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OLG Düsseldorf – Abstellungsbestimmungen von IHF und DHB rechtmäßig

Das OLG Düsseldorf hat bereits mit Urteil
vom 15.07.2015 – Az. VI-U (Kart) 13/14
entschieden und damit das Urteil der
1. Instanz, das Urteil des LG Dortmund vom 14.05.2014 – Az. 8 O 46/13aufgehoben , dass es einer Klage der am Spielbetrieb der 1. und 2.
Handball-Bundesliga teilnehmenden Handballvereine gegen den deutschen
Handballbund (DHB) wegen der Umsetzung der IHF-Statuten betreffend die
Verpflichtung der Vereine, ihre Spieler für Veranstaltungen der Nationalmannschaften
freizustellen,  am Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, weil die IHF-Statuten im Sinne des Begehrens der klagenden Vereine
wirksam geändert worden sind und nun eine zeitliche Obergrenze für die Dauer
der Abstellverpflichtung und eine Entschädigungspflicht festgelegt worden ist.
Die als kartellrechtswidrig beanstandete Grundlage der Abstellverpflichtung ist
nicht mehr in Kraft. Aber auch in der ursprünglichen Fassung lag in der
Umsetzung der IHF-Statuten durch den DHB hinsichtlich der Abstellverpflichtung
für Nationalspieler kein Verstoß gegen europäisches oder nationales
Kartellrecht vor.

Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 14.
Mai 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – Az.:
8 O 46/13 – abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kläger zu je 1/30.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Wert des Berufungsverfahrens: 937.500,00 €.
Gründe
I.
Die Kläger zu 17) – 29) sind deutsche Handballvereine. Sie
besitzen eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2.
Handball-Bundesliga. Ihren Spielbetrieb haben sie auf ihre
Betriebsgesellschaften, die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) – 15), übertragen.
Bei den Klägern zu 2), 5), 16) und 30) handelt es sich
jeweils um die Betriebsgesellschaft eines deutschen Handballvereins. Sie selbst
sind jeweils Inhaber der Bundesliga-Spiellizenz.
Die lizenzierten Vereine der 1. und 2. Bundesliga und/oder
ihre wirtschaftlichen Träger sind im Ligaverband der Männer, dem I. C. e.V., zusammengeschlossen,
der die Handball-Bundesliga der Männer vermarktet und verwertet.
Der Beklagte zu 1) ist die Dachorganisation des deutschen
Handballsports. Seine Mitglieder sind neben den Regional- und Landesverbänden
auch der Ligaverband der Männer und der Ligaverband der Frauen (§ 6
DHB-Satzung). Mit Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24. September 2011 hat der
Beklagte zu 1) der HBL gegen Zahlung eines Entgelts die Rechte und Pflichten
zur Nutzung, Veranstaltung und Vermarktung der Handball-Bundesligen verpachtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 24. September 2011 (Anl.
K1 zur Klageschrift) Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) ist ein rechtsfähiger gemeinnütziger
Verband nach Schweizer Recht mit Sitz in C.. Mitglieder der Beklagten zu 2)
sind die von ihm anerkannten nationalen Handballverbände, wobei für jeden Staat
nur ein Verband anerkannt wird. Der Beklagte zu 1) ist als deutscher
Nationalverband Mitglied der Beklagten zu 2).
Aufgrund ihrer Regelsetzungsbefugnis (Art. 2 Ziff. 4
IHF-Statuten) hat die Beklagte zu 2) Reglements und offizielle Spielregeln
aufgestellt. Hierzu gehören auch die IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler.
Die Nationalverbände müssen die IHF-Statuten und -Reglements sowie die durch
die IHF-Gremien gefassten Beschlüsse anerkennen und diese Pflicht an ihre
Mitglieder weitergeben und sie auffordern, diese Pflicht wiederum an die
Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben (Art. 7.1.12 IHF-Statuten).
Die Kläger wenden sich gegen die IHF-Zulassungsbestimmungen
für Spieler, soweit dort in Art. 7 die „Freigabe für Nationalspieler“
geregelt ist. Art. 7 (Ausgabe: 1. Juli 2011) der IHF-Zulassungsbestimmungen für
Spieler lautet auszugsweise wie folgt:
„…
7.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter
Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er
zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
7.1.3. Ein Verein muss einen Spieler gemäß 7.1.2. wie folgt
für die Nationalmannschaft freistellen:
7.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen,
Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der
Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der
Veranstaltung begrenzt.
7.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und -turnieren
für die unter 7.1.3.1. genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung mit
2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode
begrenzt.
7.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft
ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tag (einschließlich An- und
Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
7.1.3.4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen
bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen
sind zulässig.
7.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Artikel 7
abstellt, hat kein Anrecht auf eine Entschädigung.
7.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist,
versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für
die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
7.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes
zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei
Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen
Verein spielen.
7.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein
spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes
durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines
Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
7.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine
Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu
spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der
IHF-Bußgeldordnung und dem Disziplinarreglement der zuständigen
Kontinentalföderation bestraft.
…“.
Die Kläger halten die Regelung in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für kartellrechtswidrig, soweit der
zeitliche Maximalumfang der Abstellverpflichtung nicht festgelegt, eine
finanzielle Entschädigung der Vereine nicht vorgesehen und die Vereine
verpflichtet sind, den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende
Folgen auch für die Zeit zu versichern, in der er für seinen Nationalverband
abgestellt ist.
Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt,
den Beklagten zu 1) und 2) zu untersagen,
a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils
beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen
Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
und/oder
b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den
Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Das Landgericht Dortmund hat den Klagen mit dem am 14. Mai
2014 verkündeten Urteil in vollem Umfang stattgegeben.
Es hat einen Verstoß der Beklagten zu 1) und 2) gegen § 19
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV damit begründet, dass beide ihre
marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie von den Klägern
unangemessene Geschäftsbedingungen gefordert hätten, die von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der form- und
fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren auf
Klageabweisung gerichteten Antrag weiter verfolgen.
Die Beklagten vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen
Vortrag und machen überdies geltend, der Rechtsstreit habe sich
zwischenzeitlich erledigt, weil die Beklagte zu 2) – und dies ist unstreitig –
die streitgegenständlichen Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für
Spieler auf der 3. Ratssitzung am 08.07.2014 in Kroatien neu gefasst habe (Bl.
724 ff. GA). Sie behaupten, die von den Klägern als kartellrechtswidrig
beanstandeten Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen, Stand
01.07.2011, seien nicht mehr existent, da die Neufassung wirksam verabschiedet
und in Kraft gesetzt worden sei (Bl. 703 GA). Darüber hinaus sind die Beklagten
der Ansicht, die erstinstanzliche Antragstellung und die hierauf erfolgte
Verurteilung sei zu weitreichend, da durch sie die Abstellverpflichtung der
Vereine für ausländische Nationalspieler kategorisch untersagt werde und kein
Bezug zu den IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler in der Fassung vom
01.07.2011 bestehe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Zuständigkeit
des Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die Beklagte zu 2) bejaht. Die
Voraussetzungen von Art. 6 des LugÜ seien nicht erfüllt.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom
14.05.2014 (8 O 46/13) die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
Beklagten verurteilt werden,
a) es zu unterlassen, die Kläger zu verpflichten, die bei
ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des
jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
und
b) es im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, zu unterlassen, diese
Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, die Kläger auf der Grundlage der
nachfolgend genannten Bestimmungen zu verpflichten, die bei ihnen jeweils
beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen
Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
7.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter
Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er
zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
7.1.3. Ein Verein muss einen Spieler gemäß 7.1.2. wie folgt
für die Nationalmannschaft freistellen:
7.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen,
Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der
Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der
Veranstaltung begrenzt.
7.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und -turnieren
für die unter 7.1.3.1. genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung
mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode
begrenzt.
7.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft
ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tag (einschließlich An- und
Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
7.1.3.4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen
bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen
sind zulässig.
7.1.3.5 Die Abstellungstermine gemäß 7.1.3. müssen bis
spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme der Nationalmannschaft den
jeweiligen Vereinen und zuständigen Nationalverbänden schriftlich mitgeteilt
werden. Bei Vereinswechsel ist die Anfrage am Tag der Ausstellung des
Internationalen Transferzertifikats zu stellen.
7.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Artikel 7
abstellt, hat kein Anrecht auf eine Entschädigung.
7.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist,
versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für
die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
7.4.1. Ein Spieler, der infolge Krankheit oder Verletzung
einer Einberufung seines Nationalverbandes nicht Folge leisten kann, darf von
einem Arzt nach Wahl des einladenden Verbandes untersucht werden, sofern der
Verband dies wünscht. Weicht die Diagnose des vom einladenden Verband gewählten
Arztes von der Diagnose ab, die der Vereinsarzt des Spielers gestellt hat, kann
der Verband die IHF bitten, einen Arzt zu bestimmen, der eine Untersuchung
durchführt und den Gesundheitszustand abschließende beurteilt. Die anfallenden
Kosten trägt der betreffende Verband. In diesem Fall muss die Anfrage des
Verbandes innert 72 Stunden behandelt werden.
7.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes
zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei
Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen
Verein spielen.
7.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein
spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes
durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines
Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
7.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine
Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu
spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der IHF-Bußgeldordnung
und dem Disziplinarreglement der zuständigen Kontinentalföderation bestraft.
und
b) es im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes auf der Grundlage der vorstehend genannten
Bestimmungen nicht nachkommen, zu unterlassen, diese Weigerung gegenüber den
Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten im
Hinblick auf die über die Webseite der Beklagten zu 2) abrufbare Version der
Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 08.07.2014, mit Nichtwissen, dass die
von den Beklagten in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichte Neufassung
von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen rechtswirksam zustande gekommen ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf die
Statuten der Beklagten zu 2) (Anl. K 2), die Satzung des Beklagten zu 1) (Anl.
K 4) und die Satzung der HBL (Anl. K6) sowie auf das wechselseitige Vorbringen
der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist
begründet.
Die gegen die Beklagten gerichteten Klagen haben weder mit
dem Hauptantrag, noch mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten
Hilfsantrag Erfolg.
A. Hauptantrag
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Verurteilung der
Beklagten erreichen möchten, es zu unterlassen, (a) sie (die Kläger) zu
verpflichten, die bei ihnen beschäftigten ausländischen Handballspieler auf
Anforderung der jeweiligen Nationalverbände dieser Handballspieler für
Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaften freizustellen, und (b) im Fall,
dass die Kläger der Anforderung nicht nachkommen, dies zu ahnden bzw. die
Ahndung durchzusetzen, sind die Klagen nicht zulässig (siehe unter I.). Sie wären
zudem aber auch nicht begründet (siehe unter II.).
I. Zulässigkeit
Die Klagen sind mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an
der begehrten Unterlassung unzulässig.
1.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an der
Formulierung des Klageantrags.
