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Tonaufnahme „FKCLUB – The Strange Art“ aus Computerspiel GTA 5 von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH gefunden

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt wieder für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel Sebastian die Tonaufnahme
FKCLUB – The Strange Art“ bzw.
der der widerrechtliche Upload der Tonaufnahme, das sog. Filesharing zum Anlass
der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen. Die Tonaufnahme
befindet sich in dem Computerspiel „Grand Theft Auto V“ kurz „GTA 5“ oder
„GTA V“.

Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die
(Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den
  German Top 100 Single Charts vertretenen Musik und lässt das
Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch
Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer
Abmahnung verfolgen.

Es wird neben der Forderung auf
sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten
vorformulierten  Unterlassungserklärung
durch den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der
Rechteinhaberin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 600,00 € abzugelten.

Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog.
Sammelabmahnungen aus; d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig
Verstöße an mehreren Liedern abgemahnt.

Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen
häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers
/ Samplers / Compilation
. Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
    Daniel Sebastian
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
    zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft,
    ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den
    Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als
    Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und
    welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015,
    welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing haben werden, wird man ganz sicher erst nach der
    Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können.
    Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die
    Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch
    oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
    Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :0800 88 7 31 32
oder: 05202 / 73132 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.