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AG Bielefeld: Wenn der Zeuge Ben Perino (Guardaley Ltd.) eher zum Zeugen der Beklagten wird, verliert BaumgartenBrandt auch nach dessen Anhörung

Damit hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt als Klägervertreter der Hanway Brown Limited wohl nicht gerechnet. Das Amstgericht Bielefeld (Az. 42 C 458/14) hat mit Urteil vom 24.03.2015 eine Klage wegen angeblichen Filesharings an dem Film „Harry Brown“ abgewiesen, obwohl hier weder Verjährung eine Rolle spielte und der Anschlussinhaber als Single auch keine weiteren Nutzer seines WLANs aufbieten konnte.


Und die Kanzlei hatte auch noch den Zeugen Ben Perino, Entwickler und Geschäftsführer der Ermittlungsfirma Guardaley Ltd., aufgeboten, nachdem der Beklagte, vertreten durch die IT-Kanzlei Gerth, sowohl die Ermittlung der IP-Adresse und auch die Datenübermittlung in allen Punkten angegriffen hatte.


Die Zeugenaussage des Ben Perino / Bejamin Perino im zweiten Verhandlungstermin in der Sache geriet eher zum Rohrkrepierer in der Sache.


Das Amtsgericht Bielefeld urteile in der Sache:


Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 UrhG a.F., da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Filmwerk verletzt hat.
Zur Überzeugung des Gerichts steht bereits nicht fest, dass die
streitgegenständliche Rechtsverletzung unter Nutzung des Anschlusses des
Beklagten erfolgt ist. Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der
Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene
Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer
seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware
durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer
Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus
auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe.
Er – der Zeuge Perino – könne die Richtigkeit der Ermittlungen nur
anhand alter Protokolle bestätigen, ohne dass er selbst persönlich an der
Ermittlung beteiligt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den
Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber
nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die
konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten
hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der
notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich
unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des
Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum
fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde
klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten
Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den
klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der
Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht
der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene
nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit
beweist.
Dieser Grundsatz ist
insbesondere aus § 416 ZPO ersichtlich, wonach Privaturkunden den vollen Beweis
dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Privaturkunde nicht
darüber hinaus auch den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der in ihr
verkörperten Erklärung erbringt. Dies muss auch für den vorliegenden Fall
gelten, in dem die fragliche Gedankenerklärung in einer Datei festgehalten
wurde, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiskraft einer in einer Datei
festgehaltenen Gedankenerklärung die Beweiskraft einer Privaturkunde übersteigt.
Die Klärung der Frage, ob
die klägerseits benannte IP-Adresse tatsächlich dem Anschluss der Beklagten
zugewiesen war, unterliegt demnach der freien Beweiswürdigung. Da die
Klägerseite die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt
hat, indem sie auch nach Bestimmung eine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO den
Namen und die Anschrift des als Zeugen benannten Mitarbeiters des Internet
Service Providers nicht genannt hat, und das Gericht auch nicht ernsthaft
ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch
oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der
Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der
Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das
Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen
Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

……..



Es bleibt also festzuhalten, dass eine Verteidigung gegen Klagen wegen angeblichen Filesharings durchaus vielversprechend sind, auch in Singlehaushalten.

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Filesharing: AG Bielefeld nimmt auch weiterhin 3jährige Verjährungsfrist für Anwaltskosten und Schadensersatz an

In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 483/14, konnte sich die IT-Kanzlei Gerth mit der gegenüber der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, welche die Klägerin Hanway Brown Limited vertreten hat, durchsetzen.

Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 20.11.2014 die gesamte Forderung in Höhe von 955,60 €, Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € und Lizenzschaden 400,00 €, abgewiesen, da die Forderung verjährt sei.

Damit bleibt das AG Bielefeld seiner Linie treu und bleibt für Abmahnkanzleien kein gutes Pflaster.

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Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte räumt seine Lager auf und mahnt Verstoß aus 2010 ab

Auch die  Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
räumt seine Lager oder den Keller auf. Aktuelle werden im
Auftrag der Hanway Brown Limited Abmahnungen
bezüglich angeblicher Urheberrechtsverstöße mittels Filesharing des Filmwerkes
Harry Brown„.
Harry Brown ist das Spielfilmdebüt des Regisseurs  Daniel Barber aus dem Jahr 2009, deswegen der
Hinweis des Aufräumens.

Abgemahnt
wird tatsächlich eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2010. Dies ist deshalb interessant, da
man davon ausgehen kann, dass die  Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
, damals noch in anderer Konstellation,  bereits im Jahre 2010
Kenntnis von den Anschlussinhaberdaten hatte. Die bedeutet in letzter Konsequenz,
dass die geltend gemachten Forderungen mit Ablauf dieses Jahres, also am
31.12.2013,  verjähren.

Aufgrund
eines vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerkes „Harry Brown“ über eine
Tauschbörse wird in dem Abmahnschreiben der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in
Höhe von 765,00€ gefordert.

Die
Kostenforderung enthält Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 € nach einem Streitwert in Höhe von 1.550,00€, wobei
entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein
Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Daneben werden pauschal 550,00 
als Schadensersatz gefordert. Diese erhöhen nach Ansicht der  Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
den Streitwert und ermöglich so zwei Gebührensprünge für die
Rechtsanwaltskosten.

Immerhin
nimmt die Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
, bei der Ansetzung des Streitwertes für den
Unterlassungsanspruch die vom neuen § 97a UrhG festgesetzten 1.000,00 € an und
verzichtet auf die Einrede der Unbilligkeit nach dem § 97a Abs. 2 S.4 UrhG, wie
dies andere Kollegen, wie etwa die Kanzlei WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
oder die Kanzlei Sasse
& Partner Rechtsanwälte
machen.

Der
geforderte Schadensersatz, sowie die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist nach
meiner Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch anzusehen, deshalb ist wie
bisher auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte festzuhalten:

             
Setzen Sie
sich nicht selbst mit der Kanzlei BaumgartenBrandt
Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.

             
Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 765,00 € verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben.

             
Aufgrund der
gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

             
Trotz der
zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.

             
Prüfen Sie,
ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist
– ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.