. in: BeckRS
2015, 17586
= „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007,
Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007,
Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C
27/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 06497; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.; AG Rastatt, NJW-RR 2002,
Seiten 1280
 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“).
Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Umstände als
Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom Kündigenden vertraglich
übernommenen Risikos liegen (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BGH, NJW
1984, Seite 2091
; BGH, NJW
1984, Seite 1531
; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u. a. in: juris; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u. a. in: juris;
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u. a. in: juris; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Ein fristloses Kündigungsrecht nach §
314 BGB
 besteht somit immer dann, wenn der Kunde durch eine nicht
vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die
Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen, so dass ein Festhalten an
einem langfristigen Vertrag unbillig wäre (BGH, Urteil vom 23.10.1996,
Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 ff.; LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a.
in: MDR 2007, Seite 260; AG
München, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113
C 27180/11
, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367).
Dem steht es im Übrigen gleich, wenn der Kunde zwar bei
Abschluss des Fitnessvertrages eine Vorerkrankung hatte, diese jedoch zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vollständig ausgeheilt war – und mit
einem erneuten Aufflammen der Erkrankung nicht zu rechnen war – oder wenn die
langfristige Aufnahme eines Fitnesstrainings auf ausdrückliches ärztliches
Anraten erfolgte (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: juris; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003, Az.: 2 C 1744/03, u.a.
in: NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Nur wenn die Erkrankung des Kunden zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Fitnessvertrages (auch nach einer evtl. Operation) noch nicht
vollständig ausgeheilt gewesen wäre, sondern immer noch einer ärztlichen
Behandlung bedurft hätte, wäre das Risiko, auf Grund dieser Erkrankung den
abgeschlossenen Fitnessvertrag nicht in vollem Umfang nutzen zu können, allein
dem Beklagten als Kunden anzulasten (LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: „juris“; AG Eisenach, Urteil vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in:
„juris“; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003,
Az.: 2 C 1744/03, u.a.
in: NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Zwar hat ein Kunde somit bei einer Vorerkrankungen in der
Regel das Verwendungsrisiko zu tragen, wenn er in Kenntnis einer die Nutzung
beschränkenden Vorerkrankung den Vertrag abschließt. Darf er jedoch bei
Abschluss des Vertrags darauf vertrauen, dass seine Vorerkrankung einer
Teilnahme am Fitnessprogramm nicht entgegensteht, im Gegenteil sogar durch
Fitnessübungen Verbesserungen des Gesundheitszustandes möglich erscheinen, wäre
es wiederum unbillig, wenn er bei Widerauftreten oder nicht erwarteten Verschlimmerung
einer Vorerkrankung an den Vertrag gebunden bliebe. Insofern ist ein Kunde auch
nicht verpflichtet, sich zum Ausschluss seines Verwendungsrisikos bei Bestehen
einer Vorerkrankung vor Abschluss eines Fitnessvertrages die Unbedenklichkeit
eines Fitnesstrainings ärztlich bescheinigen zu lassen oder sogar den Vertrag
nur bei ärztlichem Anraten abzuschließen. Weder die – verhältnismäßig geringe –
wirtschaftliche Bedeutung eines Fitnessstudiovertrages für den Kunden noch die
– ebenfalls geringfügige – wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Vertrages
für den Betreiber des Fitness-Studios machen es nämlich erforderlich, die
Einhaltung so weitgehender vorvertraglicher Pflichten zu fordern (AG Köln,
Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“).
Vielmehr ausreichend zu prüfen, ob es für den Kunden bei
einer ex ante Betrachtung unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung
stehenden Informationen und seines subjektiven Vorstellungsbildes vorhersehbar
war, dass es zu einem Wiederauftreten oder einer Verschlimmerung der Vorerkrankung
kommen würde, die ein weitere Teilnahme am Training unmöglich macht. Die
Betreiberin eines Fitness-Studios muss nämlich nicht generell davor geschützt
werden, dass ihre Kunden vorzeitig wegen Erkrankungen aus dem Vertrag
ausscheiden, zumal sie sich bei dem Betrieb eines Fitness-Studios bewusst sein
muss, dass sie eine Dienstleistung im Sport- und Gesundheitsbereich anbietet,
bei denen der körperlichen Konstitution der Kunden und den damit verbundenen
Risiken besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt ganz besonders dann, wenn die
Betreiberin gezielt auch Reha-Patienten – so wie hier die Klägerin – anspricht.
Die Betreiberin des Fitness-Studios muss daher nur vor unredlichen Kunden
geschützt werden, die in Kenntnis eines zu einer Trainingsunfähigkeit führenden
Erkrankungsrisikos den Vertrag abschließen und sich dann bei Eintreten genau
dieses Risikos versuchen durch eine Kündigung aus wichtigem Grund aus dem
Vertrag zu lösen. Für einen Kunden aber, der in gutem Glauben erwarten durfte,
dass er den Vertrag erfüllen kann, wäre es unbillig, an den Vertrag gebunden zu
bleiben, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das zwar objektiv bestand, welches
ihm aber subjektiv bei Vertragsabschluss nicht bewusst sein musste (AG Köln,
Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“). So liegt der Fall auch
hier.
Die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne
des §
314 BGB
 in Form einer gesundheitlich begründeten Verhinderung des
Beklagten ist vorliegend insofern als erwiesen anzusehen. Aus den ärztlichen
Attesten des Facharztes für Augenheilkunde vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte)
und 25.01.2019 (Blatt 120 der Akte) ergibt sich nämlich, dass der Beklagte
wegen „mehrfacher Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung rechts und
bestehendem Sekundärglaukom bis auf Weiteres aus augenärztlicher Sicht keinen
Sport ausüben darf.“.
Diese Erkrankungen des Beklagten stellen aber einen
wichtigen Grund im Sinne von §
314 BGB
dar, der dem Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen eine weitere Fortführung des Vertrages unzumutbar machte (BGH,
Urteil vom 23.10.1996, Az.: XII
ZR 55/95
, u.a. in: NJW
1997, Seiten 193
 ff.; LG Kiel, Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8
S 54/08
, u.a. in: juris; LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a.
in: MDR 2007, Seite 260; AG
Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Eisenach, Urteil
vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris;
AG München, Urteil vom 03.07.2013, Az.: 113
C 27180/11
, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 7367; AG Hamburg-Blankenese, Urteil
vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: juris; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37
C 968/06
, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 09.10.2003,
Az.: 2 C 1744/03, u.a.
in: NJW-RR 2003,
Seiten 1694
 f.).
Die Fortführung des Vertrages, ohne die vertraglichen
Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen zu können, bis zum vertraglich
vorgesehenen Kündigungszeitpunkt vom 03.06.2019 stellte sich für den Beklagten
aus diesem Grunde auch als nicht mehr zumutbar dar. Dem Beklagten war aufgrund
seiner Erkrankung nämlich die Nutzung wesentlicher Elemente der vertraglichen
Leistungen der Klägerin nicht mehr möglich, so dass ihm die Fortführung des
Vertrages insgesamt unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung
des Vertrages lag somit hier gemäß §
314 BGB
 vor, da dem kündigenden Beklagten unter Berücksichtigung aller
Umstände des hiesigen Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer
Kündigungsfrist grundsätzlich nicht mehr hätte zugemutet werden können, wobei für
die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes ein Verschulden des anderen
Teils nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u. a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 09.06.2010, Az.: 251
C 26718/09
, u.a. in: NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C
27/06, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 06497,; AG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2005,
Az.: 42 C 287/04, u.a. in:
„juris“; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C 330/89, u.a. in:
„juris“; Blattner, ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Dabei ist hier aufgrund des ärztlichen Attesten des
Facharztes für Augenheilkunde vom 25.01.2019 („bis auf Weiteres“; Blatt 120 der
Akte) zu berücksichtigen, dass die Erkrankung des Beklagten so schwer und
dauerhaft ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der
Vertragslaufzeit zum 03.06.2019 praktisch unmöglich wird (AG
Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509
C 117/07
, u.a. in: BeckRS 2007, Nr. 31416 = „juris“; Weth, in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, §
314 BGB
, Rn. 15).
