Der BGH hat mit den Urteilen vom 21. Februar 2019 – I ZR
98/17 – HHole (for Mannheim) – und I ZR 99/17 zur Beeinträchtigung eines
urheberrechtlich geschützten Werks durch Interesse des Eigentümers an
anderweitiger Nutzung grundsätzlich entschieden.
98/17 – HHole (for Mannheim) – und I ZR 99/17 zur Beeinträchtigung eines
urheberrechtlich geschützten Werks durch Interesse des Eigentümers an
anderweitiger Nutzung grundsätzlich entschieden.
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist
grundsätzlich als urheberrechtswidrige Beeinträchtigung des Werks anzusehen.
Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen
und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende
Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
Hierbei ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem
vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte. Bei
Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden
die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des
Grundstücks oder Gebäudes die Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks
regelmäßig überwiegen.
grundsätzlich als urheberrechtswidrige Beeinträchtigung des Werks anzusehen.
Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen
und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende
Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
Hierbei ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem
vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte. Bei
Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden
die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des
Grundstücks oder Gebäudes die Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks
regelmäßig überwiegen.
Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die
Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb. Die Kunsthalle
Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen, u.a. dem Athene-Trakt, der als
Verbindungsgebäude zwischen dem Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau dient. Die
Parteien schlossen am 30.05.2006 einen Vertrag, in dem die Klägerin mit der
Realisierung der multimedialen und multidimensionalen Rauminstallation
„HHole (for Mannheim) 2006“ für den Athene-Trakt beauftragt wurde.
Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des
Athene-Trakts, die durch Öffnungen in allen Geschossdecken miteinander
verbunden sind. Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Athene-Trakt im Zuge
von Umbaumaßnahmen weitreichend zu entkernen und einige Geschossdecken und das
bisherige Dach zu entfernen. Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser
Umbaumaßnahmen das Werk „HHole (for Mannheim)“ vollständig zu
entfernen. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im
Athene-Trakt bereits entfernt worden. Die Klägerin sieht in der Entfernung
ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt u.a. Unterlassung
bzw. Wiederherstellung sowie hilfsweise Schadensersatz.
Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb. Die Kunsthalle
Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen, u.a. dem Athene-Trakt, der als
Verbindungsgebäude zwischen dem Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau dient. Die
Parteien schlossen am 30.05.2006 einen Vertrag, in dem die Klägerin mit der
Realisierung der multimedialen und multidimensionalen Rauminstallation
„HHole (for Mannheim) 2006“ für den Athene-Trakt beauftragt wurde.
Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben Ebenen des
Athene-Trakts, die durch Öffnungen in allen Geschossdecken miteinander
verbunden sind. Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Athene-Trakt im Zuge
von Umbaumaßnahmen weitreichend zu entkernen und einige Geschossdecken und das
bisherige Dach zu entfernen. Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser
Umbaumaßnahmen das Werk „HHole (for Mannheim)“ vollständig zu
entfernen. Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im
Athene-Trakt bereits entfernt worden. Die Klägerin sieht in der Entfernung
ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt u.a. Unterlassung
bzw. Wiederherstellung sowie hilfsweise Schadensersatz.
Entscheidungsanalyse:
Der erste Senat hat entschieden, dass kein Anspruch auf
Unterlassung der Vernichtung besteht. Der Urheber hat grundsätzlich das Recht,
eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am
Werk zu gefährden. Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine
urheberrechtswidrige Beeinträchtigung darstellt, ist allerdings umstritten. Der
Senat vertritt die Auffassung, dass die Vernichtung eines Werkoriginals als
schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen ist. Der
BGH stützt sich dabei auf den Wortlaut und die Systematik der genannten Norm.
Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche
Oberbegriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein
Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der
Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung
nicht entgegen. Auch der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür,
dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung
seines Werks verbieten kann. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin,
dass der potentielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und
seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Ohne Erfolg wendet sich
die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten
vorgenommene Interessenabwägung, bei der auf Seiten des Urhebers insbesondere
zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige
Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere
Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche
Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien
Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des
Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen
betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer
Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BGH vom 19.03.2008 – I ZR
166/05). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des
Einzelfalls nichts anderes ergibt. Zu der dem Eigentümer zustehenden Befugnis,
mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die
Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes. Anders als bei
zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben,
wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation
deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder
Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er
typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft
reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Der Senat betont, dass
im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen
eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden muss, ob andere
Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des
Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich
geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen
Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig
berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden,
so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen
Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks
zuzumuten sind. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn nicht die Änderung
eines Werks der Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbundene
Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Ohne
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Vernichtung,
Wiederherstellung oder erneute Errichtung hätten keine vertragliche Grundlage.
Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars steht das
Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle
bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die zur
Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer
Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden Installation
musste die Klägerin damit rechnen, dass die Beklagte nach einiger Zeit ein
Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen Gegebenheiten
haben werde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist nach
Dafürhalten des Senats nicht zu beanstanden, da sie die zum Zeitpunkt der
Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch
auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verweist.
Unterlassung der Vernichtung besteht. Der Urheber hat grundsätzlich das Recht,
eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am
Werk zu gefährden. Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine
urheberrechtswidrige Beeinträchtigung darstellt, ist allerdings umstritten. Der
Senat vertritt die Auffassung, dass die Vernichtung eines Werkoriginals als
schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen ist. Der
BGH stützt sich dabei auf den Wortlaut und die Systematik der genannten Norm.
Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche
Oberbegriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein
Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der
Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung
nicht entgegen. Auch der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür,
dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung
seines Werks verbieten kann. Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin,
dass der potentielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und
seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Ohne Erfolg wendet sich
die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten
vorgenommene Interessenabwägung, bei der auf Seiten des Urhebers insbesondere
zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige
Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere
Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche
Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien
Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des
Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen
betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer
Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BGH vom 19.03.2008 – I ZR
166/05). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des
Einzelfalls nichts anderes ergibt. Zu der dem Eigentümer zustehenden Befugnis,
mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die
Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes. Anders als bei
zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben,
wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation
deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder
Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er
typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft
reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Der Senat betont, dass
im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen
eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden muss, ob andere
Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des
Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich
geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen
Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig
berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden,
so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen
Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks
zuzumuten sind. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn nicht die Änderung
eines Werks der Baukunst, sondern die mit seiner Zerstörung verbundene
Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden Gebäude zu beurteilen ist. Ohne
Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Vernichtung,
Wiederherstellung oder erneute Errichtung hätten keine vertragliche Grundlage.
Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars steht das
Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle
bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die zur
Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer
Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden Installation
musste die Klägerin damit rechnen, dass die Beklagte nach einiger Zeit ein
Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen Gegebenheiten
haben werde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist nach
Dafürhalten des Senats nicht zu beanstanden, da sie die zum Zeitpunkt der
Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch
auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verweist.
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks
stellt nach Auffassung des BGH eine „andere Beeinträchtigung“ im
Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die
berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu
gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des
Eigentümers des Werks vorzunehmen. Regelmäßig müssen Interessen des Urhebers am
Fortbestehen des Werks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar
verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken hinter den
Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des
Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks
zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers ist in solchen Fällen in der Weise
Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor
seiner Zerstörung gegeben werde. Diese vom OLG Karlsruhe in der
Berufungsinstanz aufgestellten und vom BGH in vorliegender Entscheidung
bestätigten Grundsätze gelten auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken,
weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der
Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation
anderer Kunstwerke haben. Ein Museum begibt sich mit der Aufnahme eines Werks
und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegung des
Grundstücksteils, auch wenn das Werk als permanente Installation bezeichnet
worden ist. Dies liegt insbesondere bei raumgreifenden Installationen nahe, die
sich über mehrere Geschossdecken erstrecken.
stellt nach Auffassung des BGH eine „andere Beeinträchtigung“ im
Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die
berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu
gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des
Eigentümers des Werks vorzunehmen. Regelmäßig müssen Interessen des Urhebers am
Fortbestehen des Werks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar
verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken hinter den
Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des
Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks
zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers ist in solchen Fällen in der Weise
Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor
seiner Zerstörung gegeben werde. Diese vom OLG Karlsruhe in der
Berufungsinstanz aufgestellten und vom BGH in vorliegender Entscheidung
bestätigten Grundsätze gelten auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken,
weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der
Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation
anderer Kunstwerke haben. Ein Museum begibt sich mit der Aufnahme eines Werks
und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren Neufestlegung des
Grundstücksteils, auch wenn das Werk als permanente Installation bezeichnet
worden ist. Dies liegt insbesondere bei raumgreifenden Installationen nahe, die
sich über mehrere Geschossdecken erstrecken.
Urteil des BGH vom 21.02.2019, Az.: I ZR 98/17
) Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks
stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der
Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und
geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende
Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der
Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und
geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende
Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
b) Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu
berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige
Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere
Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche
Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien
Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige
Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere
Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche
Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien
Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
c) Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder
Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das
Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst
oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des
Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder
Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen,
sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.
Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das
Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst
oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des
Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder
Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen,
sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.
d) Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob
der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen
oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist –
Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.
der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen
oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist –
Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe – 6. Zivilsenat – vom 26. April 2017 wird als
unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das
Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten
Hauptantrag und den in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung (Antrag I.4.2.) zurückgewiesen hat.
Oberlandesgerichts Karlsruhe – 6. Zivilsenat – vom 26. April 2017 wird als
unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das
Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten
Hauptantrag und den in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Antrag auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung (Antrag I.4.2.) zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird auf die Revision das angegriffene Urteil
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 €
zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 €
zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die
Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die
Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb.
Beklagte, eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt die
Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb.
Die Kunsthalle Mannheim besteht aus drei Gebäudeteilen. Der
nach seinem Architekten Hermann Billing benannte Billing-Bau wurde ab 1907 im
Jugendstil erbaut. Der Athene-Trakt wurde zur selben Zeit als Verbindungsbau
zwischen dem Billing-Bau und dem ursprünglich vorgesehenen Reiß-Museum
errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1983 der Mitzlaff-Bau erbaut.
Der Athene-Trakt diente seit dieser Zeit als Verbindungsgebäude zwischen dem
Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau.
nach seinem Architekten Hermann Billing benannte Billing-Bau wurde ab 1907 im
Jugendstil erbaut. Der Athene-Trakt wurde zur selben Zeit als Verbindungsbau
zwischen dem Billing-Bau und dem ursprünglich vorgesehenen Reiß-Museum
errichtet. An dessen Stelle wurde von 1980 bis 1983 der Mitzlaff-Bau erbaut.
Der Athene-Trakt diente seit dieser Zeit als Verbindungsgebäude zwischen dem
Billing-Bau und dem Mitzlaff-Bau.
Die Parteien schlossen am 30. Mai 2006 einen Vertrag, in dem
die Klägerin mit der Realisierung der multimedialen und multidimensionalen
Rauminstallation „HHole (for Mannheim) 2006“ für den Athene-Trakt
beauftragt wurde. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben
Ebenen des Athene-Trakts, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen
in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind.
Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im
„Ground Room“ durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel
projiziert wird.
die Klägerin mit der Realisierung der multimedialen und multidimensionalen
Rauminstallation „HHole (for Mannheim) 2006“ für den Athene-Trakt
beauftragt wurde. Das Werk umfasst verschiedene Installationen auf allen sieben
Ebenen des Athene-Trakts, die durch vertikal angeordnete kreisförmige Öffnungen
in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach miteinander verbunden sind.
Es enthält einen Lichtstrahl, der ausgehend von einem Lichtprojektor im
„Ground Room“ durch alle Öffnungen nach oben bis in den Himmel
projiziert wird.
In § 1 des Vertrags wurde das Werk als „permanente
Rauminstallation“ und „work in progress, d.h. ein evolving art
work“ bezeichnet, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt.
