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BGH: Erschöpfungsgrundsatz ist beim Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erfüllt, wenn Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat

Der BGH hat mit Urteil
vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
 –  Green-IT, in einer Leitsatzentscheidung entschieden,
dass der Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig ist,
sofern Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat .


Leitsätze des BGH:


a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im
Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem
erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung
dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I
ZR 127/13
NJW
2015, 1608
).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber
einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der
Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne
von § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie
führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms
gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl
durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch
durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen
Produktschlüssels.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie
des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines
Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.


d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum
Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms
nach § 69d Abs.
1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt
des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass
seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung
unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms
verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie
das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6.
Oktober 2011 – I ZR 6/10GRUR
2012, 392
 = WRP
2012, 469
 – Echtheitszertifikat).