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One-Hit-Wonder: Abmahnapotheker Wagner ohne Brücken-Apotheke und pleite – Anwalt Christoph Becker mit im Strafrechtsboot

Der Apotheker Hartmut Rudolf Wagner, Inhaber der
Brücken-Apotheke in Schwäbisch Hall, und sein Rechtsanwalt Christoph
Becker von der Kanzlei „Richtig. Recht. Leipzig“ hatten bundesweit mehrere
tausend Apotheker abgemahnt und hohe Forderungen gestellt. Besonders
abgesehen hatten sie es offenbar auf Apotheken, die den Homepage-Service vom
Wort & Bild Verlag (Apotheken GesundheitsPortal) oder vom Deutschen
Apotheker Verlag (apotheken.de) nutzen.
Wie der Onlinedienst apotheke adhoc  heute mitteilt
sei die Ware, also die Arzneimittel aus der Brücken-Apotheke abgeholt worden.
Als Grund wird genannt, dass der Apotheker Wagner seine Rechnungen habe nicht
bezahlen können.
Daraus folgert dann mal ganz schnell, dass er wohl auch die
Tätigkeit seines Rechtsanwaltes Christoph Becker wird nicht zahlen können oder
bezahlt haben. Also ein weiterer Punkt auf der Liste für Indizien des  Rechtsmissbrauches nach § 8 Abs. 4 UWG.
Daran ändert auch die Posse um die zwischenzeitlich per Rundfax zurückgenommenen
Abmahnungen nichts. Diesem Rundfax des Rechtsanwalt Christoph Becker hatte
der Apotheker Hartmut Rudolf Wagner zwar gestern noch in dem Punkt
widersprochen, dass er seine Apotheke nicht schließen würde.
Das lag aber wohl nicht mehr in seiner Hand, denn die
Lieferanten holen ihre Ware wohl einfach ab.
Nun macht auch der Bericht
Sinn, nach welchem Wagner und Becker mit einem Vergleichsangebot in Höhe von  1,5 Millionen Euro auf den Homepage-Anbieter
apotheken.de zugegangen sein sollen.
Dieser warme Regen hätte zumindest den Apotheker überleben
lassen.

Jetzt werden wohl beide mit den Konsequenzen leben müssen.
Kollegen haben schon angekündigt
Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt Becker zu erstatten. Und auch der Apotheker Wagner dürfte mit Strafanzeigen Bekanntschaft machen, so dass beide die Möglichkeit haben werden auf Ihrer Abmahnwelle auch gemeinsam im Strafrechtsboot zu schippern.
Vergleiche mit den Abmahnwellen der Kanzlei Urmann
+ Collegen
werden gezogen,  welche ja
für den Kollegen Urmann mit Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft
einen weiteren negativen Höhepunkt erreicht, nachdem
sein Verhalten  durch das AG Regensburg in
einem zivilrechtlichen Musterprozess gerügt
wurde. Und auch die Berufung der Rechtsanwälte Urmann & Collegen und des
Herrn Drescher gegen das überzeugende Urteil des AG Regensburg vom 05.07.2013
(Az. 4 C 3780/12) wurden kostenpflichtig zurückgewiesen berichtet Kollege Dr.
Felling in seinem Blog.

Wenn man sich die Begründung des AG Regensburg und des LG
Regensburg ansieht, dann dürfte dem Kollegen Christoph Becker und dem Apotheker
Hartmut Rudolf Wagner gleiches Ungemach drohen, passen die Gründe doch wie die
Faust aufs Auge zu der neuen Abmahnwelle.
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Abmahnwelle Brücken-Apotheke überschlägt sich

Hier hatte
ich heute über die diesjährige Abmahnwelle zur Vorweihnachtszeit berichtet.
Der geschätzte Kollege Jan Gregor Steenberg nennt es hier die
AAA = Advents-Apotheken-Abmahnwelle.
Apotheke ADHOC berichtet hier darüber
und enthüllt weitere Details, die immer mehr in Richtung
Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG gehen.
So z.B. dass Herr Hartmut Wagner die Brücken
Apotheke
 in Schwäbisch Hall erst im März 2014 übernommen haben soll.