Der Vertrag sah ein Gesamthonorar „für das Werkkonzept sowie für den Zeit-
und Arbeitsaufwand“ von 70.000 € vor. Beträge von jeweils 10.000 € (sieben
Werkphasen) sollten nach Ausführung der jeweiligen Werkphase „nach Abnahme
einer Werkphase durch die Direktion abrufbar“ sein. Ferner sollte das Werk
nach Vollendung der letzten Werkphase, Anweisung des letzten Honorarbetrags und
Abnahme der kompletten Rauminstallation durch die Künstlerin und die Direktion
in das Eigentum der Kunsthalle übergehen. Die technische Installation war nach
§ 3 des Vertrags von der Beklagten zu veranlassen und zu finanzieren. Im
Leihschein vom 8. September 2006 und einem später ausgestellten Leihschein
wurde das Werk, dessen Titel mit „HHole (for Mannheim)“ und dessen
Datierung mit „2006 – ?“ angegeben waren, als
„Dauerleihgabe“ bezeichnet.
Rauminstallation“ und „work in progress, d.h. ein evolving art
work“ bezeichnet, dessen Ausführung sich über mehrere Monate erstreckt.
Der Vertrag sah ein Gesamthonorar „für das Werkkonzept sowie für den Zeit-
und Arbeitsaufwand“ von 70.000 € vor. Beträge von jeweils 10.000 € (sieben
Werkphasen) sollten nach Ausführung der jeweiligen Werkphase „nach Abnahme
einer Werkphase durch die Direktion abrufbar“ sein. Ferner sollte das Werk
nach Vollendung der letzten Werkphase, Anweisung des letzten Honorarbetrags und
Abnahme der kompletten Rauminstallation durch die Künstlerin und die Direktion
in das Eigentum der Kunsthalle übergehen. Die technische Installation war nach
§ 3 des Vertrags von der Beklagten zu veranlassen und zu finanzieren. Im
Leihschein vom 8. September 2006 und einem später ausgestellten Leihschein
wurde das Werk, dessen Titel mit „HHole (for Mannheim)“ und dessen
Datierung mit „2006 – ?“ angegeben waren, als
„Dauerleihgabe“ bezeichnet.
Die Beklagte beschloss im Jahr 2012, den Mitzlaff-Bau
abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines
Architektenwettbewerbs vergeben. Nach der Planung sollten der Athene-Trakt weitgehend
entkernt, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach entfernt und
ein einheitlicher, ca. zwölf Meter hoher Raum geschaffen werden. Auf der Ebene
des sechsten Obergeschosses sollte eine „schwebende Brücke“ den
Billing-Bau mit dem Neubau verbinden.
abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Auftrag wurde aufgrund eines
Architektenwettbewerbs vergeben. Nach der Planung sollten der Athene-Trakt weitgehend
entkernt, zumindest einige Geschossdecken und das bisherige Dach entfernt und
ein einheitlicher, ca. zwölf Meter hoher Raum geschaffen werden. Auf der Ebene
des sechsten Obergeschosses sollte eine „schwebende Brücke“ den
Billing-Bau mit dem Neubau verbinden.
Die Beklagte beabsichtigt, im Zuge dieser Umbaumaßnahmen das
Werk „HHole (for Mannheim)“ vollständig zu entfernen. Die
demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits abgebaut. Im
Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im Athene-Trakt entfernt
worden.
Werk „HHole (for Mannheim)“ vollständig zu entfernen. Die
demontierbaren Teile wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits abgebaut. Im
Laufe des Berufungsverfahrens sind die Geschossdecken im Athene-Trakt entfernt
worden.
Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine
Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt Unterlassung bzw. Wiederherstellung
sowie hilfsweise Schadensersatz. Ferner beansprucht sie Zahlung von Honorar.
Verletzung ihres Urheberrechts und begehrt Unterlassung bzw. Wiederherstellung
sowie hilfsweise Schadensersatz. Ferner beansprucht sie Zahlung von Honorar.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung
restlichen Honorars in Höhe von 66.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen
abgewiesen (LG Mannheim, GRUR-RR 2015, 515).
restlichen Honorars in Höhe von 66.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen
abgewiesen (LG Mannheim, GRUR-RR 2015, 515).
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und
Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO
zurückzuverweisen; hilfsweise:
den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und
Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO
zurückzuverweisen; hilfsweise:
I. Hauptanträge 1.-4. Schutz und Wiederherstellung von
„HHole (for Mannheim) 2006 – ?“
„HHole (for Mannheim) 2006 – ?“
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, es zu unterlassen, das sich in dem sogenannten Athene-Trakt der Kunsthalle
Mannheim befindliche Werk „HHole (for Mannheim)“ ohne ausdrückliche
Zustimmung der Klägerin 1.1 zu bearbeiten und/oder umzugestalten und/oder durch
bauliche Maßnahmen an dem Gebäude Athene-Trakt zu beeinträchtigen, insbesondere
indem abbaubare Bestandteile des Werks (insbesondere die auf der Abbildung 1
zum Klageantrag), entfernt und/oder zerstört und/oder anderweitig platziert
werden und/oder Decken bzw. Böden/Bodenschichten, durch die zur Errichtung der
Licht- und Medieninstallation Öffnungen geschaffen worden sind, entfernt werden
und/oder in diesen Decken bzw. Böden/Bodenschichten die Öffnungen zur
Errichtung des Werks „HHole (for Mannheim)“ geschlossen werden; 1.2
zu vernichten, insbesondere indem das Gebäude, in dem sich das Werk befindet,
der sogenannte Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim, abgerissen und/oder
entkernt wird.
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, es zu unterlassen, das sich in dem sogenannten Athene-Trakt der Kunsthalle
Mannheim befindliche Werk „HHole (for Mannheim)“ ohne ausdrückliche
Zustimmung der Klägerin 1.1 zu bearbeiten und/oder umzugestalten und/oder durch
bauliche Maßnahmen an dem Gebäude Athene-Trakt zu beeinträchtigen, insbesondere
indem abbaubare Bestandteile des Werks (insbesondere die auf der Abbildung 1
zum Klageantrag), entfernt und/oder zerstört und/oder anderweitig platziert
werden und/oder Decken bzw. Böden/Bodenschichten, durch die zur Errichtung der
Licht- und Medieninstallation Öffnungen geschaffen worden sind, entfernt werden
und/oder in diesen Decken bzw. Böden/Bodenschichten die Öffnungen zur
Errichtung des Werks „HHole (for Mannheim)“ geschlossen werden; 1.2
zu vernichten, insbesondere indem das Gebäude, in dem sich das Werk befindet,
der sogenannte Athene-Trakt der Kunsthalle Mannheim, abgerissen und/oder
entkernt wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, auf eigene Kosten das Werk „HHole (for Mannheim)“ gemäß
der Vorgaben in der Abbildung 1 wieder herzustellen, indem sie insbesondere die
Teile des Werks „HHole (for Mannheim)“ sowie den Briefkasten von
„HHole (for Mannheim)“, photographisch festgehalten auf der Abbildung
2, die seit September 2007 von der Beklagten selbst oder durch Dritte entfernt
wurden, wieder an den ursprünglichen Platz verbringt bzw. installiert und
sonstige Veränderungen rückgängig macht.
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, auf eigene Kosten das Werk „HHole (for Mannheim)“ gemäß
der Vorgaben in der Abbildung 1 wieder herzustellen, indem sie insbesondere die
Teile des Werks „HHole (for Mannheim)“ sowie den Briefkasten von
„HHole (for Mannheim)“, photographisch festgehalten auf der Abbildung
2, die seit September 2007 von der Beklagten selbst oder durch Dritte entfernt
wurden, wieder an den ursprünglichen Platz verbringt bzw. installiert und
sonstige Veränderungen rückgängig macht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, der Klägerin und etwaigen, der Beklagten zuvor namentlich
bekanntzugebenden Hilfspersonen an Werktagen unter der Woche in einer vom Gericht
zu bestimmenden Zeit zwischen 07:00 Uhr und 24:00 Uhr den Zugang zu dem
Gebäudeteil der Kunsthalle Mannheim „Athene-Trakt“ zu verschaffen und
es ihr (so) zu ermöglichen, das Werk „HHole (for Mannheim)“ gemäß der
Abbildung 1 fertigzustellen und Bearbeitungen an dem Werk vorzunehmen.
Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten, der Klägerin und etwaigen, der Beklagten zuvor namentlich
bekanntzugebenden Hilfspersonen an Werktagen unter der Woche in einer vom Gericht
zu bestimmenden Zeit zwischen 07:00 Uhr und 24:00 Uhr den Zugang zu dem
Gebäudeteil der Kunsthalle Mannheim „Athene-Trakt“ zu verschaffen und
es ihr (so) zu ermöglichen, das Werk „HHole (for Mannheim)“ gemäß der
Abbildung 1 fertigzustellen und Bearbeitungen an dem Werk vorzunehmen.
4. vertraglich geschuldete Vergütung 4.1 Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu
bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres
Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit- und
Arbeitsaufwand für das Werk „HHole (for Mannheim)“ Zug um Zug gegen
Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu
bestimmende, den Betrag von 70.000 € nicht unterschreitende Vergütung ihres
Leistungsaufwands für die Erstellung des Werkkonzepts sowie den Zeit- und
Arbeitsaufwand für das Werk „HHole (for Mannheim)“ Zug um Zug gegen
Übergabe nach Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass keine Übergabe nach
Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 mehr erfolgen wird:
Fertigstellung des Werks gemäß Ziffer 1.3 mehr erfolgen wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine
angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 €
nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des
Werkkonzepts sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für das Werk „HHole (for
Mannheim)“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von 70.000 €
nicht unterschreitende Vergütung ihres Leistungsaufwands für die Erstellung des
Werkkonzepts sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand für das Werk „HHole (for
Mannheim)“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
4.2 Höchsthilfsweise:
4.2.1 Die Beklagte wird verurteilt, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die
Änderung des Vertrags vom 30. Mai 2009 (Anlage K 9) dahingehend einzuwilligen,
dass der Klägerin eine angemessene Vergütung gewährt wird.
Änderung des Vertrags vom 30. Mai 2009 (Anlage K 9) dahingehend einzuwilligen,
dass der Klägerin eine angemessene Vergütung gewährt wird.
4.2.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen
angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von
70.000 € nicht unterschreitenden Betrag für das Werk „HHole (for
Mannheim)“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von
70.000 € nicht unterschreitenden Betrag für das Werk „HHole (for
Mannheim)“ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Hilfsanträge anstelle der Hauptanträge Ziffern I.1.-3.
1.-2. Erhalt des Werks bei Umbau des Athene-Trakts im
geänderten baulichen Umfeld auf eigene Kosten der Beklagten durch
Re-Integration in den Athene-Trakt 1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €
oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten verurteilt, 1.1 es zu unterlassen, den Athene-Trakt der Kunsthalle
Mannheim umzugestalten, soweit dabei ohne Zustimmung der Klägerin über die
Dauer der Umbauarbeiten der Kunsthalle im Rahmen der auf der Grundlage der
Beschlussvorgabe der Beklagten vom 23. Mai 2011 „Neugestaltung Kunsthalle Mannheim
– Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie“, dem Gemeinderatsbeschluss
der Beklagten Nr. V675/2012 vom 5. Dezember 2012 und dem Entwurf der Umbauten
des Architektenbüros g. erfolgenden Sanierung der Kunsthalle hinaus das Werk
der Klägerin „HHole (for Mannheim)“ nicht erhalten bleibt, bestehend
aus von der Klägerin nach Vorlage der konkreten Planungsunterlagen der
Beklagten (bzw. des von der Beklagten beauftragten Architektenbüros g. ) für
den Athene-Trakt zu bestimmenden Kern- bestandteilen, wie sie in der Abbildung
Ergänzung 1 und den dem Gericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9.
