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BGH: zur Bewerbung des Mehrfruchtsafts „Rotbäckchen“

BGH, Urteil vom
10. Dezember 2015 ­ I ZR 222/13 ­ Lernstark

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige
I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Angaben
„Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein
Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.
Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als
übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen.
Diese stellte den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ her und vertrieb ihn
in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes
Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter
befanden sich die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur
Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die
Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung).
Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in
Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen,
die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit“ seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesundheitsbezogene
Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10
Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b **
dieser Verordnung.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision, mit der die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im
Sinne von
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

speziellen gesundheitsbezogen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der
Konzentrationsfähigkeit“ ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen
Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern
bei“ gedeckt. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich um
einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist,
weil ihr die zugelassene Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven
Entwicklung von Kindern bei“ beigefügt ist.

Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 10. Dezember 2015
(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie
nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen
Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung
zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13
und 14 aufgenommen sind.
(2) …
(3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des
Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das
gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer
der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle
gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz
1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben
gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19
der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemeinschaftsliste zulässiger
Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben
zugelassen worden sind:
a) …
b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von
Kindern.
(2) …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501