Der nach Hinweis des Senates mit Beschluss vom 1. April 2015
in zweiter Instanz als Hauptantrag formulierte Klageantrag, bei dem die
Formulierung „und/oder“ zwischen den Anträgen a) und b) durch ein
„und“ ersetzt worden ist, ist hinreichend bestimmt.
Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO außer der
bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs
einen bestimmten Klageantrag enthalten. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang
des Rechtschutzbegehrens (Streitgegenstand). Er muss daher, obwohl er der
Auslegung gemäß § 133 BGB zugänglich ist, eindeutig sein. Grundsätzlich ist der
Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret
(beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis
(§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt (BGH NJW
1991, 1114, juris Rn. 18; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13).
Insbesondere der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit
für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot
erstreckt (BGH NJW 2000, 1792, 1794).
Diesen Anforderungen genügt der als Hauptantrag gestellte
Klageantrag, obwohl er nicht ausdrücklich auf Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen
der Spieler (Stand: 01.07.2011) als Grundlage der Verpflichtung zur Abstellung
ausländischer Nationalspieler Bezug nimmt. Eine Auslegung des Klageantrags
führt zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger nicht generell aufgrund jeder
möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsgrundlage gegen eine sie treffende
Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler wenden, sondern allein gegen
die konkrete Ausgestaltung von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler in
der Fassung vom 01.Juli 2011. Nach ihren in der Klageschrift vom 10. April 2013
angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2013 (Bl. 113 GA)
gestellten Anträgen ging es den Klägern in erster Instanz ausschließlich um die
konkrete Ausgestaltung der Abstellverpflichtung auf der Grundlage von Art. 7
der IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler in der seinerzeit gültigen Fassung
vom 01.07.2011. In ihrem Antrag haben sie die einzelnen als kartellrechtswidrig
beanstandeten Regelungen von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen im einzelnen
aufgeführt. Zudem haben die Kläger ausdrücklich erklärt, dass sie im Grundsatz
nichts gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung einzuwenden haben, ausländische
Nationalspieler für die in Rede stehenden Spiele abzustellen (sog.
Abstellverpflichtung), es aber für kartellrechtswidrig halten, dass nach Art. 7
der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler (Stand: 01.07.2011) die Dauer der
Abstellverpflichtung zeitlich nicht auf einen bestimmten Maximalumfang
beschränkt ist, den Vereinen keine Kompensation für die Dauer der jeweiligen
Abstellungen zugestanden und keine Versicherung für den Fall bereit gestellt
wird, dass sich der Nationalspieler während der Dauer seiner Abstellung
verletzt und die Verletzung nach Ende der Abstellperiode fortwirkt (vgl. Bl. 6
f., 747 GA). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Anträge der Kläger in
den Urteilsgründen „sinngemäß“ ohne eine konkrete Bezugnahme auf die
kartellrechtswidrig beanstandeten Regelungen der IHF-Zulassungsbestimmungen
(Stand: 01.07.2011) wiedergegeben worden sind. Damit war eine Erweiterung des
Klagebegehrens nur insoweit verbunden, als die Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 12. März 2013 auf Anregung des Gerichts die Beklagten über den
ursprünglichen Antrag hinaus auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben,
bei einer Weigerung der Kläger ausländische Nationalspieler abzustellen, diese
Weigerung zu ahnden (Bl. 444 GA). Hinsichtlich des ersten Teil des Klageantrags
haben die Kläger indes ausweislich des Protokolls über die mündliche
Verhandlung ausgeführt, dass die einzelnen Klauseln des Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen „nur der Vollständigkeit halber aufgeführt
worden“ seien, mithin wegen der Eindeutigkeit des Klagebegehrens offenbar
auch weggelassen werden könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
haben die Kläger zudem bekräftigt, dass mit der weiten Fassung des Klageantrags
keine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens verbunden gewesen sei.
Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015
vorgetragen haben, nach ihrem Willen hätte die Verpflichtung zur Unterlassung
einer Abstellverpflichtung nach den zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz
(„derzeit“) geltenden Regelungen überprüft werden sollen, was nach
ihrem Verständnis die Regelungen von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen
(Stand: 01.07.2011) und in ihrem Kern gleiche Bestimmungen der Beklagten
beinhalte (Bl. 949 GA), führt dies nicht zu einer Erweiterung des
Streitgegenstands zweiter Instanz auch auf die Neufassung von Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand: 08.07.2014). Die sog. Kernbereichslehre
spielt bei der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel und in diesem
Zusammenhang bei der Prüfung eine Rolle, ob der Schuldner dem
Unterlassungstitel zuwider gehandelt hat. Der Verbotsumfang, d.h. die
Reichweite eines Unterlassungstitels, ist hiernach nicht auf die im Urteil
beschriebene sog. Verletzungsform begrenzt. Bringt der Titel das
Charakteristische oder den „Kern“ der Verletzungsform zweifelsfrei
zum Ausdruck, werden auch abgewandelte, aber denselben „Kern“
enthaltende Handlungsformen erfasst (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rn. 6.4 m.w.Nachw.). Eine solcher
Sachverhalt liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Wird die
Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler – so wie hier – auf eine in
mehreren Punkten veränderte Rechtsgrundlage gestützt, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich im Kern um dieselbe Abstellverpflichtung
handelt, deren Unterlassung die Kläger in erster Instanz begehrt haben. Die mit
dem zuletzt bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertretene Auffassung der
Kläger, durch die Neufassung der Zulassungsbestimmungen für Spieler würden im
Kern die gleichen Kartellrechtsverstöße begangen wie durch die noch im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils geltenden Fassung (Bl. 1031 GA), ist
unvertretbar.
2.
Zu Recht hat das Landgericht Dortmund die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch insoweit bejaht, als sich die Klage
gegen die in der der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) richtet.
Nach der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 des Luganer
Übereinkommens, das sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz in Kraft
getreten ist (BGBl. 1995 II, 221), kann eine Person, wenn mehrere Personen
zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der
Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine
so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dabei entspricht es der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Auslegung von Art. 6 Nr. 1
LugÜ die Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ und die insoweit ergangene
Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind (BGH NJW-RR 2010, 644 f. m.w.Nachw.,
juris Rn. 4).
Das Tatbestandsmerkmal der Konnexität ist hier erfüllt. Es
besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe
Sachlage. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Kläger liegt dem mit der
Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein einheitlicher
Lebenssachverhalt zu Grunde. Es geht um die missbräuchliche Ausnutzung einer
marktbeherrschenden Stellung und in dessen Folge um die Unwirksamkeit der in
Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand 01.07.2011) getroffenen Regelungen,
wobei die Beklagte zu 2) die beanstandeten Regelungen verabschiedet und der
Beklagten zu 1) die Ligaverbände der Männer (HBL) und Frauen über die
Verbandssatzung verpflichtet hat sicherzustellen, dass ihre Mitglieder, mithin
auch die Kläger, die Vorschriften der Beklagten zu 2) beachten. Würde dieser
Sachverhalt in getrennten Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt
und entschieden, bestände die Gefahr, dass das Vorliegen eines Marktmissbrauchs
und die Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung unterschiedlich beurteilt
wird und es zu widersprechenden Entscheidungen kommt.
3.
Die Zulässigkeit der Klagen scheitert aber daran, dass den
Klägern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Unterlassung
nicht mehr zur Seite steht, nachdem die Beklagte zu 2) Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler wirksam geändert hat und damit die von
den Klägern als kartellrechtswidrig beanstandete Grundlage der
Abstellverpflichtung nicht mehr in Kraft ist.
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind,
insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (noch) besteht. Die
hierfür erforderlichen Feststellungen trifft das Gericht im Wege des
Freibeweises (§ 286 ZPO), für den neben den üblichen Beweismitteln auch das
Ergebnis von Zeugenvernehmungen und eidesstattliche Versicherungen zu
berücksichtigen sind. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Senat zu der
Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 2) die IHF-Zulassungsbestimmungen in
der Ratssitzung am 8. Juli 2014 wirksam geändert hat.
Aus den in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichten
Unterlagen (Bl. 724-728 GA) folgt, dass der Rat der Beklagten zu 2) in der
Ratssitzung Nr. 3 am 8. Juli 2014 in Kroatien unter Tagesordnungspunkt
„8.4 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler“ eine geänderte Fassung
der in Art. 7 vorgesehenen Regelungen über die Freigabe von Nationalspielern
beschlossen hat. So ist insbesondere in Art. 7.1.3.1. und 7.1.3.2. eine
zeitliche Obergrenze für die Dauer der Abstellverpflichtung und in Art. 7.3.2.
für bestimmte Fälle eine Entschädigungspflicht der Beklagten zu 2) gegenüber
den Handballvereinen eingefügt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig,
dass der Rat der Beklagten zu 2) für die beschlossene Änderung gemäß Art.
13.3.13 ihrer Statuten zuständig war. Das für die Beschlussfassung zuständige
Gremium der Beklagten zu 2) war „ordnungsgemäß und ausreichend“
besetzt. Dem auszugsweise zu den Akten gereichten Protokoll über die Ratssitzung
vom 8. Juli 2014 ist zu entnehmen, welche Personen in welcher Funktion aus
welchem Land an der Sitzung teilgenommen haben (Bl. 724 GA) und dass sämtliche
Änderungen von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler einstimmig durch
den Rat beschlossen worden sind (Bl. 728 f. GA). Dass der Rat abweichend von
Art. 13.1. der IHF-Statuten nicht vollzählig oder mit nicht ordnungsgemäß
gewählten Mitgliedern besetzt war, ergibt sich weder aus der auszugsweise
vorgelegten Protokollabschrift, noch haben die Kläger hierfür Belastbares
vorgetragen, das zu einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Q. T. (Bl.
878 GA) Anlass gegeben hätte. Die Kläger bestreiten „eine wirksame
Verabschiedung“ der geänderten Fassung von Art. 7 gemäß § 138 Abs. 4 ZPO
mit Nichtwissen (Bl. 834 GA). Ein solches Bestreiten ist aber schon deshalb
nicht zulässig, weil es sich bei der Rechtswirksamkeit einer Beschlussfassung
nicht um eine Tatsache oder tatsächliche Umstände handelt, sondern um eine
Rechtstatsache.
In Anbetracht des vorgelegten Protokolls über die Sitzung am
8. Juli 2014 in Kroatien wäre es Sache der Kläger gewesen, durch konkreten
Sachvortrag Zweifel an einer wirksamen Beschlussfassung zu begründen. Ein
solches Vorbringen war den Klägern möglich und zumutbar. Sie sind über den
Ligaverband der Männer Mitglied des Beklagten zu 1), der wie alle anderen
Nationalverbände gemäß Art. 13.2.12 der IHF Statuten das Protokoll einer
Ratssitzung jeweils innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung erhält. Sie hätten
sich daher über den Beklagten zu 1) Kenntnis über Einzelheiten der Ratssitzung
vom 8. Juli 2014 und über die in vorangegangenen Ratssitzungen gemäß Art.