Januar 2015 überlassenen Abbildungen festgehalten sind und der anzugebenden
Grundstruktur, die auf verschiedenen Raumebenen vorhanden sein müssen; 1.2 es
zu dulden, dass die Klägerin das Werk „HHole (for Mannheim)“ im
Rahmen des Umbaus des Athene-Trakts der Kunsthalle Mannheim mit der vorstehend
gemäß A.II.1.1 zu benennenden Grundstruktur in dem Athene-Trakt der Stadt
Mannheim nach der Entkernung des Athene-Trakts reinstalliert.
geänderten baulichen Umfeld auf eigene Kosten der Beklagten durch
Re-Integration in den Athene-Trakt 1. Die Beklagte wird bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €
oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der
Beklagten verurteilt, 1.1 es zu unterlassen, den Athene-Trakt der Kunsthalle
Mannheim umzugestalten, soweit dabei ohne Zustimmung der Klägerin über die
Dauer der Umbauarbeiten der Kunsthalle im Rahmen der auf der Grundlage der
Beschlussvorgabe der Beklagten vom 23. Mai 2011 „Neugestaltung Kunsthalle Mannheim
– Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie“, dem Gemeinderatsbeschluss
der Beklagten Nr. V675/2012 vom 5. Dezember 2012 und dem Entwurf der Umbauten
des Architektenbüros g. erfolgenden Sanierung der Kunsthalle hinaus das Werk
der Klägerin „HHole (for Mannheim)“ nicht erhalten bleibt, bestehend
aus von der Klägerin nach Vorlage der konkreten Planungsunterlagen der
Beklagten (bzw. des von der Beklagten beauftragten Architektenbüros g. ) für
den Athene-Trakt zu bestimmenden Kern- bestandteilen, wie sie in der Abbildung
Ergänzung 1 und den dem Gericht im Termin der mündlichen Verhandlung vom 9.
Januar 2015 überlassenen Abbildungen festgehalten sind und der anzugebenden
Grundstruktur, die auf verschiedenen Raumebenen vorhanden sein müssen; 1.2 es
zu dulden, dass die Klägerin das Werk „HHole (for Mannheim)“ im
Rahmen des Umbaus des Athene-Trakts der Kunsthalle Mannheim mit der vorstehend
gemäß A.II.1.1 zu benennenden Grundstruktur in dem Athene-Trakt der Stadt
Mannheim nach der Entkernung des Athene-Trakts reinstalliert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die
planerischen und baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer II.1.1 und 1.2 zu tragen mit
Ausnahme der in der nachfolgenden Ziffer 3 berücksichtigten Kosten der Klägerin
für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks „HHole (for
Mannheim)“ und Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt.
planerischen und baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer II.1.1 und 1.2 zu tragen mit
Ausnahme der in der nachfolgenden Ziffer 3 berücksichtigten Kosten der Klägerin
für ihre Tätigkeit nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks „HHole (for
Mannheim)“ und Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt.
3. Vergütung Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit
nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks „HHole (for Mannheim)“ und
Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt nebst Zinsen zu zahlen.
verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit
nach Ziffer II.1.2 zum Erhalt des Werks „HHole (for Mannheim)“ und
Wiederinstallation in dem geänderten Athene-Trakt nebst Zinsen zu zahlen.
III. Hilfsantrag anstelle des Hilfsantrags II bei
vollständiger und dauerhafter Beseitigung des Werks (Werkvernichtung)
vollständiger und dauerhafter Beseitigung des Werks (Werkvernichtung)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als
Schadensersatz einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden,
den Betrag in Höhe von 220.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die
Vernichtung des Werks „HHole (for Mannheim)“ nebst Zinsen zu zahlen.
Schadensersatz einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden,
den Betrag in Höhe von 220.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die
Vernichtung des Werks „HHole (for Mannheim)“ nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich
des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG
Karlsruhe, GRUR 2017, 803). Mit der vom
Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich
des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsanspruchs abgewiesen (OLG
Karlsruhe, GRUR 2017, 803). Mit der vom
Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsinstanz
vorgenommene Klageerweiterung (Klageanträge I.4.2) als unzulässig und die Klage
im Übrigen als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
vorgenommene Klageerweiterung (Klageanträge I.4.2) als unzulässig und die Klage
im Übrigen als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Installation sei zwar ein urheberrechtsschutzfähiges Werk
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Ihre
Vernichtung verstoße jedoch weder gegen § 14 UrhG noch gegen das
Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die geltend gemachten Ansprüche auf
Erhaltung oder Wiederherstellung stünden der Klägerin auch nicht auf
vertraglicher Grundlage zu. Soweit sich die Klägerin ferner gegen die
Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung des Werks wende, fehle die
Begehungsgefahr. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in der
ursprünglichen oder an die neuen Verhältnisse angepassten Form stehe der
Klägerin ebenfalls nicht zu. Auch Schadensersatz wegen Vernichtung des Werks
(Klageantrag III) könne die Klägerin nicht verlangen.
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Ihre
Vernichtung verstoße jedoch weder gegen § 14 UrhG noch gegen das
Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin. Die geltend gemachten Ansprüche auf
Erhaltung oder Wiederherstellung stünden der Klägerin auch nicht auf
vertraglicher Grundlage zu. Soweit sich die Klägerin ferner gegen die
Bearbeitung, Umgestaltung oder Beeinträchtigung des Werks wende, fehle die
Begehungsgefahr. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in der
ursprünglichen oder an die neuen Verhältnisse angepassten Form stehe der
Klägerin ebenfalls nicht zu. Auch Schadensersatz wegen Vernichtung des Werks
(Klageantrag III) könne die Klägerin nicht verlangen.
Der Klägerin stehe kein weitergehender Anspruch auf
Honorarzahlung zu, der über die vom Landgericht zugesprochenen 66.000 €
hinausgehe. Zu Unrecht wende sich die Klägerin ferner gegen die teilweise
Abweisung der Klage, weil in Höhe von 4.000 € Erfüllung eingetreten sei.
Honorarzahlung zu, der über die vom Landgericht zugesprochenen 66.000 €
hinausgehe. Zu Unrecht wende sich die Klägerin ferner gegen die teilweise
Abweisung der Klage, weil in Höhe von 4.000 € Erfüllung eingetreten sei.
Der vom Landgericht zugesprochene Vergütungsanspruch sei
allerdings verjährt. Aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit
einhergehenden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die im
Jahr 2014 anhängig gemachte Klage erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt.
Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den Vertrag
nach § 649 BGB aF gekündigt. Der aus der Kündigung
folgende Vergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Dem Anspruch stehe
ferner die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil
das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen.
allerdings verjährt. Aufgrund einer stillschweigenden Abnahme und einer damit
einhergehenden Fälligkeit des Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die im
Jahr 2014 anhängig gemachte Klage erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt.
Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 den Vertrag
nach § 649 BGB aF gekündigt. Der aus der Kündigung
folgende Vergütungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Dem Anspruch stehe
ferner die Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil
das Gesamtwerk befugterweise habe entfernt werden sollen.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der
Klägerin hat bis auf den Klageantrag I.4.1. keinen Erfolg. Die Revision ist
unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf
Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat
(dazu I). Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie die Zurückweisung der
Klageerweiterung (Klageantrag I.4.2.) durch das Berufungsgericht angreift (dazu
II). Die Klage ist zulässig (dazu III). Der geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung der Vernichtung (Klageantrag I.1.2) ist weder nach § 97 Abs.
1, § 14 UrhG (dazu IV) noch
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (dazu V) begründet. Ein Anspruch auf
Unterlassung der Bearbeitung oder Umgestaltung (Klageantrag I.1.1.) ist ebenfalls
nicht gegeben (dazu VI). Auch die Abweisung des auf Wiederherstellung des Werks
in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag
II.) sowie des Schadensersatzanspruchs (Klageantrag III.) hat Bestand (dazu
VII). Die Revision hinsichtlich des Klageantrags I.4.1 hat hingegen insoweit
Erfolg, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die
Klage auch in Höhe von 66.000 € abgewiesen hat (dazu VIII).
Klägerin hat bis auf den Klageantrag I.4.1. keinen Erfolg. Die Revision ist
unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf
Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat
(dazu I). Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie die Zurückweisung der
Klageerweiterung (Klageantrag I.4.2.) durch das Berufungsgericht angreift (dazu
II). Die Klage ist zulässig (dazu III). Der geltend gemachte Anspruch auf
Unterlassung der Vernichtung (Klageantrag I.1.2) ist weder nach § 97 Abs.
1, § 14 UrhG (dazu IV) noch
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (dazu V) begründet. Ein Anspruch auf
Unterlassung der Bearbeitung oder Umgestaltung (Klageantrag I.1.1.) ist ebenfalls
nicht gegeben (dazu VI). Auch die Abweisung des auf Wiederherstellung des Werks
in identischer (Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag
II.) sowie des Schadensersatzanspruchs (Klageantrag III.) hat Bestand (dazu
VII). Die Revision hinsichtlich des Klageantrags I.4.1 hat hingegen insoweit
Erfolg, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die
Klage auch in Höhe von 66.000 € abgewiesen hat (dazu VIII).
I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie
sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das
Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat.
sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das
Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat.
1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO
muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen,
die den Mangel ergeben.
zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO
muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen,
die den Mangel ergeben.
2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung
erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht
des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten
Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels
eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei
die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet,
aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser
Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie
nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug
leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme
notwendig ist.
Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung
erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht
des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten
Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels
eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei
die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet,
aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser
Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie
nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug
leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme
notwendig ist.
II. Die Revision ist weiter unzulässig, soweit sie sich
dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz
hilfsweise zum Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung
erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (I.4.2.) als
unzulässige Klageerweiterung nach § 531 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen hat. Die Revision hat insoweit keine Verfahrensmängel nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO
gerügt. Das angefochtene Urteil darf daher nach § 557 Abs. 3 ZPO insoweit
nicht auf Verfahrensmängel geprüft werden.
dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz
hilfsweise zum Antrag auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung
erhobenen Antrag auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (I.4.2.) als
unzulässige Klageerweiterung nach § 531 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen hat. Die Revision hat insoweit keine Verfahrensmängel nach
§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO
gerügt. Das angefochtene Urteil darf daher nach § 557 Abs. 3 ZPO insoweit
nicht auf Verfahrensmängel geprüft werden.
III. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund
im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt angegeben.
im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt angegeben.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche
gemäß § 97 Abs.
1, § 14 UrhG sowie auf eine
vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe
und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013
– I ZR 60/11, GRUR
2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013,
499 – Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des
Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher
klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht.
Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I
ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP
2018, 1329 – Hohlfasermembranspinnanlage, mwN).
gemäß § 97 Abs.
1, § 14 UrhG sowie auf eine
vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe
und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013
– I ZR 60/11, GRUR
2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013,
499 – Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des
Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher
klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht.
Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl.
nur BGH, Urteil vom 22. März 2018 – I
ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP
2018, 1329 – Hohlfasermembranspinnanlage, mwN).
Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt,
dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und
in zweiter Linie auf vertragliche Ansprüche.
dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und
in zweiter Linie auf vertragliche Ansprüche.
IV. Es besteht kein Anspruch gemäß § 97 Abs.
1 in Verbindung mit § 14 UrhG auf Unterlassung der
Vernichtung (Klageantrag I.1.2.). Zwar handelt es sich bei der
streitgegenständlichen Installation um ein schutzfähiges Werk im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (dazu
1). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von
einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen
keine Rechtsfehler erkennen (dazu 3).
1 in Verbindung mit § 14 UrhG auf Unterlassung der
Vernichtung (Klageantrag I.1.2.). Zwar handelt es sich bei der
streitgegenständlichen Installation um ein schutzfähiges Werk im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (dazu
1). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung geht aber von
einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus (dazu 2) und lässt auch im Einzelnen
keine Rechtsfehler erkennen (dazu 3).
