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Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen § 126 MarkenG (geographische Herkunftsangaben) – Himalaya-Salz

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. verschickt
derzeit Abmahnungen wegen angeblicher irreführender Werbung  auf der
Internetplattform www.rakuten.de .
Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb)
und das Markengesetz weil für ein
Produkt mit geografischen Eigenschaften geworben wird, welche das Produkt nicht
haben soll.
Die Anforderungen hierfür sind  in § 126 MarkenG
geregelt.
In dem abgemahnten Angebot wurde für ein Himalaya-Salz geworben. Dies ist nach den Entscheidungen des LG
Köln (Urteil
vom 18. März 2010 · Az. 31 O 660/09
)  und des OLG Köln (Urteil
vom 01.10.2010 –
6 U 71/10
)  verboten, da irreführend.
Beide Gerichte haben entschieden, dass das Anbieten eines ca. 200 km vom
Himalaya Hochgebirgsmassiv entfernt abgebauten Salzes als
„Himalaya-Salz“ und/oder „Himalaya-Kristallsalz“  irreführend ist.
Das OLG Köln schreibt zur Begründung:
Wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, verbindet der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher
mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den
höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines
schneebedeckten Gipfels wird diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame
Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass
„Himalaya-Kristallsalz“ vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung
eines Urmeeres entstanden sei, wird zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in
extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder
Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche
Übertreibungen wird er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem
Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen wird. Weniger zu Misstrauen
veranlassen als in seinem Irrtum bestätigen wird ihn dabei das von der Berufung
angeführte Beispiel des „Bad Reichenhaller“ Markensalzes, für das mit dem Bild
schneebedeckter Berge und der Angabe „Alpensalz“ auf der Verpackung geworben
wird (Anlage BB 3, Bl. 302 d.A.); denn dieses Salz stammt tatsächlich aus einer
Saline am Alpenrand und gerade nicht aus der Fränkisch-Schwäbischen Alb oder
dem äußersten Alpenvorland. Dagegen findet der Abbau des von der Beklagten
angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv
durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten
Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer
Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffert, wo von
Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten
Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede ist.
Eine solche Werbung stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 126 MarkenG mit
den Folgen des §§
14 ff. MarkenG
dar, sondern auch einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG.
Es wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung
der Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3
UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und
Gewerbe Köln e.V.
  gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch ihre Inanspruchnahme verursachten Kosten in Höhe von 194,98 € .
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe
Köln e.V.
 gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
von dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit dem  Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.  Kontakt
aufnehmen.

Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so
können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und
weitere Abmahnungen verhindert werden.