Die Nummer 1 unter
den Kanzleien für Bildabmahnungen, die Münchner Großkanzlei Waldorf Frommer wird auch im Jahr 2019
auf Hochtouren gearbeitet.
den Kanzleien für Bildabmahnungen, die Münchner Großkanzlei Waldorf Frommer wird auch im Jahr 2019
auf Hochtouren gearbeitet.
Aktuell erwartet man in München die Abgabe der
Unterlassungserklärung für die Abmahnungen im Auftrag der internationalen Bildagentur Great Bowery Deutschland GmbH wegen unerlaubter
Nutzung der urheberrechtlich geschützten Fotografien der ebenfalls international bekannten
Fotografen Mert Alas & Marcus
Piggott.
Unterlassungserklärung für die Abmahnungen im Auftrag der internationalen Bildagentur Great Bowery Deutschland GmbH wegen unerlaubter
Nutzung der urheberrechtlich geschützten Fotografien der ebenfalls international bekannten
Fotografen Mert Alas & Marcus
Piggott.
Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte
Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen. Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen. Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung
im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und
Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im ersten Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird entgegen der sonstigen Praxis der Kanzlei noch
kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft berechnet
oder aber ohne Auskunft geschätzt.
kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft berechnet
oder aber ohne Auskunft geschätzt.
In weiteren Schreiben wird dann von einer mindestens 6
monatigen Nutzungsdauer des Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige
Lizenzgebühr um den 100%iger Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks
erhöht. So kommen schnell 4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine
pauschale Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.
monatigen Nutzungsdauer des Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige
Lizenzgebühr um den 100%iger Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks
erhöht. So kommen schnell 4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine
pauschale Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.
Diese Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die
Kanzlei Waldorf Frommer anbietet, werden doch in den Schreiben die
Anwaltskosten auf einer Basis eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 €
berechnet, welche dann 651,80 € netto ausmachen würden.
Kanzlei Waldorf Frommer anbietet, werden doch in den Schreiben die
Anwaltskosten auf einer Basis eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 €
berechnet, welche dann 651,80 € netto ausmachen würden.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C 10534/17) oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur
Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
(57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
„MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C 10534/17) oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur
Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das
AG Düsseldorf(57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U
98/13 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U
98/13 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine
Anwendung, sodass Richter gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes
selbstständig unter Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen.
Dabei muss der Richter die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung
und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG
Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Anwendung, sodass Richter gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes
selbstständig unter Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen.
Dabei muss der Richter die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung
und ggf. eine gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG
Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die zuständigen Richter nach § 287 ZPO
unter Berücksichtigung aller Umstände über die Höhe des Schadensersatzes
entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Bild-Qualität, die Dauer der
Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung vorlag. Weiterhin kann der
Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber benannt wurde. Jedem
Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk genannt zu werden.
unter Berücksichtigung aller Umstände über die Höhe des Schadensersatzes
entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Bild-Qualität, die Dauer der
Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung vorlag. Weiterhin kann der
Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber benannt wurde. Jedem
Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst mit Urteil
vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden, dass für die Nutzung eines
unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von 100,00 € sowie ein Zuschlag
für vergessene Namensnennung von zusätzlichen 100,00 € rechtens sind.
vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden, dass für die Nutzung eines
unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von 100,00 € sowie ein Zuschlag
für vergessene Namensnennung von zusätzlichen 100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht versierten
Fachanwalt.
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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