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige
Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen
Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs.
1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen
Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs.
1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der
Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen.
Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen.
a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu
verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des
Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen
Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des
Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in
Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5).
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu
verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des
Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen
Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des
Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in
Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5).
b) Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine
Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist
umstritten.
Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist
umstritten.
aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG das Interesse des
Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des
Urhebers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung
dieser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl.
KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn.
9]; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG
Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris
Rn. 33]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24;
Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B.
Goldmann, GRUR 2005, 639, 643).
Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des
Urhebers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung
dieser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl.
KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn.
9]; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG
Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris
Rn. 33]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24;
Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B.
Goldmann, GRUR 2005, 639, 643).
bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung eines
Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie
verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder
gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben
(vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50;
Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber- und
Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; ders., Kunst und Recht, Bildende
Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht,
3. Aufl., Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen
und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers
gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen
dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und dem Eigentümer des
Originalwerks, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Spannungsverhältnis zwischen
Urheberrecht und Eigentum im deutschen und ausländischen Recht, Diss. Frankfurt
am Main 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85;
Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37).
Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie
verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder
gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben
(vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50;
Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber- und
Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; ders., Kunst und Recht, Bildende
Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht,
3. Aufl., Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen
und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers
gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen
dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und dem Eigentümer des
Originalwerks, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Spannungsverhältnis zwischen
Urheberrecht und Eigentum im deutschen und ausländischen Recht, Diss. Frankfurt
am Main 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85;
Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37).
cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu.
(1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst
§ 14 UrhG die Vernichtung des
Werks. Zwar mag die in § 14UrhG zunächst genannte
Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt
es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genannten
Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme
nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der
Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die
Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine
Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die
Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007,
565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere
Beeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannte
Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das
Sprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen
Beeinträchtigung nicht entgegen.
§ 14 UrhG die Vernichtung des
Werks. Zwar mag die in § 14UrhG zunächst genannte
Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt
es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genannten
Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme
nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der
Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die
Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine
Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die
Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007,
565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere
Beeinträchtigung der tatbestandliche Oberbegriff und die gleichfalls genannte
Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das
Sprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen
Beeinträchtigung nicht entgegen.
(2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht
entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung
eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines
Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das
Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen,
soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung
kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts,
sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser
Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an
der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 UrhG kein
Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch
§ 14 UrhG geschützten
geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein
Vernichtungsverbot rechtfertigen können.
entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung
eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines
Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das
Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen,
soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung
kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts,
sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser
Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an
der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 UrhG kein
Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch
§ 14 UrhG geschützten
geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein
Vernichtungsverbot rechtfertigen können.
(3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen,
spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine
Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann
durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die
Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines
Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das
geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann in
Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674).
geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen,
spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine
Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann
durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die
Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines
Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das
geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann in
Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674).
(4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle
Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber
grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten
Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs.
1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa
vernichten möchte. Die öffentliche Hand – im Streitfall: die Beklagte als
Gemeinde – kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs.
1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit
das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt
gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs.
2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn.
27]). Mit der Unterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die
ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als
Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern.
Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber
grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten
Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs.
1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa
vernichten möchte. Die öffentliche Hand – im Streitfall: die Beklagte als
Gemeinde – kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs.
1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit
das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt
gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der
kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs.
2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn.
27]). Mit der Unterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die
ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als
Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern.
Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess
(„Werkbereich“), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst
erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks
(„Wirkbereich“) schützt (vgl. BVerfGE
30, 173, 189 [juris Rn. 49] – Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn.
63] – Esra, mwN).
Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess
(„Werkbereich“), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst
erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks
(„Wirkbereich“) schützt (vgl. BVerfGE
30, 173, 189 [juris Rn. 49] – Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn.
63] – Esra, mwN).
Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der
Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als
Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit
die im Tatbestandsmerkmal der „berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen“ des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.
Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als
Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit
die im Tatbestandsmerkmal der „berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen“ des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom
Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung.
Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des
Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit
Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen
Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der
anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen
Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers
sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit
der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese
Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil
diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der
Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation
anderer Kunstwerke hätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der
Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die Beklagte habe sich mit der
Aufnahme des Werks und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren
Neufestlegung des Grundstücksteils begeben, auch wenn das Werk als permanente
Installation bezeichnet worden sei und von der Klägerin als „lebendiges
Werk“ beschrieben werde. Dies liege insbesondere bei derart raumgreifenden
Installationen wie der vorliegenden nahe, die sich über mehrere Geschossdecken
erstrecke. Die Entfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil
sie nicht ausschließlich auf einem veränderten Geschmack oder einer veränderten
Bewertung des Werks, sondern einem weitreichenden Umbau der Kunsthalle beruhe.
In die im Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus vorgenommene architektonische
Neuausrichtung der Kunsthalle sei auch der Athene-Trakt einbezogen worden, in
dem in Anlehnung an das historische Original ein großer einheitlicher Innenraum
als lichter Durchgang sowie eine Brücke als Verbindung zwischen Billing-Bau und
Neubau geschaffen werden solle. Die Beklagte habe die Neugestaltung des Traktes
auch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. Nichts
Abweichendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Gemeinde nach
Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verpflichtet sei,
Denkmäler der Kunst zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der
Installation der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installation
habe keine herausragende kunsthistorische Bedeutung und die Reputation der
Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit
Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen
Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der
anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen
Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers
sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit
der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese
Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil
diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der
Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation
anderer Kunstwerke hätten. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der
Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die Beklagte habe sich mit der
Aufnahme des Werks und der damit verbundenen Vereinbarung nicht jeder späteren
Neufestlegung des Grundstücksteils begeben, auch wenn das Werk als permanente
Installation bezeichnet worden sei und von der Klägerin als „lebendiges
Werk“ beschrieben werde. Dies liege insbesondere bei derart raumgreifenden
Installationen wie der vorliegenden nahe, die sich über mehrere Geschossdecken
erstrecke. Die Entfernung des Werks sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil
sie nicht ausschließlich auf einem veränderten Geschmack oder einer veränderten
Bewertung des Werks, sondern einem weitreichenden Umbau der Kunsthalle beruhe.
In die im Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus vorgenommene architektonische
Neuausrichtung der Kunsthalle sei auch der Athene-Trakt einbezogen worden, in
dem in Anlehnung an das historische Original ein großer einheitlicher Innenraum
als lichter Durchgang sowie eine Brücke als Verbindung zwischen Billing-Bau und
Neubau geschaffen werden solle. Die Beklagte habe die Neugestaltung des Traktes
auch nicht an den Interessen der Klägerin ausrichten müssen. Nichts
Abweichendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte als Gemeinde nach
Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verpflichtet sei,
Denkmäler der Kunst zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass am Erhalt der
Installation der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Die Installation
habe keine herausragende kunsthistorische Bedeutung und die Reputation der
Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden
Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen,
ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des
Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke
existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk
aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte
Kunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S.
655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185).
Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen,
ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des
Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke
existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk
aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte
Kunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S.
655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185).
Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk
oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder
das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil
vom 19. März 2008 – I ZR 166/05, GRUR
2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 – St. Gottfried;
Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze
in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht
aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des
Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189).
oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder
das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil
vom 19. März 2008 – I ZR 166/05, GRUR
2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 – St. Gottfried;
Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze
in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht
aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen
Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen
Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers
am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des
Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189).
Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken,
ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen
oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist –
Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber- und
Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674
f.).
ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen
oder – wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist –
Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber- und
Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674
f.).
Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche
Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen,
ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die
Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte
berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Juli 2016 – I ZR 9/15, BGHZ
211, 309 Rn. 36 – auf fett getrimmt).
Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen,
ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die
Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte
berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Juli 2016 – I ZR 9/15, BGHZ
211, 309 Rn. 36 – auf fett getrimmt).
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines mit einem
Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die
Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und
einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903 BGB dem Eigentümer
zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die
Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes
(vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn.
195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte – die
Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren
Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit
einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft
untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die
Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so
umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner
Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit
offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf
der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB
zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks
durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und
Recht aaO Rn. 196).
Berufungsgerichts, das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines mit einem
Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die
Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und
einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903 BGB dem Eigentümer
zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die
Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes
(vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn.
195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte – die
Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren
Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit
einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft
untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die
Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so
umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner
Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit
offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf
der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB
zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks
durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und
Recht aaO Rn. 196).
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für den Umbau des
Athene-Trakts habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der Mitzlaff-Bau
sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die im
Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus erfolgte architektonische Neuausrichtung
der Kunsthalle unter Einbeziehung des Athene-Trakts stelle einen hinreichenden
sachlichen Grund für die Vernichtung des Werks der Klägerin dar, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Athene-Trakts habe keine Notwendigkeit bestanden, weil allein der Mitzlaff-Bau
sanierungsbedürftig gewesen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die im
Zuge des Abrisses des Mitzlaff-Baus erfolgte architektonische Neuausrichtung
der Kunsthalle unter Einbeziehung des Athene-Trakts stelle einen hinreichenden
sachlichen Grund für die Vernichtung des Werks der Klägerin dar, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
d) Vergeblich beanstandet die Revision, das Berufungsgericht
habe es nicht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Neugestaltung an
den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichte.
habe es nicht für erforderlich gehalten, dass die Beklagte die Neugestaltung an
den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichte.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im
Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen
Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft
werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der
Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines
urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine
den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen
möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte
Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch
darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von
ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber
gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür
nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] –
Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 – St.
Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO S. 47, 59).
Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen
Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft
werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der
Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines
urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine
den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen
möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte
Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch
darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von
ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber
gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür
nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 – I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] –
Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 – St.
Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO S. 47, 59).
bb) Diese Grundsätze gelten – anders als die Revision meint
– erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern die mit
seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden
Gebäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das
Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die
Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 – I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] –
Treppenhausgestaltung). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunst
verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht
die Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr
wahrnehmbar ist.
– erst recht, wenn nicht die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern die mit
seiner Zerstörung verbundene Entfernung aus einem baulich umzugestaltenden
Gebäude zu beurteilen ist. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das
Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die
Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 – I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] –
Treppenhausgestaltung). Anders als die Veränderung eines Werks der Baukunst
verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht
die Gestalt des Werks, sondern führt dazu, dass das Werk gar nicht mehr
wahrnehmbar ist.
e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das
Berufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die
Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.
Berufungsgericht auch dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die
Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.
Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische
Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt
(vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 –
St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – I
ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das
Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin
eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein
Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der
Museumsgebäude und der Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler
erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von
mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen
dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen
können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte
kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und
Ausstellungskonzepte anpassen können.
Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekt
(vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 35 bis 39 –
St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – I
ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das
Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin
eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein
Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der
Museumsgebäude und der Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler
erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von
mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen
dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen
können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte
kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und
Ausstellungskonzepte anpassen können.
f) Soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts
als lückenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die
Klägerin die bauliche Änderung des Museums nicht habe vorhersehen können und
dass die Beklagte die Räume des Athene-Trakts unter Aufgabe ihrer Interessen an
einer anderweitigen Raumnutzung der Installation der Klägerin gewidmet habe,
zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Würdigung
an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen.
als lückenhaft beanstandet, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die
Klägerin die bauliche Änderung des Museums nicht habe vorhersehen können und
dass die Beklagte die Räume des Athene-Trakts unter Aufgabe ihrer Interessen an
einer anderweitigen Raumnutzung der Installation der Klägerin gewidmet habe,
zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt lediglich ihre eigene Würdigung
an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen.
g) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen
des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.
des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.
Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der
Revision nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet,
sondern vermochte aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder
eines fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden
Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der
bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und
Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn
zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 – I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] –
Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 – St.
Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris
Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris
Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH,
Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR
2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 – Goldrapper). So
verhält es sich im Streitfall. Der Vortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich
auf die Wirkung des Kunstwerks auf den Betrachter, seinen Charakter als
lebendiges Kunstwerk sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit
getätigten Aussagen hierzu.
Revision nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet,
sondern vermochte aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder
eines fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden
Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der
bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und
Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn
zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 – I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] –
Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 – St.
Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris
Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris
Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH,
Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR
2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 – Goldrapper). So
verhält es sich im Streitfall. Der Vortrag der Klägerin stützte sich maßgeblich
auf die Wirkung des Kunstwerks auf den Betrachter, seinen Charakter als
lebendiges Kunstwerk sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit
getätigten Aussagen hierzu.
V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung der Vernichtung, Wiederherstellung oder erneute Errichtung
(Klageanträge I.1. bis 3.) hätten keine vertragliche Grundlage.
Beurteilung des Berufungsgerichts, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung der Vernichtung, Wiederherstellung oder erneute Errichtung
(Klageanträge I.1. bis 3.) hätten keine vertragliche Grundlage.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Werktitel
„HHole (for Mannheim) 2006 – ?“, aus der wiederholten vertraglichen
Bezeichnung des Werks als „permanente Installation“ oder
„lebendiger Organismus“ und aus der Angabe einer Leihzeit bis
„?“ in den Leihscheinen könne nicht geschlossen werden, dass die
Beklagte habe verpflichtet sein sollen, das Werk unter weitgehender Einschränkung
ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu
unterhalten. Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars
stehe das Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen
der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen
und die zur Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation
anderer Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden
Installation habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Beklagte nach
einiger Zeit ein Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen
Gegebenheiten haben werde.
„HHole (for Mannheim) 2006 – ?“, aus der wiederholten vertraglichen
Bezeichnung des Werks als „permanente Installation“ oder
„lebendiger Organismus“ und aus der Angabe einer Leihzeit bis
„?“ in den Leihscheinen könne nicht geschlossen werden, dass die
Beklagte habe verpflichtet sein sollen, das Werk unter weitgehender Einschränkung
ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu
unterhalten. Dem Interesse der Klägerin am Erhalt des einzigen Werkexemplars
stehe das Interesse der Beklagten gegenüber, Gebäude und Ausstellungsflächen
der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen
und die zur Verfügung stehenden Flächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation
anderer Kunstwerke zu nutzen. Angesichts einer derart raumgreifenden
Installation habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass die Beklagte nach
einiger Zeit ein Interesse an der Veränderung der Nutzung oder der räumlichen
Gegebenheiten haben werde.
Der Sinngehalt des Adjektivs „permanent“ sei nach
dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die
Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf
bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die
Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer
endgültigen Demontage gehindert sei. Dies gelte auch mit Blick auf die
Bezeichnung als „Dauerleihgabe“ mit einer unendlichen Leihzeit. Mit
Blick auf die formularmäßige Fassung des Leihscheins könne nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Erhaltungsverpflichtung der Beklagten für die
Dauer des Urheberschutzes habe begründet werden sollen. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die
Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf
bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die
Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer
endgültigen Demontage gehindert sei. Dies gelte auch mit Blick auf die
Bezeichnung als „Dauerleihgabe“ mit einer unendlichen Leihzeit. Mit
Blick auf die formularmäßige Fassung des Leihscheins könne nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Erhaltungsverpflichtung der Beklagten für die
Dauer des Urheberschutzes habe begründet werden sollen. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im
Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob
gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt
sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches
Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht
gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, GRUR
2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 – KD; Urteil vom
18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, GRUR
2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 – media control,
jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen
revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht
nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut
und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu
berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien
beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR
2011, 946 Rn. 18 – KD, mwN).
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im
Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob
gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt
sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches
Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht
gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09, GRUR
2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 – KD; Urteil vom
18. Oktober 2017 – I ZR 6/16, GRUR
2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 – media control,
jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen
revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht
nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut
und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu
berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien
beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR
2011, 946 Rn. 18 – KD, mwN).
3. Die Revision macht vergeblich geltend, das
Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus
dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne
Rücksprache maßgeblich, für die der Leihschein eine Absprache vorsehe.
Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus
dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne
Rücksprache maßgeblich, für die der Leihschein eine Absprache vorsehe.
Mit dieser Rüge zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der
vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern nimmt
lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise eine von der
tatrichterlichen Würdigung abweichende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung
vor.
vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung auf, sondern nimmt
lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise eine von der
tatrichterlichen Würdigung abweichende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung
vor.
4. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster
Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die
Interpretation des Wortes „permanent“ im Sinne von „nicht auf
bestimmte Zeit angelegt“ sinnwidrig sei.
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster
Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die
Interpretation des Wortes „permanent“ im Sinne von „nicht auf
bestimmte Zeit angelegt“ sinnwidrig sei.
Das Berufungsgericht ist vom vereinbarten Wortlaut
ausgegangen und hat hierbei insbesondere den Werktitel, die Bezeichnung des
Werks als permanente Installation und Dauerleihgabe sowie die Angabe einer
Leihzeit unter Verwendung des Unendlichkeitssymbols gewürdigt. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort
„permanent“ bedeutet zwar „dauerhaft“. Dieser Begriff
enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen
der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch
ein permanenter Zustand zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden.
ausgegangen und hat hierbei insbesondere den Werktitel, die Bezeichnung des
Werks als permanente Installation und Dauerleihgabe sowie die Angabe einer
Leihzeit unter Verwendung des Unendlichkeitssymbols gewürdigt. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort
„permanent“ bedeutet zwar „dauerhaft“. Dieser Begriff
enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen
der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch
ein permanenter Zustand zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden.
Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das
Berufungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt
verbreiteten Begriffsinhalt berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich
mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst.
Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
Berufungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt
verbreiteten Begriffsinhalt berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich
mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst.
Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
Nach der vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts folgt
zudem aus der Verwendung des Unendlichkeitszeichens im Titel des Werks und im
Leihschein sowie seiner Bezeichnung als lebendigen Organismus kein
Rechtsbindungswille der Beklagten zum unbegrenzten Erhalt der Installation. Die
Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich bei diesen Bezeichnungen in
erster Linie um künstlerische Interpretationen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
zudem aus der Verwendung des Unendlichkeitszeichens im Titel des Werks und im
Leihschein sowie seiner Bezeichnung als lebendigen Organismus kein
Rechtsbindungswille der Beklagten zum unbegrenzten Erhalt der Installation. Die
Einschätzung des Berufungsgerichts, es handele sich bei diesen Bezeichnungen in
erster Linie um künstlerische Interpretationen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das
Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung verstoßen, indem es einseitig den Interessen der
Beklagten zum Durchbruch verholfen habe.
Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung verstoßen, indem es einseitig den Interessen der
Beklagten zum Durchbruch verholfen habe.
Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten
Auslegung erfordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren
wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren
Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – I
ZR 150/10, TranspR 2012, 148Rn. 37 mwN). Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie
die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien
darstellt und hierbei auch auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen
Urteils verweist. Die Revision legt nicht dar, welche konkreten schutzwürdigen
Interessen der Klägerin das Berufungsgericht übergangen haben soll, sondern
nimmt lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende
Interessenabwägung vor.
Auslegung erfordert, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren
wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren
Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – I
ZR 150/10, TranspR 2012, 148Rn. 37 mwN). Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie
die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien
darstellt und hierbei auch auf die ausführliche Würdigung des erstinstanzlichen
Urteils verweist. Die Revision legt nicht dar, welche konkreten schutzwürdigen
Interessen der Klägerin das Berufungsgericht übergangen haben soll, sondern
nimmt lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende
Interessenabwägung vor.
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist – entgegen der
Ansicht der Revision – auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Berufungsgericht
sich nicht ausdrücklich mit auf die Installation bezogenen Beiträgen der
Beklagten zur Außendarstellung befasst hat. Die Revision legt nicht dar, warum
die nach Vertragsschluss erfolgte Eigeninterpretation des Werks durch die
Beklagte den Schluss auf eine bestimmte Auslegung des Vertrags hinsichtlich der
Frage gebietet, unter welchen Bedingungen die Beklagte das Werk entfernen darf.
Mit dem künstlerischen Rang des Werks als solchem hat sich das Berufungsgericht
auseinandergesetzt.
Ansicht der Revision – auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Berufungsgericht
sich nicht ausdrücklich mit auf die Installation bezogenen Beiträgen der
Beklagten zur Außendarstellung befasst hat. Die Revision legt nicht dar, warum
die nach Vertragsschluss erfolgte Eigeninterpretation des Werks durch die
Beklagte den Schluss auf eine bestimmte Auslegung des Vertrags hinsichtlich der
Frage gebietet, unter welchen Bedingungen die Beklagte das Werk entfernen darf.
Mit dem künstlerischen Rang des Werks als solchem hat sich das Berufungsgericht
auseinandergesetzt.
6. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verstoß
gegen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung
zu Lasten der Klägerin den besonders raumgreifenden Charakter des Werks
berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen, im Rahmen
der Interessenabwägung zu würdigenden Umstand, den das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat.
gegen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht bei der Interessenabwägung
zu Lasten der Klägerin den besonders raumgreifenden Charakter des Werks
berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um einen tatsächlichen, im Rahmen
der Interessenabwägung zu würdigenden Umstand, den das Berufungsgericht in
revisionsrechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat.
VI. Soweit das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag
I.1.1. geltend gemachten Ansprüche gegen die Bearbeitung oder Umgestaltung des
Werks sowie seine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen als unbegründet
angesehen hat, fehlt es an Revisionsangriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich.
I.1.1. geltend gemachten Ansprüche gegen die Bearbeitung oder Umgestaltung des
Werks sowie seine Beeinträchtigung durch bauliche Maßnahmen als unbegründet
angesehen hat, fehlt es an Revisionsangriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch
nicht ersichtlich.
VII. Erweist sich die Vernichtung des Werks der Klägerin als
rechtmäßig, wendet sich die Revision auch vergeblich gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, es bestehe weder ein urheberrechtlicher noch ein
vertraglicher Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in identischer
(Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.). Bestand hat
danach auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der hilfsweise
mit Klageantrag III. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
rechtmäßig, wendet sich die Revision auch vergeblich gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, es bestehe weder ein urheberrechtlicher noch ein
vertraglicher Anspruch auf Wiederherstellung des Werks in identischer
(Klageantrag I.2. und 3.) oder angepasster Form (Klageantrag II.). Bestand hat
danach auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der hilfsweise
mit Klageantrag III. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
VIII. Soweit sich die Revision hinsichtlich des Klageantrags
I.4.1. gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der
Klage richtet, hat sie weitgehend Erfolg und führt insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.4.1. gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der
Klage richtet, hat sie weitgehend Erfolg und führt insoweit zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision greift nicht die Feststellung des
Berufungsgerichts an, dass der Klägerin über den vertraglich vereinbarten
Betrag von 70.000 € hinaus kein Zahlungsanspruch zustand. Die Parteien haben
derartiges weder vereinbart, noch ergibt sich dies aus den Grundsätzen der
ergänzenden Vertragsauslegung, aus einem Schadensersatzanspruch oder aus
§ 32 Abs. 1 UrhG. Die Revision
greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der
Werklohnanspruch sei in Höhe von 4.000 € durch Erfüllung erloschen. Auch
insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar.