13.2.4 der IHF-Statuten erfolgte Wahl einzelner Kandidaten zu Ratsmitgliedern
verschaffen und etwaige, gegen eine ordnungsgemäße Besetzung des Rates
sprechende Anhaltspunkte aufzeigen können. Einer wirksamen Beschlussfassung am
8. Juli 2014 stand entgegen dem Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht
entgegen, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien die vom zuständigen
Gremium verabschiedete Version von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen nicht
deckungsgleich mit der Version war, die im Anschluss an die Ratssitzung
zunächst über die Homepage der Beklagten zu 2) veröffentlicht worden war.
Dieser (Veröffentlichungs-)Mangel ist zwischenzeitlich behoben. Die Beklagten
haben mit Schriftsatz vom 28.04.2015 vorgetragen, dass auf der Internetseite
der Beklagte zu 2) nunmehr die Version abrufbar ist, die in der Ratssitzung am
8. Juli 2014 beschlossen worden ist. Diesem Vorbringen sind die Kläger nicht
entgegen getreten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
II. Begründetheit
Wären die Klagen nicht – wie oben unter I. ausgeführt –
unzulässig, hätten sie auch der Sache nach keinen Erfolg gehabt.
Klage gegen den Beklagten zu 1):
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klagen wären
selbst dann unbegründet gewesen, wenn Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für
Spieler, Stand 01.07.2011, nicht durch die Neuregelung, Stand 8. Juli 2014,
ersetzt worden wäre. Selbst bei Gültigkeit von Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, hätten die Kläger
gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch darauf gehabt, dass er es unterlässt,
sie nach Maßgabe jener Bestimmungen zur Abstellung ausländischer Nationalspieler
zu verpflichten.
1.
Die Voraussetzungen für einen aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB
folgenden Unterlassungsanspruch wären nicht erfüllt. Ein Verstoß des Beklagten
zu 1) gegen europäisches oder nationales Kartellrecht läge nicht vor. Dies gilt
sowohl für die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu
1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen und Vorschriften
der Beklagten zu 2) zu beachten (siehe unter a.), als auch für die Vereinbarung
in § 3 Nr. 1 Satz 1 des Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2011 zwischen
dem Ligaverband der Männer und dem Beklagten zu 1) (siehe unter b.) sowie für
die in § 82 Abs. 1 der DHB-Spielordnung geregelten Abstellverpflichtung (siehe
unter c.).
a.
Es stellt kein Verstoß gegen das Kartellrecht dar, dass die
Ligaverbände nach der Satzung des Beklagten zu 1) verpflichtet sind, bei der
Regelung ihres jeweils eigenen Geschäftsbereichs die Satzung, Ordnung, Statuten
und Richtlinien des Beklagten zu 1) sowie die den Beklagten zu 1) selbst
bindenden Regelungen der Beklagten zu 2) und damit auch die hier in Rede
stehende Abstellverpflichtung der Handballvereine nach Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten (§ 13 Abs. 3 Allgemeine
Pflichten). Gleiches gilt für die Verpflichtung der Ligaverbände, in ihren
eigenen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien die Einhaltung der Vorschriften
der Beklagten zu 2) durch ihre Mitglieder sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 i
Besondere Pflichten).
aa.
Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte zu 1) handelte bei der Verabschiedung der
genannten Regelungen in seiner Satzung nicht als Unternehmen im Sinne von Art.
101 AEUV. Auch liegt kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist der Begriff des Unternehmens funktional nach dem Sinn
und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln auszulegen (sog. funktionaler
Unternehmensbegriff). Der Begriff des Unternehmens umfasst danach jede eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und
der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 –
FENIN; EuGH Urt. v. 16.03.2004 WuW/E EU-R 801 Rn. 46 – AOK Bundesverband;
Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aul., Bd. 2 Europäisches
Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 5). Wesentlich für das Vorliegen einer
unternehmerischen Tätigkeit ist das Erbringen einer wirtschaftlichen Leistung
gegen Entgelt. Allerdings wird hiervon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
– abweichend von dem Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht – nur das
Anbieten von Gütern auf einem bestimmten Markt und nicht die Nachfrage am Markt
durch die öffentliche Hand erfasst (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213
Rn. 25 – FENIN; BGH WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL Gegenwert).
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen Berufssportler und ihre Verbände
dem europäischen Kartellrecht, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Einen
Ausnahmebereich für den Sport gibt es nicht (EuGH, Urt. v. 18.07.2006, Slg.
2006, I-7006, Rn. 22, 45 ff. – Meca-Medina; EuGH, Urt. v. 11.04.2000 – Rs. C-191/97- Slg. 2000, I-2549, Rn. 56
f. – Deliège v. Ligue francophone de judo; EuGH, Urt. v. 01.07.2008, Az.
C-49/07,
Rn. 23-29 – MOTOE). Sportverbände sind Unternehmen, soweit sie etwa durch die
Vermarktung von Medienrechten oder den Abschluss von Lizenz- und
Merchandisingverträgen selbst wirtschaftlich tätig werden. Ansonsten sind sie
als Unternehmensvereinigung anzusehen, wenn ihre Mitglieder, z.B. Profivereine,
wirtschaftlich tätig sind (EuGH, Urt. v. 11.04.2000 – Rs. C-191/97- Slg. 2000,
I-2549, Rn. 46 . – Deliège v. Ligue francophone de judo; Emmerich in
Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Bd. 1 EU/Teil1, 5 Aufl., Ar.t 101 Abs. 1
AEUV Rn. 23; Hellmann in Jaeger/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum
Kartellrecht, § 1 GWB Rn. 17 ff.).
(1)
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die
Unternehmenseigenschaft des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der in seiner
Satzung vorgesehenen Verpflichtung der Ligaverbände, für die Einhaltung und
Beachtung der Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch von Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler durch die lizenzierten Handball-Bundesliga-Vereine
zu sorgen, nicht bejaht werden.
Die Aufnahme und Verabschiedung der in § 13 Abs. 3 und § 15
Abs. 1 i) formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände durch den DHB-Bundestag
als zuständiges Verbandsgremium ist keine unternehmerische Tätigkeit. Der Beklagte
zu 1) erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt. Vielmehr erfüllt
er damit seine Verpflichtung als Mitglied der Beklagten zu 2). Er hat nach Art.
7.1.12 der Statuten der Beklagten zu 2) (Ausgabe: 1. August 2011) die
IHF-Statuten und Reglements sowie die durch die IHF-Gremien gefassten
Beschlüsse anzuerkennen und diese Verpflichtung an seine Mitglieder
weiterzugeben. Zudem hat er seine Mitglieder aufzufordern, die Verpflichtung an
die Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben. Die in Rede stehenden
Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) sind nicht darauf gerichtet,
Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, sondern
seine Mitglieder an die Statuten, Regeln und Beschlüsse der Beklagten zu 2) zu
binden, damit die in Art. 2 der IHF-Statuten formulierten Aufgaben und Ziele
(Führung, Weiterentwicklung und Förderung des Handballs weltweit) erreicht
werden können. Zwar mag die Pflicht zur Abstellung ausländischer
Nationalspieler darüber hinaus die Vermarktung der von der Beklagten zu 2)
veranstalteten sportlichen Großereignisse (Olympische Spiele,
Weltmeisterschaften, Europameisterschaften etc.) fördern. Daraus resultiert
aber keine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1) bei
Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen. Sie liegt vielmehr nur vor,
soweit der Beklagte zu 1) selbst Spiele oder Wettkämpfe gemäß § 2 m) seiner
Satzung veranstaltet und vermarktet. Die Einführung und Umsetzung der
IHF-Zulassungsstatuten über die Abstellung ausländischer Nationalspieler ist
indes nicht Teil dieser gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1), sondern die
Befolgung einer Pflicht aus der Mitgliedschaft im zweitbeklagten Dachverband.
(2)
Die Aufnahme der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i)
formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände in die Verbandssatzung des
Beklagten zu 1) ist nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne
von Art. 101 AEUV zu qualifizieren.
(2.1)
Der Beklagte zu 1) ist eine Unternehmensvereinigung.
Unter einer Unternehmensvereinigung ist jeder (beliebig
strukturierte) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV
zu verstehen, dessen Zweck unter anderem darin besteht, die Interessen seiner
Mitglieder wahrzunehmen. Durch die Erstreckung des Kartellverbots auf Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen soll vor allem eine Umgehung des Kartellverbots
auf dem Weg beliebig strukturierter Unternehmenszusammenschlüsse verhindert
werden. Deshalb wird der Begriff der Unternehmensvereinigung generell weit
ausgelegt. So steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die
Vereinigung ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen,
sofern sie außerdem auch die Aufgabe hat, die Interessen ihrer Mitglieder zu
wahren. Sie ist Unternehmensvereinigung und, soweit sie selbst eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Unternehmen (Emmerich in Immenga/Mestmäcker,
aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 38; EuG, Urt. v. 26.01.2005, Az. T-193/02, WuW/E
EuR 881, 882 ff., Rn. 69 – 72, – Piau/FIFA). Als Unternehmensvereinigung im
Sinne von Art. 101 AEUV gelten auch Zusammenschlüsse von
Unternehmensvereinigungen (EuGH, Urt. v. 15.05.1975, Slg. 1975 563, 583 f. –
Frubo; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 40
m.w.Nachw.). Beispiele sind sogenannte Dachverbände oder ein internationaler
Verband, dessen Mitglieder, z.B. nationale Verbände, ihrerseits
Unternehmensvereinigungen sind.
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Beklagte zu 1)
selbst Unternehmen, soweit er die Nutzungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- und
Verwertungsrechte für den Spielbetrieb der Handball-Bundesliga gegen Entgelt an
die Ligaverbände verpachtet (siehe den Grundlagen- und Pachtvertrag vom
24.09.2004, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10.04.2013). Er ist darüber hinaus
aber auch als Unternehmensvereinigung anzusehen. Mitglieder des Beklagten zu 1)
sind gemäß § 6 seiner Satzung drei Regionalverbände (§ 6 Abs. 2 a)), 22
Landesverbände (§ 6 Abs. 2 b)) und die Ligaverbände der Männer (…) und der
Frauen (…). In den Ligaverbänden sind nach § 1 Satzung HBL die lizenzierten
Vereine und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen (Bundesliga und 2.
Bundesliga) zusammengeschlossen, für die die Vermarktung der Ligaspiele eine
wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie sind u.a. als Anbieter auf dem Markt
für Eintrittskarten für das jeweilige Ligaspiel (vgl. BGH WuW/E BGH 2406 ff) –
Inter Mailand-Spiel), auf dem Markt für Fernsehübertragungsrechte gegenüber den
Fernsehsendern und auf dem Markt für Werberechte gegenüber den Werbekunden tätig.
