Mit Urteil vom 21.09.2017 (Az.
I ZR 58/16) hat der BGH eine bisher heiß umstrittene Rechtsfrage nun höchstrichterlich
im Sinne der vermeintlich geschädigten Rechteinhaber entschieden und so
zumindest für eine gewisse Klarheit gesorgt.
I ZR 58/16) hat der BGH eine bisher heiß umstrittene Rechtsfrage nun höchstrichterlich
im Sinne der vermeintlich geschädigten Rechteinhaber entschieden und so
zumindest für eine gewisse Klarheit gesorgt.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob Provider
diejenigen Informationen, die es ihnen ermöglichen, eine von ihnen vergebene
IP-Adresse einem ihrer Kunden zuzuordnen, löschen und somit eine
Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden,
es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur
Speicherung dieser Informationen.
diejenigen Informationen, die es ihnen ermöglichen, eine von ihnen vergebene
IP-Adresse einem ihrer Kunden zuzuordnen, löschen und somit eine
Auskunftserteilung vereiteln dürfen. Der BGH hat dies verneint und entschieden,
es bestehe in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen eine Pflicht zur
Speicherung dieser Informationen.
Dem Verletzten ist bei Rechtsverletzungen im Internet üblicherweise
nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese wird vom Provider vergeben und
wechselt regelmäßig („dynamische IP-Adressen“). Einige Provider speichern auch
nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die sog. Verbindungsdaten,
die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere
Provider – so auch die Beklagte im vorliegenden Fall – löschen diese Daten
unmittelbar nach Ende der Verbindung. Gegenüber solchen Providern war es
bislang unmöglich, den in § 101 Abs. 2 UrhG vorgesehenen Auskunftsanspruch
geltend zu machen. Denn liegen keine Daten vor, ist die Erfüllung des Anspruchs
unmöglich.
nur die IP-Adresse des Täters bekannt. Diese wird vom Provider vergeben und
wechselt regelmäßig („dynamische IP-Adressen“). Einige Provider speichern auch
nach Ende der jeweiligen Verbindung für einige Tage die sog. Verbindungsdaten,
die eine Verknüpfung der IP-Adresse zum betroffenen Kunden ermöglichen. Andere
Provider – so auch die Beklagte im vorliegenden Fall – löschen diese Daten
unmittelbar nach Ende der Verbindung. Gegenüber solchen Providern war es
bislang unmöglich, den in § 101 Abs. 2 UrhG vorgesehenen Auskunftsanspruch
geltend zu machen. Denn liegen keine Daten vor, ist die Erfüllung des Anspruchs
unmöglich.
Dies hat sich mit dem nun vorliegenden Urteil des BGH
geändert. Das die Klage führende Musiklabel hatte festgestellt, dass zahlreiche
Kunden des Providers mittels „Filesharings“ seine Urheberrechte verletzten. Es
wies den Provider unter Angabe der betroffenen IP-Adressen auf die
Urheberrechtsverletzungen hin, noch während die Täter online waren.
Gleichzeitig forderte die Klägerin den Provider auf, die zur Beauskunftung
erforderlichen Daten zu speichern, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der
Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe.
geändert. Das die Klage führende Musiklabel hatte festgestellt, dass zahlreiche
Kunden des Providers mittels „Filesharings“ seine Urheberrechte verletzten. Es
wies den Provider unter Angabe der betroffenen IP-Adressen auf die
Urheberrechtsverletzungen hin, noch während die Täter online waren.
Gleichzeitig forderte die Klägerin den Provider auf, die zur Beauskunftung
erforderlichen Daten zu speichern, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der
Verwendung der Verkehrsdaten entschieden habe.
Der BGH hat entschieden, dass
„der an der Verletzung
des Urheberrechts (…) nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher
Rechtsverletzungen (…), nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht nur zur
Auskunftserteilung verpflichtet [ist], sondern auch zum Unterlassen der
Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst
ermöglichen“.
des Urheberrechts (…) nicht beteiligte Dritte in Fällen offensichtlicher
Rechtsverletzungen (…), nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht nur zur
Auskunftserteilung verpflichtet [ist], sondern auch zum Unterlassen der
Löschung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst
ermöglichen“.
Dieser Pflicht stünden weder datenschutzrechtliche Bedenken,
noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung entgegen.
Denn der hier zu beurteilende Speicherungsanspruch beschränke sich auf Fälle
offensichtlicher Rechtsverletzungen und die Auskunftserteilung stehe zudem
unter einem Richtervorbehalt. Auch sonstige verfassungsrechtliche Bedenken
bestünden nicht, da Auskünfte nicht „ins Blaue hinein“ eingeholt werden könnten,
sondern nur bei offensichtlichen Rechtsverletzung.
noch die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung entgegen.
Denn der hier zu beurteilende Speicherungsanspruch beschränke sich auf Fälle
offensichtlicher Rechtsverletzungen und die Auskunftserteilung stehe zudem
unter einem Richtervorbehalt. Auch sonstige verfassungsrechtliche Bedenken
bestünden nicht, da Auskünfte nicht „ins Blaue hinein“ eingeholt werden könnten,
sondern nur bei offensichtlichen Rechtsverletzung.
Die Rechteinhaber jubilieren über das Urteil, stärkt es doch die Position derjenigen, deren
Rechte im Internet vermeintlich verletzt werden und stellt klar, dass nicht ein
Provider Herr über die Entscheidung ist „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung
die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des
Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“
Rechte im Internet vermeintlich verletzt werden und stellt klar, dass nicht ein
Provider Herr über die Entscheidung ist „in Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung
die Auskunftserteilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des
Rechtsinhabers gegen den Verletzer zu vereiteln.“
Der Schutz, den einige Provider ob bewusst oder unbewusst
ihren Kunden zu Teil kommen haben lassen, in dem diese sicher sein konnten,
dass der Provider keine Daten an Rechteinhaber herausgeben wird, weil er diese
nicht speichert, ist damit wohl passe.
ihren Kunden zu Teil kommen haben lassen, in dem diese sicher sein konnten,
dass der Provider keine Daten an Rechteinhaber herausgeben wird, weil er diese
nicht speichert, ist damit wohl passe.
Dies könnte noch einmal für eine neue kleine Abmahnwelle
sorgen.
sorgen.