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LG Köln – Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung einer Berichterstattung über angebliche Skandale aus Privatleben von Jogi Löw

Das LG Köln hat mit Urteil
vom 05.07.2017, Az. 28 O 9/17
entschieden, dass dem Trainer der deutschen
Fußballnationalmannschaft Jogi Löw eine Geldentschädigung wegen
Persönlichkeitsverletzung durch Veröffentlichung einer Berichterstattung über
angebliche Skandale aus seinem Privatleben zusteht.  

Der Kläger, Joachim
Löw, ist als der Trainer der deutschen Fußballnationalmannschaft einer der
bekanntesten Deutschen und verfügt in der Öffentlichkeit über einen
einwandfreien Ruf. Im Sommer des Jahres 2016 trennte sich der Kläger von seiner
Ehefrau. Die Beklagte ist verantwortlich für diverse Zeitschriften. Sie
veröffentlichte insgesamt elf Berichterstattungen über den Kläger, die sich
u.a. mit seinem Privat- und Liebesleben, insbesondere mit seiner Ehe, seiner
Trennung von seiner Ehefrau, seinen Urlauben, einem angeblichen Flirt und einer
angeblichen Liaison mit seiner Patentochter beschäftigen und die weit
überwiegend mit Fotos des Klägers bebildert sind, die ihn – auch in Badehose –
während seiner Urlaubreisen am Strand und in einem Straßencafé in Berlin
zeigen. Mit anwaltlichen Schreiben forderte der Kläger die Beklagte erfolgreich
zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Erfolglos blieb
indes die Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. mindestens
120.000 Euro. Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. die Zahlung einer
angemessenen Geldentschädigung.
Die Berufung ist vor
dem Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen  15 U 103/17 anhängig.
Leitsatz:
Über eine Person des
öffentlichen Lebens (hier: Jogi Löw) darf in größerem Umfang berichtet werden
als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden
Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die
Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine
schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung
entgegenstehen. Allerdings kann eine Prominenter, der ständig im Fokus der
medialen Berichterstattung steht, die berechtigte Erwartung haben, nicht auch
noch während des Urlaubs oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu
werden. Eine Berichterstattung, die den Prominenten in Badehose bekleidet zeigt
und die lediglich dessen Privat- und Liebensleben, insbesondere seine Ehe, die
Trennung von seiner Ehefrau, einen angeblichen Flirt und eine angebliche
Liaison mit seiner Patentochter zum Inhalt hat, stellt insoweit eine mit einer Geldentschädigung
auszugleichende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Tenor:
Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000,- EUR
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger weitere 516,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
21.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit
2006 der Trainer der deutschen Fußballnationalmannschaft, einer der
bekanntesten Deutschen und verfügt in der Öffentlichkeit über einen
einwandfreien Ruf. Im Sommer des Jahres 2016 trennte sich der Kläger von seiner
Ehefrau. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschriften „X6“, „X1“,
„X2“, „X3“ und „X4“. Die Zeitschrift „X6“ hatte im ersten Quartal 2016 eine
verkaufte Auflagenhöhe von 369.708 Exemplaren und eine Leserreichweite von 1,79
Millionen. Die Zeitschrift „X1“ hat im ersten Quartal 2016 eine verkaufte
Auflagenhöhe von 254.230 Exemplaren und eine Leserreichweite von 1,35
Millionen. Die Zeitschriften „X2“ und „X3“ hatten im ersten Quartal 2016 eine
verkaufte Auflagenhöhe von 751.748 Exemplaren und eine Leserreichweite von 3,83
Millionen.
In den Ausgaben der
Zeitschrift „X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016, Nr. 36 vom 03.09.2016, Nr. 37 vom
10.09.2016 Nr. 5 vom 28.01.2017, in den Ausgaben der Zeitschrift „X1“ Nr. 32
vom 03.08.2016, Nr. 34 vom 17.08.2016, Nr. 37 vom 07.09.2016 und Nr. 42 vom
12.10.2016, in der Ausgabe der Zeitschrift „X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016, in der
Ausgabe der Zeitschrift „X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016 und in der Ausgabe der
Zeitschrift „X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016 veröffentlichte die Beklagte insgesamt
elf Berichterstattungen über den Kläger, die sich u.a. mit seinem Privat- und
Liebesleben, insbesondere mit seiner Ehe, seiner Trennung von seiner Ehefrau,
seinen Urlauben, einem angeblichen Flirt und einer angeblichen Liaison mit
seiner Patentochter beschäftigen und die weit überwiegend mit Fotos des Klägers
bebildert sind, die ihn – auch in Badehose – während seiner Urlaubreisen am
Strand und in einem Straßencafé in Berlin zeigen. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die Anlagen K2, K6, K 10, K 14, K 18, K 20, K 22, K 26, K 28, K 30 und
K 38 Bezug genommen.
Mit anwaltlichen
Schreiben vom 19.09.2016, 20.09.2016, 21.09.2016, 22.09.2016, 26.09.2016,
21.10.2016 und vom 08.02.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolgreich zur
Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf.
Mit anwaltlichem
Schreiben vom 01.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung
einer Geldentschädigung i.H.v. 120.000,- EUR auf.
Der Kläger ist der
Auffassung, dass eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 120.000,- EUR
gerechtfertigt sei, weil die Beklagte – unstreitig – in nur zwei Monaten zehn
Artikel sowie trotz der anhängigen Klage am 28.01.2017 erneut einen Artikel
veröffentlichte, die – so meint er – ausschließlich seine Privatsphäre
beträfen, an der kein seine Interessen überwiegendes öffentliches
Informationsinteresse bestehe, zumal er sich – so behauptet er – weder zu
seinem Privatleben noch zu seiner Trennung öffentlich geäußert habe und seine
Ehefrau ihn nahezu nie zu öffentlichen Auftritten begleitet habe, weder
Interviews gegeben habe noch sonst in der Öffentlichkeit an seiner Seite
präsent gewesen sei. Hinzu komme, dass – unstreitig – sieben von diesen elf –
seines Erachtens – rechtswidrigen Berichterstattungen großformatige
Titelseitenstories waren und dass nahezu alle dieser elf – seines Erachtens –
rechtswidrigen Berichterstattungen mit 24 Paparazzi-Bildern bebildert gewesen
seien, welche – so behauptet er – aus weiter Entfernung mittels Teleobjektiv
oder anderer technischer Hilfsmittel heimlich und ohne seine Kenntnis aufgenommen
worden seien und die ihn – unstreitig – überwiegend mit nacktem Oberkörper in
drei unterschiedlichen Badehosen am Strand oder auf dem Hotelgelände zeigten.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf sieben Titelseiten –
unstreitig – über sein Liebesleben spekulierte und ihm insbesondere eine Affäre
mit seiner Patentochter andichtete.
