Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Concorde Home Entertainment GmbH angebliche widerrechtliche
Uploads, sog. Filesharing, an dem Film „ Ghost Stories “ ab.
Uploads, sog. Filesharing, an dem Film „ Ghost Stories “ ab.
Ghost
Stories ist ein Horrorfilm von Andy Nyman und Jeremy Dyson mit Martin Freeman,
Alex Lawther und Andy Nyman.
Stories ist ein Horrorfilm von Andy Nyman und Jeremy Dyson mit Martin Freeman,
Alex Lawther und Andy Nyman.
Im britischen Film Ghost Stories begibt sich ein
zweifelnder Parapsychologe auf die Suche nach Geistern.
zweifelnder Parapsychologe auf die Suche nach Geistern.
Ghost Stories basiert auf der gleichnamigen Theaterproduktion, die 2010
ihre Premiere in Liverpool feierte und anschließend Ticket-Verkaufsrekorde
einfahren konnte. Es folgten Vorführungen in Moskau, Toronto, Shanghai, Lima
und Sydney. Das Grusel-Stück dauert nur 80 Minuten, wird ohne Pause gespielt
und ist für seine Warnung bekannt, für Menschen unter 15 Jahren nicht geeignet
zu sein. Die Vermarktung von Ghost Stories lief stets so ab, dass es mit
Bildern des schockierten Publikums statt mit Szenenbildern beworben wurde.
Außerdem werden die Zuschauer am Ende jeder Vorstellung stets dazu
aufgefordert, die „Geheimnisse der Geistergeschichte zu bewahren“.
ihre Premiere in Liverpool feierte und anschließend Ticket-Verkaufsrekorde
einfahren konnte. Es folgten Vorführungen in Moskau, Toronto, Shanghai, Lima
und Sydney. Das Grusel-Stück dauert nur 80 Minuten, wird ohne Pause gespielt
und ist für seine Warnung bekannt, für Menschen unter 15 Jahren nicht geeignet
zu sein. Die Vermarktung von Ghost Stories lief stets so ab, dass es mit
Bildern des schockierten Publikums statt mit Szenenbildern beworben wurde.
Außerdem werden die Zuschauer am Ende jeder Vorstellung stets dazu
aufgefordert, die „Geheimnisse der Geistergeschichte zu bewahren“.
Jeremy Dyson und Andy Nyman schrieben und inszenierten das Bühnenstück
und übernahmen diese Aufgabe auch bei der Adaption des Stoffes für die große
Leinwand. Andy Nyman schlüpfte bei der Verfilmung erneut in die Rolle des
Professor Phillip Goodman, die er bereits auf der Bühne verkörperte.
und übernahmen diese Aufgabe auch bei der Adaption des Stoffes für die große
Leinwand. Andy Nyman schlüpfte bei der Verfilmung erneut in die Rolle des
Professor Phillip Goodman, die er bereits auf der Bühne verkörperte.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Ghost Stories in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Ghost Stories in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film „ Ghost Stories“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Ghost Stories“ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin
Concorde Home Entertainment GmbH des Films „ Ghost Stories “ die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 – Morpheus
). - Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„
entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I
ZR 272/14, I
ZR 1/15 – Tannöd , I
ZR 43/15, I
ZR 44/15, I
ZR 48/15 – Everytime we touch und I
ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
nach 10 Jahren. - Der BGH hat ganz aktuell mit
Urteil
vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder