Kategorien
Uncategorized

Softwarerecht: Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB mahnt für die BSA I The Software Alliance (Microsoft Corp. & Adobe Sytems Inc.) ab

Die großen US-Amerikanischen Softwareanbieter versuchen den Markt für Gebrauchtsoftware trotz der Urteile UsedSoft I bis III einzudämmen. Daher verschicken die Microsoft Corp. und die Adobe Systems Inc. zusammengefasst in der Firma BSA I The Software Alliance über die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt Abmahnungen an  Softwarenutzer, welche bei Hausdruchsuchungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Softwarenutzung.


 Hier und hier hatte ich bereits über Abmahnungen und Berechtigungsanfragen der Kanzlei FPS in Person des Rechtsanwaltes Dr. Oliver Wolff-Rojczyk berichtet.


In den letzten Tagen erreichen mich immer mehr Abmahnungen, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dinnes der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB  für die BSA I The Software Alliance vorgelegt.


Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden Abmahnungen der Vorwurf, dass durch die unlizensierte Nutzung der Software Adobe Acrobat X Pro, Adobe Acrobat 09 Pro Extended, Microsoft Windows XP,  Windows 7 Professional,  Microsoft Vista Home Premium, Microsoft Vista Ultimate, Microsoft Office 2003 Professional,   Microsoft Office 2010 Professional gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG  verstoßen wurde.


Die Kanzlei FPS macht Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG geltend und verlangt neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Löschung der unlizensierten Programminstallationen, Auskunft auch einen Schadensersatz 62.400,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.560,80 Euro auf einer Basis eines Gegenstandswertes von 120.000 Euro.

Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Softwarerecht versierten  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und/oder Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der BSA I The Software Alliance über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.


Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

Kategorien
Uncategorized

Urteile UsedSoft I bis III zeigen Wirkung – FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB hauen Abmahnungenfür die Microsoft Corporation raus

Bevor der Markt für Gebrauchtsoftware nicht mehr einzudämmen ist versucht die Microsoft Corp. über die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB aus Frankfurt die bisherigen Gebrauchtsoftwarehändler zur Aufgabe des Geschäftszweigs zu bewegen. Hier und hier hatte ich bereits über Abmahnungen und Berechtigungsanfragen der Kanzlei FPS in Person des Rechtsanwaltes Dr. Oliver Wolff-Rojczyk berichtet.

In den letzten Tagen erreichen mich immer mehr Abmahnungen, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB  für die Microsoft Corporation vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden Abmahnungen der Vorwurf, dass durch den Vertrieb von Product Keys/Produktschlüsseln der Software Microsoft Office 2013 Standard  bzw.   Microsoft Office Professional Plus 2013   gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG und §§ 5, 15 MarkenG  verstoßen wurde.

Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB behauptet in dem Schreiben, dass durch diverse Testkäufe vermeintliche gebrauchte Originalsoftware und Productkeys gekauft worden sind, die sich dann als keine Originale herausgestellt haben.

In der Abmahnung wird behauptet, dass Product Keys keine Lizenzen darstellen. Lizenzen beschreiben dabei das aus urheberrechtlicher Sicht notwendige Nutzungsrecht.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte FPS wird insbesondere auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt Bezug genommen (OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014 Az. 11 W 34/12). Im Rahmen der Entscheidung des OLG wurde die Frage aufgeworfen, ob der Verkauf von Echtheitszertifikaten (Certificate of Authenticity, CoA) gegen Markenrechte und Urheberrechte von Microsoft verstößt. Das OLG hat dies im Ergebnis bejaht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung im Rahmen einer Beschwerde in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe erging. Ferner ist entscheidend, dass im Fall des OLG Frankfurt kein ausreichender Vortrag zur Erschöpfung erfolgt ist.

In den Urteilsgründen heißt es dazu:

„Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist –, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.“

Bei entsprechendem umfassenden Vortrag hätte die Entscheidung daher auch anders ausfallen können und bei entsprechender Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung zum Thema Verkauf gebrauchter Software auch müssen. Aus meiner Sicht wurden weder  die Entscheidung des EuGH (Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 (Az. C-128/11, Oracle/UsedSoft) zum Vertrieb gebrauchter Software, noch die darauf folgende Entscheidung des BGH (Urteil vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08) zum gleichen Themenkomplex berücksichtigt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei  FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB fordert neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € und  die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen.

