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Markenrecht Der [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG sind die geographische Herkunftsangaben wichtig und Rechtsanwalt Christian Schleinkofer mahnt die Schufte ab, die sich nicht dran halten

So als hobbykochender Rechtsanwalt freut man sich ja, wenn
man mal privates mit beruflichen vermischen kann. So geschehen mit der  Abmahnung der Firma [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG, Dr.
Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, vertr. d. Kochmesser.de Import
Beteiligungs GmbH, vertr. d. Geschäftsführer Christian Romanowski, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian
Schleinkofer
aus Regenstauf.
Und wie der Name der Abmahnerin unweigerlich verrät geht es
um Messer, genauer um Kochmesser. Ein ganz heikles Thema, auch ohne
Abmahnungen. Dabei geht es aber um Angebote von Kochmessern auf der
Verkaufsplattform eBay.
Kochmesser.de lässt durch Rechtsanwalt Christian Schleinkofer  insbesondere irreführende Angaben
bezüglich des Vertriebs von Kochmessern abmahnen, z. B. geografische Angaben wie
„Switzerland“, soweit das Messer nicht tatsächlich in der Schweiz hergestellt
wurde oder die Werbung “japanische Kochmesser” wenn das Messer tatsächlich nicht
in Japan sondern in China gefertigt wurde.
 Hierzu wird in der
Abmahnung ausgeführt:
„Die von Ihnen zum Verkauf angebotenen Messer
wurden nicht in Japan hergestellt. Es darf daher nicht mit „Japan“
oder „japanisch“ geworben werden, da es sich bei Ihrem Messer nicht
um Japan Messer handelt. Damit die Messer als japanische Messer bezeichnet
werden dürfen, müssen sie aber in allen Herstellungsstufen in Japan gefertigt
werden, was hier nicht der Fall ist.
Der Kunde sucht nach japanischen Messern und wird
auf Ihre Angebote geführt. Dadurch verschaffen Sie sich zudem einen
Wettbewerbsvorteil. Es ist weder erlaubt Japan substantivisch oder adjektivisch
zu verwenden. Unsere Mandantschaft vertreibt u.a. über kochmesser.de echte
japanische Messer, handelt daher mit Ihnen im Wettbewerb und ist deswegen gem. § 8 UWG befug
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.
Sie gehört zudem zu den Marktführern im Bereich
Import japanischer Messer in Deutschland und deswegen bestrebt, daß auch nur
diese Messer als japanische Messer angeboten werden, die auch tatsächlich aus
Japan stammen. Durch die Behauptung, es handle sich um ein japanisches Messer
wird bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handle sich um ein Messer aus
Japan u.a. mit den typischen damit in Verbindung gebrachten Eigenschaften, wie
z. B. der besonders hohen Schärfe.
Die geographische Herkunftsangabe eines Messers aus
Japan ruft bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung
hervor und stellt daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung
des Kunden dar.
Durch die unwahren Behauptungen, haben Sie gegen §§
126
127 MarkenG und § 35 UWG verstoßen.
Wir fordern Sie daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das
beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR
1996, 290
, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte
Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.“
Weiter werden mit der Abmahnung der Fa. Kochmesser.de Import
GmbH & Co. KG Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR in
Höhe von 989 EUR geltend gemacht.
Rechtsanwalt Schleinkofer führt hierzu aus:
„Da es sich um eine Angelegenheit mit
markenrechtlichem Einschlag handelt, bei der sogar ein Patentanwalt
hinzugezogen hätte werden können, ist eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt und
zu erstatten. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall bereits gerichtlich
bestätigt. Ein Gegenstandswert von 20.000,– € ist aus o.g. Gründen und
aufgrund des enormen Interesses unseres Mandanten als Importeur echter
Japanmesser ohne weiteres angemessen, da es sein originäres Geschäftsfeld
betrifft und gefährdet.
Weiterhin sind Sie gem. § 128 MarkenG verpflichtet
unserer Mandantschaft Schadensersatz zu zahlen.
Dazu sind Sie verpflichtet, detailliert mitzuteilen,
wie viele Messer Sie zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen
Behauptungen verkauft haben, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft
wurden, § 242 BGB.“
Zwar irrt der Kollege was die Hilfe des Patentanwalts
angeht, da hat der BGH doch eine ziemlich gefestigte Meinung wann und wozu ein
Patentanwalt in Markensachen hinzugezogen werden darf und wann nicht oder
besser wann derjenige der meint einen Patentanwalt hinzuziehen zu dürfen auch
dessen Kosten erstattet bekommt, aber dennoch ist die Abmahnung ernst zu
nehmen.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen § 126 MarkenG (geographische Herkunftsangaben) – Himalaya-Salz

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt
derzeit Abmahnungen wegen angeblicher irreführender Werbung  auf der
Internetplattform www.rakuten.de .
Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb)
und das Markengesetz weil für ein
Produkt mit geografischen Eigenschaften geworben wird, welche das Produkt nicht
haben soll.
Die Anforderungen hierfür sind  in § 126 MarkenG
geregelt.
In dem abgemahnten Angebot wurde für ein Himalaya-Salz geworben. Dies ist nach den Entscheidungen des LG
Köln (Urteil
vom 18. März 2010 · Az. 31 O 660/09
)  und des OLG Köln (Urteil
vom 01.10.2010 –
6 U 71/10
)  verboten, da irreführend.
Beide Gerichte haben entschieden, dass das Anbieten eines ca. 200 km vom
Himalaya Hochgebirgsmassiv entfernt abgebauten Salzes als
„Himalaya-Salz“ und/oder „Himalaya-Kristallsalz“  irreführend ist.
Das OLG Köln schreibt zur Begründung:
Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, verbindet der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher
mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den
höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines
schneebedeckten Gipfels wird diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame
Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass
„Himalaya-Kristallsalz“ vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung
eines Urmeeres entstanden sei, wird zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in
extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder
Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche
Übertreibungen wird er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem
Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen wird. Weniger zu Misstrauen
veranlassen als in seinem Irrtum bestätigen wird ihn dabei das von der Berufung
angeführte Beispiel des „Bad Reichenhaller“ Markensalzes, für das mit dem Bild
schneebedeckter Berge und der Angabe „Alpensalz“ auf der Verpackung geworben
wird (Anlage BB 3, Bl. 302 d.A.); denn dieses Salz stammt tatsächlich aus einer
Saline am Alpenrand und gerade nicht aus der Fränkisch-Schwäbischen Alb oder
dem äußersten Alpenvorland. Dagegen findet der Abbau des von der Beklagten
angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv
durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten
Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer
Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffert, wo von
Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten
Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede ist.
Eine solche Werbung stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 126 MarkenG mit
den Folgen des §§
14 ff. MarkenG
dar, sondern auch einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung
der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3
UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und
Gewerbe Köln e.V.
  gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 194,98 € .
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe
Köln e.V.
 gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  Kontakt
aufnehmen.

Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so
können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und
weitere Abmahnungen verhindert werden.