Am 12.05.2016 hat sich der
BGH in 6 Verfahren ( I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) erneut mit Haftungsfragen
bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befassen müssen / dürfen / wollen.
BGH in 6 Verfahren ( I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) erneut mit Haftungsfragen
bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befassen müssen / dürfen / wollen.
Aus der Pressemitteilung
des BGH lässt sich bisher nur für das Verfahren I
ZR 86/15 inhaltliches ziehen. Bei den anderen Verfahren wird man auf den
Volltext der Urteile warten müssen.
des BGH lässt sich bisher nur für das Verfahren I
ZR 86/15 inhaltliches ziehen. Bei den anderen Verfahren wird man auf den
Volltext der Urteile warten müssen.
Die Klägerin im Verfahren I
ZR 86/15 , die Senator Film Verleih GmbH, ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie
hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der
unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von
Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre
in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines
Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die
Verletzungshandlung begangen.
ZR 86/15 , die Senator Film Verleih GmbH, ist Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie
hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der
unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von
Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre
in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines
Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die
Verletzungshandlung begangen.
Das Amtsgericht Hamburg hat
die Klage mit Urteil
vom 8. Juli 2014, Az. 25b C 887/13 abgewiesen.
die Klage mit Urteil
vom 8. Juli 2014, Az. 25b C 887/13 abgewiesen.
Das Landgericht Hamburg, hat die Beklagte mit Urteil
vom 20. März 2015 – Az.
310 S 23/14 antragsgemäß verurteilt.
vom 20. März 2015 – Az.
310 S 23/14 antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat
das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt und der
ansatzlosen Belehrung und Überwachung eine Absage erteilt.
das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt und der
ansatzlosen Belehrung und Überwachung eine Absage erteilt.
Die Pressemitteilung
hierzu:
hierzu:
Entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen
von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen
auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht,
dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die
Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der
Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der
volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern
oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine
anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen
von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen
auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht,
dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die
Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der
Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der
volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern
oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine
anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.
Der BGH hat damit
eindeutig klargestellt, dass auch gegenüber volljährigen nicht zur Familie gehörenden
Dritten keine anlasslosen Belehrungs- oder Überwachungspflichten bestehen und
der Anschlussinhaber nicht für durch diese Personen begangene Rechtsverletzungen
als Störer in Anspruch genommen werden kann.
eindeutig klargestellt, dass auch gegenüber volljährigen nicht zur Familie gehörenden
Dritten keine anlasslosen Belehrungs- oder Überwachungspflichten bestehen und
der Anschlussinhaber nicht für durch diese Personen begangene Rechtsverletzungen
als Störer in Anspruch genommen werden kann.
Die Entscheidung ist von
erheblicher Relevanz für eine Vielzahl von Filesharingfällen, da in vielen dieser
Fälle nicht etwa der Anschlussinhaber selbst, sondern tatsächlich ein Mitnutzer,
wie etwa Hotelgäste, WG-Mitbewohner, Ferienhaus – oder Ferienwohnungsmieter,
Besucher die vermeintliche Rechtsverletzung begangen hat.
erheblicher Relevanz für eine Vielzahl von Filesharingfällen, da in vielen dieser
Fälle nicht etwa der Anschlussinhaber selbst, sondern tatsächlich ein Mitnutzer,
wie etwa Hotelgäste, WG-Mitbewohner, Ferienhaus – oder Ferienwohnungsmieter,
Besucher die vermeintliche Rechtsverletzung begangen hat.
Bisher war hier nicht
eindeutig geklärt, ob der Anschlussinhaber nicht zumindest für familienfremde
Mitnutzer verpflichtet gewesen ist, ein Verbot der Nutzung einer Tauschbörse
auszusprechen; d.h. diese anlasslos zu belehren und im Zweifelsfall dieses
Verbot auch zu überwachen.
eindeutig geklärt, ob der Anschlussinhaber nicht zumindest für familienfremde
Mitnutzer verpflichtet gewesen ist, ein Verbot der Nutzung einer Tauschbörse
auszusprechen; d.h. diese anlasslos zu belehren und im Zweifelsfall dieses
Verbot auch zu überwachen.
Das hat der BGH im
Verfahren I
ZR 86/15 nun eindeutig klargestellt.
Verfahren I
ZR 86/15 nun eindeutig klargestellt.