Der Beklagte hat seine Erkrankung mit Vorlage den
schriftlichen Attesten vom 04.09.2017 und vom 25.01.2019 auch ausreichend dargelegt
und bewiesen (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3
S 138/10
, u.a. in: SpuRt
2011, Seiten 201
 f.). Aus diesen ärztlichen Attesten ergibt sich, dass
der Beklagte eine mehrfache Netzhautablösung beidseitig, Silikonölfüllung
rechts und ein Sekundärglaukom hat, deren Dauer mindestens aber bis zum
03.06.2019 anhält.
Der Beklagte war im Übrigen noch nicht einmal verpflichtet,
der Klägerin dieses ärztliche Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete
ärztliche Diagnose ergibt, oder gar Einsicht in die Krankenakte zu gewähren.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet
nämlich eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung. Eine nähere
Darlegung wäre lediglich dann erforderlich, wenn sich aus den konkreten
Umständen des Einzelfalles Anhaltspunkte ergäben, dass es sich bei den
ausgestellten Attesten um ein sog. Gefälligkeitsattest handeln könnte. So ist
es etwa in der arbeitsgerichtlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung
anerkannt, dass ein die Arbeitsunfähigkeit bestätigendes ärztliches Attest
einen hohen Beweiswert hat, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und
wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere
darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch
Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die
Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch
die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (BAG, Urteil vom 15.07.1992,
Az.: 5 AZR
312/91
; BAG, Urteil vom 04.10.1978, Az.: 5
AZR 326/77
). Der Betreiber eines Fitnessstudios kann somit von seinen
Kunden grundsätzlich kein ärztliches Attest verlangen (OLG Hamburg, Urteil vom
14.12.2000, Az.: 3 U 94/00, u.a. in: NJOZ
2001, Seiten 618
 f.).
Erst Recht gilt dies im Bereich einfacher Dienstverhältnisse
der vorliegenden Art, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
den Vertragsparteien nicht besteht (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010,
Az.: 3
S 138/10
, u.a. in: SpuRt
2011, Seiten 201
 f.). Anhaltspunkte, die für Gefälligkeitsatteste
sprechen könnten, liegen hier zudem nicht vor.
Zwar bestand diese Erkrankung des Beklagten unstreitig
bereits bei Abschluss des hier streitigen Vertrages und war zumindest die
Netzhautoperation auch dem Beklagten bekannt. Jedoch war diese „Netzhaut
(-Operation im Jahre) 2008“ ausweislich dem Gesundheits-Fragebogen der Klägerin
(Blatt 117 der Akte) auch der Klägerseite bereits bei Abschluss des hiesigen
Vertrages bekannt.
Der Internet-Auftritt der Klägerin verweist insofern aber
ausdrücklich auf die Internet-Seite der Kieser Training AG in Zürich/Schweiz.
Insofern wirbt die Klägerin jedoch ausdrücklich damit, dass ihre Kunden in der
medizinischen Trainingsberatung eventuelle gesundheitliche Einschränkungen mit
einer medizinischen Fachperson in ihrem Studio besprechen können und dass – wenn
Beschwerden beim Kunden vorliegen – diese Beschwerden dann auch in dem
individuellen Trainingsplan des Kunden berücksichtigt werden.
Zwar sollten nach einer „normalen“ Netzhaut-Operation
sportliche Aktivitäten grundsätzlich nur für die ersten 6 bis 12 Wochen nach
der Operation vermieden werden, so dass nach der hier wohl im Jahre 2008
erfolgten Netzhaut-Operation beim Beklagten dann im Jahre 2017 dieser Zeitraum
schon verstrichen war. Welche Sportarten aber nach einer solchen Operation und
in welchem Ausmaß dann wieder möglich sind, hängt wohl auch davon ab, ob ein
oder beide Augen noch den eigenen Glaskörper besitzen oder ob dieser entfernt
wurde (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung:
„www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät
der Universität des Saarlandes in Homburg:
„www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).
.
Bei dem hiesigen Beklagten liegt aber zudem auch noch ein
Sekundärglaukom vor. Dies führt aber zu einer massiven Erhöhung des
Augeninnendruckes. Hierdurch kann es dann aber auch sehr schnell zu einem sehr
hohen Augeninnendruck kommen, welcher auch mit Schmerzen verbunden sein kann
(vgl. u.a.: „https://www.bundesverband-glaukom.de/…/6e19c_
neovaskularisationsglaukom_teil_1“).
Insofern können sich aber schon nach einer „normalen“
Netzhaut-Operation z.B. Sportarten wie Boxen und Jogging, aber auch das
Training in einem Fitnessstudio negativ auf die Netzhaut auswirken, und zwar
unabhängig davon, welcher Zeitraum seit dieser Operation verstrichen ist (vgl.
u.a.: Internet-Auftritt der Selbsthilfegruppe Netzhautablösung:
„www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät
der Universität des Saarlandes in Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).
Bei einem Kunden, der zudem auch noch an ein Sekundärglaukom
leidet, gilt dies wohl umso mehr (vgl. u.a.:
„https://www.bundesverband-glaukom.de/…/6e19c_neovaskularisationsglaukom
_teil_1“).
Dass dem Beklagten – als unstreitig medizinischen Laien –
dies bei Abschluss des Fitnessvertrages aber in diesem Umfang noch nicht
unbedingt bekannt war, wird von der Klägerseite noch nicht einmal in Abrede
gestellt. Auch bestreitet die Klägerin nicht substantiiert, dass durch das
sportliche Training des Beklagten im Fitness-Studio die Augeninnendruckwerte
des Beklagten – wie vom Beklagten vorgetragen – bedrohlich angestiegen waren,
so dass erst ab diesem Zeitpunkt aus medizinischen Gründen die sportliche
Tätigkeit im Fitness-Studio der Klägerin nicht mehr zu verantworten gewesen
war.
Dass der Beklagte den Fitnessvertrag bewusst in Kenntnis des
Risikos abschloss, dass es zu einer massiven Erhöhung des Augeninnendruckes
kommt, ist nach dem Vortrag der Parteien und den eingereichten Unterlagen nicht
erkennbar. Zwar war dem Beklagten seine Vorerkrankung in Gestalt einer
Netzhaut-Operation (ebenso wie der Klägerin) bewusst. Im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit der Klägerin lag aber für ihn subjektiv kein
gesundheitlicher Zustand vor, der ihn hätte Anlass geben müssen, sich zu
hinterfragen, ob sein Gesundheitszustand ausreichend ist, einen auf Dauer
angelegten Fitnessstudiovertrag abzuschließen. Dies hier umso mehr, als das die
Klägerin dies ausweislich ihres „Gesundheits-Fragebogen“ (Blatt 117 der Akte)
ebenso wusste und dessen ungeachtet den Vertrag mit dem Beklagten vereinbarte.
Eine Kenntnis des Beklagten dergestalt, dass das Fitnesstraining zu einer
massiven Erhöhung des Augeninnendruckes führt, was wiederum eine Fortsetzung
des Trainings unmöglich macht lag beim Beklagten unstreitig nicht vor (AG Köln,
Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“).