Berufungsgerichts an, dass der Klägerin über den vertraglich vereinbarten
Betrag von 70.000 € hinaus kein Zahlungsanspruch zustand. Die Parteien haben
derartiges weder vereinbart, noch ergibt sich dies aus den Grundsätzen der
ergänzenden Vertragsauslegung, aus einem Schadensersatzanspruch oder aus
§ 32 Abs. 1 UrhG. Die Revision
greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, der
Werklohnanspruch sei in Höhe von 4.000 € durch Erfüllung erloschen. Auch
insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch für die ersten sechs
Werkphasen in Höhe von insgesamt 60.000 € nicht als verjährt angesehen werden.
der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch für die ersten sechs
Werkphasen in Höhe von insgesamt 60.000 € nicht als verjährt angesehen werden.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund einer
stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des
Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die Klage im Jahr 2014 erst nach
Eintritt der Verjährung anhängig gemacht worden. Die ersten sechs Phasen des
Werks seien spätestens im Oktober 2007 abnahmereif gewesen, weil nur noch
unwesentliche Restarbeiten ausgestanden hätten. Im Oktober 2007 habe das Werk
das Stadium des „Erwachsenwerdens“ erreicht und sei damit das nach
dem Vertrag von der Klägerin geschuldete Grundkonzept erfüllt worden. Die
Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbeiten mehr ausgeführt und
keinen Zugang zum Werk gehabt. Das Werk sei im Jahr 2006 zunächst sechs Monate
im Rahmen einer Sonderausstellung und im Anschluss daran noch bis ins Jahr 2007
gezeigt worden. Durch das öffentliche Zugänglichmachen für Besucher habe die
Beklagte auch die Billigung des Werks als vertragsgerecht zum Ausdruck
gebracht. Zwar handele es sich um ein erst während der Ausstellung entstehendes
„evolving art work“. Dies sei aber aufgrund der vertraglichen Aufgliederung
in sieben Werkphasen so zu verstehen, dass die Werkbestandteile in einer
bestimmten Abfolge entstünden. Durch die Freigabe des jeweiligen Abschnitts für
Besucher habe die Direktion ab dem Zeitpunkt der objektiven Abnahmefähigkeit
gezeigt, dass sie das Werk als vertragsgerecht billige. Somit sei von einer
Abnahme der sechs Werkbestandteile im Oktober 2007 auszugehen.
stillschweigenden Abnahme und einer damit einhergehenden Fälligkeit des
Vergütungsanspruchs vor dem Jahr 2011 sei die Klage im Jahr 2014 erst nach
Eintritt der Verjährung anhängig gemacht worden. Die ersten sechs Phasen des
Werks seien spätestens im Oktober 2007 abnahmereif gewesen, weil nur noch
unwesentliche Restarbeiten ausgestanden hätten. Im Oktober 2007 habe das Werk
das Stadium des „Erwachsenwerdens“ erreicht und sei damit das nach
dem Vertrag von der Klägerin geschuldete Grundkonzept erfüllt worden. Die
Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch keine Arbeiten mehr ausgeführt und
keinen Zugang zum Werk gehabt. Das Werk sei im Jahr 2006 zunächst sechs Monate
im Rahmen einer Sonderausstellung und im Anschluss daran noch bis ins Jahr 2007
gezeigt worden. Durch das öffentliche Zugänglichmachen für Besucher habe die
Beklagte auch die Billigung des Werks als vertragsgerecht zum Ausdruck
gebracht. Zwar handele es sich um ein erst während der Ausstellung entstehendes
„evolving art work“. Dies sei aber aufgrund der vertraglichen Aufgliederung
in sieben Werkphasen so zu verstehen, dass die Werkbestandteile in einer
bestimmten Abfolge entstünden. Durch die Freigabe des jeweiligen Abschnitts für
Besucher habe die Direktion ab dem Zeitpunkt der objektiven Abnahmefähigkeit
gezeigt, dass sie das Werk als vertragsgerecht billige. Somit sei von einer
Abnahme der sechs Werkbestandteile im Oktober 2007 auszugehen.
Zudem habe die Beklagte die Abnahme spätestens in einem an
den anwaltlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Dezember
2009 schlüssig erklärt. Die Würdigung dieses Schreibens unter Berücksichtigung
der damaligen Gesamtsituation ergebe, dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten
an dem Werk habe vornehmen sollen, weil die Beklagte dieses als im Wesentlichen
abgeschlossene und vertragsgemäße Erfüllung entgegengenommen habe. Das Werk sei
in der ab April 2006 laufenden Sonderausstellung realisiert und anschließend
weiter ausgestellt worden. Ab Oktober 2007 sei der Klägerin keinen Zugang mehr
zum nicht öffentlichen Bereich des Werks gewährt worden und habe die Klägerin
an ihm nachfolgend auch keine Arbeiten mehr ausgeführt. Zwar habe die Klägerin
ab November 2007 ihre Arbeit am Werk fortsetzen wollen, sei daran aber durch
die Verweigerung des Zugangs seitens der Beklagten gehindert worden. Nach
Einschaltung des vorgerichtlichen Vertreters seien ausstehende Arbeiten kein
Gegenstand des Schriftwechsels mehr gewesen und sei es der Klägerin allein um
die Zugänglichkeit des Werks für die Öffentlichkeit gegangen. Als die Klägerin
dann schon zwei Jahre lang keinen Zugang zum Werk gehabt habe und die
Sonderausstellung seit drei Jahren beendet gewesen sei, habe die Beklagte durch
Schreiben vom 22. Dezember 2009 die Schließung des Athene-Trakts von Januar
2010 bis Herbst 2012 mit offenem Ausgang bezüglich weiterer Pläne zu
Umbaumaßnahmen angekündigt. Bei dieser Situation habe der Klägerin bewusst sein
müssen, dass nach Auffassung der Beklagten keine weiteren Arbeiten ausgeführt
werden sollten und die ausgeführten Arbeiten als vertragsgerecht
entgegengenommen angesehen würden. Zwar sei der Klägerin im Schreiben vom 22.
Dezember 2009 zugesichert worden, ihr Werk werde keinen bleibenden Eingriff
erfahren, jedoch sei auch unmissverständlich klargestellt worden, dass keine
weiteren Arbeiten durch die Klägerin vorgenommen werden sollten und könnten.
Damit habe die Beklagte das Werk als im Wesentlichen vollständig und
hinsichtlich der vertraglichen Pflichten der Klägerin als abgeschlossen
entgegengenommen. Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember
2009 den Vertrag nach § 649 BGB
aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende Vergütungsanspruch der Klägerin
sei verjährt.
den anwaltlichen Vertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Dezember
2009 schlüssig erklärt. Die Würdigung dieses Schreibens unter Berücksichtigung
der damaligen Gesamtsituation ergebe, dass die Klägerin keine weiteren Arbeiten
an dem Werk habe vornehmen sollen, weil die Beklagte dieses als im Wesentlichen
abgeschlossene und vertragsgemäße Erfüllung entgegengenommen habe. Das Werk sei
in der ab April 2006 laufenden Sonderausstellung realisiert und anschließend
weiter ausgestellt worden. Ab Oktober 2007 sei der Klägerin keinen Zugang mehr
zum nicht öffentlichen Bereich des Werks gewährt worden und habe die Klägerin
an ihm nachfolgend auch keine Arbeiten mehr ausgeführt. Zwar habe die Klägerin
ab November 2007 ihre Arbeit am Werk fortsetzen wollen, sei daran aber durch
die Verweigerung des Zugangs seitens der Beklagten gehindert worden. Nach
Einschaltung des vorgerichtlichen Vertreters seien ausstehende Arbeiten kein
Gegenstand des Schriftwechsels mehr gewesen und sei es der Klägerin allein um
die Zugänglichkeit des Werks für die Öffentlichkeit gegangen. Als die Klägerin
dann schon zwei Jahre lang keinen Zugang zum Werk gehabt habe und die
Sonderausstellung seit drei Jahren beendet gewesen sei, habe die Beklagte durch
Schreiben vom 22. Dezember 2009 die Schließung des Athene-Trakts von Januar
2010 bis Herbst 2012 mit offenem Ausgang bezüglich weiterer Pläne zu
Umbaumaßnahmen angekündigt. Bei dieser Situation habe der Klägerin bewusst sein
müssen, dass nach Auffassung der Beklagten keine weiteren Arbeiten ausgeführt
werden sollten und die ausgeführten Arbeiten als vertragsgerecht
entgegengenommen angesehen würden. Zwar sei der Klägerin im Schreiben vom 22.
Dezember 2009 zugesichert worden, ihr Werk werde keinen bleibenden Eingriff
erfahren, jedoch sei auch unmissverständlich klargestellt worden, dass keine
weiteren Arbeiten durch die Klägerin vorgenommen werden sollten und könnten.
Damit habe die Beklagte das Werk als im Wesentlichen vollständig und
hinsichtlich der vertraglichen Pflichten der Klägerin als abgeschlossen
entgegengenommen. Jedenfalls habe die Beklagte durch Schreiben vom 22. Dezember
2009 den Vertrag nach § 649 BGB
aF gekündigt. Der aus der Kündigung folgende Vergütungsanspruch der Klägerin
sei verjährt.
Hinsichtlich der letzten Werkphase sei ein Zahlungsanspruch
mangels Abnahme nicht fällig. Außerdem hätten sich die Parteien darüber
verständigt, dass diese Werkphase nicht mehr geschuldet sei. Ferner stehe die
Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk
befugterweise habe entfernt werden sollen. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
mangels Abnahme nicht fällig. Außerdem hätten sich die Parteien darüber
verständigt, dass diese Werkphase nicht mehr geschuldet sei. Ferner stehe die
Unmöglichkeit der Durchführung der letzten Werkphase entgegen, weil das Gesamtwerk
befugterweise habe entfernt werden sollen. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung
sind – wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen – die Vorschriften des
Werkvertragsrechts (§ 631 ff.
BGB) anzuwenden, weil die Lieferung eines nicht vertretbaren und individuell
für den Einbau in ein bestimmtes Gebäude angefertigten Kunstwerks für eine
Vergütung von insgesamt 70.000 € vereinbart war. Ein Werkvertrag liegt vor,
wenn nicht die Pflicht zur Eigentumsübertragung der Einzelteile, sondern die
fachgerechte Einfügung dieser Gegenstände in ein Gebäude im Vordergrund steht
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VIII
ZR 375/11, juris Rn. 7 mwN; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3.
Aufl., § 650 BGB Rn. 37 ff.).
Vorliegend stand für die Parteien nicht die Lieferung der einzelnen Teile der
Installation, sondern die künstlerische Konzeption und deren von der Klägerin
zu erbringende Realisierung im Vordergrund. Es handelte sich dabei nicht um
einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 Satz
3 BGB aF, weil der Schwerpunkt der Verpflichtung der Klägerin nicht in der
Lieferung und Übereignung einer beweglichen Sache, sondern in der Realisierung
des individuellen künstlerischen Einbaus des auf ihrer geistigen Leistung
beruhenden Kunstwerks in das Bauwerk lag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., §
650 Rn. 4 f.; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 447; Staudinger/Peters/Jacoby,
BGB [2014], § 651 Rn. 16).
sind – wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen – die Vorschriften des
Werkvertragsrechts (§ 631 ff.
BGB) anzuwenden, weil die Lieferung eines nicht vertretbaren und individuell
für den Einbau in ein bestimmtes Gebäude angefertigten Kunstwerks für eine
Vergütung von insgesamt 70.000 € vereinbart war. Ein Werkvertrag liegt vor,
wenn nicht die Pflicht zur Eigentumsübertragung der Einzelteile, sondern die
fachgerechte Einfügung dieser Gegenstände in ein Gebäude im Vordergrund steht
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VIII
ZR 375/11, juris Rn. 7 mwN; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3.
Aufl., § 650 BGB Rn. 37 ff.).
