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Ist die Kanzlei Rasch etwa wieder im Abmahnmodus? Wäre überraschend, aber möglich

Die Hamburger
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte soll mit Helene
Fischer – Für einen Tag
zurück im Abmahnmodus sein.

Überraschend zwar, aber nicht ganz undenkbar. Diverse Kollegen berichten
darüber. Überraschend, weil in
letzter Zeit, und ich spreche nicht von Wochen, sondern eher von Monaten oder
gar mehr, hier keine neuen Abmahnungen der Kanzlei Rasch aufgeschlagen sind. Ebenso überraschend, weil das Album Für einen Tag, das fünfte Studioalbum
der deutschen Schlagersängerin Helene
Fischer,
welches wie die Vorgänger von Jean
Frankfurter
produziert und komponiert wurde und für das die EMI Music Germany GmbH & Co. KG die
Urheberrechte hält, bereits 2011 veröffentlicht wurde und sich mit zunehmender
Zeit nach Veröffentlichung die erzielbaren Schadensersatzpauschalen deutlich
nach unten bewegen. Und außerdem reden wir hier über ein Album aus der
Vor-Atemlos-Ära der Helene Fischer.
Aber kann ja sein.

Das
Album
Für
einen Tag
von Helene Fischer soll zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht worden
sein.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Album Für einen Tag von Helene
Fischer
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Die
Kanzlei Rasch Rechtsanwälte fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Albums und/oder der
Lieder  zur Abgeltung aller Ansprüche
eine pauschale Zahlung für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei
dann die Angelegenheit erledigt.

Sollten Sie tatsächlich eine Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte erhalten haben, sollten folgende Überlegungen beachtet werden:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Kanzlei  Rasch Rechtsanwälte in Verbindung!
    Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen
    führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.