Gerade weil dem Beklagten dieser medizinische Zusammenhang
zwischen dem sportlichen Training im Fitness-Studio und der Erhöhung der
Augeninnendruckwerte vor Abschluss des Vertrages unstreitig nicht bekannt war,
hatte der Beklagte vorliegend auch nicht die Möglichkeit gehabt, das
diesbezügliche Risiko vor Vereinbarung des Vertrages noch zu vermeiden.
Insofern lag hier also eine Situation vor, bei der die Beschwerden des
Beklagten (d.h. die Erhöhung der Augeninnendruckwerte) erst im Laufe des
Fitness-Trainings bei der Klägerin aufgetreten sind (AG Köln, Urteil vom
09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Eisenach, Urteil
vom 17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: BeckRS
2016, Nr. 8827 = „juris“) und somit gerade nicht schon vor Abschluss des
Vertrages vorlagen.
Zwar litt der Beklagte somit unstreitig bereits vor
Abschluss des streitigen Vertrages an einer Erkrankung in Form einer
Netzhaut-Operation, jedoch erfolgte hier eine Verschlechterung seiner Krankheit
in Form der Erhöhung der Augeninnendruckwerte bereits im Laufe der ersten zwei
Monate, in denen er das Angebot der Klägerin im Fitness-Studio nutzte, so dass
der Beklagte vorliegend dann auch berechtigt war, eine außerordentliche
Kündigung aufgrund der Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen (AG
Köln, Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142
C 537/14
, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = „juris“; AG Donaueschingen,
Urteil vom 27.06.2011, Az.: 11 C 64/11, u.a. in:
BeckRS 2011, Nr. 25470 = „juris“).
Im Übrigen war der Klägerin aber bei Abschluss des Vertrages
zumindest die „Netzhaut (-Operation im Jahre) 2008“ des Beklagten ausweislich
des Gesundheits-Fragebogens der Klägerin (Blatt 117 der Akte) unstreitig
bekannt. Wenn die Krankheit bei Vertragsschluss gegenüber dem Betreiber des
Fitness-Studios aber mitgeteilt wurde und diese Krankheit sich dann
verschlimmert, wollten beide Vertragsparteien dieses Risiko tragen
(Diekmann/Lube, MDR 2016, Seiten 69 ff.), so dass bei einer Verschlimmerung dem
Beklagten auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung dieses
Vertrages gegenüber der Klägerin hier zur Seite stand.
Der Internet-Auftritt der Klägerin verweist im Übrigen
ausdrücklich auf eine Internet-Seite der Kieser Training … in …/Schweiz.
Insofern wirbt die Klägerin aber auch ausdrücklich damit, dass ihre Kunden in
der medizinischen Trainingsberatung eventuelle gesundheitliche Einschränkungen
mit einer medizinischen Fachperson in ihrem Studio besprechen können und dass –
wenn Beschwerden beim Kunden vorliegen – diese Beschwerden dann auch in dem
individuellen Trainingsplan des Kunden berücksichtigt werden.
Dass bei dem Trainingsplan des Beklagten aber dessen
Netzhaut-Operation tatsächlich in irgend einer Art und Weise durch die Klägerin
berücksichtigt wurde, behauptet noch nicht einmal die Klägerin selbst, obwohl
sich nach einer Netzhaut-Operation auch das Training in einem Fitnessstudio
negativ auf die Netzhaut auswirken kann (vgl. u.a.: Internet-Auftritt der
Selbsthilfegruppe Netzhautablösung: „www.netzhaut-selbsthilfe.de“ und
Internet-Auftritt der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes in
Homburg: „www.uniklinikum-saarland.de/einrichtungen/kliniken_institute/…/netzhautabloesung“).
Insofern hat die Klägerin hier zudem auch gegen ihre
Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Als Kunde der Klägerin war der
Beklagte dann auch aus diesem Grunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt, da
die Klägerin die von ihr im Rahmen des Kieser Trainings beworbene medizinische
Trainingsberatung hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des
Beklagten und insoweit die ihr hier obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten
verletzt hat. Ein Betreiber eines Fitness-Studios ist zwar nicht gehalten,
ungefragt alle negativen Eigenschaften zu offenbaren, die ggf. bei einer
sportlichen Betätigung in seinem Fitness-Studio entstehen könnten. Der
Betreiber des Fitness-Studios ist aber verpflichtet, seinen Vertragspartner
über diejenigen Umstände und Rechtsverhältnisse aufzuklären, die für seinen
Vertragspartner von besonderer Bedeutung bei Vertragsschluss sind (BGH, Urteil
vom 16.02.2000, Az.: XII
ZR 279/97
, u.a. in: NJW
2000, Seiten 1714
 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2002,
Az.: 24
U 1/02
, u.a. in: WuM
2003, Seite 138
).
Die medizinische Trainingsberatung hinsichtlich der
gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und ein hierauf wiederum
basierender individueller Trainingsplan war aber für den Beklagten als Kunde
der Klägerin unstreitig von besonderer Bedeutung, so dass bei einer Verletzung
dieser vertraglichen Verpflichtung durch die Klägerseite dann auch der Beklagte
zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gemäß §
314 BGB
 berechtigt war.
Die Kündigung des Beklagten mit E-Mail vom 23.07.2017
erfolgte im Übrigen auch innerhalb einer „angemessenen Frist“ im Sinne
von §
314 Abs. 3 BGB
, auch wenn der §
314 Abs. 3 BGB
eine allgemeine und auch hier anwendbare Regelung enthält,
die der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen soll und der
die Regelung zugrunde liegt, dass nach einem zu langem Zuwarten dann auch die
Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses nicht mehr als unzumutbar erscheint (KG
Berlin, Urteil vom 07.04.2008, Az.: 8
U 202/07
, u.a. in: MM 2008, Seite 297).
Die Kündigungsfrist des §
314 Abs. 3 BGB
 kann insofern nämlich nicht starr bemessen werden. Sie
muss vielmehr für jeden Einzelfall festgestellt werden. So hat die
obergerichtliche Rechtsprechung – je nach der Art des Dauerschuldverhältnisses
und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls – aber
Fristen zwischen 1 bis 4 Monaten noch für angemessen erachtet (BGH, NJW-RR
2007, Seiten 886
 f.; BGH, VersR 1999,
Seiten 1279
 ff.; BGH, NJW
1994, Seiten 722
 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 4 S
109/07), da die in § 626 Abs. 2 BGB genannte
2-Wochen-Frist hier nicht herangezogen werden kann (AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C
27/06).
Diese Frist des §
314 Abs. 3 BGB
 beginnt aber erst – wie sich aus dem Wortlaut des §
314 Abs. 3 BGB
 bereits ergibt – mit der Kenntniserlangung des
Kündigungsgrunds durch den Berechtigten, hier also dem Beklagten (BGH, NJW-RR
2007, Seiten 886
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.). Dies bedeutet dann aber, dass der
kündigungsberechtigte Beklagte hier zu Beginn der Frist eine sichere und
umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen haben
musste. Dies ist aber immer nur dann der Fall, wenn er alles in Erfahrung
gebracht hat, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den
Fortbestand oder die Auflösung des Vertragsverhältnisses anzusehen ist
(BGH, NJW 1996,
Seiten 1403
 f.). Diese Frist beginnt somit erst dann, wenn der
wichtige Grund in einem Dauerzustand wie einer Verschlechterung der Krankheit
liegt, nicht schon vor der Beendigung dieses Krankheitszustandes (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.).