Vor diesem Hintergrund
ist er der Meinung, dass die Beklagte sowohl sein Recht am eigenen Bild als
auch seine Privatsphäre schwerwiegend und vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund
der Intensität der einzelnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, der Art und
Weise der jeweiligen Veröffentlichung und ihrer hohen Verbreitung sowie
aufgrund des Umstandes, dass die Berichterstattungen über angebliche Skandale
aus seinem privaten Alltag allein den kommerziellen Interessen der Beklagten
und der Befriedigung der Neugier ihrer Leserschaft dienten, sei in Anbetracht
der Tatsache, dass die Beklagte sich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen
rücksichtslos und hartnäckig über seine Rechte hinweg gesetzt habe, mindestens
die beantragte Geldentschädigung zuzuerkennen, um sowohl seinem
Genugtuungsinteresse ausreichend Rechnung zu tragen als auch einen echten
Hemmungseffekt zu bewirken. Hinzu komme, dass es sich – so meint er weiter –
bei den seitens der Beklagten eingereichten Berichterstattungen (Anlagen B3 bis
B9) nicht um mit den streitgegenständlichen Berichterstattungen vergleichbare
Artikel handele, zumal er diese vor diesem Rechtsstreit nicht zur Kenntnis
genommen, mithin auch nicht geduldet habe.
Schließlich ist er der
Auffassung, dass die Beklagte ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von weiteren 15.460,82 EUR zu erstatten habe, da es sich bei den einzelnen
Abmahnungen nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handele.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 25-31 der
Klageschrift, Bl. 25 – 31 GA, sowie Seite 3 f. des Schriftsatzes vom
21.03.2017, Bl. 48 f. GA, Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 120.000,- EUR
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 betragen sollte;
2. die Beklagte zu
verurteilen, an ihn 15.460,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der
Auffassung, dass dem Kläger weder für die einzelnen Artikel noch wegen eines –
vermeintlich – hartnäckigen Verhaltens ihrerseits eine Geldentschädigung
zuzuerkennen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl an dem Kläger als eine
der berühmtesten Persönlichkeiten Deutschlands als auch an seiner Ehefrau ein
erhebliches öffentliches Interesse bestehe und dass der nicht der Privatsphäre
zuzuordnende Umstand, dass sich der Kläger und seine Ehefrau im Sommer 2016
trennten, bundesweit – unstreitig – für Schlagzeilen sorgte. Außerdem sei
hinsichtlich der Beiträge zwischen dem 30.07.2016 und dem 03.08.2016 zu
berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Beiträge nicht nur mit
der Urlaubssituation des Klägers beschäftigten, sondern auch einen Bezug zu der
vergangenen Europameisterschaft, dem Erholungsbedürfnis des Klägers danach und
zu der während der Europameisterschaft nicht anwesenden Ehefrau des Klägers
hätten. Die Artikel, die zwischen dem 17.08.2016 und dem 10.09.2016 erschienen,
beschäftigten sich sodann mit der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Trennung
des Klägers von seiner Ehefrau. Hierbei handele es sich insgesamt um Themen,
deren Berichterstattung von einem hohen Informationsinteresse getragen werde,
zumal der Kläger mit Ausnahme des Artikels, welcher ihm eine Liaison mit seiner
Patentochter unterstelle, in einem positiven Licht dargestellt werde. Zudem sei
zu beachten, dass der Kläger – unstreitig – Anfang Oktober 2016 in der „X5“ zu
der Trennung von seiner Ehefrau Stellung nahm, was von anderen Medien
aufgegriffen wurde, und auch bei anderen Gelegenheiten zu seinem Privatleben
Stellung nahm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2
sowie B10 Bezug genommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass – so meint
sie – mit den streitgegenständlichen Fotos vergleichbare Aufnahmen in den
letzten Jahren von anderen Medien veröffentlicht worden seien, ohne dass sich
der Kläger – unstreitig – bislang hiergegen wehrte. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die Anlagen B3 bis B9 Bezug genommen. Schließlich ist sie
der Meinung, dass auch der Umstand, dass der Kläger – unstreitig – wiederholt
seinen Urlaub mit seiner deutlich jüngeren Patentochter verbrachte, vor dem
Hintergrund seines diesbezüglichen Auftretens am Strand und der Trennung von
seiner Ehefrau ein berichtenswerter Umstand gewesen sei. Hinsichtlich der
Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf die Seiten 5 und 8 des
Schriftsatzes vom 25.04.2017 Bezug genommen. Außerdem sei zu beachten, dass der
Kläger auf den streitgegenständlichen Fotos äußerst vorteilhaft aussehe, diese
– mit Ausnahme derjenigen in der Zeitschrift „X6“ Nr. 5/2017 – in einem
öffentlichen Raum gefertigt worden seien und diese hinsichtlich der jeweils
beschriebenen Urlaubssituation eine Belegfunktion hätten. Hinzu komme
schließlich, dass der Kläger – so behauptet die Beklagte – sich – wie das am
02.10.2016 veröffentlichte Interview (Anlage B10) zeige – an den
streitgegenständlichen Berichterstattungen nicht in der erforderlichen
erheblichen Art störe, sodass eine Geldentschädigung mangels
Genugtuungsinteresses nicht zuzuerkennen sei.
