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LG Stuttgart – Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß & IDO e.V. nicht aktivlegitimiert

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil
vom 20. Mai 2019, Az. 30 O 68/18 KfH
entschieden, dass ein Verstoß gegen
die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung  kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, da
das Sanktionen-System der DSGVO insofern abschließend ist.
Dem Rechtsstreit liegt die Klage des IDO
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e.V. zugrunde, welcher einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch wegen vermeintlichen Datenschutzverstößen geltend macht.

Der Beklagte vertreibt Zubehör für
Kraftfahrzeuge über die Online-Handelsplattform eBay. Dieser hat es nach
Vortrag des klagenden Verbandes versäumt seine Kunden über Art, Umfang und Zweck der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Der Beklagte verstoße
damit gegen § 13 TMG und Art. 13 DSGVO. 
Als  angeblicher Vertreter von über 100
Onlinehändlern für KFZ-Zubehör macht der IDO e.V. einen Unterlassungsanspruch
gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG geltend.
Der Beklagte trägt vor, dass die
erforderlichen Informationen seit August 2018 bereitgestellt werden. Ein
Unterlassungsanspruch aus dem UWG sei somit verjährt, § 11 Abs. 1 UWG.
Zur Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen
die DSGVO gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte. Zum einen wird vertreten, dass die
DSGVO  über  abschließend geregelte Sanktionsmöglichkeiten verfügt. 
Zum anderen
müsste es sich bei den datenschutzrechtlichen Normen, gegen die verstoßen wird, um Markverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG handeln.
Die DSGVO enthält in Art. 77 – 84 DSGVO
verschiedene Regelungen zu Rechtsbehelfen, Sanktionsmöglichkeiten und Haftung
bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Diese seien somit auch abschließend.
Hätte der europäische Gesetzgeber gewollt, dass gegen DSGVO-Verstöße auch
mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, stünde dies im
Gesetzestext. Eine solche Öffnungsklausel enthält die DSGVO jedoch nicht. Es
fehle demnach an der Notwendigkeit nationale Regelungen anzuwenden, da die
DSGVO ein ausreichendes und eben abschließendes Inventar an
Sanktionsmöglichkeiten bereithält.
Im europäischem Recht gibt es jedoch den
sogenannten Grundsatz des effet utile – der möglichst wirksamen Umsetzung von
Europarecht. Eine Sperrwirkung der DSGVO gegen weitere Rechtsbehelfe könnte der
Wirksamkeit der DSGVO entgegenstehen. Dementsprechend wäre eine Abmahnfähigkeit
von DSGVO-Verstößen ein weiteres Mittel um die DSGVO wirksam umzusetzen. 
Des
Weiteren enthält die DSGVO in Art. 84 DSGVO eine Öffnungsklausel für andere
Sanktionen gegen die DSGVO. Demnach müssen die Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Eine entsprechende Öffnungsklausel wäre
somit vorhanden.
Eine weitere Hürde zur Abmahnfähigkeit
ist die der Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG . Denn nicht jeder
Gesetzesverstoß ist wettbewerbsrechtlich abmahnbar.
Damit eine Norm Marktverhalten regelt,
muss sie das Auftreten auf einem Markt Regeln und zumindest auch die Interessen
von Wettbewerbern als Markteilnehmern regeln. Es muss demnach immer im
Einzelfall geprüft werden, ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung gem. § 3a
UWG darstellt. 
Hierbei wird argumentiert, dass der Schutzzweck der DSGVO im
Schutz von Betroffenen (natürlichen Personen) liegt. Schließlich resultiert die
DSGVO aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und schützt die
sie betreffenden personenbezogenen Daten. 
Juristische Personen sind demnach
nicht vom Schutzzweck der DSGVO erfasst.
Allerdings sind personenbezogene Daten
heutzutage auch ein wichtiges Wirtschaftsgut für Unternehmen. Auch wenn die
DSGVO den Schutz der betroffenen Personen zum Ziel hat, enthält sie dennoch
Regelungen wie Unternehmen an die digitale Ressource kommen und wie sie damit
umgehen dürfen. Unternehmen könnten sich demnach Vorteile auf dem Markt
sichern, indem Sie gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen. So können Regelungen
der DSGVO durchaus Marktverhaltensregeln darstellen.
Die Entscheidung des LG Stuttgart
Das LG Stuttgart ist der Auffassung,
dass die DSGVO eine abschließende Regelung der Sanktionen enthält. Des Weiteren
ist der Kläger auch nicht aktivlegitimiert. Eine mögliche Aktivlegitimation ergibt
sich aus Art. 80 DSGVO. Demnach können Betroffene Einrichtungen mit der
Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.
Eine eigenmächtige Verfolgung von
Verstößen durch Dritte ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von
Art. 80 DSGVO erfüllt sind und der nationale Gesetzgeber dies geregelt hat.
Eine solche Regelung zur eigenmächtigen Verfolgung von Verstößen hat der
deutsche Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen. Dafür, dass § 8 UWG als
Umsetzung der Regelungen aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO anzusehen wäre, gibt es
außerdem keine Anhaltspunkte.
Des Weiteren verfolgt die DSGVO laut dem
Gericht auch keine wettbewerbsschützende Zielrichtung. Betroffene Personen sind
nach Art. 1 Abs. 1 DSGVO geschützt, unabhängig davon ob sie als Verbraucher
anzusehen sind. Eine Vermischung aus wettbewerbsrechtlichen und
datenschutzrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten würde dem Schutzzweck der DSGVO
entgegenstehen.
Die Klage wurde somit als unbegründet
abgewiesen.

