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Der bewegende Film „Ich und Earl und das Mädchen“ soll besser sein als die Buchvorlage und findet sich daher schon vor dem Kinostart in den Filesharing-Netzwerken

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem Film Ich und Earl und das Mädchen ab.
Ein
Junge, der Filme dreht. Ein Mädchen, das stirbt. Eine Geschichte, die einen
nicht mehr loslässt. 

Die Buchvorlage Ich und Earl und das sterbende Mädchen
(Originaltitel: Me & Earl & The Dying Girl) von Jesse Andrews bekam
ganz unterschiedliche Kritiken bei Amazon, wobei die negativen dominierten.

Der
Film erhält als Gewinner des Großen Preises der Jury und des Publikumspreises
beim Sundance Film Festival 2015 deutlich bessere Vorschusslorbeeren.

Der
Film Ich und Earl und das Mädchen erzählt mit einzigartigem Humor die
bewegende Geschichte von Greg (Thomas Mann), der sein letztes Schuljahr
möglichst unauffällig durchziehen will und sogar Freundschaften meidet, nur um
das soziale Minenfeld, genannt Teenagerzeit, einigermaßen unbeschadet zu
überstehen. Er geht sogar so weit, seinen besten Freund Earl (RJ Cyler), mit
dem er Kurzfilmparodien von Filmklassikern dreht, als Arbeitskollegen
vorzustellen. Bis Gregs Mutter (Connie Britton) darauf besteht, dass er Zeit
mit Rachel (Olivia Cooke) verbringt – einem Mädchen aus seiner Klasse, bei dem
Krebs diagnostiziert wurde – und er feststellen muss, wie wertvoll echte
Freundschaft sein kann.

Jetzt
hat Regisseur Alfonso Gomez-Rejon den schrägen Humor des Buchs, dessen
außergewöhnliche Sensibilität und sein ungewöhnliches Weltbild in einem
Spielfilm zu neuem Leben erweckt. Er zeigt den Weg eines jungen Mannes zum
Erwachsenen, während er lernt, was es heißt, wirklich selbstlos zu handeln.

Der innovative
Film besticht außerdem durch versteckte Anspielungen auf legendäre
Filmklassiker und mehrere Songs des unvergleichlichen Brian Eno, darunter auch
einige noch nicht veröffentlichte Kompositionen.​

Der Film startet am 19. November 2015 in den deutschen Kinos, und wird wohl zu meinem Vorweihnachtsprogramm gehören. Mit meinen Töchtern.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Ich und Earl und das Mädchen      in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Ich und Earl und das
Mädchen
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
des Films Ich und Earl und das Mädchen die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.