Diese Vereine und Betriebsgesellschaften sind daher insoweit Unternehmen im
Sinne von Art. 101 AEUV und die Ligaverbände, in denen sie zusammengeschlossen
sind, Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung. Denn die
Ligaverbände nehmen nicht nur die sportlichen, sondern auch wirtschaftliche
Interessen ihrer Mitglieder als Solidargemeinschaft gegenüber Verbänden und
sonstigen Dritten wahr (§ 4 e Satzung HBL). Da die Ligaverbände (zusammen mit
den Regional- und Landesverbänden) in dem Beklagten zu 1) zusammengeschlossen
sind, ist der Beklagte zu 1) als Unternehmensvereinigung anzusehen, soweit er
als Dachorganisation des deutschen Handballsports die wirtschaftlichen
Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt.
(2.2)
Die Entscheidung des Beklagten zu 1), die Ligaverbände
entsprechend § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) seiner Satzung mit der Folge zu
verpflichten, dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die
lizenzierten Ligavereine und Betriebsgesellschaften bindend ist, ist kein
Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV.
Maßgeblich für die Auslegung des Rechtsbegriffs Beschluss
ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots
wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen zu verhindern.
Das Kartellverbot des § 101 Abs. 1 AEUV gilt daher (auch) für Beschlüsse von
Vereinigungen, die auf Folgen abzielen, die diese Vorschrift verhindern will.
Dabei fällt aber nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder
Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der
Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, zwangsläufig unter das
Kartellverbot. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind vielmehr
der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist
oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen.
Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen
wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten
Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig
sind (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991-7028, Rn. 42 –
Meca-Medina u. Majcen). Ein unter das Kartellverbot fallender Beschluss einer Unternehmensvereinigung
liegt danach immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren
ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf
einem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.01.1987 – C-45/85,
Slg. 1987, 405 rn. 32 – Verband der Sachversicherer; BGH, WuW/E DE-R 2408,
2413, Rn. 26 m.w.Nachw. – Lottoblock). Kann ein solcher Koordinierungswillen
der Unternehmensvereinigung nicht festgestellt werden, kommt es darauf an, ob
der Beschluss tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt hat.
(2.2.1)
Vorliegend ist ein Koordinierungswille des beklagten
Verbandes nicht zu erkennen. Auch die Kläger vermögen nicht aufzuzeigen, in
welche Richtung das Marktverhalten der dem Beklagten zu 1) angeschlossenen
Ligaverbände und deren Mitglieder durch die in Rede stehenden Verpflichtungen
zur Beachtung der IHF-Regeln gesteuert werden soll. Zwar bewirkt § 13 Abs. 3
und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu 1), dass Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die Ligavereine verbindlich ist und
sie nach Maßgabe dieser Regelungen verpflichtet sind, ausländische
Nationalspieler freizustellen. Hiermit wird aber nicht der gemeinsame Wille zum
Ausdruck gebracht, dass sich die Ligaverbände und ihre Mitglieder auf einem
Markt in einer bestimmten Weise verhalten sollen. Zwar sind die lizenzierten
Handballvereine und ihre Betriebsgesellschaften – wie bereits oben ausgeführt –
auf verschiedenen Märkten tätig. Dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten
Kläger ist aber nicht zu entnehmen, in welche Richtung das Marktverhalten der
Ligaverbände und ihrer Mitglieder auf welchem dieser Märkte durch die
Abstellverpflichtung koordiniert werden soll. Dass durch die
Abstellverpflichtung das Verhalten der Vereine auf dem Markt für
Eintrittskarten für Bundesligaspiele, Fan-Artikel oder
Fernsehübertragungsrechte untereinander abgestimmt werden soll, ist nicht zu
erkennen. Einen „gesonderten Markt für die Abstellung von Spielern für
Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften“ existiert nicht, worauf die
Beklagten bereits in erster Instanz zutreffend hingewiesen haben (Bl. 88 GA).
Zwischen den jeweiligen Nationalverbänden, die Spieler für ihre
Nationalmannschaft anfordern, und den Vereinen, bei denen ausländische Spieler
unter Vertrag stehen, wird keine wirtschaftliche Leistung gegen Entgelt
erbracht. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den ausländischen
Nationalverbänden und den von ihnen angeforderten Spielern. Daran ändert sich
auch dann nichts, wenn das Abstellen von Spielern als Bestandteil eines
„Marktes für die Organisation und Durchführung von Handballveranstaltungen
mit Nationalmannschaften“ angesehen werden sollte, wie die Kläger mit
Schriftsatz vom 8. Mai 2015 (Bl. 957 GA) geltend machen. Im Übrigen ist nicht dargelegt,
inwieweit die alle Vereine gleichermaßen betreffende Pflicht zur Abstellung
ausländischer Nationalspieler den Wettbewerb auf jenem Markt beschränken oder
verfälschen soll.
(2.2.2)
Dass die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des
Beklagten zu 1) tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt
haben, kann gleichfalls nicht festgestellt werden.
Bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt,
ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in dem eine Vereinbarung ihre
Wirkung entfaltet, insbesondere der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in
dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Waren und/oder
Dienstleistungen, auf die sich die Vereinbarung bzw. der Beschluss bezieht,
sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion und der Struktur des
relevanten Marktes (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991-7028,
Rn. 39 ff. – Meca-Medina u. Majcen). Maßnahmen, die das Selbstbestimmungsrecht
der Marktteilnehmer hinsichtlich des Marktzutritts, der Auswahl der Vertragspartner,
des Geschäftsabschlusses sowie der Ausgestaltung von Geschäftsbedingungen
beeinträchtigten, stellen regelmäßig verbotene Wettbewerbsstörungen im Sinne
von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass jede
Beeinträchtigung dieser Freiheiten notwendigerweise eine
Wettbewerbsbeschränkung bedeutet. Eine Wettbewerbsverfälschung kann nur dann
angenommen werden, wenn die jeweils freiheitsbeschränkende Absprache geeignet
ist, die Marktverhältnisse zu verändern. Dafür ist ein Vergleich der reellen
Wettbewerbssituation mit der Wettbewerbssituation, wie sie ohne das fragliche
Verhalten bestünde, entscheidend (Hengst in Langen/Bunte, aaO., Art. 101 AEUV
Rn. 174).
Die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des
Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände und ihrer Mitglieder,
die Regelungen und Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten, bewirkt keine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Handballvereine untereinander.
Wie bereits oben ausgeführt, sind die lizenzierten Vereine
und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen im Zusammenhang mit der
Vermarktung der Ligaspiele auf unterschiedlichen Märkten als Anbieter von Waren
und/oder Dienstleistungen tätig. Zu erwähnen ist der Markt für Eintrittskarten
für das jeweilige Ligaspiel, der Markt für Fernsehübertragungs- und Werberechte
sowie der Markt für Fan-Artikel und der Spielertransfermarkt (vgl. Zimmer in
Immenga/Mestmäcker, aaO., § 1 GWB Rn. 60). Die Kläger beanstanden, dass Art. 7
der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler weder einen zeitlichen Maximalumfang
der Freigabeverpflichtung vorsieht (Art. 7.1.3.), noch eine finanzielle
Entschädigung der Vereine für die Dauer der Freigabe (Art. 7.2). Darüber hinaus
halten sie es für nicht gerechtfertigt, dass die Vereine den ausländischen
Nationalspieler gegen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen für
die Zeit zu versichern haben, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes
berufen wird (Art. 7.3.2). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von den
Klägern auch nicht dargetan, dass die Vereine hierdurch in ihren
Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb mit den anderen Vereinen auf einem der
oben genannten Märkte beeinträchtigt werden.
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen werde die
Vermarktung der medialen Übertragungsrechte der Spiele der Handballbundesliga
erheblich erschwert, weil der Spielbetrieb im Januar eines jeden Kalenderjahres
mitten in der Saison wegen der dann stattfindenden Europa- oder
Weltmeisterschaften unterbrochen werde. Die Unterbrechung des Spielbetriebs
trifft alle Ligavereine gleichermaßen und nicht nur die Vereine, die
ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben und diese für die genannten
internationalen Turniere abstellen müssen.
Soweit die Kläger vortragen, durch die zeitlich nicht auf
einen Maximalumfang eingeschränkte Abstellverpflichtung der Vereine werde die
Leistungsfähigkeit der ausländischen Nationalspieler negativ beeinflusst und
die Verletzungsgefahr steige, folgt hieraus nicht, ob und inwieweit die
Wettbewerbschancen der zur Freigabe verpflichteten Vereine hierdurch
beeinträchtigt werden. Der zeitliche Umfang der Freigabeverpflichtung trifft
zunächst alle Ligavereine gleichermaßen, die ausländische Nationalspieler unter
Vertrag haben. Überdies ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht
vorgetragen, dass infolge der (zeitlich unbeschränkten) Freigabe ausländischer
Spieler für Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften und der damit einhergehenden
körperlichen Belastungen der Spieler die Attraktivität der Bundesligaspiele
dieser Vereine für den Zuschauer so in Mitleidenschaft gezogen wird, dass für
diese Vereine im Vergleich zu den Vereinen, die keine ausländischen
Nationalspieler im Kader haben, Nachteile auf dem Markt für Eintrittskarten,
Fernsehübertragungsrechte und Fanartikel entstehen. Eine solche
Beeinträchtigung im Wettbewerb ist auch eher unwahrscheinlich. Zwar ist es für
den Verein im Grundsatz nachteilig, wenn der ausländische Nationalspieler für
die in Rede stehenden Maßnahmen seines Nationalverbandes zeitlich unbeschränkt
abgestellt werden muss und er infolgedessen der Handballbundesliga in diesen
Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Jedoch hat die Tatsache, dass der Spieler
auf Anforderung für Maßnahmen seines Nationalverbandes (zeitlich
uneingeschränkt) freizugeben ist, gleichzeitig positive Effekte auf die
Attraktivität des Vereins und die von ihm veranstalteten Ligaspiele. Hierbei
ist zunächst zu berücksichtigen, dass Handball ein Mannschaftssport ist, bei
dem die Leistung der gesamten Mannschaft und weniger die der einzelnen Spieler
im Vordergrund steht. Wenn daher einzelne ausländische Spieler aufgrund ihrer
Freigabe für bestimmte Ligaspiele nicht zur Verfügung stehen, leidet hierdurch
die Attraktivität der Spiele für den Zuschauer und damit der Vermarktungserfolg
nicht zwangsläufig. Darüber hinaus ist es nicht nur für den Spieler sondern
auch für den Verein eine Auszeichnung, wenn ein bei ihm beschäftigter
ausländischer Spieler aufgrund seiner herausragenden Leistungen in der
Handballbundesliga zur Nationalmannschaft seines Nationalverbandes einberufen
wird. Dies wirkt sich für das sportliche Ansehen des Vereins und demzufolge
auch für die Vermarktung seiner Ligaspiele positiv aus.
Dass die Ligavereine, obwohl sie für die Dauer der Freigabe
die Spielergehälter weiter zu zahlen haben, keine finanzielle Entschädigung
erhalten und zudem verpflichtet sind, den Spieler während der Freigabe gegen
Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen zu versichern, ist zwar ein
wirtschaftlicher Nachteil. Denn die Vereine haben Aufwendungen (Gehalt,
Versicherungsbeitrag) für den freigegebenen ausländischen Spieler, obwohl er
dem Verein für die Zeit seiner Freigabe nicht für Spiele der Bundesliga,
Training, Werbeveranstaltungen u.ä. zur Verfügung steht. Aber nicht jeder
wirtschaftliche Nachteil, der einem Unternehmen zugefügt wird, kann ohne
weiteres auch als (spürbare) Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten
im Wettbewerb angesehen werden. Erforderlich ist vielmehr eine (spürbare)
Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens
gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern. Hierzu fehlte jedoch
substantiierter Vortrag der Kläger, so dass bei Zulässigkeit der Klage nicht
hätte festgestellt werden können, ob und inwieweit die
Vermarktungsmöglichkeiten der betreffenden Ligavereine durch das Ausbleiben
einer Entschädigung für die Freigabe ausländischer Nationalspieler und die
Versicherungspflicht im Vergleich zu den anderen Ligavereinen beeinträchtigt
sind. Die pauschale Behauptung der Kläger, mit der Abstellverpflichtung seien
erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Vereine verbunden (Bl. 967 GA),
ersetzt substantiierten an den Anforderungen des § 138 ZPO zu messenden
Sachvortrag nicht.
bb.
Die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbedingungen
hätte auch nach nationalem Kartellrecht keinen Verstoß des Beklagten zu 1)
gegen das in § 1 GWB geregelte Kartellverbot begründen können.
Auch insoweit fehlt dem Beklagten zu 1) die
Unternehmenseigenschaft. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs im deutschen
und europäischen Kartellrecht weist zwar Unterschiede auf. Diese Unterschiede
sind vorliegend aber nicht relevant. Grundsätzlich ist § 1 GWB und damit auch
der Unternehmensbegriff so auszulegen, wie es der Rechtsprechung des EuGH zu
Art. 101 AEUV entspricht (BGH WuW/E DE-R 3275 – Jette Joop). Unterschiede
bestehen (derzeit) allerdings insoweit, als nach der Rechtsprechung des EuGH
die reine Nachfragetätigkeit durch die öffentliche Hand keine unternehmerische
Tätigkeit darstellt (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 – FENIN),
während nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Unternehmensbegriff grundsätzlich jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr –
und damit auch die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand zum
Eigenverbrauch – den Unternehmensbegriff erfüllt (BGH WuW/E DE-R 1987, 1089 –
Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH WuW/E BGH 2571 -Krankentransportbestellung;
offengelassen in BGH WuW/E DE-R 2161, 2163 Rn. 12 – Tariftreueerlärung III; BGH
WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL-Gegenwert).
Gegenstand der Beurteilung wäre vorliegend aber nicht eine
Nachfragetätigkeit des Beklagten zu 1) gewesen, so dass die Frage, ob der
Beklagte zu 1) bei der Verabschiedung der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i)
seiner Satzung enthaltenen Verpflichtungen der Ligaverbände und deren
Mitglieder als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung gehandelt hat, nach europäischem
und deutschen Kartellrecht einheitlich zu beantworten gewesen wäre.
cc.
Der Erlass der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) geregelten
allgemeinen und besonderen Pflichten der Ligaverbände wäre zudem nicht als
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten zu 1) gemäß
Art. 102 AEUV zu qualifizieren.
Zwar ist der Beklagte zu 1) Normadressat des
Missbrauchsverbots, soweit er selbst Spiele oder Wettkämpfe veranstaltet und
vermarktet, weil er auf diesem Markt (z.B. für Eintrittskarten,
Fernsehübertragungsrechte und Werberechte) ohne Wettbewerber unternehmerisch
tätig ist. Jedoch hätte der Beklagte zu 1) mit der Einführung und Umsetzung der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler diese Marktmacht nicht im Sinne von Art.
102 AEUV missbraucht. Weder liegen die Voraussetzungen eines
Ausbeutungsmissbrauchs noch die eines Behinderungsmissbrauchs vor.
Der Begriff des Ausbeutungsmissbrauchs bezeichnet
Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass sich das Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite
oder nachgelagerter Marktstufen geschäftliche Vorteile verschafft (Art. 102 S.
2 a) AEUV). Dass durch das Verhalten gleichzeitig auch Wettbewerber behindert
werden, ist für das Vorliegen eines Ausbeutungsmissbrauchs weder erforderlich
noch steht es ihm entgegen (Bulst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl.,
Art. 102 AEUV Rn. 91). Durch die Einführung und Umsetzung der
IHF-Zulassungsbestimmungen verschafft sich der Beklagte zu 1) indes keinen
geschäftlichen Vorteil auf Kosten der Marktgegenseite oder nachgelagerter
Marktstufen. Hinsichtlich der von dem Beklagte zu 1) veranstalteten und
vermarkteten Spiele sind nicht die Kläger Marktgegenseite, sondern die
Nachfrager von Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechten und Werberechten.
Auch der Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs ist nicht
erfüllt.
Der Begriff des Behinderungsmissbrauchs umfasst ein
Marktverhalten, das den Wettbewerb schwächt, etwa indem es Wettbewerbern des
marktbeherrschenden Unternehmens den Zugang zu Absatz- oder Inputmärkten
versperrt. Es richtet sich damit direkt oder indirekt gegen Wettbewerber auf
dem beherrschten oder einem benachbarten Markt (Bulst in Langen/Bunte, aaO.,
Art. 102 AEUV Rn. 92). Das Verhalten des Beklagten zu 1) (hier: die Einführung
und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen) ereignet sich nicht auf dem
Markt, auf dem der Beklagte zu 1) als Spieleveranstalter und -vermarkter
marktbeherrschend ist. Die an die Handballvereine und ihre
Betriebsgesellschaften adressierte Pflicht zur Abstellung ausländischer
Nationalspieler wirkt sich vielmehr auf Märkte aus, auf denen der Beklagte zu
1) selbst nicht tätig ist, sondern allein die Kläger als Veranstalter und
Vermarkter ihrer Handballbundesliga-Spiele.
Allerdings kann auch ein Verhalten, das sich auf einem
anderen als dem beherrschten Markt ereignet und auswirkt, unter Art. 102 AEUV
fallen. Voraussetzung hierfür ist aber ein Zusammenhang zwischen der
beherrschenden Stellung und dem angeblich missbräuchlichen Verhalten. Ein
solcher Zusammenhang ist in der Regel zu verneinen, wenn sich ein Verhalten auf
einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es
sich um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände
eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem
verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt
(EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Az. C 333/94, Slg. 1996 I-05951 – Tetra
Pak/Kommission).
Wie bereits oben ausgeführt, wirkt sich die Einführung und
Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler nicht auf den Märkten aus,
auf denen der Beklagte zu 1) als Veranstalter von Länderspielen und sonstigen
Wettkämpfen eine Monopolstellung inne hat. Nachteilig betroffen sind allenfalls
die Märkte, auf denen die Handballvereine der 1. und 2. Bundesliga und ihre
Betriebsgesellschaften unternehmerisch tätig sind. Sie machen geltend, durch
die Abstellverpflichtung im Wettbewerb mit den anderen Handballvereinen
behindert zu werden. Dass zwischen diesen unterschiedlichen Märkten eine
Verbundenheit entsprechend den Vorgaben des EuGH besteht und zudem besondere
Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf das Verhalten des Beklagten zu 1)
rechtfertigen, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan
worden.
dd.
Das Verhalten des Beklagten zu 1) wäre auch nicht als
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu qualifizieren.
Zwar wird von der genannten Vorschrift auch die
Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt erfasst, auf dem
der Normadressat selbst nicht marktbeherrschend ist (sog. Drittmarkt).
Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten
Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben (BGH WuW/E
DE-R 1210 Rn. 22 m.w.Nachw. – Strom und Telefon II) und das behinderte
Unternehmen auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH WuW/DE-R 1283, 1284 – Der
Oberhammer; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 3788 – Schilderprägerunternehmen; offen
gelassen: BGH WuW/E DE-R 1210 Rn. 22 – Strom und Telefon II).
Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Insbesondere
ist die Monopolstellung des Beklagten zu 1) auf den Märkten, auf denen er
unternehmerisch tätig ist, nicht ursächlich für eine etwaige Behinderung der
Ligavereine bei der Veranstaltung und Vermarktung ihrer Ligaspiele.
b.
Im Falle der Zulässigkeit der Klage hätte ein Verstoß gegen
das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie gegen das Verbot
marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
GWB) nicht darin gesehen werden können, dass der Beklagte zu 1) in § 3 des mit
dem Ligaverband der Männer (HBL) geschlossenen Grundlagen- und Pachtvertrages
vom 24. September 2011 eine Vereinbarung zu der Abstellverpflichtung der
Bundesligavereine und deren Betriebsgesellschaften für Nationalspieler zur
Bildung starker Nationalmannschaften getroffen hat.
Die im Grundlagen- und Pachtvertrag vereinbarte
Abstellverpflichtung betrifft inhaltlich einen völlig anderen Sachverhalt als
die in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler geregelte Abstellverpflichtung.
Während Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler die Verpflichtung der
Vereine normiert, ausländische Spieler, die bei ihnen unter Vertrag sind, für
deren Nationalverbände freizugeben, wenn sie zu Maßnahmen der
Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen werden (Art. 7.1.2), regelt § 3
Nr. 1 des Grundlagen- und Pachtvertrages die Verpflichtung der Vereine,
deutsche Nationalspieler zur Bildung starker (A-, B- und Junioren-)
Nationalmannschaften abzustellen. So ist in § 3 des Grundlagen- und
Pachtvertrages gleich an mehreren Stellen die Rede davon, dass sich die
Abstellverpflichtung auf Maßnahmen des DHB, also des deutschen
Handballverbandes, und nicht auf Maßnahmen anderer nationaler Handballverbände
bezieht. So lautet § 3 Nr. 1 Satz 4:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die
Mitglieder der HBL ihre Spieler für Maßnahmen des DHB insgesamt im Jahr
grundsätzlich an 60 Tagen abstellen müssen.“
Nach § 3 Nr. 5 garantiert der DHB den Mitgliedern der HBL,
„dass ihre Spieler für jedwede Maßnahme des DHB…versichert sind.“
Ferner stellt die HBL gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 sicher, dass die abgestellten
A-Nationalspieler „während jedweder Maßnahme des DHB“ Lohnfortzahlung
erhalten.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung
in § 3 Nr. 5 des Vertrages. Danach bemüht sich die HBL, dass die für die
Nationalmannschaft abzustellenden Spieler der Ligavereine ihre
Persönlichkeitsrechte, insbesondere Rechte am eigenen Bild, dem Beklagten zu 1)
zur Werbe- und Vermarktungszwecke übertragen. Diese Vereinbarung macht nur für
deutsche Nationalspieler Sinn, denn ausländische Nationalspieler haben
keinerlei Veranlassung, ihre Persönlichkeitsrechte dem Beklagten zu 1) im
Zusammenhang mit ihrem Einsatz für die Nationalmannschaft ihres Landes zu
übertragen.
c.
Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV
und § 1 GWB sowie gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102
AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) wäre auch nicht darin begründet,
dass der Beklagte zu 1) in der von ihm verabschiedeten DHB-Spielordnung in § 82
Abs. 1 geregelt hat, dass Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem
Lehrgang einberufen werden, zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden
müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter II.
1.a.aa. Bezug genommen werden.
2.
Das Unterlassungsbegehren der Kläger hätte auch nicht
gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb oder wegen eines sog. mitgliedschaftsbezogenen
Eingriffs Erfolg gehabt.
a.
Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in der Satzung
des Beklagten zu 1), die dazu führen, dass sie nach Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zur Freigabe ausländischer Nationalspieler
verpflichtet sind, stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb der Kläger dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gewährt, wenn sie einen
unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Das Recht
am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem
eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu
der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren
Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 823
Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb
zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur
Betriebsräume und – grundstücke, Maschinen und Gerätschaften,
Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen,
Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten
Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem
Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden (BGHZ 193,
227-238, juris: Rn. 19 m.w.Nachw.). Unmittelbare Eingriffe in das Recht am
bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind
nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also
betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare
Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 193, 227-238, juris: Rn. 21
m.w.Nachw.).
Hiernach ist der Erlass der in Rede stehenden Regelungen in
der Satzung des Beklagten zu 1) nicht als betriebsbezogener Eingriff im Sinne
von § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
Er richtet sich nicht spezifisch gegen die unternehmerische
Tätigkeit der Kläger bei der Vermarktung der Ligaspiele und damit nicht gegen
den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit.
Der Beklagte hat die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) geregelten
Verpflichtungen der Ligaverbände in seine Satzung aufgenommen, weil er hierzu
selbst aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Beklagten zu 2) verpflichtet ist.
Im Übrigen ist die in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen
geregelte Abstellverpflichtung nicht gegen die Vermarktung der Ligaspiele durch
die Ligavereine gerichtet und damit nicht betriebsbezogen. Vielmehr geht es der
Beklagten zu 2) darum, die von ihr veranstalteten und vermarkteten
internationalen Wettkämpfe für den Zuschauer attraktiv zu gestalten. Dies ist
aber nur dann der Fall, wenn die jeweiligen Nationalverbände leistungsstarke
Nationalmannschaften aufstellen können. Dies setzt voraus, dass (auch) die im
Ausland beschäftigten Nationalspieler von den jeweiligen nationalen Vereinen
für Maßnahmen der Nationalmannschaft uneingeschränkt freigestellt werden.
Soweit Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler
eine Entschädigung der nationalen Vereine für den Freigabezeitraum
ausgeschlossen und eine Versicherungspflicht angeordnet hat, richtet sich auch
diese Regelung nicht unmittelbar gegen die unternehmerische Tätigkeit der
Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele.
b.
Ein sog. mitgliedschaftsbezogener Eingriff wäre ebenfalls zu
verneinen.
Zwar sind Mitgliedschaftsrechte als sonstige Rechte
deliktsrechtlich gegen Eingriffe geschützt, die sich unmittelbar gegen den
Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und
Betätigungsmöglichkeiten von erheblichem Gewicht richten (Sprau in Palandt, BGB
71. Aufl., § 823 Rn. 21).
Die in der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte
Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen der IHF zu beachten und dafür zu
sorgen, dass auch ihre Mitglieder sich daran halten, stellt einen solchen
unmittelbaren Eingriff in ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht der Kläger
nicht dar.
Klage gegen die Beklagte zu 2):
Auch die Klagen gegen die Beklagte zu 2) hätten im Falle
ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt.
Die Kläger hätten von der Beklagten zu 2) nicht verlangen
können, dass sie es unterlässt, sie auf der Grundlage von Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, zur Abstellung
ausländischer Nationalspieler zu verpflichten. Die Voraussetzungen für einen
aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgenden Unterlassungsanspruch waren nicht erfüllt.
a.
Zutreffend hat das Landgericht den Rechtsstreit, auch soweit
die Kläger die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) in Anspruch nehmen, nach
deutschem Recht beurteilt. Einschlägige Norm ist Art. 6 Abs. 3 VO ROM II. Hiernach
ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb
einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt
beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II).
Erfasst werden u.a. privatrechtlich einzuordnende Ansprüche, die aus
wettbewerbsbeschränkendem Verhalten von Marktteilnehmern folgen, wie etwa die
aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB folgenden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
Hat das wettbewerbseinschränkende Verhalten Auswirkungen auf verschiedenen
Märkten, folgt aus dem in Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II geregelten
Auswirkungsprinzip, dass jeder „Auswirkungserfolg“ zur Anknüpfung an
seinem Marktort führt, mithin für jeden Markt und den dortigen Schadeneintritt
das Recht dieses jeweiligen Marktes gilt (Art. 6 Abs. 3 b) Satz 1 erster HS).
Das in Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II geregelte
Auswirkungsprinzip führt hier zur Anwendbarkeit deutschen Kartellprivatrechts.
Die Kläger sind durch die als kartellrechtswidrig
beanstandete Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler (Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler) nur an einem Marktort in einem Staat
betroffen. Die Kläger sind in Deutschland ansässig. Es handelt sich um deutsche
Handballvereine und deren Betriebsgesellschaften, die die Handball-Bundesliga
in Deutschland betreiben und daran teilnehmen. Die Verpflichtung zur
Freistellung ausländischer Nationalspieler nach den Regelungen des Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler kann sich daher nur auf den nationalen
Spielbetrieb in der deutschen Handballbundesliga auswirken.
b.
Ein aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgender
Unterlassungsanspruch der Kläger wäre daran gescheitert, dass die Beklagte zu
2) bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, weder gegen das Kartellverbot
(Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) noch gegen das Verbot marktmissbräuchlichen
Verhaltens (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) verstoßen hat.
aa.
Ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV
und § 1 GWB scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei der Verabschiedung der
IHF-Zulassungsbestimmungen nicht um einen Beschluss einer
Unternehmensvereinbarung im Sinne der genannten Vorschriften handelt.
Indes kann die Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen
als Marktteilnahme gewertet werden. Die Beklagte zu 2) handelt als Unternehmen,
soweit sie durch die Vermarktung von Rechten an ihren Veranstaltungen und
Produkten (Wettkämpfe, Kongresse pp.) und durch die Vermarktung von Werbe- und
TV-Rechten (vgl. Art. 2 Nr. 2.4 und Nr. 3 Statuten IHF) selbst wirtschaftlich
tätig wird. Der Erlass der Zulassungsstatuten, insbesondere die in Art. 7
geregelte Verpflichtung der nationalen Vereine, ausländische Spieler, die sie
unter Vertrag haben, für deren Nationalverband freizugeben, zielt nicht nur
darauf ab, die Teilnahme von ausländischen Spielern an Maßnahmen der
Nationalmannschaft ihres Verbandes sicherzustellen und damit entsprechend Art.
2 der Statuten der Beklagten zu 2) den Handball weltweit zu führen,
weiterzuentwickeln und zu fördern. Die Beklagte zu 2) hat ein eigenes
wirtschaftliches Interessen an der in Rede stehenden Regelung. Sie veranstaltet
und vermarktet internationale Wettkämpfe des Handballsports. Die Attraktivität
dieser Veranstaltungen und damit ihr Vermarktungserfolg hängt maßgeblich davon
ab, dass zu diesen Wettkämpfen leistungsstarke Nationalmannschaften antreten,
was wiederum voraussetzt, dass die nationalen Handballvereine die bei ihnen
unter Vertrag stehenden ausländische Nationalspieler für solche Veranstaltungen
freigeben.
Die Verabschiedung der in Rede stehenden
Zulassungsbestimmung durch den Rat der Beklagten zu 2) ist aber kein Beschluss
einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB.
Allerdings ist die Beklagte zu 2) als Unternehmensvereinigung
anzusehen. Die zu ihren Mitgliedern gemäß Art. 7 der IHF-Statuten gehörenden
nationalen Handballverbände üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind
daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die nationalen
Verbände sind insoweit unternehmerisch tätig, als sie Wettbewerbe der
Bundesligen selbst veranstalten und vermarkten oder die Veranstaltungsrechte
gegen Entgelt an die Ligaverbände oder Vereine zur eigenverantwortlichen
Ausübung übertragen (vgl. § 2 l) DHB-Satzung). Darüber hinaus sind in den
nationalen Verbänden entweder unmittelbar oder – wie in Deutschland – mittelbar
über den Ligaverband die Handballvereine zusammengeschlossen, die – wie bereits
oben ausgeführt – selbst auf verschiedenen Märkten unternehmerisch tätig sind.
Die von der Beklagten zu 2) erlassene Regelung in Art. 7 der
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, ist jedoch nicht als
Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, der eine spürbare
Wettbewerbsbeschränkung seiner Mitglieder bezweckt oder bewirkt. Weder hat die
Beklagte zu 2) durch die in Rede stehende Regelung ihren ernsthaften Willen zum
Ausdruck gebracht, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu
koordinieren, noch bewirkt die Regelung tatsächlich eine spürbare
Wettbewerbsbeeinträchtigung. Gegen einen Koordinierungswillen der Beklagten zu
2) spricht überdies der Gesamtzusammenhang, in dem die Regelungen in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen stehen. Die Beklagte zu 2) besitzt sämtliche Rechte an
internationalen Wettkämpfen wie insbesondere an Weltmeisterschaften und
Olympischen Spielen (Art. 18.1 IHF-Statuten). Die Durchführung von
internationalen Veranstaltungen überträgt sie an einen Mitgliedsverband auf
dessen Bewerbung durch Entscheid ihrer Gremien (Art. 18.3 IHF-Statuten). Welche
Spieler zur Teilnahme an den internationalen Wettkämpfen berechtigt sind,
regelt die Beklagte zu 2) gemäß Art. 19 IHF-Statuten in der
Zulassungsbestimmung für Spieler. Die darin enthaltene Regelung über die
Freigabeverpflichtung der Vereine für ausländische Nationalspieler stellt dabei
sicher, dass der jeweilige Nationalverband auf seine Spieler für sämtliche
Maßnahmen der Nationalmannschaft auch dann zurückgreifen kann, wenn sie bei
einem ausländischen Verein unter Vertrag stehen. Zweck der Regelung ist es
daher, für leistungsstarke Nationalmannschaften der Nationalverbände zu sorgen
und in dessen Folge attraktive internationale Wettkämpfe zu veranstalten. Sie
bezwecken nicht, das Verhalten der Nationalverbände und der ihnen angehörenden
Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele zu koordinieren.
Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in Art. 7
IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler bewirken auch keine spürbare
Wettbewerbsbeeinträchtigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit
auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
bb.
Schließlich wäre auch ein Marktmissbrauch der Beklagten zu
2) gemäß Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 u. 2 GWB abzulehnen. Ebenso
wie bei dem Beklagten zu 1) sind die – oben unter II.1.a.cc. u. dd.
dargestellten – Voraussetzungen für eine marktmissbräuchliche
Drittmarktbehinderung auch bei der Beklagten zu 2) nicht erfüllt, da die
Beklagte zu 2) und die Kläger auf verschiedenen, nicht miteinander verbundenen
Märkten tätig sind.
B. Hilfsantrag
Auch mit dem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag haben
die Klagen keinen Erfolg gehabt, da der Hilfsantrag auf dasselbe Klageziel wie
der Hauptantrag gerichtet und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1
ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen
auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
besteht kein Anlass. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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LG Dortmund – Zur Freistellung von ausländischen Handballspielern für Belange des jeweiligen Nationalverbandes

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 14.05.2014, Au. 8 O 46/13 entschieden,
dass Nationale Handballvereine gegen die Internationalen Handballföderation
(IHF) und gegen die Vereinigung und Vertretung (Dachorganisation) aller in der
Bundesrepublik Deutschland Handballsport betreibenden Verbände und Vereine
(DHB) einen Unterlassungsanspruch nach dem GWB in Verbindung mit dem AEUV haben
. Aufgrund dessen wird dem IHF und dem DHB untersagt, die Handballvereine zu
verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Nationalspieler
auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen
der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen, und / oder im Falle, dass die
Vereine der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen,
diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Die IHF missbraucht ihre Stellung als marktbeherrschendes Unternehmen, indem
sie von den Handballvereinen unangemessene Geschäftsbedingungen fordert, die
von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher
Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
Die Berufungsinstanz, dass OLG Düsseldorf hat das Urteil
mit eigenem Urteil am 15.07.2015 – U
(Kart) 13/14
aufgehoben.

Tenor
Den Beklagten wird untersagt,
a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils
beschäftigten ausländischen Nationalspieler auf Anforderung des jeweiligen
Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,und / oder
b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den
Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger auf der
Grundlage der zurzeit bestehenden Regularien, konkret: Art. 7
„Zulassungsbestimmungen für Spieler“ der IHF (Anl. K3) – im Folgenden
kurz: „Zulassungsbestimmungen“ -, unter kartellrechtlichen
Gesichtspunkten verpflichtet werden können, die bei ihnen beschäftigten
ausländischen Handballspieler für Belange deren jeweiligen Nationalverbandes
freizustellen. Hintergrund sind widerstreitende verbandspolitische und
wirtschaftliche Interessen der Parteien auf dem Gebiet des professionell
betriebenen Handballsports der Männer.
Die Beklagte zu 2) (im Folgenden: IHF) ist ein rechtsfähiger
gemeinnütziger Verband nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel. Sie ist vom
Internationalen Olympischen Komitee als allein zuständige Organisation für den
internationalen Handball anerkannt. (Statuten Art. 1)
Sie sichert auf der Grundlage ihrer Statuten, Reglements und
Bestimmungen unter anderem die Organisation und Durchführung aller
IHF-Wettbewerbe (Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Qualifikationen,
Intercontinentalcups, Super Globe) und damit zusammenhängende Aufgaben mit der
alleinigen Verantwortung für Medienarbeit, Marketing und Sponsoring (Statuten
Art. 2 Nr. 2.2.4.).Sie kontrolliert alle Akteure (Art. 2 Nr. 5.).Die IHF ist
alleinige Eigentümerin jeglicher Veranstaltungen und Produkte, und Inhaberin
jedweder Rechte an Wettkämpfen und Veranstaltungen, insbesondere zur Förderung
der Vermarktung der Werbe- und TV-Rechte sowie anderer elektronischer,
optischer und Printmedienrechte. Zur Vermarktung bedient sie sich der
IHF-Marketing AG (Art. 2 Nr. 3.; 18.1. Nr.1).
Die Mitgliedschaft ist in Art. 7 der Statuten geregelt. Die
IHF setzt sich zusammen aus den von ihr anerkannten nationalen
Handballverbänden, die in ihrem jeweiligen Staat den Handballsport
kontrollieren. Für jeden Staat wird nur ein Verband anerkannt, in der
Bundesrepublik Deutschland ist das der Beklagte zu 1). Die Nationalverbände
müssen die IHF-Statuten und -Reglements sowie die durch die IHF-Gremien
gefassten Beschlüsse anerkennen. Sie müssen diese Pflicht an ihre Mitglieder
weitergeben und diese auffordern, sie wiederum an die Akteure ihres
Nationalverbandes weiterzugeben (Statuten Art. 7.1.12.).Die Statuten des
Nationalverbandes haben unter anderem bindende Vorschriften zu enthalten über
die Erfüllung der Statuten, Reglements und Entscheidungen der IHF und der
betreffenden Kontinentalföderation (in Europa ist das die EHF – Europäische
Handball Föderation). Die Nationalverbände müssen darüber hinaus gewährleisten,
dass die eigenen Mitglieder die Statuten, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse
der IHF-Gremien befolgen. Verstöße hiergegen werden gemäß IHF Bußenordnung
geahndet. (Statuten Art. 7.2./3.)Außerdem können Satzungsverstöße der
Mitgliedsverbände gemäß Art. 7.4. von einer Verwarnung über eine Bestrafung bis
zum Ausschluss führen.Bei Geldbußen oder -strafen gegenüber Spielern,
Funktionären und Verbänden haftet auch der Nationalverband (Rechtsordnung (RO)
– IHF Art. 5.2.).
Ansonsten verwalten alle Akteure ihre eigenen Belange
selbstständig (Statuten Art. 8).
Zu den Organen der IHF gehören deren Rechtsinstanzen
(Statuten Art. 11.6.), von denen (u.a.) für Streitigkeiten zwischen
Mitgliedsverbänden und der IHF die Schiedskommission und das Schiedsgericht
zuständig sind (Statuten Art. 21, RO Art. 2.2.1.). Sie sind vom Kongress
gewählt und unabhängig, ausschließlich den Vorschriften der IHF-Statuten, den
Reglements und den Ordnungen unterworfen (RO Art. 1.2.) und können von
jedermann, bis hinunter zu Einzelpersonen, angerufen werden (RO Art.
2.2.9.).Ihre Zuständigkeit ist ausschließlich (RO Art. 1.3.1.), ihre
Entscheidungen sollen, ebenso wie die Entscheidungen der Rechtsinstanzen der
Kontinentalföderationen und der Nationalverbände, nicht über ein staatliches
Gericht angefochten werden können. In Sonderfällen (Probleme im Zusammenhang
mit Dopingvergehen, Beschwerden von einzelnen Sportlern) kann der
Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport – CAS) angerufen werden (RO
Art. 1.3.3.; Statuten Art. 22).
Der Beklagte zu 1) (im Folgenden: DHB) ist die Vereinigung
und Vertretung (Dachorganisation) aller in der Bundesrepublik Deutschland
Handballsport betreibenden Verbände und Vereine mit Sitz in Dortmund.Gem.
Satzung § 3 verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Dem ideellen Zweck ist eine bei Durchführung der
Verbandsaufgaben erforderliche wirtschaftliche Betätigung untergeordnet.Ihm
obliegen u.a. die Veranstaltung von Wettbewerben der Bundesligen, die
Veranstaltung von Länderspielen und die Teilnahme von Auswahlmannschaften an
internationalen Wettbewerben, soweit dies nicht in die Zuständigkeiten der
Ligaverbände fällt (Satzung § 2 Buchst. l), m)).
Zu den Ligaverbänden zählt der Handball-Bundesliga e.V.
(Männer), HBL, der neben weiteren Verbänden konstitutives Mitglied des DHB ist
(Satzung-DHB § 6 Abs. 2). Die HBL regelt ihren Geschäftsbereich durch Satzung,
Ordnungen und Richtlinien unter Beachtung der Satzung, Ordnungen, Statuten und
Richtlinien des DHB und der den DHB bindenden Regelungen der IHF (Satzung-DHB §
13 Abs. 3). Sie hat zu gewährleisten, dass die Satzung, Ordnungen, Statuten und
Richtlinien des DHB sowie die Vorschriften der IHF von ihren Mitgliedern, deren
Einzelmitgliedern und wiederum deren Organen und Mitarbeitern beachtet und
eingehalten werden (Satzung-DHB § 15 Abs.1 i)).
Wenn Mitglieder des DHB (Verbände), Vereine oder deren im
Handballsport tätige Mitglieder und Mitarbeiter gegen DHB-Vorschriften
verstoßen, kann dies nach § 5 der Satzung geahndet werden. Die HBL haftet
gegenüber dem DHB für Geldstrafen, Geldbußen sowie sonstige
Zahlungsverbindlichkeiten ihrer Mitglieder und deren Mitglieder/ Mitarbeiter
gesamtschuldnerisch (§ 5 Abs.3 S.2).
Für Streitigkeiten zwischen der HBL, deren Mitgliedern
und/oder Spielern einerseits und dem DHB andererseits sind das Bundesgericht
und das Bundessportgericht zuständig. Sie sind Organe und gleichzeitig die
höchsten Rechtsinstanzen des DHB (Satzung §§ 17 Abs. 1; 45, 46; RO-DHB §§ 27
ff.). Sie entscheiden unabhängig und weisungsfrei, sind nur den Bestimmungen
der Satzung und der Ordnungen unterworfen. Enthalten diese für den Einzelfall
keine Regelung, entscheiden die Rechtsinstanzen nach sportlichen
Gesichtspunkten (RO § 2 (1)).Für Dopingvergehen ist ein
Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen (Satzung § 47).Unter § 48 der Satzung
erkennt der DHB den Court auf Arbitration for Sport (CAS) als unabhängige
richterliche Instanz in internationalen Streitigkeiten an und unterwirft sich
dessen Entscheidungen, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht
nicht entgegensteht oder die IHF- Reglements Ausnahmen zulassen.
Der DHB ist auch ordentliches Mitglied der Europäischen
Handball Föderation (EHF), dem Dachverband der europäischen Nationalverbände,
mit Sitz in Wien. Die EHF ist zuständig für die Ausrichtung von Wettbewerben
auf kontinentaler Ebene, u.a. der Europameisterschaft (EM) der
Nationalmannschaften.Auch für die EHF und deren Mitglieder sind satzungsgemäß
die Statuten und Reglements der IHF verbindlich, wobei die EHF für
Streitigkeiten, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, eigene
Rechtsinstanzen besitzt.
