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Filesharing – NIMROD RECHTSANWÄLTE spielen jetzt auch „American Truck Simulator“

Mir liegen Abmahnungen der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der
Bezeichnung steckt die  Rechtsanwaltskanzlei
Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte
GbR
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel
„American Truck Simulator“. In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei  
NIMROD RECHTSANWÄLTE  die Verletzung der Rechte der Firma astragon Sales & Services GmbH aus Mönchengladbach,
die unter der gleichen Anschrift firmiert wie der bekannte Hersteller von
Computerspielen der rondomedia Marketing
und Vertriebs GmbH 

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Computerspiel  „American Truck Simulator“. der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Zu den aktuell abgemahnten Computerspielen neben dem „American Truck Simulator“.  gehören der Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
Euro
Truck Simulator 2,
Worms
Clan War,
Spintires Offroad Truck-Simulator,
Rettungswagen-Simulator 2014
Train Fever, Computerspiel,
TransOcean: The Shipping Company,
Landwirtschaftssimulator
2013,
Bausimulator
2015, Computerspiel,
Bus
Simulator 2012, Computerspiel,
Landwirtschaftssimulator
2015

Die NIMROD
RECHTSANWÄLTE 
fordern neben der
Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung
des Computerspiels  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von Höhe 850,00 € Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Damit sei dann die
Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE :
  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Kanzlei
    NIMROD
    RECHTSANWÄLTE 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich bzw.
    jemanden mit speziellen Kenntnissen im
    Recht der
    Computerspiele
    überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Inwieweit die aktuellen
    Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
    44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
    Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
    Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die
    Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Gamesrecht? – Wieso mag der Anwalt denn das Recht der Computerspiele?

Immer wieder bekommt auch der Anwalt die Frage gestellt,
welches Rechtsgebiet er denn am liebsten bearbeiten würde. Die Frage klingt
wenig schwer und auch die Antwort könnte leicht sein. Meine ruft aber immer
wieder Stirnrunzeln und hochgezogene Augenbrauen hervor.

Denn „Gamesrecht“ neudeutsch auch „Gameslaw“ oder „Recht
der Computerspiele“ oder „Recht der Videospiele“ sind jetzt nicht so die ganz
klassischen Rechtsgebiete. Nicht mal für IT- und Urheber- und Medienrechtler.

Gamesrecht ist ein relativ neu geschaffenes Rechtsgebiet,
wenn auch noch nicht speziell geregelt und kodifiziert. Das Gamesrecht umfasst
in der Regel Rechtsfragen rund um Onlinespiele, MMOs, Virtuelle Welten, traditionelle
Computerspiele bzw. traditionelle Videospiele und Browserspiele.




Die Fragestellungen beginnen bei Fragen des
urheberrechtlichen Schutzes einer ersten Entwicklungsidee, des Titelschutzes
von Namen, dem Markenschutz , über Schutz von Persönlichkeitsrechten,
Datenschutzaspekten, Fragen des Jugendschutzes und arbeitsrechtlichen Fragen
beim Einsatz von Mitarbeitern oder Freelancern, der Finanzierung solcher
Projekte durch Investoren oder Publisher, über Fragen des Vertriebes und des
Schutzes vor wettbewerbswidrigen Handlungen von Konkurrenzunternehmen bis hin
Accountsperren bei Onlinespielen, Erstattung von Leistungen von Nutzern,  Wiederzulassung zu Onlinespielen oder Kündigung
von Free-to-play-Verträgen.

Aber wer früh angefangen hat zu „daddeln“ kommt
eigentlich, zumindest wenn er auch noch Anwalt ist, schnell dahin, dass die
Rechtsfragen rund um Spiele, ganz gleich ob klassische Brettspiele,
Computerspiele oder Onlinespiele, vielfältig und interessant sein können.
Insbesondere auch deshalb, weil das Rechtsgebiet bisher
ohne eigene Regeln auskommt und es auch nur vereinzelte Urteile gibt, und es
eher dem anglo-amerikanischen Case
Law
ähnelt bereitet es Spaß an der juristischen Argumentation.