Die Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt wegen der unberechtigten
Nutzung von Bildern im Namen des Herrn Christian
Sasse, handelnd unter Foto- und TV-Agentur NTOi, Am Stadtwald 12, 51702
Bergneustadt urheberrechtliche Abmahnungen.
Nutzung von Bildern im Namen des Herrn Christian
Sasse, handelnd unter Foto- und TV-Agentur NTOi, Am Stadtwald 12, 51702
Bergneustadt urheberrechtliche Abmahnungen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Herrn Christian Sasse verwendet haben. Der
Urheber der Lichtbilder sei Christian
Sasse. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Urheber der Lichtbilder sei Christian
Sasse. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Rechtsanwalt Dr.
Christian Born legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Christian Born legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen
kann und darf.
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen
kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwalt Dr. Christian Born für Herrn
Christian Sasse Schadensersatz für das benutzen Bild in Höhe von 390,00
€, sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von 790,00 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.790,00 €.
Christian Sasse Schadensersatz für das benutzen Bild in Höhe von 390,00
€, sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe
von 790,00 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.790,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
„MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht versierten Fachanwalt.
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei
Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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