Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die
Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen Actionfilm aus dem Jahr 2014 „
Godzilla“ ab.
Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen Actionfilm aus dem Jahr 2014 „
Godzilla“ ab.
Godzilla ist ein Science-Fiction-Actionfilm und Kaijū Eiga
des Regisseurs Gareth Edwards aus dem Jahr 2014 mit Aaron Taylor-Johnson und
Bryan Cranston in den Hauptrollen. Der Film ist nach Godzilla (1998) von Roland
Emmerich die zweite US-amerikanische Verfilmung der japanischen Filmreihe des
gleichnamigen Monsters, die erstmals 1954 produziert wurde. An dem Film wirkten
zwei Veteranen der Godzilla-Reihe mit: Yoshimitsu Banno und Akira Takarada.
Yoshimitsu Banno ist einer der Produzenten dieses Godzilla-Films, führte aber
schon 1971 Regie bei dem unter den Fans sehr umstrittenen Film Frankensteins
Kampf gegen die Teufelsmonster. Für Akira Takarada, der in dem Film eine kleine
Rolle als Angestellter der japanischen Einwanderungsbehörde hat, ist dies die
siebte Beteiligung an einem Godzilla-Film. Schon 1954 spielte er im japanischen
Originalfilm die Hauptrolle des Marinetauchers Hideto Ogata. Die Szene mit
Takarada schaffte es jedoch nicht in den Film.
des Regisseurs Gareth Edwards aus dem Jahr 2014 mit Aaron Taylor-Johnson und
Bryan Cranston in den Hauptrollen. Der Film ist nach Godzilla (1998) von Roland
Emmerich die zweite US-amerikanische Verfilmung der japanischen Filmreihe des
gleichnamigen Monsters, die erstmals 1954 produziert wurde. An dem Film wirkten
zwei Veteranen der Godzilla-Reihe mit: Yoshimitsu Banno und Akira Takarada.
Yoshimitsu Banno ist einer der Produzenten dieses Godzilla-Films, führte aber
schon 1971 Regie bei dem unter den Fans sehr umstrittenen Film Frankensteins
Kampf gegen die Teufelsmonster. Für Akira Takarada, der in dem Film eine kleine
Rolle als Angestellter der japanischen Einwanderungsbehörde hat, ist dies die
siebte Beteiligung an einem Godzilla-Film. Schon 1954 spielte er im japanischen
Originalfilm die Hauptrolle des Marinetauchers Hideto Ogata. Die Szene mit
Takarada schaffte es jedoch nicht in den Film.
Eine
Eigenart der Opening Credits war die Schwärzung von Berichttexten. Bei der
Vorstellung von Bryan Cranston wurde sein Text so geschwärzt, dass
hintereinander die Wortpaarung Walter white erschien. Walter White war der
Rollenname von Bryan Cranston in der erfolgreichen AMC-TV-Serie Breaking Bad. (Quelle:
Wikipedia)
Eigenart der Opening Credits war die Schwärzung von Berichttexten. Bei der
Vorstellung von Bryan Cranston wurde sein Text so geschwärzt, dass
hintereinander die Wortpaarung Walter white erschien. Walter White war der
Rollenname von Bryan Cranston in der erfolgreichen AMC-TV-Serie Breaking Bad. (Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Godzilla in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Godzilla in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Godzilla innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films Godzilla die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Films Godzilla die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Ob und welche Folgen die
drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.