Zuletzt ist die
Beklagte der Meinung, dass hinsichtlich der seitens des Klägers geltend
gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der
Unterlassungsansprüche aufgrund eines einheitlichen Auftrags dieselbe
Angelegenheit i.s.d. § 15 Abs. 2 RVG vorliege.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weit
überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823
Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Höhe von 220.000,- EUR.
Eine schuldhafte
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den
grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden
(vgl. BVerfG, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich
um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in
anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine
Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen
und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise
nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung,
die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des
Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines
Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung
bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer
Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre
sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht
gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz
bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe
erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH,
NJW 2015, 2500; NJW 2014, 2029).
a.
Diese Voraussetzungen
liegen hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattungen vor.
Die Zulässigkeit der
Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§
22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762).
Bildnisse einer Person
dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1
KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem
Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise
er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Kläger hat
unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Aufnahmen
eingewilligt.
Bei den
streitgegenständlichen Bildnissen handelt es sich nicht um Bildnisse der
Zeigeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Bei der Beurteilung, ob
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5
Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und
Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem
Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der
Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der
Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer
Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Kläger ist zwar auf
Grund seiner Tätigkeit als Bundestrainer als Person des öffentlichen Interesses
anzusehen.
Diese Einstufung hat
auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (GRUR 2008, 539) zur Folge, dass über
eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere
Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit
Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende
Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des
Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Maßgebend für die
Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen.
Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und
umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder
spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen
von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge
kann Meinungsbildung stattfinden. Solche Beiträge können die Meinungsbildung
unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene
Informationen. Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen
darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung
zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.).
Das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der
Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs
immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile,
Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle
Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das
berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen
Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.).
Dabei gehört es zum
Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen
einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt
auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird.
Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil,
dessen Bebilderung sie dienen. Eine solche Personalisierung bildet ein
wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt
vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach
Sachinformationen. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte
Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten
für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion.
Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen
solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.).
Die Presse- und
Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen
abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und
Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu
ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die
Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem
Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das
Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das
Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung
mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines
Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).
Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den
Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch
der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der
Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus,
dass je nach Lage des Falls für den Informationswert einer Berichterstattung
auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH,
a.a.O.).
Kommt es mithin für die
Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die
beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung
verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige
Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.).
Art. 5 Abs. 1 GG
gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen
Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag
zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die
Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt
eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von
allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und
sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von
allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der
Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne
gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein
berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine
Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (vgl. BGH,
a.a.O.).
Für die Gewichtung der
Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem
die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von
Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher
Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der
mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist
erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der
öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre
berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte
Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die
Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des
Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und
Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund
überwiegen die Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten hinsichtlich
aller angegriffenen Fotos. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger
zweifelsohne einer der bekanntesten Deutschen ist und folglich auch ein
nachvollziehbares Interesse an seinem Privatleben besteht, zumal er sich zu der
Trennung von seiner Ehefrau bei einer Gelegenheit äußerte. Eingedenk dessen hat
der Kläger auch im privaten Bereich eine Leitbild- und Kontrastfunktion, die
der Leserschaft der Beklagten ein gewisses Maß an Orientierung geben kann.
Ferner gehört die Entscheidung, auf welche Art und Weise ein Artikel bebildert
wird, zu den Kernbereichen der Pressefreiheit der Beklagten. Insofern darf
selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen der Öffentlichkeit
vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von
allgemeinem Interesse dienen kann. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn
die streitgegenständlichen Aufnahmen zeigen den Kläger lediglich beim Besuch
eines Cafés oder im Urlaub, der auch bei Prominenten zum grundsätzlich
geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, GRUR 2007, 527).
Denn gerade der Urlaub ist für einen Prominenten von besonderer Bedeutung, um
sich zumindest für den Zeitraum des Urlaubs aus der medialen Öffentlichkeit
zurückziehen zu können. Das Gewicht der mit der jeweiligen Abbildung
verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch
erhöht, weil die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der
öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten – hier des Urlaubs oder eines
Café-Besuchs – thematisch die Privatsphäre berührt. Zudem konnte der Kläger,
der ständig im Fokus der medialen Berichterstattung steht, die berechtigte
Erwartung haben, nicht auch noch während des Urlaubs – gerade nach der
Europameisterschaft oder der Trennung 
von seiner Ehefrau – oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu
werden. Überdies zeigen die Aufnahmen den Kläger in einem Moment der
Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die
Pflichten des Berufs und Alltags, was sich bereits an seiner jeweiligen
Bekleidung zeigt. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Fotos erkennbar in
Unkenntnis des Klägers und damit heimlich gemacht wurden. Aus einem heimlichen
Vorgehen bei der Erlangung einer Fotoaufnahme kann sich jedoch ein besonderer
Schutzbedarf ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793), den die Kammer hier als
gegeben ansieht, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der
Kläger die Fertigung der Fotos wahrgenommen hat. Zuletzt kann die Beklagte auch
nicht die Entscheidung des BVerfG (NJW 2017, 1376) zu ihren Gunsten ins Feld
führen, da es in dem dortigen Verfahren um die Veröffentlichung von Fotos eines
bekannten Moderators im Vorhinein einer Hauptverhandlung im Rahmen des gegen
ihn geführten Strafverfahrens ging und folglich nicht um eine
Berichterstattung, die mit der hier streitgegenständlichen vergleichbar ist.
b.
Diese eingangs
genannten Voraussetzungen liegen auch hinsichtlich der angegriffenen
Wortberichterstattungen vor, da in diesen Details des Urlaubs des Klägers
mitgeteilt werden, dreimal über einen vermeintlichen Flirt des Klägers mit
einer jungen Frau am Strand, zweimal über eine vermeintliche Liebesbeziehung
des Klägers mit seiner Patentochter und einmal über eine vermeintliche neue
Frau an seiner Seite spekuliert wird.
Bei der Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen
Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit
indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen
unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau
in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.).
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
(Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer
Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen
oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem
Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit
sie der Wahrheit entsprechen. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung
einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert
auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist
dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf
den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen
Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das
Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich
Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen,
sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und
verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 207).
Vor diesem Hintergrund
sind alle angegriffenen Wortberichterstattungen rechtswidrig, da die Mitteilung
von Details des Urlaubs des Klägers und die Spekulation über vermeintliche
Liebesbeziehungen seiner Privatsphäre zuzuordnen sind und diese das
Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt.
Der Schutz der
Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die von dem
Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu
werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre
ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von
der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW
2008, 1793; BGH NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge,
deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als
peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl.
BGH NJW 2012, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die
dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen
Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern
(vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793). Die Privatsphäre umfasst persönliche
Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass
sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010
– 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen Informationen
über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen
sind (BGH NJW 2009, 1502), und Informationen über das Urlaubsverhalten von
Prominenten (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; NJW 2012, 756; BGH, NJW 2007, 1308).
Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist gegen ungenehmigte Bild- und
Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, AfP 2010, 562).
Im Rahmen der Abwägung
ist zwar zu berücksichtigen, dass die Leserschaft der Beklagten aufgrund der
Prominenz des Klägers ein nachvollziehbares Informationsinteresse auch an dem
Privatleben des Klägers hat, zumal der Kläger sich von seiner Ehefrau trennte
und dies bei einer Gelegenheit gegenüber den Medien kommentierte. Die
streitgegenständlichen Äußerungen befriedigen jedoch allein die Neugier und die
Sensationslust der Rezipienten, möglichst detailreich über das Privatleben des
Klägers informiert zu werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die
Verbreitung der Gerüchte über vermeintliche Flirts, eine vermeintliche
Liebesbeziehung zu seiner Patentochter oder zu einer neuen Frau den Kernbereich
der Privatsphäre des Klägers betreffen, ohne dass ein berechtigtes Interesse
der Beklagten an der Streuung derartiger Gerüchte zu erkennen ist.
c.
Diese Eingriffe in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sind rechtswidrig, obwohl der
Kläger in der Vergangenheit vereinzelt auf Fragen der Presse zu seiner
Privatsphäre antwortete.
Zwar kann eine
Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021,
1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas). Insbesondere
können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach
Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr muss „die Erwartung,
dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, …
situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden“ (vgl. BGH,
NJW 2004, 594, 595 mit Hinweis auf die Selbstkommerzialisierung BVerfG, NJW
2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco). Auch dies gilt nicht nur im Bereich
der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (OLG Köln, NJW-RR 2014,
1069, 1070).
Eine solche
Selbstöffnung des Klägers liegt jedoch nicht vor.
Denn der Kläger hat
sich gegenüber der Presse weder zu seinen Urlauben noch zu vermeintlichen
Flirts oder vermeintlichen Liebesbeziehungen geäußert noch der Presse
Urlaubsfotos übermittelt. Allein darum geht es jedoch. Selbst der –
unterstellte – Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt
Berichte über seine Ehe und Veröffentlichungen von Urlaubsfotos duldete sowie
sich pauschal zu der Trennung von seiner Ehefrau äußerte, hat nicht zur Folge,
dass eine Selbstöffnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen bzw.
hier inkriminierten Fotos anzunehmen ist.
Auch die seitens der
Beklagten vorgelegten Urlaubsfotos des Klägers, die in anderen Medien
veröffentlicht wurden, führen nicht zu einem Ausschluss des
Geldentschädigungsanspruchs. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann
nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurde.
Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine
Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann
auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen
Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war. Letzteres
kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende
(Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann, wenn
gegebenenfalls auch rechtswidrige Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer
gewissen Zeit zu einem „Negativ-Image“ des Betroffenen im Hinblick auf die
jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12). Letzteres ist
jedoch offensichtlich nicht der Fall.
d.
Sowohl die Bild- als
auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende
Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.
Die
Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten
Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Bei einer
Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des
Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen,
unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit
oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der
Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch
Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten
des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der
Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben
durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer
durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher
Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens
außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall
sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).
Mit den
Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder
einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern
ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite)
nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem
Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen,
zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem
Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um
Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb
einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub
bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil
sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der
streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige
Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von
anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer
Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die
Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.
Auch Anlass und
Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht
hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen
Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des
Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder
nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge,
ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details
seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich
geäußert hat, nicht ersichtlich.
Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der
persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben
in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden
Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden
Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).
Auch die
streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich
betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der
anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner
Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer
neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt
sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des
Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht
hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt
der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung
aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit
gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der
Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des
Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.
e.
Die Beklagte handelte
schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der
Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz
auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre
Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter
(2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an
seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem
Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs-
und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.
f.
Es gibt im konkreten
Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen
Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die
Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.
Ein unabwendbares
Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen
besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei
Eingriffen in die – wie hier der Fall – Privatsphäre ist dies stets der Fall.
Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder
Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen,
zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs – das
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine
Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.
Hinsichtlich der Bildberichterstattungen
besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche
Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine
Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der
Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig
gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte
Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen
kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an
die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in
anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH,
Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).
Auch die seitens der
Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum
Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer
Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter
Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit
zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch
beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom
30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine
Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst
engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische,
allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR
2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion
beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den
streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise
erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem
erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand
gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe
Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer
Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung
jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des
laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und
über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch
hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von
Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der
Zuerkennung einer Geldentschädigung.
Schließlich führt auch
der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am
02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte,
nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens
der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist,
dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen
das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich
der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich
seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er
grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person
umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter
„Grenzen überschritten“ worden seien.
g.
Bei der Bemessung der
Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des
Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die
Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu
gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu
verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).
