vom 20. Mai 2019, Az. 30 O 68/18 KfH entschieden, dass ein Verstoß gegen
die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, da
das Sanktionen-System der DSGVO insofern abschließend ist.
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e.V. zugrunde, welcher einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch wegen vermeintlichen Datenschutzverstößen geltend macht.
Kraftfahrzeuge über die Online-Handelsplattform eBay. Dieser hat es nach
Vortrag des klagenden Verbandes versäumt seine Kunden über Art, Umfang und Zweck der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Der Beklagte verstoße
damit gegen § 13 TMG und Art. 13 DSGVO.
Onlinehändlern für KFZ-Zubehör macht der IDO e.V. einen Unterlassungsanspruch
gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG geltend.
erforderlichen Informationen seit August 2018 bereitgestellt werden. Ein
Unterlassungsanspruch aus dem UWG sei somit verjährt, § 11 Abs. 1 UWG.
die DSGVO gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte. Zum einen wird vertreten, dass die
DSGVO über abschließend geregelte Sanktionsmöglichkeiten verfügt.
müsste es sich bei den datenschutzrechtlichen Normen, gegen die verstoßen wird, um Markverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG handeln.
verschiedene Regelungen zu Rechtsbehelfen, Sanktionsmöglichkeiten und Haftung
bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Diese seien somit auch abschließend.
Hätte der europäische Gesetzgeber gewollt, dass gegen DSGVO-Verstöße auch
mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, stünde dies im
Gesetzestext. Eine solche Öffnungsklausel enthält die DSGVO jedoch nicht. Es
fehle demnach an der Notwendigkeit nationale Regelungen anzuwenden, da die
DSGVO ein ausreichendes und eben abschließendes Inventar an
Sanktionsmöglichkeiten bereithält.
sogenannten Grundsatz des effet utile – der möglichst wirksamen Umsetzung von
Europarecht. Eine Sperrwirkung der DSGVO gegen weitere Rechtsbehelfe könnte der
Wirksamkeit der DSGVO entgegenstehen. Dementsprechend wäre eine Abmahnfähigkeit
von DSGVO-Verstößen ein weiteres Mittel um die DSGVO wirksam umzusetzen.
Weiteren enthält die DSGVO in Art. 84 DSGVO eine Öffnungsklausel für andere
Sanktionen gegen die DSGVO. Demnach müssen die Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Eine entsprechende Öffnungsklausel wäre
somit vorhanden.
ist die der Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG . Denn nicht jeder
Gesetzesverstoß ist wettbewerbsrechtlich abmahnbar.
muss sie das Auftreten auf einem Markt Regeln und zumindest auch die Interessen
von Wettbewerbern als Markteilnehmern regeln. Es muss demnach immer im
Einzelfall geprüft werden, ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung gem. § 3a
UWG darstellt.
Schutz von Betroffenen (natürlichen Personen) liegt. Schließlich resultiert die
DSGVO aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und schützt die
sie betreffenden personenbezogenen Daten.
nicht vom Schutzzweck der DSGVO erfasst.
heutzutage auch ein wichtiges Wirtschaftsgut für Unternehmen. Auch wenn die
DSGVO den Schutz der betroffenen Personen zum Ziel hat, enthält sie dennoch
Regelungen wie Unternehmen an die digitale Ressource kommen und wie sie damit
umgehen dürfen. Unternehmen könnten sich demnach Vorteile auf dem Markt
sichern, indem Sie gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen. So können Regelungen
der DSGVO durchaus Marktverhaltensregeln darstellen.
dass die DSGVO eine abschließende Regelung der Sanktionen enthält. Des Weiteren
ist der Kläger auch nicht aktivlegitimiert. Eine mögliche Aktivlegitimation ergibt
sich aus Art. 80 DSGVO. Demnach können Betroffene Einrichtungen mit der
Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
Verstößen durch Dritte ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von
Art. 80 DSGVO erfüllt sind und der nationale Gesetzgeber dies geregelt hat.
Eine solche Regelung zur eigenmächtigen Verfolgung von Verstößen hat der
deutsche Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen. Dafür, dass § 8 UWG als
Umsetzung der Regelungen aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO anzusehen wäre, gibt es
außerdem keine Anhaltspunkte.
Gericht auch keine wettbewerbsschützende Zielrichtung. Betroffene Personen sind
nach Art. 1 Abs. 1 DSGVO geschützt, unabhängig davon ob sie als Verbraucher
anzusehen sind. Eine Vermischung aus wettbewerbsrechtlichen und
datenschutzrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten würde dem Schutzzweck der DSGVO
entgegenstehen.
abgewiesen.