Bei einem – wie hier – vorliegenden Dauertatbestand in Form
der Erkrankungen des Beklagten ist es für die Einhaltung der Frist gemäß §
314 Abs. 3 BGB
 somit ausreichend, dass dieser Zustand vor Ausspruch der
Kündigung noch angehalten hat (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.). Es würde nämlich schon dem allgemeinen
Sprachempfinden widersprechen, auf der einen Seite als personenbedingten
Kündigungsgrund die dauernde Unfähigkeit, die von der Klägerin geschuldete
Leistung anzunehmen, anzuerkennen, andererseits aber davon auszugehen, es
handle sich um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht
mehr fortwirkenden, also keinen andauernden Tatbestand (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.). Es liegt vielmehr hier ein Dauer-Störtatbestand
vor, bei dem zumindest zusätzliche Umstände fortwirkend eintreten. Der Beginn
der Frist ist in diesen Fällen aber nicht eindeutig fixierbar. Dies zeigt, dass
in diesen Fällen von einem – zumindest zunächst – fortwirkenden Dauerzustand
auszugehen ist. Nähme man das Gegenteil an, würde der Beklagte unnötig zu einer
möglichst frühzeitigen Kündigung angehalten.
Selbst wenn – wie hier – die zum Kündigungsgrund zählende
sog. negative Prognose aber noch zeitlich näher bestimmbar wäre – hier z. B. an
Hand der ärztlichen Atteste vom 04.09.2017 (Blatt 43 der Akte) und vom
25.01.2019 (Blatt 120 der Akte), so hat der Beklagte doch die ihm zustehende
Kündigungsfrist mit seinem Schreiben vom 23.07.2017 hier eingehalten. Die
Verpflichtung des Beklagten den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist
gemäß §
314 Abs. 3 BGB
 nach Eintritt des Krankheitsfalles bzw. der
Verschlechterung der Krankheit zu kündigen, erfordert es nämlich nicht, bereits
am Tage des Auftretens der Erkrankung bzw. der Verschlechterung der Erkrankung
oder dem Tag einer ärztlichen Mitteilung unverzüglich die Kündigung zu
erklären. Die Kündigungsfrist beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn nach
der Allgemeinen Lebenserfahrung aus objektiver Sicht nicht mehr verlässlich mit
einer Nutzung des Angebots des Fitnessclubs, bzw. der Wiederherstellung der
Trainierfähigkeit, gerechnet werden kann (AG Landau, NVersZ 2002,
Seiten 464
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG München, VersR 2008, Seiten 965 f.).

Der Fristablauf des §
314 Abs. 3 BGB
 erfolgte hier somit frühestens erst 1 bis 4 Monate nach
dem 04.06.2017 – mithin spätestens zum 04.10.2017 -, so dass die
außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 (Blatt 40 der Akte)
vorliegend noch fristgerecht im Sinne des §
314 Abs. 3 BGB
 erfolgt ist. Liegt der wichtige Grund nämlich in einer
Krankheit, bei der der Zeitpunkt, zu dem sie eine hinreichende Schwere erlangt
hat, nicht objektiv feststellbar ist, ist es angemessen, dem Betroffenen auch
unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei dann noch eine
mindestens angemessene Frist zur Kündigung einzuräumen (BAG, NZA
2004, Seiten 1216
 ff.; BAG, NZA
2004, Seiten 1118
 f.; BAG, NJW
1997, Seiten 1656
 f.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.; AG Hanau, Urteil vom 06.06.2003, Az.: 33 C
227/03-13, u.a. in: NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Wuppertal, Urteil vom
26.03.2007, Az.: 36 C 27/06), so dass der Beklagte hier noch fristgerecht den
Vertrag mit dem Fitnessclub der Klägerin aufkündigt hat.
Nur ein längeres Zuwarten könnte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichtes somit in der Regel nicht mehr
als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung
der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es dann ggf. darauf
hingedeutet hätte, dass der kündigende Beklagte das Ereignis selbst nicht als
so schwerwiegend empfunden hätte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem
Fitnessclub bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung für ihn unzumutbar
wäre (BGH, Urteil vom 14. April 1983, Az.: I
ZR 37/81
, u.a. in: WM
1983, Seite 820
; BGH, Urteil vom 12.03.1992, Az.: I
ZR 117/90
, u.a. in: WM
1992, Seite 1440
; BGH, Urteil vom 15.12.1993, Az.: VIII
ZR 157/92
, u.a. in: WM
1994, Seite 645
; BGH, WM
1999, Seiten 1986
 ff. = MDR 1999, Seiten
1206
 ff.; AG München, NJW-RR
2011, Seiten 67
 f.).
Der Beklagte hat hier somit noch innerhalb der „angemessenen
Frist“ gemäß §
314 Abs. 3 BGB
die außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem
Grund gegenüber der Klägerin ausgesprochen, so dass dies für den vorliegenden
Rechtsstreit bedeutet, dass die außerordentliche Kündigung noch innerhalb
dieser Frist erfolgt ist. Dies hat dann aber auch zur Folge, dass die
außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23.07.2017 als wirksam anzusehen
ist und dass dadurch dann das Vertragsverhältnis mit ihrem Zugang bei der
Klägerin am 23.07.2017 auch wirksam sofort beendet wurde.
Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf
eine Verlängerungsklausel aus der Vereinbarung über das Aussetzen bzw. „Ruhen“
des Vertrages bei Krankheit des Mitglieds berufen, mit der Folge, dass die
Kündigung des Beklagten durch eine Vertragsverlängerung noch nicht zum
23.07.2017 möglich gewesen sei (AG Itzehoe, NJW-RR
2000, Seiten 1507
 f.), da der §
314 BGB
 dem Beklagten hier gerade auch die Möglichkeit der Kündigung
des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist offen lies.
Zudem dürfte eine solche Klausel, wonach sich die
Mitgliedschaft um die jeweilige Zeitspanne des Ruhens verlängern soll, wohl
rechtswidrig sein, da eine solche Verlängerungsklausel eine unangemessene
Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt, weil nicht
auszuschließen ist, dass mit Hilfe einer derartigen Klausel in Fällen einer nur
für einen kurzen Zeitraum vereinbarten Mitgliedschaft deren Dauer unangemessen
verlängert wird (LG Dortmund, VuR
1992, Seiten 163
 f.).
Selbst wenn die Mitgliedschaft des Beklagten gemäß den
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei nachgewiesener Krankheit
„ruhend“ gestellt werden sollte, verlängerte sich in diesem Fall die
ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft nicht um diese Zeitspanne, da diese
allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot verstößt und
dementsprechend gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Diese
Bestimmung lässt nämlich auch nicht ausreichend erkennen, was unter
„nachgewiesen“ zu verstehen ist, da dieser Begriff zu unbestimmt und dehnbar
erscheint (AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az.: 211
C 44/09
, u.a. in: juris).
Wenn durch diese Klausel das Ruhen des Vertrages von der
Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attestes abhängig machen würde – aus dem
sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll – wäre zwar ein berechtigtes
Interesse der Klägerin an der Vorlage eines solchen ärztlichen Attestes bei
einem durch einen Kunden mit einer Erkrankung begründeten Ruhen des Vertrages
ggf. noch grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten
Kündigungsrechts zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u. a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.). Diesem Interesse der Klägerin wird aber
bereits durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung – wie der von dem
Beklagten nunmehr eingereichten ärztlichen Bescheinigungen – gedient, aus denen
sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Beklagten „bis auf Weiteres“
nicht (mehr) möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten
Ruhestellungen von Verträgen zu schützen, rechtfertigt es nämlich nicht, von
ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich
kann den Angaben eines Arztes in einer Bescheinigung Glauben geschenkt werden
(BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII
ZR 42/10
, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431
 ff.; BAG, NJW
1993, Seiten 809
f.), wie bereits oben näher ausgeführt.