Vor diesem Hintergrund
erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände,
insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten
Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen
Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des
hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des
ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende
Geldentschädigungen für angemessen:
 „X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:
– Titelseitenfoto:
10.000,- EUR
– vier weitere Fotos am
Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von
Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;
 „X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:
– Titelseitenfoto mit
Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur
Patentochter: 30.000,- EUR
– drei Fotos mit
Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur
Patentochter: 30.000,- EUR
 „X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:
– (erneut) drei Fotos
mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur
Patentochter: 30.000,- EUR
 „X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:
– ein Foto in Badehose
am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der
Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR
 „X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
– ein Foto mit einer
Frau am Strand: 5.000,- EUR
 „X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:
– ein Foto mit einer
Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR
 „X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:
– Titelseitenfoto:
10.000,- EUR
– ein Foto mit einer
Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR
 „X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:
– ein Foto im Café in
Berlin: 5.000,- EUR
 „X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:
– zwei Fotos mit einer
Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen
Flirt: insgesamt 20.000,- EUR
 „X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
– ein Foto in Badehose
am Strand: 5.000,- EUR
 „X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
– ein Foto beim
Duschen: 5.000,- EUR
Insgesamt: 220.000,-
EUR
Der Zinsanspruch folgt
aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
2.
Der Kläger hat gegen
die Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 516,69 EUR.
Denn bei der
Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Berichterstattungen
bis zum 10.09.2016 und der entsprechenden Abmahnungen zwischen dem 19.09.2016
und 26.09.2016  handelt es sich um
dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, während dies hinsichtlich der
weiteren Berichterstattungen vom 12.10.2016 und vom 28.01.2017 nicht der Fall
ist.
Auftragsgemäß erbrachte
anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit,
wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich
als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem
einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die
Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt
sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des
erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine
Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der
anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen
werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten
verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende
Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu
erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne
ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den
Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen
der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis
bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit
kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens
der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die
verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden
können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem
einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang
ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung
und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt
des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2010
– VI ZR 261/09). Abweichendes mag gelten, wenn es um – auch unternehmerisch –
eigenständige Publikationen geht (LG Hamburg Urt. v. 22.12.2009 – 325 S 2/09).
Unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze liegt hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016
dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor, da aufgrund des Inhalts der
Berichterstattungen, der teilweise mehrfach verwendeten Fotos und des Petitums
des Klägers ein innerer Zusammenhang zwischen den Beiträgen anzunehmen ist,
zumal vor dem Hintergrund der vorgelegten Vollmacht (Anlage B16) ein
einheitlicher Auftrag zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vorlag.
Gegen die Annahme einer Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG spricht nicht,
dass es sich um mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben handelte, da die
verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung
des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten
Erfolgs zusammengehören. Ferner hätten die verschiedenen Gegenstände in dem
Sinne einheitlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bearbeitet werden
können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem
einheitlichen Vorgehen geltend gemacht hätten werden können.
Für die zwei weiteren
Artikel vom 12.10.2016 und vom 28.01.2017 liegen die eingangs genannten
Voraussetzungen demgegenüber nicht vor, da diese Berichterstattungen entweder
nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Berichterstattungen aus dem Zeitraum
zwischen Ende Juli und Anfang September stehen oder inhaltlich nicht mit den
übrigen Berichterstattungen übereinstimmen, weil es sich – wie bei der
Berichterstattung in der „X1“ vom 12.10.2016- nicht um ein Urlaubsfoto, sondern
um ein Foto des Klägers im Café handelt.
Die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016
sind deshalb unter Zugrundelegung der nachfolgend dargestellten Streitwerte:
– „X6“ Nr. 31 vom
30.07.2016:
Streitwert: 120.000,-
EUR
– „X6“ Nr. 36 vom
03.09.2016:
Streitwert: 140.000,-
EUR
– „X6“ Nr. 37 vom
10.09.2016:
Streitwert: 20.000,-
EUR
– „X1“ Nr. 32 vom
03.08.2016:
Streitwert: 20.000,-
EUR
– „X1“ Nr. 34 vom
17.08.2016:
Streitwert:: 40.000,-
EUR
– „X1“ Nr. 37 vom
07.09.2016:
Streitwert:: 100.000,-
EUR
– „X2“ Nr. 31 vom
01.08.2016:
Streitwert:: 80.000,-
EUR
– „X3“ Nr. 32 vom
03.08.2016:
Streitwert:: 20.000,-
EUR
– „X4“ Nr. 32 vom
03.08.2016:
Streitwert:: 20.000,-
EUR
aufgrund eines
Gesamtstreitwerts von 560.000,- EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Telekommunikationspauschale
gemäß Nr. 7002 RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV i.H.v. 5.458,41
EUR zu erstatten.
Hinsichtlich der
Berichterstattung in der „X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016 ergibt sich unter
Zugrundelegung eines Streitwerts von 20.000,- EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr
gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV
nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV ergibt sich ein Anspruch i.H.v.
1.171,67 EUR.
Hinsichtlich der
Berichterstattung in der Zeitschrift „X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017 ergibt sich
unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 80.000,- EUR und einer 1,3
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Pauschale gemäß Nr. 7002
RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV ergibt sich ein Anspruch i.H.v.
2.085,95 EUR.
Dieser Gesamtbetrag
i.H.v. 8.716,03 EUR ist durch Zahlung i.H.v. 8.199,34 EUR gemäß § 362 Abs. 1
BGB erfüllt, sodass ein Anspruch i.H.v. 516,69 EUR verbleibt.
Der Zinsanspruch folgt
aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
3.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 235.460,82
EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist
das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in
seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in
dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum
des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet
wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Die Berufung ist,
sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach
Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu
begründen.