Vorliegend stand für die Parteien nicht die Lieferung der einzelnen Teile der
Installation, sondern die künstlerische Konzeption und deren von der Klägerin
zu erbringende Realisierung im Vordergrund. Es handelte sich dabei nicht um
einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 Satz
3 BGB aF, weil der Schwerpunkt der Verpflichtung der Klägerin nicht in der
Lieferung und Übereignung einer beweglichen Sache, sondern in der Realisierung
des individuellen künstlerischen Einbaus des auf ihrer geistigen Leistung
beruhenden Kunstwerks in das Bauwerk lag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., §
650 Rn. 4 f.; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 447; Staudinger/Peters/Jacoby,
BGB [2014], § 651 Rn. 16).
c) Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit
der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ausgegangen,
die am Schluss des Jahres der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs begründenden
Abnahme (§ 641BGB) des Werks beginnt
(§ 199 Abs.
1 Nr. 1 BGB). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Werk vor dem Jahr 2011 konkludent
abgenommen.
der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ausgegangen,
die am Schluss des Jahres der die Fälligkeit des Werklohnanspruchs begründenden
Abnahme (§ 641BGB) des Werks beginnt
(§ 199 Abs.
1 Nr. 1 BGB). Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Werk vor dem Jahr 2011 konkludent
abgenommen.
aa) Eine Abnahme im Sinne von § 641 BGB kann auch
konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahmeerklärung liegt vor, wenn
der Besteller dem Hersteller gegenüber durch schlüssiges Verhalten erkennen
lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und
entgegennimmt. Das Verhalten des Bestellers muss bei Würdigung der
Gesamtumstände seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum
Ausdruck bringen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII
ZR 64/09, NJW-RR 2010, 748 Rn. 21).
Angesichts der als Konsequenz der Abnahme eintretenden Fälligkeit des
Werklohnanspruchs muss der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers
grundsätzlich den Schluss ziehen können, dass dieser zur Zahlung des Werklohns
nunmehr bereit ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur
angenommen werden, wenn aus Sicht des Bestellers alle vertraglich geschuldeten
Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Die Vollendung des Werks oder seine
Mangelfreiheit sind jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente
Abnahme. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder
noch nicht vollständig fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014
– VII ZR 26/12, VersR
2015, 1257 Rn. 18). Andererseits reicht die bloße Vollendung eines
beim Besteller zu errichtenden Werks für sich genommen für die Abnahme nicht
aus; hinzukommen muss die Billigung des Werks durch den Besteller als im
Wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 60/92, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn.
14]). Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ist
auch die Teilabnahme einzelner Abschnitte einer Werkleistung möglich, wenn dies
– wie vorliegend – vertraglich vereinbart wurde; dies führt zur Fälligkeit der
auf diesen Teil entfallenden Werklohnforderung.
konkludent erklärt werden. Eine konkludente Abnahmeerklärung liegt vor, wenn
der Besteller dem Hersteller gegenüber durch schlüssiges Verhalten erkennen
lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt und
entgegennimmt. Das Verhalten des Bestellers muss bei Würdigung der
Gesamtumstände seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig zum
Ausdruck bringen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – VII
ZR 64/09, NJW-RR 2010, 748 Rn. 21).
Angesichts der als Konsequenz der Abnahme eintretenden Fälligkeit des
Werklohnanspruchs muss der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers
grundsätzlich den Schluss ziehen können, dass dieser zur Zahlung des Werklohns
nunmehr bereit ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur
angenommen werden, wenn aus Sicht des Bestellers alle vertraglich geschuldeten
Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Die Vollendung des Werks oder seine
Mangelfreiheit sind jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente
Abnahme. Eine solche kann auch vorliegen, wenn die Leistung Mängel hat oder
noch nicht vollständig fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014
– VII ZR 26/12, VersR
2015, 1257 Rn. 18). Andererseits reicht die bloße Vollendung eines
beim Besteller zu errichtenden Werks für sich genommen für die Abnahme nicht
aus; hinzukommen muss die Billigung des Werks durch den Besteller als im
Wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 60/92, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn.
14]). Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB ist
auch die Teilabnahme einzelner Abschnitte einer Werkleistung möglich, wenn dies
– wie vorliegend – vertraglich vereinbart wurde; dies führt zur Fälligkeit der
auf diesen Teil entfallenden Werklohnforderung.
bb) Auf die Abnahme im Sinne von § 640 Abs.
1 BGB sind die Vorschriften für Rechtsgeschäfte jedenfalls entsprechend
anwendbar (BGH, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn.
14]). Das Verhalten des Bestellers ist entsprechend den für die Auslegung von
empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl.
Palandt/Sprau aaO § 640 Rn. 3; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB
Rn. 14).
1 BGB sind die Vorschriften für Rechtsgeschäfte jedenfalls entsprechend
anwendbar (BGH, NJW-RR 1993, 1461 [juris Rn.
14]). Das Verhalten des Bestellers ist entsprechend den für die Auslegung von
empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl.
Palandt/Sprau aaO § 640 Rn. 3; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB
Rn. 14).
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher für die
Frage der Abnahmereife nicht auf die Beurteilung der Klägerin als Künstlerin
an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin nach dem objektiven
Empfängerhorizont aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste,
diese billige das Werk als im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß
geleistet. Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die
Beurteilung der Abnahmereife des Werks keiner Zuziehung eines Sachverständigen.
Frage der Abnahmereife nicht auf die Beurteilung der Klägerin als Künstlerin
an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin nach dem objektiven
Empfängerhorizont aufgrund des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste,
diese billige das Werk als im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß
geleistet. Deshalb bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision für die
Beurteilung der Abnahmereife des Werks keiner Zuziehung eines Sachverständigen.
Die Auslegung des Verhaltens und der Korrespondenz der
Parteien durch das Berufungsgericht als konkludente Abnahme der Beklagten
gehört zu den tatrichterlichen Feststellungen im Sinne von § 559 Abs.
2 ZPO, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegen,
ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder
den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat.
Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei
sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen
(BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV
ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Rn. 11).
Parteien durch das Berufungsgericht als konkludente Abnahme der Beklagten
gehört zu den tatrichterlichen Feststellungen im Sinne von § 559 Abs.
2 ZPO, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur im Hinblick darauf unterliegen,
ob das Berufungsgericht gegen grundlegende Auslegungsgrundsätze verstoßen oder
den für die Auslegung relevanten Prozessstoff rechtsfehlerfrei ermittelt hat.
Die Auslegung und Beweiswürdigung muss zudem vollständig und widerspruchsfrei
sein und darf weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstoßen
(BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV
ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Rn. 11).
cc) Die Revision rügt mit Erfolg, die Eröffnung des
öffentlichen Zugangs könne nicht als stillschweigende Abnahme angesehen werden.
Zwar setzt die Abnahme kein Erklärungsbewusstsein des Bestellers oder die
Kenntnis der Wertung seines Verhaltens als Abnahme voraus, sondern nur ein
entsprechendes nach außen tretendes schlüssiges Verhalten (Palandt/Sprau aaO §
640 Rn. 6). Es fehlt jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts, inwiefern
das Öffnen der Räume als rein tatsächliches Geschehen dafür spricht, dass die
Direktion das Werk gegenüber der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß
entgegengenommen hat.
öffentlichen Zugangs könne nicht als stillschweigende Abnahme angesehen werden.
Zwar setzt die Abnahme kein Erklärungsbewusstsein des Bestellers oder die
Kenntnis der Wertung seines Verhaltens als Abnahme voraus, sondern nur ein
entsprechendes nach außen tretendes schlüssiges Verhalten (Palandt/Sprau aaO §
640 Rn. 6). Es fehlt jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts, inwiefern
das Öffnen der Räume als rein tatsächliches Geschehen dafür spricht, dass die
Direktion das Werk gegenüber der Klägerin als im Wesentlichen vertragsgemäß
entgegengenommen hat.
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist zudem
widersprüchlich. Soll eine Abnahme der Werkabschnitte erst ab dem Zeitpunkt der
im Verlauf der Ausstellung eintretenden objektiven Abnahmereife erfolgt sein,
kann die Freigabe des öffentlichen Zugangs noch keine Billigung als im
Wesentlichen vertragsgerecht darstellen. Aus den bisherigen Feststellungen
ergibt sich nicht, dass die jeweiligen Werkphasen zum Zeitpunkt der jeweiligen
Öffnung des Ausstellungsabschnitts überhaupt ansatzweise fertiggestellt waren.
Der gegebenenfalls im weiteren Verlauf eingetretenen objektiven Abnahmereife
lässt sich für sich allein keine konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht
durch die Beklagte entnehmen. Wie bereits der Umkehrschluss aus § 640 Abs.
3 BGB ergibt, ist sie für sich genommen weder eine notwendige noch eine
hinreichende Bedingung für eine Abnahme (vgl. BeckOGK/Kögl, Stand 1. November
2018, § 640 BGB Rn. 10).
widersprüchlich. Soll eine Abnahme der Werkabschnitte erst ab dem Zeitpunkt der
im Verlauf der Ausstellung eintretenden objektiven Abnahmereife erfolgt sein,
kann die Freigabe des öffentlichen Zugangs noch keine Billigung als im
Wesentlichen vertragsgerecht darstellen. Aus den bisherigen Feststellungen
ergibt sich nicht, dass die jeweiligen Werkphasen zum Zeitpunkt der jeweiligen
Öffnung des Ausstellungsabschnitts überhaupt ansatzweise fertiggestellt waren.
Der gegebenenfalls im weiteren Verlauf eingetretenen objektiven Abnahmereife
lässt sich für sich allein keine konkludente Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht
durch die Beklagte entnehmen. Wie bereits der Umkehrschluss aus § 640 Abs.
3 BGB ergibt, ist sie für sich genommen weder eine notwendige noch eine
hinreichende Bedingung für eine Abnahme (vgl. BeckOGK/Kögl, Stand 1. November
2018, § 640 BGB Rn. 10).
dd) Die Revision rügt weiterhin mit Erfolg, dass das
Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 gemäß Anlage
K 21 eine Abnahme entnommen hat. Darin heißt es:
Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 gemäß Anlage
K 21 eine Abnahme entnommen hat. Darin heißt es:
Sehr geehrter Herr Prof. R. , haben Sie herzlichen Dank für
Ihr Schreiben vom 20.11.2009. Gerne schildere ich Ihnen den Stand der seit
Herbst unter der Leitung des Berliner Architektenbüros P. geplanten Sanierung
der Kunsthalle der Stadt Mannheim. Der sog. Athene-Trakt, in welchem sich das
Werk ihrer Mandantin befindet, wird in der Zeit vom 11.01.2010 bis
voraussichtlich Herbst 2012 aufgrund der dringend notwendigen und im Juli
diesen Jahres vom Gemeinderat Mannheim endgültig beschlossenen
Sanierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Während
dieser Sanierungsphase ist kein bleibender Eingriff in das Werk lhrer Mandantin
in seiner jetzigen Form vorgesehen. Weitergehende Planungen für einen zweiten
Bauabschnitt, die auch den Athene-Trakt betreffen, werden in den ersten
Ansätzen schon jetzt in der Stadt Mannheim und der Öffentlichkeit diskutiert.
Ihr Schreiben vom 20.11.2009. Gerne schildere ich Ihnen den Stand der seit
Herbst unter der Leitung des Berliner Architektenbüros P. geplanten Sanierung
der Kunsthalle der Stadt Mannheim. Der sog. Athene-Trakt, in welchem sich das
Werk ihrer Mandantin befindet, wird in der Zeit vom 11.01.2010 bis
voraussichtlich Herbst 2012 aufgrund der dringend notwendigen und im Juli
diesen Jahres vom Gemeinderat Mannheim endgültig beschlossenen
Sanierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Während
dieser Sanierungsphase ist kein bleibender Eingriff in das Werk lhrer Mandantin
in seiner jetzigen Form vorgesehen. Weitergehende Planungen für einen zweiten
Bauabschnitt, die auch den Athene-Trakt betreffen, werden in den ersten
Ansätzen schon jetzt in der Stadt Mannheim und der Öffentlichkeit diskutiert.
