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Markenrecht – OLG Schleswig zu Google-Adword-Kampagne: Weitreichende Haftung des Werbenden als „Störer“

Das OLG Schleswig hat mit Urteil
vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/
15 entschieden, dass der Werbende auch dann
für eine Markenverletzung verantwortlich ist, wenn er nicht für die Einblendung
seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste.

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei
der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer
anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten
Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden
zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist,
hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.


Zum Sachverhalt:
Der Kläger nutzt die geschäftliche Bezeichnung „W… C… T…“. Die
Beklagten sind in derselben Branche tätig wie der Kläger. Durch eine
Adword-Kampagne der Beklagten erschien bei der Eingabe des Suchbegriffs
„W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google eine Anzeige der
Beklagten. Der Kläger nahm die Beklagten daraufhin gerichtlich auf Unterlassung
in Anspruch. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der
ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§
5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Die Beklagten
haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers „W… C…T… unbefugt in
einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen führen kann: Bei der Eingabe des
Suchbegriffs „W… C… T…“ im Suchfeld der Suchmaschine Google erschien
nicht eine Anzeige des Klägers, sondern eine solche der Beklagten, die mit den
Worten „Anzeige zu w…c…t…“ überschrieben war. Nach dem
Erscheinungsbild haben die Beklagten damit das Unternehmenskennzeichen des
Klägers als Werbung für sich benutzt, denn für den durchschnittlichen
Internetnutzer ist nicht erkennbar, ob eine –  tatsächlich nicht
bestehende – geschäftliche Verbindung zwischen den Beklagten und dem Kläger
besteht. Vielmehr erweckt die Überschrift der Anzeige den Eindruck, dass die
Anzeige eine solche des Klägers ist. Im Ergebnis unerheblich ist, ob die
Überschrift von den Beklagten gewählt oder von Google erstellt wurde, da die
Beklagten jedenfalls als Störer verantwortlich sind. Die Beklagten haben die
geschäftliche Bezeichnung des Klägers nämlich in dem Moment kennzeichenmäßig
verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs
„W… C… T…“ ihre Anzeige erscheint, nicht eingeschritten sind. Ihre
Verantwortlichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem
Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort
verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 Markengesetz beruht maßgeblich
auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines
bestimmten Schlüsselwortes.
(Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15)