Die Parteien müssen
sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen,
insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von
einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
LG Köln, 05.07.2017, 28
O 9/17
Entscheidungsanalyse:
Das LG Köln hat dem
Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 Euro zugesprochen. Das
Gericht ist überzeugt, dass die Bild- und Textberichterstattung des Beklagten
den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Nach
ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit der
Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Wenn
die abgebildete Person nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt
hat, dürfen die Bildnisse nur dann veröffentlicht werden, wenn es sich um
solche der Zeitgeschichte handelt. Dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit
als Bundestrainer als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist, hat zur
Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf
als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden
Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit
interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden
Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist
vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst auch
Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Selbst die Normalität des
Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit in unterhaltenden
Beiträgen vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von
allgemeinem Interesse dienen kann. Allerdings besteht das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit nicht schrankenlos. Das Gericht führt in seiner Entscheidung
aus, dass der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird, so dass eine Berichterstattung
keineswegs immer zulässig ist. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende
Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse
für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und
damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für
Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die
Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz
besteht. Das LG Köln stellt in seiner Entscheidung dar, dass für die Gewichtung
der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung zudem die
Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit
oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sind. Das Gewicht der mit der
Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht,
wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte,
nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den
Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb
der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst. Davon ausgehend
überwiegen die Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten hinsichtlich
aller angegriffenen Fotos. Das Gericht hat zwar berücksichtigt, dass ein
nachvollziehbares Interesse am Privatleben des prominenten Klägers besteht,
zumal er sich zu der Trennung von seiner Ehefrau bei einer Gelegenheit äußerte.
Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der
Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu
Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Letzteres ist jedoch nach
Dafürhalten des Gerichts nicht der Fall. Die streitgegenständlichen und
heimlich angefertigten Aufnahmen zeigen den Kläger beim Besuch eines Cafés oder
im Urlaub, der auch bei Prominenten zum grundsätzlich geschützten Kernbereich
der Privatsphäre gehört. Gerade der Urlaub ist für einen Prominenten von
besonderer Bedeutung, um sich zeitweise aus der medialen Öffentlichkeit
zurückziehen zu können. Zudem konnte der Kläger, der ständig im Fokus der
medialen Berichterstattung steht, die berechtigte Erwartung haben, nicht auch
noch während des Urlaubs oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu
werden. Die Voraussetzungen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden
Berichterstattung liegen auch hinsichtlich der angegriffenen
Wortberichterstattungen vor. Im Rahmen der Abwägung ist zwar zu
berücksichtigen, dass die Leserschaft der Beklagten aufgrund der Prominenz des
Klägers ein nachvollziehbares Informationsinteresse auch an dem Privatleben des
Klägers hat, zumal der Kläger sich von seiner Ehefrau trennte und dies bei
einer Gelegenheit gegenüber den Medien kommentierte. Die streitgegenständlichen
Äußerungen befriedigen jedoch allein die Neugier und die Sensationslust der
Rezipienten, möglichst detailreich über das Privatleben des Klägers informiert
zu werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbreitung der Gerüchte
über vermeintliche Flirts, eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner
Patentochter oder zu einer neuen Frau den Kernbereich der Privatsphäre des
Klägers betreffen, ohne dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der
Streuung derartiger Gerüchte zu erkennen ist. Diese Eingriffe in das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers sind auch unter Berücksichtigung des Umstandes
rechtswidrig, dass der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt auf Fragen der
Presse zu seiner Privatsphäre antwortete. Eine den Schutz des Privaten
begrenzende Selbstöffnung hat das LG Köln vorliegend verneint, da der Kläger
sich gegenüber der Presse weder zu seinen Urlauben noch zu vermeintlichen
Flirts oder vermeintlichen Liebesbeziehungen geäußert noch der Presse
Urlaubsfotos übermittelt hat. Die Wort- und Bildberichterstattungen der
Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres
Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers dar. Das Gericht hat die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die
Beklagte insbesondere deshalb als schwerwiegend eingestuft, weil der Kläger
sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand
und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Da
es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher
Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer
Hinsicht intensiv. Daneben tragen Anlass und Beweggrund des Handelns der
Beklagten die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der
Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an
der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin.
Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese
Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen
privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens
nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich. Bei der Bemessung der
Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des
Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die
Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu
gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu
verhindern. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer in Anbetracht der bereits
dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der
Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten
verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als
auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen
Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden
Präventionsgedankens eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 Euro für
angemessen erachtet.
Praxishinweis:
Die Zulässigkeit einer
Bildveröffentlichung in der Presse beurteilt sich nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Urteil des BGH vom 28.10.2008 – VI ZR
307/07 – und Urteil des BGH vom 18.10.2011 – VI ZR 5/10). Liegt keine
Einwilligung des Abgebildeten vor, ist im Rahmen der Frage, ob die Abbildung
einem Geschehen der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung der Presse-
und Informationsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Abgebildeten vorzunehmen. Das LG Köln hat vorliegend nicht überraschend dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang gegeben. Das Gericht
hat die beanstandete Wort- und Bildberichterstattung der Privatsphäre des
Prominenten zugeordnet. Zur Privatsphäre gehören u.a. alle persönlichen Informationen,
von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne
seine Einwilligung veröffentlicht werden. Darunter fallen Informationen über
das Beziehungsleben und Informationen über das Urlaubsverhalten von Prominenten
(vgl. Beschluss des BVerfG vom 08.12.2011 – 1 BvR 927/08). Ein Prominenter muss
nicht damit rechnen, im Urlaub oder in seiner Freizeit spärlich bekleidet
abgelichtet zu werden. Die ausgeurteilte Entschädigungssumme ist sowohl den
Umständen der heimlichen Bildgewinnung, den hartnäckigen Spekulationen über das
Privatleben des Prominenten sowie der sich hieraus ergebenden
Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung geschuldet.

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OLG Oldenburg Geldentschädigung bei Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17 entschieden, dass eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro  ausreichend und angemessen ist, wenn
Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber
ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben
worden sind.

Gründe:

I.            
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird
abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO).          
II.           
Der Senat weist die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet sind. Zur
Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 05. März 2018 Bezug
genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).   
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März
2018 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Selbst wenn die Beklagte die
Klägerin auf den streitbefangenen Bildern nicht erkannt haben sollte, hat sie
die Bilder doch ohne eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die
Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person
weitergeleitet. Dass sie erst später erfahren hat, dass es sich hierbei um die
Klägerin gehandelt hat, ist insofern unerheblich.     
Zwar ist im vorliegenden Fall bei der Bemessung der
Geldentschädigung wesentlich darauf abzustellen, dass die Klägerin selbst die
Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die
gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt
hat. Hieraus kann aber entgegen der Auffas­sung der Beklagten keine
Einwilligung der Klägerin zur (weiteren) Verbreitung der Bilder abgeleitet
werden.      
