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Filesharing: Honig im Kopf läuft nicht nur im Kino gut, sondern auch bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros Entertainment GmbH angebliches Filesharing an der  deutschen Tragikomödie aus dem Jahr 2014  „Honig im Kopf” (Film)“. Regie
führte Til Schweiger, der zusammen mit Hilly Martinek das
Drehbuch schrieb, den Film mitproduzierte und neben Dieter Hallervorden
und seiner Tochter Emma Schweiger eine Hauptrolle spielte.
Der Film „Honig im Kopf“, der am 15.
Dezember 2014 Weltpremiere hatte, lief ab dem 25. Dezember 2014 in den
deutschen Kinos


Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Honig im Kopf” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.