Deshalb waren hier auch nur bis zum Wirksamwerden dieser
Kündigung vom 23.07.2017 dem Grunde nach überhaupt noch Beitragsansprüche der
Klägerin gegenüber dem Beklagten entstanden. Der hier von der Klägerseite nunmehr
gerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch bezieht sich aber ausdrücklich
auf die Zeit seit dem 01.08.2017.
Das Gericht geht hier nämlich davon aus, dass der Beklagte
tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen objektiv seit dem 23.07.2017 verhindert
war, das von der Klägerin dargebotene Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen.
Nach den o.g. Rechtsgrundsätzen besteht in diesem Fall dann aber auch seit dem
01.08.2017 keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten mehr gegenüber der
Klägerin (LG München I, Urteil vom 03.08.2006, Az.: 34 S 21754/05, u.a.
in: MDR 2007, Seite 260 =
BeckRS 2006, Nr. 12298), so dass die hiesige Klage schon dem Grunde nach
abzuweisen ist.

Insofern konnte hier auch dahingestellt bleiben, dass der Beklagte gemäß den
vertraglichen Vereinbarungen lediglich 59,00 Euro/Monat und nicht 69,00
Euro/Monat zahlen sollte, so dass zumindest auch die Klageerweiterung vom
22.08.2018 der Höhe nach nicht korrekt von der Klägerseite angesetzt wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt
sich auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708
Nr. 11
 und § 711 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch
das Gericht festzusetzen gewesen.

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BGH – Umzug grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages

Der BGH hat mit Urteil
vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15
entschieden, dass selbst ein berufsbedingter Umzug
grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten durch
Urteil zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag nicht wirksam vorzeitig
gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären Vertragsende Nutzungsentgelt
schuldet.
Zwar steht, so der Senat, wie sich aus den Vorschriften der
§§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt,
dem Kunden eines Fitnessstudios, der einen Vertrag für einen bestimmten
Zeitraum geschlossen hat, weil es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis
handelt, unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines solchen
Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, stets
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu (BGH,
Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10
–).
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die
vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann
ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in
einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine
Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum
Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen.
Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen
wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine
außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die Gründe für
einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in
aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.
Besondere Umstände, die hier die Übernahme des Verwendungsrisikos für den
Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder festgestellt
noch sonst ersichtlich.
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer
Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung
am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend
auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden.


Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 27. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Fitnessstudios
von dem Beklagten restliches Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis
einschließlich Juli 2014.
Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die
Nutzung eines in Hannover gelegenen Fitnessstudios für einen Zeitraum von 24
Monaten (Fitnessstudiovertrag). Sie vereinbarten ein monatliches
Nutzungsentgelt von 65 € zuzüglich einer – zweimal im Jahr fälligen – Pauschale
von 69,90 € für ein „Trainingspaket“. Ferner enthält der Vertrag in
Ziffer 4 eine Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass
er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, und in Ziffer 8 eine
Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als zwei
Monatsraten sämtliche Entgelte für die Restlaufzeit sofort zur Zahlung fällig
werden. Der Vertrag verlängerte sich mangels Kündigung bis zum 31. Juli 2014.
Im Oktober 2013 wurde der – bis dahin in Hannover lebende –
Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt; gleichzeitig stellte er die Zahlung der
Mitgliedsbeiträge ein. Anschließend wurde er für die Zeit von Oktober bis
Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 nach Kiel
abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 5.
November 2013 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft bei der Klägerin.
Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ein
restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € nebst Zinsen sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in der Hauptsache in vollem
Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass
der Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung des Beklagten nicht mit sofortiger
Wirkung beendet worden sei. Der vom Beklagten vorgetragene Wohnortwechsel
stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung des Rechtsverhältnisses liege nach den §§ 314 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB
im Allgemeinen nur dann vor, wenn die Gründe, auf die eine Kündigung gestützt
würden, im Risikobereich des Kündigungsgegners lägen. Werde der Kündigungsgrund
dagegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners
entzogen seien und aus der eigenen Interessensphäre des kündigenden
Vertragsteils herrührten, rechtfertige dies nur in Ausnahmefällen die fristlose
Kündigung.
Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel – sei es
auch aus beruflicher Veranlassung – sei allein der Risikosphäre des Beklagten
zuzuordnen. Er sei ausschließlich von diesem und nicht von der Klägerin
beeinflussbar. Auch wenn die Abkommandierung fremdbestimmt durch die Bundeswehr
erfolgt sei, habe letztlich allein der Beklagte mit seinem Umzug die
Entscheidung getroffen, die ihm die Nutzung des Fitnessstudios unmöglich mache.
Im Gegenzug dafür, dass der Beklagte im Rahmen des Vertrags das Risiko trage, die
Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, sei er
während der Vertragslaufzeit in den Genuss geringerer monatlicher Raten
gekommen, als wenn er einen monatlich kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte.
Jedenfalls seien Monatsraten der Jahres- und Zweijahresverträge in
Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich geringer als die von
monatlich kündbaren Verträgen.
Die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein
Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten vorsieht, sei auf den
hiesigen Fall nicht übertragbar. Es handele sich bei dieser Norm vielmehr um
eine spezialgesetzliche Regelung für den Bereich von
Telekommunikationsverträgen, die nicht ohne Weiteres auf andere
Verbraucherverträge übertragen werden könne. Dies gelte für den
streitgegenständlichen Fitnessstudiovertrag insbesondere deshalb, weil dieser,
anders als Telekommunikationsverträge, nicht zur Daseinsvorsorge zähle. Darüber
hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch
gerade keine dem § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG vergleichbare Regelung geschaffen habe,
so dass im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass auch der Rechtsgedanke
dieser Norm nicht verallgemeinernd auf andere Verbraucherverträge anzuwenden
sei.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Fitnessstudiovertrag einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den hier in Streit
stehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 hat, weil der
Beklagte den wirksamen Vertrag (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Februar 2012 –
XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 19 ff. mwN) nicht zu einem früheren Termin
kündigen konnte.
1. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines
Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt
es sich dabei allerdings um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften
der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht
(Senatsurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 27 mwN).
a) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings
der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung
abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November
2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann,
eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht
mehr zumutbar ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW
2012, 1431 Rn. 31 mwN und vom 23. Oktober 1996 – XII ZR 55/95 – NJW 1997, 193,
195 mwN). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein
solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in
einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft
die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar
machen; der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende
Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des
Kündigungsgrundes aus (vgl. BVerfG NJW 2005, 2383; s. auch Senatsurteil vom 8.
Februar 2012 – XII ZR 42/10 – NJW 2012, 1431 Rn. 31 mwN).
Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen
wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags
dar (ebenso LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 – 8 S 103/14 – juris Rn. 12; LG
Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 S 338/11 – juris Rn. 3; AG Bremen Urteil
vom 16. Oktober 2014 – 10 C 47/14 – juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69,
71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 – 212 C 15699/08 – juris Rn.
19). Die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen
in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als
von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11.
November 2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12).
b) Dem steht auch die Regelung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG
nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der
Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.
November 2010 (III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916), wonach ein DSL-Vertrag nicht
infolge eines Wohnortwechsels außerordentlich kündbar ist, mit § 46 Abs. 8 Satz
3 TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Nutzer unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten geschaffen hat, wenn die
Telekommunikations-Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird (vgl.
BT-Drucks. 17/5707 S. 70). Allerdings hat das Landgericht zu Recht eine analoge
Anwendung dieser Norm abgelehnt.