(1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses
Schreibens findet in dessen Wortlaut keine ausreichende Stütze. Es fehlt zudem
an weiteren Feststellungen, welche dieses Auslegungsergebnis begründen. Ein
solches Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz, dass der Tatsachenstoff
vollständig zu würdigen ist (§ 286 ZPO).
Schreibens findet in dessen Wortlaut keine ausreichende Stütze. Es fehlt zudem
an weiteren Feststellungen, welche dieses Auslegungsergebnis begründen. Ein
solches Vorgehen verstößt gegen den Grundsatz, dass der Tatsachenstoff
vollständig zu würdigen ist (§ 286 ZPO).
Zwar ist die vor dem Hintergrund der geschilderten
Gesamtsituation vorgenommene Auslegung des Schreibens vertretbar, wonach die
Beklagte zum Ausdruck bringt, die Arbeiten an HHole seien abgeschlossen und die
Klägerin solle keine Arbeiten mehr erbringen. Nicht mehr vom Wortlaut der
Erklärung und den übrigen Feststellungen gedeckt ist aber der daraus gezogene
Schluss, die Beklagte habe damit auch die Leistung als vertragsgemäß
entgegengenommen. Im Schreiben wird lediglich der geplante Verlauf der
Sanierung des Gebäudes geschildert und zugesichert, dass das
streitgegenständliche Werk nicht verändert wird. Das Berufungsgericht hat keine
Feststellungen getroffen, die auf eine konkludente Äußerung der Beklagten zur
Vertragsgemäßheit der Leistung schließen lassen.
Gesamtsituation vorgenommene Auslegung des Schreibens vertretbar, wonach die
Beklagte zum Ausdruck bringt, die Arbeiten an HHole seien abgeschlossen und die
Klägerin solle keine Arbeiten mehr erbringen. Nicht mehr vom Wortlaut der
Erklärung und den übrigen Feststellungen gedeckt ist aber der daraus gezogene
Schluss, die Beklagte habe damit auch die Leistung als vertragsgemäß
entgegengenommen. Im Schreiben wird lediglich der geplante Verlauf der
Sanierung des Gebäudes geschildert und zugesichert, dass das
streitgegenständliche Werk nicht verändert wird. Das Berufungsgericht hat keine
Feststellungen getroffen, die auf eine konkludente Äußerung der Beklagten zur
Vertragsgemäßheit der Leistung schließen lassen.
(2) Zudem fehlten nach den Feststellungen des
Berufungsurteils bei jeder der sechs Werkphasen noch einzelne Elemente. Nach
dem objektiven Empfängerhorizont bei Würdigung des Schreibens vom 22. Dezember
2009 war durchaus denkbar, dass die Beklagte das Werk noch als unvollständig
ansah und gleichwohl keine Fertigstellung wünschte oder dies erst nach
Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entscheiden wollte. Zumindest mit dieser
Auslegungsalternative hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Zu Recht
rügt die Revision, dass nur ein eindeutiges Verhalten des Bestellers als
Abnahme ausgelegt werden darf (vgl. BGH, NJW-RR
2010, 748 Rn. 21; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB
Rn. 95). Dem Werkunternehmer muss unter anderem bewusst sein, ob er aufgrund
der erfolgten Abnahme den Werklohn fordern darf oder ob er weiterhin die
Leistungsgefahr trägt. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem
vorliegenden gelten, in dem das geschuldete Werk jedenfalls noch nicht
vollständig fertiggestellt war. Mit den von der Klägerin durchgeführten oder
noch durchzuführenden Arbeiten befasst sich das Schreiben vom 22. Dezember 2009
nicht.
Berufungsurteils bei jeder der sechs Werkphasen noch einzelne Elemente. Nach
dem objektiven Empfängerhorizont bei Würdigung des Schreibens vom 22. Dezember
2009 war durchaus denkbar, dass die Beklagte das Werk noch als unvollständig
ansah und gleichwohl keine Fertigstellung wünschte oder dies erst nach
Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entscheiden wollte. Zumindest mit dieser
Auslegungsalternative hätte sich das Berufungsgericht befassen müssen. Zu Recht
rügt die Revision, dass nur ein eindeutiges Verhalten des Bestellers als
Abnahme ausgelegt werden darf (vgl. BGH, NJW-RR
2010, 748 Rn. 21; BeckOGK/Kögl, Stand 1. November 2018, § 640 BGB
Rn. 95). Dem Werkunternehmer muss unter anderem bewusst sein, ob er aufgrund
der erfolgten Abnahme den Werklohn fordern darf oder ob er weiterhin die
Leistungsgefahr trägt. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem
vorliegenden gelten, in dem das geschuldete Werk jedenfalls noch nicht
vollständig fertiggestellt war. Mit den von der Klägerin durchgeführten oder
noch durchzuführenden Arbeiten befasst sich das Schreiben vom 22. Dezember 2009
nicht.
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
auch der Werklohnanspruch für die siebte Werkphase in Höhe von 10.000 € nicht
verneint werden.
auch der Werklohnanspruch für die siebte Werkphase in Höhe von 10.000 € nicht
verneint werden.
a) Soweit das Berufungsgericht den Anspruch mit der
Begründung verneint, die Parteien hätten den Vertrag konkludent dahingehend
abgeändert, dass die siebte Werkphase nicht mehr geschuldet sei, fehlt es schon
an der Feststellung übereinstimmender, auf den Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung gerichteter Willenserklärungen der Parteien. Das
Berufungsgericht begründet seine Annahme mit dem Schreiben der Beklagten vom
22. Dezember 2009, wonach keine Arbeiten an dem Kunstwerk mehr vorgesehen
seien. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben hinsichtlich des
Kunstwerks ist hingegen nicht festgestellt, so dass es an einer entsprechenden
Erklärung der Klägerin fehlt.
Begründung verneint, die Parteien hätten den Vertrag konkludent dahingehend
abgeändert, dass die siebte Werkphase nicht mehr geschuldet sei, fehlt es schon
an der Feststellung übereinstimmender, auf den Abschluss einer
Aufhebungsvereinbarung gerichteter Willenserklärungen der Parteien. Das
Berufungsgericht begründet seine Annahme mit dem Schreiben der Beklagten vom
22. Dezember 2009, wonach keine Arbeiten an dem Kunstwerk mehr vorgesehen
seien. Eine Reaktion der Klägerin auf dieses Schreiben hinsichtlich des
Kunstwerks ist hingegen nicht festgestellt, so dass es an einer entsprechenden
Erklärung der Klägerin fehlt.
b) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung auf eine
im Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 liegende Kündigung der siebten
Werkphase im Sinne von § 649 BGB
aF stützt, genügt der festgestellte Sachverhalt nicht den an eine
Kündigungserklärung zu stellenden Anforderungen. Die Kündigung ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht den
Vertrag für die Zukunft beendet. Der Wille zur Vertragsauflösung muss
hinreichend deutlich erkennbar sein, wobei es ausreicht, wenn der Besteller
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Tätigkeit des
Unternehmers mehr wünscht (BeckOGK/Reiter, Stand 1. Juli 2018, § 648 BGB Rn. 12, 17).
im Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2009 liegende Kündigung der siebten
Werkphase im Sinne von § 649 BGB
aF stützt, genügt der festgestellte Sachverhalt nicht den an eine
Kündigungserklärung zu stellenden Anforderungen. Die Kündigung ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die als Gestaltungsrecht den
Vertrag für die Zukunft beendet. Der Wille zur Vertragsauflösung muss
hinreichend deutlich erkennbar sein, wobei es ausreicht, wenn der Besteller
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er keine weitere Tätigkeit des
Unternehmers mehr wünscht (BeckOGK/Reiter, Stand 1. Juli 2018, § 648 BGB Rn. 12, 17).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme
einer ausreichend konkreten und hinreichend deutlichen Kündigung nicht. Es
fehlt im Schreiben vom 22. Dezember 2009 schon an einer Bezugnahme auf den
Vertrag und insbesondere die siebte Werkphase. Zudem lässt das Schreiben den
Fortgang der Angelegenheit nach dem Abschluss der Sanierung des Athene-Trakts
ausdrücklich offen.
einer ausreichend konkreten und hinreichend deutlichen Kündigung nicht. Es
fehlt im Schreiben vom 22. Dezember 2009 schon an einer Bezugnahme auf den
Vertrag und insbesondere die siebte Werkphase. Zudem lässt das Schreiben den
Fortgang der Angelegenheit nach dem Abschluss der Sanierung des Athene-Trakts
ausdrücklich offen.
c) Soweit das Berufungsgericht die Klageabweisung
hinsichtlich der siebten Werkphase darauf stützt, die Leistung sei im Sinne von
§ 645 BGB unmöglich
geworden, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 645Abs. 1 BGB setzt
voraus, dass die zu erbringende Werkleistung – hier: die Fertigstellung der
siebten Werkphase – tatsächlich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB
unmöglich geworden ist (BeckOGK/Molt, Stand 1. November 2018, § 645BGB Rn. 7).
Unmöglichkeit liegt bei einem Werkvertrag vor, wenn die in einem Vertrag
vereinbarte Funktionalität aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik
überhaupt nicht erreichbar ist (BeckOGK/Riehm, Stand 1. Dezember 2018, § 275 BGB Rn. 88.1).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Entfernung des gesamten
Kunstwerks zum Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich geplant, also noch nicht
vollzogen. Die Klägerin als Schuldnerin der Leistungspflicht hätte also zu
diesem Zeitpunkt die geschuldete Werkleistung in Form der Fertigstellung der
siebten Werkphase tatsächlich noch erbringen können. Es begründet keine
Unmöglichkeit der Leistung, dass die Beklagte als Gläubigerin aufgrund der
geplanten Werkvernichtung kein Interesse mehr an ihr hatte.
hinsichtlich der siebten Werkphase darauf stützt, die Leistung sei im Sinne von
§ 645 BGB unmöglich
geworden, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Anwendung des § 645Abs. 1 BGB setzt
voraus, dass die zu erbringende Werkleistung – hier: die Fertigstellung der
siebten Werkphase – tatsächlich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB
unmöglich geworden ist (BeckOGK/Molt, Stand 1. November 2018, § 645BGB Rn. 7).
Unmöglichkeit liegt bei einem Werkvertrag vor, wenn die in einem Vertrag
vereinbarte Funktionalität aus Gründen elementarer Naturgesetze oder der Logik
überhaupt nicht erreichbar ist (BeckOGK/Riehm, Stand 1. Dezember 2018, § 275 BGB Rn. 88.1).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Entfernung des gesamten
Kunstwerks zum Zeitpunkt der Klageerhebung lediglich geplant, also noch nicht
vollzogen. Die Klägerin als Schuldnerin der Leistungspflicht hätte also zu
diesem Zeitpunkt die geschuldete Werkleistung in Form der Fertigstellung der
siebten Werkphase tatsächlich noch erbringen können. Es begründet keine
Unmöglichkeit der Leistung, dass die Beklagte als Gläubigerin aufgrund der
geplanten Werkvernichtung kein Interesse mehr an ihr hatte.
C. Danach ist die Revision, soweit sie unzulässig ist, zu
verwerfen. Soweit die Revision zulässig ist, ist das angegriffene Urteil unter
Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben,
als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil
der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß
§ 563 Abs.
1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
verwerfen. Soweit die Revision zulässig ist, ist das angegriffene Urteil unter
Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben,
als hinsichtlich des Klageantrags I.4.1. bis zur Höhe von 66.000 € zum Nachteil
der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache gemäß
§ 563 Abs.
1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 24.04.2015 – 7 O 18/14 –
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 – 6
U 92/15 –
U 92/15 –