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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnt auch im November DAWANDA-Händlerinnen ab



Der Verein mit dem klingenden Namen  IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnt auch im November  Verkäuferinnen der Dawanda-Plattform ab.


Hier flattern nahezu täglich von IDO abgemahnte Händler/innen an, die auf DaWanda Waren anbieten, meist als sog. Kleinunternehmer.
Nach den Angaben in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen werden häufig Wettbewerbsverstöße abgemahnt, die leicht festzustellen sind. So mahnt IDO in der Regel folgende Verstöße ab:
  • ·      fehlende Widerrufsbelehrung,
  • ·      fehlendes Widerrufsformular
  • ·      fehlender Hinweis auf die OS-Plattform
  • ·      keine aktive Verlinkung auf die OS-Plattform,
  • ·      Werbung mit „versichertem Versand“
  • ·      fehlende Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
  • ·      Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung
  • ·      fehlende Grundpreisangaben
  • ·      unbestimmte Lieferzeitangaben („in der Regel“)
  •      Verwendung der  seit
    dem BGH-Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR       
        209/07 unzulässige AGB-Klausel: „Die
    Aufrechnung ist außer bei 
        unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen      nicht zulässig.
Der IDO Verband verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren DaWanda-Account rechtssicher gestalten lassen.
Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Denn der IDO-Verband ist leider dafür bekannt, dass er nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Shop des abgemahnten DaWanda-Händlers überprüft.
Stellt er dabei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung fest, macht der Vertragsstrafen von 3.000 EUR bis 4.000 EUR ein. Vertragsstrafen können je nach Einzelfall durch einen Anwalt „herunterhandelt“ werden, aber ärgerlich bleiben aber auch die reduzierten Vertragsstrafen in Höhe von „nur“ 1.000,00 € oder 2.000,00 €.
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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – DAWANDA-Händlerinnen

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die er abzapfen melken kann.
Die Verkäuferinnen der Dawanda-Plattform!
Hier flattern
nahezu täglich von IDO abgemahnte Händler/innen an, die auf DaWanda Waren
anbieten, meist als sog. Kleinunternehmer.
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen werden häufig Wettbewerbsverstöße
abgemahnt, die leicht festzustellen sind. So mahnt IDO in der Regel folgende
Verstöße ab:
  • ·      fehlende
    Widerrufsbelehrung,
  • ·      fehlendes
    Widerrufsformular
  • ·      fehlender Hinweis
    auf die OS-Plattform
  • ·      keine aktive
    Verlinkung auf die OS-Plattform,
  • ·      Werbung mit
    „versichertem Versand“
  • ·      fehlende Angaben
    zur Speicherung des Vertragstextes
  • ·      Verstöße gegen
    die Textilkennzeichnungsverordnung
  • ·      fehlende Grundpreisangaben
  • ·      unbestimmte
    Lieferzeitangaben („in der Regel“)

Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die der Abmahnung beigefügte
Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung
setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren DaWanda-Account rechtssicher gestalten lassen.
Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der
Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Denn der IDO-Verband ist leider dafür bekannt, dass er
nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Shop des
abgemahnten DaWanda-Händlers überprüft.