Für den  Auskunftsanspruch soll wie folgt  Rechnung gelegt sowie Belege
herausgegeben werden:
a) Namen und Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber
c) Menge der von Ihnen ausgelieferten und bei Ihnen bestelltenVerletzungsgegenstände sowie die Lieferzeiten
d) Menge der von Ihnen erhaltenen oder bestellten und bei Ihnen eingegangenenVerletzungsgegenstände sowie
e) Ein- und Verkaufspreise sowie sämtliche Kostenfaktoren
f) Sämtliche Gestehungskosten
g) Art und Umfang der betriebenen Werbung, insbesondere im Internet.


,Die jeweiligen Belege sind in gut leserlichen Kopien beizufügen (vgl. hierzu OLG Frankfurt,
WRP 89, 321, BGH GRUR 2002, 709 ff.- Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH
GRUR 2003, 433,434- Cartier Ring). Hierzu gehören insbesondere Ihre Bestellschreiben
an Ihre Lieferanten, deren Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine, ferner
die Bestellschreiben Ihrer gewerblichen Abnehmer sowie Ihre entsprechenden
Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Microsoft Corporation über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen Markenverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

Kategorien
Uncategorized

Markenrecht: FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB mahnt jetzt auch für The Gillette Company ab

In den letzten Tagen wurden mir Abmahnungen der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
  für die US-amerikanische Firma  The
Gillette Company
vorgelegt.
Gegenstand der Abmahnung ist bei den vorliegenden
Abmahnungen der Vorwurf, dass durch den Vertrieb von Rasierklingen als
Produktfälschungen über das Internethandelsportal eBay die Markenrechte der
Firma The Gillette Company verletzt
würden.
Die Kanzlei FPS
Fritze Wicke Seelig PartG mbB
 behauptet in dem Schreiben, dass durch
diverse Testkäufe vermeintliche Originalware gekauft worden sind, die sich dann
als keine Originale herausgestellt haben.
Die geltend gemachten Ansprüche werden auf eine Verletzung
an den eingetragenen Marken „Gillette
(Registernummer: 6665319), sowie „Mach3
(Registernummer: 000803833) gestützt.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei  FPS
Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
fordert
neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft
und Zahlung von Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 100.000,00 € in Höhe von 1.973,90 € und  die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen dem
Grunde nach.
Der Lizenzschadensersatz wird  erst nach Auskunftserteilung konkret beziffert
werden.

Mein wichtigster
Rat:
Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgesandte
Unterlassungserklärung. Diese ist nach meiner rechtlichen Beurteilung für den
Abgemahnten  nachteilig formuliert. Insbesondere
die Formulierung einer fest vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 €
für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss so auf gar keinen Fall hingenommen
werden.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der The Gillette Company über die Rechtsanwälte
FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB
wegen einer möglichen Markenverletzung
durch Verkäufe von Produktfälschungen der Firma  The
Gillette Company
auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir

telefonisch :05202 /
7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38
09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Die Firma Microsoft Corp. versucht mittels Abmahnungen durch die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB den Markt der gebrauchten Software zu regulieren

In den letzten Tagen wurden mir drei weitere
Abmahnungen ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk der Kanzlei FPS Fritze Wicke
Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
 für die Microsoft
Corporation
vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden
Abmahnungen der Vorwurf, dass durch den Vertrieb von Product
Keys/Produktschlüsseln der Software Microsoft
Office 2013 Standard
 bzw.   
Microsoft Office Professional Plus 2013   gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG und §§ 5, 15 MarkenG  verstoßen wurde

Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig
PartG
mbB behauptet in dem
Schreiben, dass durch diverse Testkäufe vermeintliche gebrauchte
Originalsoftware und Productkeys gekauft worden sind, die sich dann als keine
Originale herausgestellt haben.
In der Abmahnung wird behauptet, dass Product Keys
keine Lizenzen darstellen. Lizenzen beschreiben dabei das aus
urheberrechtlicher Sicht notwendige Nutzungsrecht.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte FPS wird insbesondere auf eine Entscheidung des OLG
Frankfurt Bezug genommen (OLG
Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014 Az. 11 W 34/12
)
. Im Rahmen der
Entscheidung des OLG wurde die Frage aufgeworfen, ob der Verkauf von Echtheitszertifikaten
(Certificate of Authenticity, CoA) gegen Markenrechte und Urheberrechte von
Microsoft verstößt. Das OLG hat dies im Ergebnis bejaht. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Entscheidung im Rahmen einer Beschwerde in Bezug auf die Gewährung
von Prozesskostenhilfe erging. Ferner ist entscheidend, dass im Fall des OLG Frankfurt
kein ausreichender Vortrag zur Erschöpfung erfolgt ist.

In den Urteilsgründen heißt es dazu:
„Zu einer solchen Gestattung der
Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin
befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n)
Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will.
Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt
nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit
dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der
Klägerin nicht der Fall ist –, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern,
bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die
Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht
in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte
mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.“

Bei entsprechendem umfassenden Vortrag hätte die Entscheidung
daher auch anders ausfallen können und bei entsprechender Berücksichtigung der
bekannten Rechtsprechung zum Thema Verkauf gebrauchter Software auch müssen. Aus
meiner Sicht wurden weder  die
Entscheidung des EuGH (Entscheidung
des EuGH vom 03.07.2012 (Az. C-128/11, Oracle/UsedSoft
)
zum Vertrieb
gebrauchter Software, noch die darauf folgende Entscheidung des BGH
(Urteil vom 17.
Juli 2013, I ZR 129/08
) zum gleichen Themenkomplex berücksichtigt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei  FPS
Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
fordert
neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft
und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € und  die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Microsoft
Corporation
über die Rechtsanwälte FPS
Fritze Wicke Seelig PartG mbB
wegen einer möglichen Markenverletzung durch
Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete
ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax. Wenn  Sie mir auch eine
Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de


in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Berechtigungsanfrage der Microsoft Corp. über die Rechtsanwälte FPS wegen Markenverletzung

Haben Sie eine Berechtigungsanfrage des Frankfurter Rechtsanwalts Dominik Rosemann  aus der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
mbB
 für die Microsoft Corporation erhalten? Dann sollten Sie sich fachanwaltlich
beraten lassen.

Die Microsoft Corporation lässt über
ihren Rechtsanwalt unter Verweis auf die Rechte an diversen Gemeinschaftmarken
an Microsoft Office 2013 Standard  eine sog. Berechtigungsanfrage wegen Verkäufen
von Microsoft Software auf der Verkaufsplattform eBay stellen.

Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB behauptet in dem Schreiben, dass durch diverse Testkäufe vermeintliche gebrauchte Originalsoftware und Productkeys gekauft worden sind, die sich dann als keine Originale herausgestellt haben.

Eine Berechtigungsanfrage im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist
eher bei Patenten oder Gebrauchsmuster das Mittel der Wahl, denn wenn der
Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters vom Rechtsbestand seines
Schutzrechts überzeugt ist, kann der mögliche Verletzer zunächst in einer
Berechtigungsanfrage zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, warum dieser
das Schutzrecht nicht beachtet. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere dann
an, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst noch nicht fest vom Vorliegen einer
Schutzrechtsverletzung überzeugt ist. Durch die Berechtigungsanfrage erhält der
mögliche Verletzer positive Kenntnis von diesem Schutzrecht und kann Argumente
äußern, die gegen eine Schutzrechtsverletzung sprechen könnten.  Der Vorteil der  Berechtigungsanfrage liegt in der Kostenfolge,
während eine unberechtigte Abmahnung Kostenerstattungsansprüche auslöst; das
heißt, der Abmahnende muss die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen, wenn
sich durch die Abmahnung herausstellt, dass keine Schutzrechtsverletzung
vorliegt, ist dies bei der Berechtigungsanfrage nicht der Fall.

Wenn auch Sie eine Berechtigungsanfrage der Microsoft Corporation über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen
Markenverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax. Wenn  Sie mir auch eine
Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei,
die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.