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus;
zudem muss der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar sein,
den der Gesetzgeber geregelt hat.
aa) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie
sich aus den §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und 314 Abs. 1 BGB ergibt, stellt
sich die Frage der Kündigung wegen eines Wohnortwechsels nicht nur in
Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen es um eine Lösung von einem
Fitnessstudiovertrag geht, sondern bei vielen anderen Dauerschuldverhältnissen,
etwa bei einem befristeten Wohnraummiet- oder sonstigen Dienstvertrag. Dass der
Gesetzgeber die Problematik des Wohnortwechsels für all diese Fälle übersehen
hat und bei entsprechender Kenntnis neben den bereits bestehenden
Kündigungsvorschriften für alle entsprechenden BGB-Verträge ein
Sonderkündigungsrecht i.S.d. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte schaffen wollen, ist
nicht ersichtlich. Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, wollte der
Gesetzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht vielmehr allein den
Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden
Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen (BT-Drucks. 17/5707
S. 70).
bb) Für eine Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte
reicht es zudem nicht aus, dass bei einem Vertragspartner das gleiche Interesse
vorliegt, das der Gesetzgeber in der einen anderen Fall betreffenden
Gesetzesvorschrift schützen wollte. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise
würden die Interessen der anderen Vertragspartei in ungebührlicher Weise
vernachlässigt. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten
lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734;
Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 625/10 – FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
An einer solchen Vergleichbarkeit eines
Telekommunikationsvertrags mit einem Fitnessstudiovertrag fehlt es schon
deshalb, weil Gegenstand des Telekommunikationsvertrags die Daseinsvorsorge
ist; der kündigende Vertragspartner ist regelmäßig darauf angewiesen, einen
entsprechenden Vertrag abzuschließen, um die heute kaum verzichtbare
Möglichkeit des Internets nutzen zu können. Eine damit vergleichbare Bedeutung
kann dem Fitnessstudiovertrag nicht beigemessen werden.
c) Gemessen hieran ist die angegriffene Entscheidung von
Rechts wegen nicht zu beanstanden.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass der berufsbedingte Wohnortwechsel, auch
wenn er durch die Abkommandierung fremdbestimmt ist, letztlich in die Sphäre
des Beklagten fällt. Zutreffend ist auch die – auf der Grundlage der von ihm
getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen angestellte
– weitere Erwägung des Landgerichts, wonach der Beklagte im Gegenzug für die
Übernahme des Verwendungsrisikos während der Vertragslaufzeit in den Genuss
geringerer monatlicher Raten gekommen ist, als wenn er einen monatlich
kündbaren Vertrag abgeschlossen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11. November 2010 –
III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 13).
Dabei kann die – vom Landgericht nicht aufgeklärte – Frage
dahinstehen, ob der Beklagte bei Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt der
letztmöglichen ordentlichen Kündigung bereits Kenntnis von seiner (späteren)
beruflichen Tätigkeit als Soldat hatte. Wäre dem so gewesen, hätte er das
erhöhte Verwendungsrisiko im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem er sich vom Vertrag
hätte lösen können, bewusst in Kauf genommen. Hätte er die Entscheidung, Soldat
zu werden, dagegen erst danach getroffen, so lägen Umstände vor, die er hätte beeinflussen
können und die damit in seinen Verantwortungsbereich fielen.
Besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos
für den Beklagten gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder
festgestellt noch sonst ersichtlich. Diese liegen nicht zuletzt auch deshalb
fern, weil der für die Restlaufzeit geschuldete Betrag von insgesamt 719,90 €
relativ gering ist, der Vertrag die – von dem Beklagten schon einmal genutzte –
Möglichkeit bietet, ihn für eine bestimmte Zeit namentlich wegen einer
Tätigkeit bei der Bundeswehr auszusetzen (Ziffer 2) und der Beklagte
schließlich – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat – schon
nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Angebote der Klägerin überhaupt
nicht mehr nutzen könne, obgleich er noch einen Wohnsitz in Hannover hatte.
2. Ein Kündigungsrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht
aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bei
Anwendung des § 313 BGB ist ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede
Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat.
Grundsätzlich kann derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse,
wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte
herleiten (BGH Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916
Rn. 17). Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von diesen Grundsätzen
rechtfertigen könnten, bestehen aus den vorstehenden Gründen nicht.

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BGH: zur Laufzeit von Fitnessstudioverträgen und zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung

Der BGH hat mit Urteil
vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10
entschieden, dass die Festlegung einer
Vertragslaufzeit von 24 Monaten in den AGB eines Fitnessstudiovertrags
grundsätzlich zulässig ist. Dies sei insbesondere unproblematisch, wenn der
Vertrag sich lediglich auf das Recht zur Gerätenutzung beschränke (=
Mietvertrag) und weitere Dienstleistungen nicht einschließe.
Auch zu den Voraussetzungen des Rechts zur außerordentlichen
Kündigung des Vertrags im Krankheitsfall hat der BGH in der Entscheidung
grundsätzliches geurteilt, so liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines
Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem
der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich
liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht
mehr zumutbar sind (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 – VIII ZR 218/85 – NJW1986, 3134, 3135 mwN).

Damit hat der BGH klargestellt, dass eine Erkrankung grds. zur fristlosen
Kündigung eines Fitnessvertrages berechtigt, insbesondere als wichtiger
Kündigungsgrund i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist.

Tenor

  1.  Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
    der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2010
    aufgehoben.
  2.  Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung
    und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das
    Berufungsgericht zurückverwiesen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutzungsentgelt für
das von der Klägerin betriebene Fitness-Studio.
Sie schlossen am 17. April 2007 einen Vertrag zur Nutzung
der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness-Center. Der
Vertrag sah eine Vertragsdauer von 24 Monaten vor und sollte sich immer wieder
um 12 Monate verlängern, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird. Als Vertragsbeginn vereinbarten die Parteien den 1. Mai 2007.
Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44,90 €.
Ziff. 7 der Vertragsbedingungen der Klägerin sah folgende
Regelung vor:
„Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei
dem B…-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche
Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit
der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei
Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und
der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich
nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die
einer Nutzung entgegenstehen soll.“
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 kündigte der Beklagte das
Vertragsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem beigefügten
ärztlichen Attest bescheinigt waren. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung
nicht und teilte dem Beklagten mit, dass die Kündigung erst zum nächstmöglichen
Termin, dem 30. April 2009 angenommen werde. Da der Beklagte ab Oktober 2008
kein Nutzungsentgelt mehr bezahlte, machte die Klägerin die bis zum 30. April
2009 angefallenen Nutzungsentgelte klageweise geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Verurteilung des
Beklagten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der
Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz
rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die
Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht
jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten
Sach- und Streitstand (BGHZ
37, 79
, 81 ff.).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Laufzeit des Vertrages
betrage zwar mehr als zwei Jahre, weil die vertragliche Bindung des Beklagten
schon mit Abschluss des Vertrages am 17. April 2007 und nicht erst mit dem ab
1. Mai 2007 vereinbarten Beginn der Leistungserbringung eingetreten sei. Dies
habe jedoch nicht zur Folge, dass die Laufzeitklausel gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam sei.
Eine Überprüfung der Klausel anhand § 309 Nr. 9
lit. a BGB komme nicht in Betracht. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag zur Nutzung der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen
Fitness-Studio handele es sich überwiegend um einen Mietvertrag und nicht um
einen Vertrag, der auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente
enthalte. Da § 309 Nr. 9
lit. a BGB aber auf Gebrauchsüberlassungsverträge keine Anwendung finde, könne
die beanstandete Vertragslaufzeit lediglich anhand des § 307 BGB überprüft werden.
Bei der Prüfung, ob durch die vereinbarte Laufzeit eine
unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB vorliege, dürften die
Wertungen des § 309 Nr. 9
lit. a BGB nicht herangezogen werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass
eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der
Klauselverbote falle, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht
kollidiere, dennoch aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen
nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sein könne.
Unzulässig sei es aber, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus
den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die
Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu „auf den Kopf zu
stellen“. Da der Gesetzgeber bewusst alle Mietverträge aus der Regelung des
§ 309 Nr. 9
BGB habe herausnehmen wollen, bedeute dies, dass er für Mietverträge eine
Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht generell verbieten wollte. Daraus
ergebe sich, dass die hier bestimmte Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen
nicht allein deshalb unwirksam sein könne, weil der Vertragspartner des
Verwenders länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden sei.
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergebe sich
auch nicht aus anderen Erwägungen. Bei Gebrauchsüberlassungsverträgen sei eine
längere Vertragsdauer durchaus typisch, da die langfristige Bindung des Kunden
eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Vermieter schaffen solle. Ein
derartiges Interesse sei auch bei der Klägerin als Betreiberin eines
Fitness-Studios gegeben.
Bei der Abwägung dieses Interesses der Klägerin gegen das
Interesse des Beklagten, sich aufgrund eines möglichen Wandels seiner
persönlichen Freizeitgestaltung im Laufe der Zeit nicht zu lang binden zu
müssen und nicht in der Disposition über seine Vermögenswerte beschränkt zu
sein, könne im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass die
Klägerin dem Beklagten bei Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt habe,
zwischen einem Vertrag mit einer 6-, 12- oder 18monatigen Laufzeit zu wählen,
wobei der monatliche Nutzungsbeitrag bei einer länger gewählten Laufzeit
entsprechend niedriger gewesen sei. Der Beklagte habe sich in Kenntnis dieser
Möglichkeiten für einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen
entschieden, um in den Genuss eines niedrigeren Monatsentgelts zu kommen. Dies
mache deutlich, dass er bewusst das Risiko eingehen wollte, nach einer gewissen
Zeit das Fitness-Studio nicht mehr nutzen zu wollen bzw. zu können und dennoch
weiter das Entgelt zahlen zu müssen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne
des § 307 BGB liege daher nicht vor. Der
Beklagte sei somit aufgrund der bis zum 30. April 2009 wirksam vereinbarten
Laufzeit nicht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, so
dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009
das klageweise geltend gemachte Nutzungsentgelt verlangen könne.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich
bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsdauer von 24 Monaten um eine
vorformulierte Vertragsbedingung iSv § 305 Abs.
1 Satz 1 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem die Inhaltskontrolle anhand des
§ 307 BGB vorgenommen.
a)
Zwar sieht § 309 Ziff. 9
BGB eine spezielle Regelung für die Wirksamkeit von Klauseln über die
Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten sind, vor. § 309 Nr. 9
BGB erfasst jedoch lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige
Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf
Gebrauchsüberlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung (Christensen in
Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9
BGB Rn. 6 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 – XII
ZR 193/95
 – NJW
1997, 739
, 740 zu § 11 Nr. 12 b
AGBG).
b)
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des von der
Klägerin betriebenen Fitness-Studios ist als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag
zu qualifizieren, der nicht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9
BGB erfasst wird. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Vertrag
über die Nutzung eines Fitness-Studios sei als typengemischter Vertrag zu
qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente
enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der
Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch
zur Erbringung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den
Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte (vgl.
Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn. 1; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht
11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 1; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer
AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 55; OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG
Hamm NJW-RR 1992, 242).
c)
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch besondere Verpflichtungen
der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem
Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Beklagte
lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten der Klägerin
berechtigt. Weitere Verpflichtungen der Klägerin, etwa zu Unterrichts- oder
anderen Dienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung
der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre
Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche
Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 mwN;
aA OLG Hamm NJW-RR 1992, 242, 243).
Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügungstellen der
Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness-Studios, so dass
jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des
Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist.
2.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
dass in einem Fitness-Studiovertrag eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die
eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält.
a)
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der
Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und
eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen
versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil
vom 19. Dezember 2007 – XII
ZR 61/05
 – NJW-RR
2008, 818
 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 1993 – XII
ZR 74/91
 – NJW
1993, 1133
, 1134; BGHZ
147, 279
, 282; 143,
103
, 113; 120,
108
, 118; 90,
280
, 284 jeweils zu § 9 Abs. 1 AGBG).
Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den
Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer
umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im
Einzelfall festzustellen (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11.
Aufl. § 307 BGB Rn. 187). Bei dieser
Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen,
sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist
eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und
Pflichten (BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 – X ZR 220/01 – NJW
2003, 886
, 887 mwN; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl.
§ 307BGB Rn. 187).
b)
In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen
dazu vertreten, welche Erstlaufzeiten durch vorformulierte Vertragsbestimmungen
in Sport- und Fitness-Studioverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand
halten. Eine Erstlaufzeit von bis zu sechs Monaten wird regelmäßig für zulässig
erachtet (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG
Hamm NJW-RR 1992, 243; LG
Saarbrücken NJW-RR 1990, 890; AG
Brandenburg NJ
2004, 38
; AG Langen NJW-RR 1995, 823;
Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness-
und Sportstudiovertrag Rn. 17; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25; MünchKommBGB/Kieninger 5. Aufl. §
309 Nr. 9 Rn. 16). Teilweise wird auch die Möglichkeit bejaht, Erstlaufzeiten
von bis zu 12 Monaten und mehr durch eine vorformulierte Vertragsklausel zu
vereinbaren (vgl. LG Mönchengladbach NJW-RR
2004, 416
; AG Leipzig Urteil vom 7. März 2003 – 15 C 4619/02 – juris, AG
Brandenburg NJOZ
2003, 3374
, 3375; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl.
Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4). Erstlaufzeiten von 24 Monaten wurden
bislang in der Rechtsprechung nur vereinzelt für zulässig erachtet (LG Aachen
Ur-teil vom 20. Dezember 2007 – 6
S 199/07
 – juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 – juris; aA
Coester in Staudinger BGB [2006] § 307 BGB Rn. 602).
c)
Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs
Monaten in Fitness-Studioverträgen eine unangemessene Benachteiligung des
Kunden iSv § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird
zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die
langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die
Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werde (vgl. Christensen
in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9
BGB Rn. 14; LG Aachen Urteil vom 20. Dezember 2007 – 6
S 199/07
 – juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 1 S 141/04 – juris).
Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf
Dauer genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die
Leistungen des Studiobetreibers über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in
Anspruch nehmen zu können (vgl. Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25). Dem stehe zwar das Interesse des
Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation
gegenüber. Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten,
Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da seine
Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien (Damman in
Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F
25; ähnlich auch Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand:
2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 16; Christensen in
Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9
BGB Rn. 14).
d)
Ob diese Gesichtspunkte einer in einem Fitness-Studiovertrag vorformulierten
Erstlaufzeit von zwei Jahren oder mehr entgegenstehen, erscheint zweifelhaft.
Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 9
lit. a BGB angeordnet, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem
Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen
Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht.
Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche
Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer langfristigen
Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann, ohne dass die
Notwendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur des Vertrages
vorgegeben ist (BT-Drucks.
7/3919 S. 37
; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl.
§ 309 Nr. 9
BGB Rn. 1). Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Verwenders
bei jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung eine erhebliche
Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9
BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf
Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die
regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere
Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich dieses
Klauselverbots ausgenommen (vgl. BT-Drucks.
7/3919 S. 37
).
Diese in § 309 Nr. 9
lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch
bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden
Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Das schließt zwar nicht
aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich
der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber
nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann
(vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII
ZR 193/95
 – NJW
1997, 739
, 740). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die
unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer
langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des
§ 309 Ziff. 9
BGB im Blick hatte. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen,
die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages
ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu
„auf den Kopf zu stellen“ (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 – XII
ZR 193/95
 – NJW
1997, 739
, 740), muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus
besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.