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. März 2018
rechtfertigt keine höhere Geldentschädigung als die zuerkannten 500,00 Euro.
Offenbleiben kann im Ergebnis, ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet
gewesen wäre, die Klägerin auf den nicht hinreichend substantiierten Vortrag
hinsichtlich der behaup­teten psychischen Folgen der Weiterleitung der
streitbefangenen Bilder hinzuwei­sen. Denn auch auf den Hinweisbeschluss des
Senats ist das Vorbringen vor allem hinsichtlich einer Kausalität zwischen der
Weiterleitung der Bilder und der behaup­teten Depression weiterhin deutlich zu
vage geblieben. Insbesondere hätte sie erläutern müssen, wieso sie aufgrund des
Anfang 2013 erfolgten Weiterleitens der Bilder erst seit Mai 2017
psychotherapeutische Sitzungen besucht und seit Anfang 2018 Antidepressiva
einnimmt. Die Vernehmung des benannten Zeugen oder die Einholung eines
Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige Aus­forschung
hinaus.             
Auch der Vergleich mit den Schmerzensgeldbeträgen, die in
den von ihr zitierten Entscheidungen zuerkannt wurden, rechtfertigt keine
500,00 Euro übersteigende Entschädigung. Denn im Gegensatz zu den in den
zitierten Fällen Geschädigten trifft die Klägerin hier eine bei der Bemessung
der Geldentschädigung ebenfalls zu berücksichtigende Mitverantwortung
dergestalt, dass sie – wie ausgeführt – selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte
Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.  
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf
§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.          
Anhang:             
Hinweisbeschluss vom 05.03.2018:        
I.            
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen
das Urteil der Ein­zelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem
Hinweisbeschluss und Ent­scheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung
unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.           
II.           
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2
ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:         
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbil­dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Ent­scheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine
mündliche Verhandlung ist nicht geboten.            
Die Berufungen haben auch offensichtlich keine Aussicht auf
Erfolg.   
Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenes Urteil vom
14. Juli 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt:      
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ord­nungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei
die Ordnungshaft ins­gesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Fotos der Klägerin, auf denen ihre Brüste oder ihr Genitalbereich unbedeckt
sind, die den in der Anlage des Urteils eingefügten Bildern ohne
Unkenntlichmachung dieser Merkmale ent­sprechen, zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten, und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, 
an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro
sowie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen.
Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweils
zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, auf
deren jeweilige Begründung Bezug genommen wird. Die Beklagte erstrebt die
Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen
wird, die Klägerin dahingehend, dass ihr ein höheres Schmerzensgeld als die
zugesprochenen 500,00 Euro zuerkannt wird. Ferner begehrt die Klägerin mit
ihrer Berufung die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis
eines außergerichtlichen Gegenstandswertes von 10.000,00 Euro für den
Unterlassungsanspruch.
Die Parteien vermögen mit ihren Einwendungen das in jeder
Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts nicht zu erschüttern.     
Zur Berufung der Beklagten:    
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin
gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren
Verbreitung der streitgegen­ständlichen Bilder gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog als auch einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro aus §
823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer unautorisierten
Weiterleitung der streitgegenständ­lichen Bilder hat.
Beanstandungsfrei gelangt das Landgericht aufgrund der
Aussage des Zeugen B. zu der Feststellung, dass die Beklagte die Bilder
zumindest an diesen weitergeleitet hat. Auch die Beklagte stellt das
Weiterleiten als solches nicht in Abrede (siehe S. 3 ihrer
Berufungsbegründung). Gleichwohl geht der Senat nicht von einem Einverständnis
der Klägerin mit diesem Vorgehen aus. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung
vom 25. April 2017 angegeben, sie habe die Frage, ob sie auf den wie­derum an
sie weitergeleiteten Bildern abgebildet sei, verneint. Dies hat sie in der
Anhörung jedoch mit der nachvollziehbaren Erklärung begründet, sie habe nicht
gewollt, dass bekannt wird, dass sie die Person auf den Bildern ist.               
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die
Klägerin für die Beklagte als die auf den Bildern abgebildete Person erkennbar
war. Die erstinstanzliche Richterin hat aus eigener Anschauung festgestellt,
dass die Klägerin als die auf den Fotos abgebildete Person zu erkennen ist. Aus
diesem Grunde und auch aufgrund ihrer früheren engen Freundschaft zur Klägerin
und der an diese gerichteten Nach­frage ist davon auszugehen, dass auch die
Beklagte die Klägerin auf den Bildern erkannt hat. Im Übrigen hat die Beklagte
in ihrer Klageerwiderung vom 30. Januar 2017 vorgetragen, dass „ihr die
abgebildete Person – nach Recherche – lediglich entfernt bekannt war“.          
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin die
Bilder zunächst an ihren seinerzeitigen Freund, den Zeugen K. gesandt hat. Die
Beklagte trägt zwar unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K. vor, die
Klägerin habe die Bilder an „dritte Personen“ gesandt, die sie wiederum an
sie (die Beklagte) weitergeleitet hätten. Denn im vorliegenden Fall kommt es
allein darauf, dass – unstreitig – eine Weiterleitung an den Zeugen B. durch
die Beklagte selbst erfolgt ist, so dass dahinstehen kann, ob der Zeuge K. die
Bilder als erster erhalten und anschließend weitergeleitet hat. Ferner konnte
die Beklagte allein aufgrund einer verneinenden Antwort auf ihre an die
Klägerin gerichtete Frage, ob diese die auf den Bildern abgebildete Person sei,
nicht von einem konkludenten Einverständnis der Klägerin ausgehen. Da sie –
wovon der Senat ausgeht – die Klägerin erkannt hat, konnte sie nicht aus einer
negativen Antwort auf ein Einverständnis der Klägerin schließen. Im Übrigen
wäre die Klägerin, wenn sie nicht die Person auf den Bildern gewesen wäre, zu
einem Einverständnis für eine dritte Person nicht befugt gewesen.   
