Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) des Fotografen Dennis Skley wegen Nutzung eines Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Dennis Skley verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Dennis Skley. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel entgegen zu halten, denn in den Flickr Community-Richtlinien heißt es wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den Inhalt und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite Flickr.com verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz Schroeder für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) 829,25 € Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.829,25 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1. Das Kammergericht Berlin hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15). Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com. Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com eben nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt Lutz Schroeder falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3. Die reine Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph Scholz erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5. Der abmahnende Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung auf Flickr.
6. Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
8. Rechtsanwalt Lutz Schroeder hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9. Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs. 4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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