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LG Lübeck: Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei
Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck
hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google zur Unterlassung
verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu
250.000 Euro. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen
Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer
Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google
Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte,
falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung,
urteilten die Richter (Az.: I O 59/17).

Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst
Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps
zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer,
die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem
in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem
Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben.
Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem
Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst
erfolglos die Löschung durch Google.
LG Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der
Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese
kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege
das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der
Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ
zu beeinflussen.
LG Augsburg entschied in ähnlich gelagertem Fall anders
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13.06.2018
gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst
unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am
17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden.
Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung
ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, de

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BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen oder gar Ihre Daten komplett entfernen lassen? Gerne unterstütze ich Sie schnell und kompetent bei der Löschung der Jameda Bewertung.
Der wichtigste Rat aber ist in jedem Fall: Handeln Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen

Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google,  dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten. 

Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13
können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16
entschieden, dass  sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13
die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung
, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu
. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch
, der seine Grundlage in §§ 8231004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1
 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu
.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung
.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall:
Handeln
Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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OLG Frankfurt am Main: YouTube und Google müssen nach Urheberrechtsverstoß E-Mail-Adresse verdächtiger Nutzer mitteilen

Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 22.08.2017, Az.:11 U 71/16 YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im
Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es
festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine
Auskunft zu erteilen ist.

Filmverwerterin begehrt
Auskunft
Die
Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen
Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform
YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausend Mal abgerufen wurden.
Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym. Die Klägerin möchte diese Nutzer
wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb
zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen
und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten,
dass ihnen diese Angaben nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht
weiter, begehrt aber Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und die
IP-Adressen.

OLG gibt Klage in Bezug
auf E-Mail-Adressen statt
Das
Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen,
dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestehe (GRUR-RR 2017, 3).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hat die Beklagten
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nun verpflichtet, die
E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen
müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.

E-Mail-Adresse fällt
unter Begriff der „Anschrift“
Zur
Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern
begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr.
3 UrhG
) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr.
1 UrhG
 verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der
Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke
(…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch
die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und „Adresse“
komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass mit der Bezeichnung
„Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift
gemeint war, sei historisch begründet, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe
des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte
Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu
diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische
Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit
„Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse.
Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit
das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis
trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des
elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.

Telefonnummer und
IP-Adresse nicht von Anschriftsbegriff umfasst
Telefonnummer
und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und
„Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von
der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch
nicht gebräuchlich. Bei IP-Adressen handele es sich – trotz des
Wortbestandteils „Adresse“ – bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“,
da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein
der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite
aufgerufen werde.

Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache die Revision zugelassen.
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Datenschutz: Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei Nutzung von Social Plugins von Facebook und Google

Nach Auffassung des OLG Hamburg ist es zulässig Webseitenbetreiber, die
Social-Plugins wie den Facebook „Gefällt mir“ -Button und/oder
Google+ eingebunden haben, bei unzureichender Datenschutzbelehrung wegen eines
Wettbewerbsverstoßes abzumahnen.

Insbesondere für  gewerbliche
Webseitenbeteiber dürfte in diesem Zusammenhang wichtig sein die grundsätzliche
Gefahr der möglichen und zulässigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von
fehlenden Datenschutzerklärungen bei Verwendung von Social Plugins, wie
Facebook „Gefällt mir-„Buttons, Google „+“, aber auch
Analysetools wie Google-Analytics durch korrekte Datenschutzerklärungen zu
beseitigen.

Nach dem Urteil
des 3. Zivilsenats des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12  ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit
bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht ausdrücklich bestätigt worden.

„Wer Social Plugins wie den Facebook „Like“-Button benutzt, der
muss entsprechend §
13 TMG
eine konkrete Datenschutzerklärung abgeben.“, so das OLG Hamburg.

Bislang wurde vom Kammergericht Berlin vertreten, dass § 13 TMG keine
Regelung sei, die das Marktverhalten der Marktteilnehmer regeln solle, KG
Berlin, Beschluss vom
29.04.2011, Az.: 5 W 88/11. Nach Ansicht des Kammergerichts handele es sich bei
dieser Vorschrift um eine öffentlich-rechtliche Regelung, die die Einhaltung
des Datenschutzes regele und deshalb nicht als Marktverhaltensregel im Sinne
des Gesetze gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) aufzufassen sei.

Das OLG Hamburg hat nun die gegenteilige Rechtsansicht vertreten, welche im Übrigen von den deutschen Datenschützern bereits 2011 vertreten worden ist.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 13 TMG, als
nationale Regelung, wegen seiner Grundlage im EU-Recht, zur Folge hat, dass
eine Anwendung des Wettbewerbsrecht (UWG) stattfindet.

Da § 13 TMG die Vorgaben aus Art.
10
der Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
umsetze, sei ein klarer Wettbewerbsbezug gegeben, da in den Erwägungsgründen zu
dieser Richtlinie ausdrücklich die Unverfälschtheit des Wettbewerbsrechts als
Schutzgegenstand genannt wurde.

Nach der Auffassung des OLG Hamburg kann daher ein Verstoß gegen § 13 TMG
über § 4 Nr. 11
UWG
von einem Mitbewerber abgemahnt werden, da ein solcher Verstoß als
unlautere Wettbewerbshandlung anzusehen wäre.

Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen für Webseitenbetreiber
haben. Denn auch die Verwendung des beliebten Google-Analytics, bei dessen
Nutzung ebenfalls Nutzerdaten erhoben und verwendet werden, setzt eine  ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Aufklärung
voraus.  

Unterbleibt eine solche datenschutzrechtliche Belehrung, ist nach der Rechtsprechung
des OLG Hamburg mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.