Die insofern beweisbelastete Beklagte hat daher eine nach §§
23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche
Einwilligung der Klägerin nicht nachgewiesen. Folglich hat sie rechtswidrig das
allgemeine Persönlich­keitsrecht der Klägerin i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG verletzt. Ihre Berufung ist mithin zurückzuweisen.            
Zur Berufung der Klägerin:        
Ohne Grund zur Beanstandung hat das Landgericht die von der
Klägerin behauptete Weiterleitung der streitbefangenen Bilder an den Zeugen T.
nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist hier nach § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine
konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegen.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges
Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den
Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie
Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. nur OLG München, Urteil vom 23.05.2014
– 10 U 4493/13 -, juris unter Hinweis auf BGH VersR 2005, 945). Konkreter
Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder
tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive
Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne
greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH NJW 2006, 152-154; NJW 2004,
2828-2830).          
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Zeugenaussagen und mündlicher Parteivortrag
sind nicht ausschließlich nach Aktenlage zu beurteilen, sondern auch nach dem
persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den angehörten Personen.
Insoweit ist der Senat aufgrund des Gebots der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme an die Erkenntnisse des beweiserhebenden erstinstanzlichen
Gerichts gebunden, soweit nicht aus den Protokollen und dem Vortrag der
Parteien sich ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten
Rechtszugs ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung
naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar
darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist. Nur in einem
solchen Fall wäre die Beweisaufnahme ausnahmsweise zu wiederholen (OLG
Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 – 2 U 1/12 -, juris).          
Soweit das Landgericht an der Glaubhaftigkeit der Aussage
des Zeugen T. Zweifel geäußert und auf Grund dieser Aussage nicht die
Überzeugung gewonnen hat, dass die Beklagte die Bilder auch an diesen
weitergeleitet hat, entspricht dies vorgenannten Anforderungen. Zwar setzt die
volle richterliche Überzeu­gungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute
oder unumstößliche Gewiss­heit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises
voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 150-154).       
Das Landgericht hat anhand des persönlichen Eindrucks des
Zeugen, seines Aussageverhaltens sowie der Stimmigkeit seiner Angaben auch
unter Berücksichtigung der Aussagekonstanz in Beziehung zu einer
eidesstattlichen Versicherung eingehend dargelegt, wieso es nicht vom Beweis
der klägerischen Behauptung ausgeht. Nachvollziehbar stellt es dabei auf die
sich nicht deckenden Angaben des Zeugen T. in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 07. September 2013 sowie in seiner Vernehmung vom 30. Juni
2017 ab. In der eidesstattlichen Versicherung hatte er ausgeführt, er habe ein
aus den fünf Einzelbildern zusammengesetztes Bilddokument von einer der
Beklagten zugeordneten Telefonnummer erhalten. In seiner Vernehmung hat er
hingegen bekundet, er habe die Fotos lediglich vom Zeugen B. erhalten, an eine
Weiterleitung durch die Beklagte an ihn könne er sich dagegen nicht erinnern.
Auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung hat er zwar bekundet, dass die
Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zuträfen. Eine Erinnerung habe er
an die Geschehnisse aber nicht mehr. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der
unterschiedlichen Angaben einer Person zum gleichen Lebenssachverhalt die
klägerische Behauptung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bilder
direkt an den Zeugen T. weitergeleitet, entsprechend der vorgenannten
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht für bewiesen
erachtet.      
Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 500,00 Euro
begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin muss nicht hinnehmen, dass die
streitgegenständlichen Nacktbilder verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten
Bereich des Persönlich­keitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch
wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, selbst
wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen
Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen
Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung
des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich
verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung
unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich
deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (vgl.
BGH NJW 1974, 1947-1950).             
Allerdings löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten
erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem
Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen
durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall,
wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer
Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art
und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der
Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des
Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 765). Bei der gebotenen
Einzelfallbetrachtung stellt das Landgericht zutreffend auch auf den
Gesichtspunkt ab, dass die Klägerin selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen
erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.          
Zwar hat das Landgericht – allerdings im Rahmen der
Erörterung einer Wieder­holungsgefahr – ausgeführt, dass gerade bei der mobilen
Kommunikation über Whatsapp nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bilder oder
sonstige Daten, die den virtuellen Raum einmal betreten haben, dort auch
weiterhin vorhanden sind. Gleichwohl rechtfertigt diese abstrakte Gefahr, der
bei der Feststellung einer Wiederholungsgefahr durchaus Bedeutung zukommen
kann, im vorliegenden Fall keine höhere Geldentschädigung als den angemessenen,
aber ausreichenden Betrag von 500,00 Euro. Der Vortrag der Klägerin, sie
befinde sich u.a. aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorfalls in psychologischer
Behandlung ist vor allem in Bezug auf die Erkrankung selbst und hinsichtlich
einer Kausalität zwischen der Weiterleitung der Bilder und der behaupteten
psychischen Erkrankung deutlich zu vage, um eine höhere Geldentschädigung zu
rechtfertigen. Die Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugen oder die
Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige
Ausforschung hinaus.               
Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass das Landgericht der
Bemessung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für
den Unterlassungsanspruch einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt hat.
Nach der für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 2
Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für Anwaltsgebühren enthält § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG eine Regelung, nach der der Gegenstandswert für
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten regelmäßig mit 5.000,00 Euro, nach Lage
des Falls höher oder niedriger abzunehmen ist. Der Senat orientiert sich bei
der Wertfestsetzung in Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Äußerungen
grundsätzlich an diesem Regelwert (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2014 – 13 U
25/14). Im Übrigen war Gegenstand des anwaltlichen Schreibens vom 08. März 2013
lediglich der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin selbst bei Angabe des
Streitwertes in der Klageschrift mit 5.000,00 Euro beziffert hat (15.000,00
Euro abzgl. Vorstellung Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 Euro).              
Mithin ist auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.