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AG München: Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.

Ein Profifotograf, der im Auftrag eines Hotels Fotos von
diesem gemacht hat und dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt,
verzichtet damit nicht auf das Recht der Nennung seines Namens. Mit dieser
Begründung hat das Amtsgericht München einem Fotografen einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zugesprochen.

1. Oktober 2015 – Pressemitteilung 62/15

Foto und Fotograf
Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins
Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.
Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die
Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem
Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu
einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der
Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs
Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der
Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz
in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite
den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen
Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das
Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf
allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner
Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem
Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die
„unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht
der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des
Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat
das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder
prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen
benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des
Fotographen wurden dessen Rechte verletzt. Die Höhe des Schadens hat das
Gericht wie folgt berechnet. Es ging -wie in der Rechtsprechung des
Amtsgerichts München üblich- von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der
Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13
der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der
Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an
den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende
Teilbetrag von 655,96 Euro.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen
142 C 11428/15

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Bildabmahnungen: Waldorf Frommer mahnt auch für die StockFood GmbH ab

Die Münchner
Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
wird immer mehr zur Kanzlei für Bildabmahnungen oder in der Spareche der
Abmahner: Zur Kanzlei zum Schutz der Rechte an Bildern im Internet.

Den Vorwurf
der Urheberrechtsverletzungen an Bildrechten hat die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte schon für
die Firmen  Pacific
Stock Inc.
, Corbis
GmbH
, plainpicture GmbH
und vor allem Getty
Images International
verfolgt. Jetzt liegt mir eine Abmahnung der
Kanzlei Waldorf Frommer in Auftrag der Firma StockFood  GmbH vor.

Dem
abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem
Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.

Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen
Nutzung gefordert.

Im ersten
Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird entgegen der sonstigen Praxis der
Kanzlei noch kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft
berechnet oder aber ohne Auskunft geschätzt.

In weiteren
Schreiben wird dann von einer mindestens 6 monatigen Nutzungsdauer des
Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige Lizenzgebühr um den 100%iger
Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks erhöht. So kommen schnell
4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine pauschale Rechtsanwaltsgebühr
in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.

Diese
Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die Kanzlei Waldorf Frommer
anbietet, werden doch in den Schreiben die Anwaltskosten auf einer Basis eines
Streitwerts in Höhe von 10.000,00 € berechnet, welche dann 651,80 € netto
ausmachen würden.

Auffällig an
den Abmahnungen ist insbesondere, dass vor allem Websitenbetreiber abgemahnt
werden, die das Bildmaterial schon über einen sehr langen Zeitraum auf Ihrer
Website bereit halten, in den mir vorliegenden Fällen bis zu 5 oder 7 Jahren.

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf
Frommer gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei
Waldorf Frommer gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.


Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.

Welches (Kosten-)Risiko
gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?

Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch
anrufen um mir das Problem zu erklären.

Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich
dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.