Stellt er dabei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung
fest, macht der Vertragsstrafen von 3.000 EUR bis 4.000 EUR ein.
Vertragsstrafen können je nach Einzelfall durch einen Anwalt „herunterhandelt“
werden, aber ärgerlich bleiben aber auch die reduzierten Vertragsstrafen in
Höhe von „nur“ 1.000,00 € oder 2.000,00 €.
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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – der Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsplattform

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die man melken kann
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den neuen
Abmahnungen wird der  fehlende Hinweis
auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS) gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in  dem eBay-oder Amazon Angebot einen leicht
zugänglichen Link zu der Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die VERORDNUNG
(EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai
2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler unbedingt
darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission
eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist
unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs.
1 TMG
verlangt, dass die Kontaktinformationen einschließlich der
E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung
auch der Hinweis im Impressum zu platzieren.
Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die
Abmahnung des IDO ist ernst zu nehmen, denn bereits jetzt gibt es dazu erste Entscheidungen,
so hat das LG Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
entschieden, dass der fehlende Link auf Online-Streitschlichtungsplattform
ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am 9. Februar war die Plattform noch nicht einmal
online, der Hinweis auf den Link damit völlig nutzlos.
Derjenige, der
das in dem Verfahren abgemahnt hat, muss sich schon allein aus diesem Grund den
Vorwurf des Rechtsmissbrauches gefallen lassen. Diesem Abmahner kann es gar
nicht um fairen Wettbewerb gegangen sein.
Es gibt auch noch
keine deutschen Schlichtungsstellen, sodass auch deswegen die Plattform noch
gar nicht weiterhilft.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im
Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in seinen wesentlichen Teilen erst zum 1.
April 2016 in Kraft.
Es ist zu erwarten,
dass die Abmahnerei wegen des fehlenden Hinweises jetzt erst richtig losgeht.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung
ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben
werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten
Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
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ebay – weiter wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verein mit dem klingenden Namen IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vor. 

Hierbei handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens vom 05.11.2013 um einen Verband, dem angeblich insgesamt 1.600 Mitglieder angehören. Dazu sollen zählen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.)

Ziel des Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Gerügt wird unter anderem:



Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 232,05 € gefordert.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 

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Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

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Wettbewerbsrecht: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. macht Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungserklärung geltend

Ich hatte ja schon häufiger über Abmahnungen des  IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. berichtet, welche vor allem Händler der Plattform eBay treffen. 


Wer eine solche Abmahnung erhalten hat und sich dann mittels einer Unterlassungserklärung zur Unterlassung eines  vorher abgemahnten Rechtsverstoßes verpflichtet hat, sollte tunlichst auf die Einhaltung des Unterlassungsversprechens achten. 


Denn der IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. kontrolliert die Einhaltung und macht in Fällen des Verstoßes Vertragsstrafen geltend. macht weiterhin Vertragsstrafen geltend. 


In einem mir vorliegenden Fall wurde eine Woche nach Erhalt der Unterlassungserklärung der Shop kontrolliert und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aufgerufen..


Daher ist von großer Bedeutung, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. 


Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

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eBay: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO Interessenverband


Mir liegt auch jetzt wieder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den
Verein mit dem klingenden Namen  IDO – Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.
vor.
Hierbei handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens vom
21.10.2014 um einen Verband, dem angeblich insgesamt 1.800 Mitglieder
angehören. Dazu sollen zählen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser,
Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage,
Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.)
Ziel des Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des
lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
Der IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V.  
wirft einem
eBay-Händler , die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten in seinem
Online-Shop auf eBay nicht eingehalten zu haben.

Im Einzelnen soll es sich um einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz
Nr. 8 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) sowie gegen Art.
246c Nr. 2 EGBGB handeln. Das heißt, dass der eBay-Händler Verbrauchern zum
einen keine Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrechts für die Waren zur Verfügung gestellt haben soll und zum
anderen, dass der eBay-Händler den Kunden nicht darüber unterrichtet haben
soll, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird.

Dadurch soll der Online-Händler gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben und es soll ein wettbewerbswidriges
Verhalten vorliegen. In der Abmahnung wird eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung gefordert, für deren Abgabe eine Frist von wenigen Tagen
gesetzt wird.
Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines
Pauschalbetrages in Höhe von 232,05 € gefordert.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist
regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt beraten lassen.
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Aktuelle Abmahnungen des IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Mir liegt eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verein
mit dem klingenden Namen  IDO – Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.
vor.

Hierbei handelt es
sich ausweislich des Abmahnschreibens vom 05.11.2013 um einen Verband, dem
angeblich insgesamt 1.600 Mitglieder angehören. Dazu sollen zählen
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen
usw.)

Ziel des Verbandes
sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung
gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Gerügt wird unter anderem:

              fehlerhafte Angabe des
Grundpreises in einem eBay Angebot

             Verstoß gegen die PreisangabenVO

Von dem Abgemahnten
sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in
Höhe von 232,05 € gefordert.

Die der Abmahnung
beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in
dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig
die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
beraten lassen.