Es versteht sich von selbst, dass der Internetauftritt der
Brücken Apotheke zur Zeit nicht abrufbar ist und sich der abmahnende Leipziger
Rechtsanwalt Christoph Becker , auf dessen Kanzlei „Richtig. Recht.
Leipzig
“ aktuell auch die Telefonnummer der Apotheke umgeleitet ist, nicht
äußern mag.
Wenn die Brücken Apotheke weder per Internet, noch telefonisch erreichbar ist, kann sie kaum Wettbewerber sein.
Es bleibt spannend.







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Der Vor-Weihnachts-Abmahnwellen-Nachfolger 2014 der Kanzlei Urmann & Collgen ist Rechtsanwalt Christoph Becker

Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit versucht ein neuer
Rechtsanwalt seine Weihnachtsgeschenke durch das massenhafte verschicken von
Abmahnungen zu refinanzieren.
War es im letzten Jahr die nunmehr ehemalige Kanzlei Urmann
& Collegen
, so versucht es jetzt der Rechtsanwalt Christoph Becker  der Kanzlei Richtig. Recht. Leipzig  aus
Leipzig.
Mir liegen nun wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt
Christoph Becker für Herrn Hartmut Wagner, Inhaber der Brücken-Apotheke in Schwäbisch Hall vor.
Die Deutsche Apotheker Zeitung spricht bzw. schreibt  sogar von einem  Abmahn-Tsunami
für Apotheker, weil angeblich 3.000 dieser unangenehmen Schreiben in einem sehr
kurzen Zeitraum verschickt worden sein sollen.

Mit den Abmahnungen lässt Herr Hartmut Wagner beanstanden dass der Empfänger
der Abmahnung gegen das Wettbewerbsrecht, das Heilmittelwerberecht und/oder die
Apothekenbetriebsordnung verstoßen haben soll.

In der Abmahnung des Herrn Hartmut Wagner wird ausgeführt,
dass dieser neben einer stationären Apotheke auch eine Versandapotheke betreibe
und auf Grund dieses Umstandes auch Wettbewerber der abgemahnten Apotheken sei.
Im DIMDI-Register ist eine entsprechende
Versandhandelserlaubnis nicht eingetragen.
Ob die jeweilige Abmahnung berechtigt ist oder nicht, lässt
sich nur anhand der konkreten, der Abmahnung zu Grunde liegenden Umstände
beurteilen.
Auffällig ist jedoch, dass standardisiert angebliche
Wettbewerbsverstöße z.B. Verstöße gegen die Impressumspflichten gem. § 5 TMG oder
angeblich fehlende Deklarationen von Zusatzstoffen zur Abmahnung gebracht
werden.
Doch die Protagonisten der Apotheker Hartmut Wagner und Rechtsanwalt
Christoph Becker setzen offenbar, wie so viele Abmahner vor ihnen, auf das
schnelle Geld:
Innerhalb von einer Woche sollen die Abgemahnten eine
Unterlassungserklärung abgeben, innerhalb von 14 Tagen die Rechtsanwaltskosten
in Höhe von 2.636,90 € gezahlt werden.

Wer binnen fünf Tagen einen Vergleich unterschreibt, soll dann „nur“ 2.100,00 €
zahlen – so das Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Christoph Becker .

Die mit den Abmahnungen des Herrn Hartmut Wagner angesetzten
Gegenstandswerte sind meiner Meinung und Erfahrung nach völlig überzogen. So
werden hier Streitwerte von 200.000,00 € angenommen, die auf Grund der tatsächlichen
Verstöße gegen die Impressumspflicht des § 5 TMG bei keinem
Landgericht in Deutschland Bestätigung finden dürften.
Realistisch sind Gegenstandswerte die von 10.000,00 € bis
20.000,00 €
, was einen Erstattungsbetrag wegen der Rechtsanwaltskosten zwischen
745,40 € und 984,60 € nach sich ziehen würde. Sofern man dazu käme, dass
erstens die Abmahnungen berechtigt wären, also die Vorwürfe stimmen und die
Abmahnungen zweites nicht wegen § 8 Abs. 4 UWG
als rechtsmissbräuchlich anzusehen wären.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt Christoph Becker gesetzte
Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Christoph Becker
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine
teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen
aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit Rechtsanwalt Christoph Becker Kontakt aufnehmen.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.