3.
Das Berufungsurteil hält jedoch deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die vom Beklagten
erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu einer
Beendigung des Vertrages geführt hat.
a)
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als
Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs.
1, 543 Abs.
1 BGB und § 314 Abs.
1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz
zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
zusteht (MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 1; Palandt/Grüneberg BGB 71.
Aufl. § 314 Rn. 1). Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 26. Mai 1986
– VIII
ZR 218/85
 – NJW 1986, 3134;
MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN; vgl. auch Christensen in
Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2).
Schließt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur
außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich
aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein
können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des
außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer
solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 3.
Juli 2000 – II
ZR 282/98
 – NJW
2000, 2983
, 2984; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN). Allgemeine
Geschäftsbe-dingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen
oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren
hat (BGH Urteil vom 23. April 2010 – LwZR
15/08
 – NJW-RR
2010, 1497
 Rn. 26; BGHZ
89, 363
, 367; 103,
316
, 324).
b)
Danach hält die Kündigungsklausel in Ziff. 7 des verfahrensgegenständlichen
Vertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
aa)
Nach Ziff. 7 Satz 1 der Klausel ist der Kunde der Klägerin zwar zur
außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn er
krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des
Centers nicht nutzen kann. Ziff. 7 Satz 2 der Klausel knüpft die Wirksamkeit
der Kündigung jedoch an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Kündigung
unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung
rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches
Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die
Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung
entgegenstehen soll.
Durch die Beschränkung des außerordentlichen
Kündigungsrechts auf eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen
Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung wird das dem Kunden
zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt.
bb)
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor,
wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs.
1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner
aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist
(vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 – VIII
ZR 218/85
 – NJW 1986, 3134, 3135
mwN).
cc)
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann ein solcher
Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus
anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere
Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten
Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft
ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein (vgl. Graf von
Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und
Sportstudiovertrag Rn. 23; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11.
Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4). Im Übrigen hat der Senat bereits in
der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Klauseln, die einen Kunden auch dann
zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von
Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des
Fitness-Studios nicht nutzen kann, den Kunden unangemessen benachteiligen (vgl.
Senatsurteil vom 23. Ok-tober 1996 – XII
ZR 55/95
 – NJW
1997, 193
, 194; vgl. auch Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5.
Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 28).
Im vorliegenden Fall schränkt die Kündigungsklausel das
Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die
Klausel kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten
Auslegung (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20. Dezember 2007 – III
ZR 144/07
 – NJW
2008, 987
 Rn. 9 mwN) dahingehend verstanden werden, dass der Kunde nur
bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die
Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen
Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung
ausgeschlossen ist.
Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Klausel die
Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem
sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes
Interesse des Betreibers eines Fitness-Studios an der Vorlage eines ärztlichen
Attestes bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden
grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten
Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke
[Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23). Die Revision weist
jedoch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin bereits durch
die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist, aus dem sich ergibt, dass
eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der
Klägerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es
nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu
verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest
Glauben geschenkt werden (vgl. zum Beweiswert einer von einem Arzt
ausgestellten Bescheidung über eine Arbeitsunfähigkeit BAG NJW
1993, 809
, 810 mwN). Außerdem ist es der Klägerin unbenommen, bei Zweifeln
die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in
einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung
prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt (MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn.
27).
Im vorliegenden Fall muss der Kunde nach dem Wortlaut der
Ziff. 7 Satz 2 des Vertrags der Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus
dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung
ergibt, die einer weiteren Nutzung des Fitness-Studios entgegensteht. Dieser
Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende
Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für die Klägerin
nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness-Studio nicht mehr
nutzen kann, müsste der Kunde die Art seiner Erkrankung gegenüber der Klägerin
offenbaren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der
Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende Angaben zu
machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu verzichten. Dadurch
besteht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten wird, von seinem Recht zur
außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, zumal die Klägerin ihrerseits
nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Kunde sich daher
nicht darauf verlassen kann, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht
an andere weitergegeben werden.
Eine weitere Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt
der Kunde schließlich auch dadurch, dass Ziff. 7 Satz 2 der Vertragsbedingungen
der Klägerin eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von
der Erkrankung vorsieht. Aufgrund der kurzen Frist könnte der Kunde gezwungen
sein, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren.
Ihm würde dadurch die Möglichkeit genommen, nach der Feststellung einer
Erkrankung zunächst deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann entscheiden zu
können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des
Fitness-Studios zu nutzen.
c)
Durch diese Einschränkungen des Kündigungsrechts wird der Beklagte unangemessen
benachteiligt. Die Kündigungsklausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das
Recht des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Fitness-Studiovertrages
bestand daher unabhängig von den Voraussetzungen, die Ziff. 7 des Vertrages für
eine krankheitsbedingte Kündigung vorsah.
4.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil
noch erforderliche Feststellungen fehlen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen
haben, ob der Beklagte aufgrund der von ihm behaupteten Erkrankung zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt war.
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. 383 C 1635/09 (43)
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2010, Az. 2-24 S 204/09

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BGH: Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

Urteil vom 4. Mai 2016 –
XII ZR 62/15
Der u.a. für das
gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich
nicht dazu berechtigt, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag
außerordentlich zu kündigen. 
Die Klägerin verlangt
als Betreiberin eines Fitnessstudios von dem Beklagten restliches
Nutzungsentgelt für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juli 2014. Die
Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Vertrag über die Nutzung des
Fitnessstudios in Hannover für einen Zeitraum von 24 Monaten (Fitnessstudio-Vertrag).
Sie vereinbarten ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 Euro zuzüglich einer –
zweimal im Jahr fälligen – Pauschale von 69,90 Euro für ein
„Trainingspaket“. Ferner enthält der Vertrag eine
Verlängerungsklausel um jeweils zwölf Monate für den Fall, dass er nicht bis zu
drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Vertrag verlängerte sich
entsprechend bis zum 31. Juli 2014. 
Im Oktober 2013 wurde
der bis dahin in Hannover lebende Beklagte zum Soldaten auf Zeit ernannt. Ab
diesem Zeitpunkt zahlte er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Als Soldat wurde er
für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 nach Köln und für die Zeit von
Januar bis Mai 2014 nach Kiel abkommandiert; seit Juni 2014 ist er in Rostock
stationiert. Am 5. November 2013 kündigte er den Fitness-Studiovertrag. 
Das Amtsgericht hat die
Klage, mit der die Klägerin ein restliches Nutzungsentgelt von 719,90 € begehrt
hat, im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich der
Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 
Der Bundesgerichtshof
hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, weil der Beklagte den Vertrag
nicht wirksam vorzeitig gekündigt hat und er deswegen bis zum regulären
Vertragsende Nutzungsentgelt schuldet. 
Ein
Dauerschuldverhältnis, wie der vorliegende Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von
jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die
vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere
Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar
ist. 
Bei einem Vertrag über
die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen
Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung
ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die
weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der
vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen
grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1*, 543 Abs. 1**, 626 Abs. 1*** BGB
für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Die
Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt –
liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm
beeinflussbar. Besondere Umstände, die hier die Übernahme des
Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen,
sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.  
Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3
TKG
****, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein
Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder
unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags
anzuwenden.
Dauerschuldverhältnisse
kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden
Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann. 
Jede Vertragspartei
kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden
kann. 
Das Dienstverhältnis
kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 
Der Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher
einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen
hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die
vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne
Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu
erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes
Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch
nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses
vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist
der Verbraucher zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt… 
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 4. Mai
2016
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501