Die HBL mit Sitz in Dortmund ist der Zusammenschluss der
lizenzierten Vereine und/oder ihrer wirtschaftlichen Träger der Bundesligen
(Satzung § 1 Nr.1), wozu die Kläger zählen.Die wichtigste Aufgabe der HBL ist
lt. Präambel ihrer Satzung u.a., die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2.
Bundesliga zu betreiben sowie den Deutschen Handballmeister des DHB und die
Teilnehmer an den internationalen Vereinswettbewerben zu ermitteln. Die
Nutzungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- und Verwertungsrechte für den
Spielbetrieb der Bundesligen hat der DHB mit dem Grundlagen- und Pachtvertrag
vom 24.09.2004 (im Folgenden: Grundlagenvertrag), Anl. K1 zur Klageschrift,
exklusiv an die HBL verpachtet. Der Pachtzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
jährlich 635.000,00 € netto und ist eine wesentliche Finanzierungsgrundlage für
den DHB.
In § 3 der Satzung ist geregelt, dass folgende Vorschriften
für die HBL und ihre Mitglieder unmittelbar verbindlich sind:Satzung und
Ordnungen des DHB sowie die Regelungen des Grundlagenvertrages (Nr.2), und von
den Vorschriften der IHF: Statuten, Reglement betreffend Status und Transfers
von Handballspielern, Reglemente für die internationalen Wettbewerbe und
Spielregeln (Nr.3).Im Übrigen nimmt die HBL ihre Aufgaben frei von Weisungen
des DHB wahr (Satzung-DHB § 14 (1)). Sie ist in allen sie betreffenden Organen,
Kommissionen, Ausschüssen, Räten und Arbeitskreisen des DHB vertreten
(Grundlagenvertrag § 5) und hat ein Vorschlagsrecht für die Vertretung des DHB in
den Ausschüssen und Kommissionen der IHF und EHF. Der DHB ist an die
entsprechenden Vorschläge gebunden, wenn ausschließlich oder überwiegend
Belange des lizenzierten Handballs betroffen sind. (Satzung DHB § 14 (1)
Buchst. f))
Ordentliche Mitglieder der HBL sind die Vereine und/oder
wirtschaftlichen Träger, nachdem sie durch die HBL lizenziert worden sind.
Letzteres erfolgt über den Abschluss eines Lizenzvertrages (Muster: Anlage K
20, Bl. 387 der Akten).Näheres regeln die „Richtlinien zur Erteilung von
Lizenzen am Spielbetrieb der Handball Bundesligen Männer (LZR), auszugsweise
vorhanden als Anlage K 21, Bl. 391 der Akten.
Sofern der Verein selbst die Lizenz beantragt und den
Bundesligaspielbetrieb auf einen wirtschaftlichen Träger überträgt, muss der Verein
mit mehr als 25 % der Stimmenanteile an dem wirtschaftlichen Träger bzw. dessen
vertretungsberechtigten Organ beteiligt sein. Der wirtschaftliche Träger muss
die Rechtsform einer AG, GmbH, GmbH & Co. KG oder KG auf Aktien haben (§ 1
Nr. 1. und 3. LZR) sowie die Satzung und die Ordnungen des DHB und der HBL
ausdrücklich anerkennen (Spielordnung (SpO) -DHB § 31 Satz 2).
Der wirtschaftliche Träger kann die Lizenz, und damit die
Mitgliedschaft in der HBL, anstelle des hinter ihm stehenden Vereins selbst
erwerben, jedoch nur dann, wenn der Verein an ihm bzw. seinem
vertretungsberechtigten Organ mehrheitlich mit mindestens 51 % der
Stimmenanteile beteiligt ist (Satzung § 8 Nr. 2, § 1Nr. 4 LZR).
Verstöße gegen DHB- oder HBL-Vorschriften kann die HBL gem.
Satzung § 5a gegenüber Vereinen und/oder ihren wirtschaftlichen Trägern sowie
deren Mitgliedern und Mitarbeitern ahnden. Darüber hinaus kann sie gegen ihre
Mitglieder Vertrags- strafen festsetzen (§ 7 Lizenzvertrag).Vereine und/oder
ihre wirtschaftlichen Träger haften für persönliche Geldbußen oder Geldstrafen
ihrer Mitglieder und Mitarbeiter gesamtschuldnerisch ( Satzung § 5a Nr.2).
Bei Streitigkeiten zwischen der HBL und ihren Mitgliedern
ist nach § 11 Nr. 1 Buchst. d. der Satzung nach Ausschöpfung des DHB- bzw.
Ligaverbandsinstanzenzuges in Ersetzung des ordentlichen Rechtsweges das
neutrale ständige Schiedsgericht anzurufen, worüber entsprechende
Schiedsverträg abzuschließen sind (§13). Ansonsten gilt die RO-DHB.
In § 3 „Nationalmannschaften“ des
Grundlagenvertrages haben die HBL und der DHB – soweit hier relevant –
sinngemäß Folgendes vereinbart:- Die Mitglieder der HBL sind verpflichtet,
Nationalspieler für Belange der National- mannschaften im Zusammenhang mit
internationalen Veranstaltungen abzustellen. Die Termine ergeben sich aus den
Veranstaltungsterminen der EHF und der IHF. Die Dauer der Abstellung für
Maßnahmen des DHB beträgt grundsätzlich 60 Tage im Jahr, in Jahren der
Olympischen Spiele 75 Tage (Nr. 1).
– Termine für Freundschaftsspiele werden einvernehmlich
zwischen DHB und HBL festgelegt, wobei die in internationalen Reglements
festgelegten Mindesttage nicht unterschritten werden dürfen. Dasselbe gilt für
die von den internationalen Verbänden festgelegten Mindesttage für
internationale Meisterschaften (Nr. 2).
– Der DHB garantiert den Mitgliedern der HBL, dass ihre
Spieler für jedwede Maßnahme des DHB gegen Verletzungen jeder Art, die im
ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, versichert sind (Nr. 5).
– Der DHB zahlt an die HBL als Ausgleich für
Lohnfortzahlungen an die abgestellten A-Nationalspieler eine Abstellgebühr von
130.000,00 € pro Jahr zur Weiterleitung an die Vereine/wirtschaftlichen Träger
(Nr. 6).
§ 82 „Abstellen von Spielern“ der SpO-DHB (Anl.
K5) enthält korrellierende weitere Regelungen:- Spieler, die zu einem
Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, müssen zu diesem Zweck
von ihrem Verein freigegeben werden. (1)- Spieler, die
Auswahlspielen…fernbleiben, dürfen für die Tage der Veranstaltung in keiner
Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen, sofern keine Freigabe durch die
einberufende Stelle erfolgt ist. Bei Verstößen gegen dieses Verbot ist das
Spiel der betreffenden Mannschaft als verloren zu werten und ihr Verein mit
einer Geldstrafe zu belegen – vgl. § 19 Abs.1 Buchst. h) und Abs.2
Rechtsordnung. … Der Spieler, der gegen das Verbot von Satz 1 verstößt, kann
gesperrt werden…(4)- Die Verpflichtung für einen Verein der Bundesligen…,
Spieler abzustellen, entfällt, falls seitens des DHB keine
Spielunfähigkeitsversicherung zugunsten des abstellenden Vereins für dessen
Spieler abgeschlossen ist. Die Höhe der Versicherungssumme ist zwischen
betreffendem Ligaverband und DHB-Präsidium einvernehmlich festzulegen (7).
Bei den Klägern zu 17) – 29) handelt es sich um Vereine, die
selbst eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2. Handball
Bundesliga besitzen und deshalb Mitglieder der HBL sind.Sie haben jedoch ihren
Spielbetrieb auf die klagenden, nicht selbst lizenzierten
Betriebsgesellschaften (wirtschaftlichen Träger) zu 1), 3), 4) und 6) bis 15)
ausgelagert, an denen bzw. deren Komplementärinnen sie mit mehr als 25% aber
weniger als 51 % der Stimmenanteile beteiligt sind.
Die klagenden Betriebsgesellschaften zu 2), 5), 16) und 30)
besitzen selbst eine Spiellizenz und sind Mitglieder der HBL.
Alle Vereine, die hinter den klagenden
Betriebsgesellschaften stehen, haben ihren Bundesligaspielbetrieb
einschließlich der Vermarktungsrechte in erster Linie ausgelagert, um ihre
Steuervorteile als Idealvereine nicht zu gefährden und um ihre Haftungsrisiken
zu beschränken. Gewinnüberschüsse zur Auskehrung an die Vereine werden von den
Betriebsgesellschaften in aller Regel nicht erwirtschaftet, sind aber nicht
ausgeschlossen.
Die führenden europäischen Handballvereine haben sich in dem
Forum Club Handball (FCH) zusammengeschlossen, der zum Zeitpunkt der
Klageerhebung ca. 60 Mitglieder zählte. Seit Jahren bemühen sich die Vereine
bzw. der FCH vergeblich darum, in die Liste der „Akteure“ im Sinne
der IHF-Statuten aufgenommen zu werden, um auf diese Weise ihre Interessen
unmittelbar wahrnehmen zu können.
Der FCH und die EHF haben unter dem 30.05.2010 eine
Absichtserklärung (Memorandum of Understanding – MoU-) unterzeichnet (Anl. K
10a, Bl. 341 der Akten), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.U.a. wird darin
vereinbart, dass die EHF den FCH als alleinigen Interessenvertreter des
Vereinshandballs auf europäischer Ebene anerkennt, und, wie der FCH in die
Entscheidungsfindung der EHF-Gremien eingebunden werden soll (C.1. – 3.).Weiter
finden sich näher definierte Ziele wie: Angemessene Begrenzung der Anzahl von
Nationalmannschaftstagen „für Europa“ auf (nach dem Verständnis der
Kammer) 31 Tage, Bemühung der EHF um Anpassung des internationalen
Veranstaltungskalenders bzw. Reduzierung der Anzahl internationaler
Veranstaltungen (WM, EM, Olympiade) auf maximal 4 wesentliche Wettkämpfe in 4
Jahren/Saisonen, alles unter Einbeziehung der IHF (C.4.).Für jeden Tag, den ein
Spieler in seiner Nationalmannschaft / -auswahl verbringt, sollen die Vereine
vom Nationalverband, der EHF und der IHF grundsätzlich eine angemessene
Entschädigung erhalten, von der EHF in Höhe von mindestens derzeit gezahlter
400.000 Euro. Die EHF bemüht sich bei Nationalmannschaften und IHF um
angemessene Lösungen für die Entschädigung der Vereine auch für den Fall von
Verletzungen der Spieler (C.5.1./2.).Grundsätzlich soll das Gehalt der Spieler
für jeden Tag der Abstellung von der EHF (und – angestrebt – der IHF) im
Verletzungsfall zugunsten der Vereine versichert werden. Die EHF garantiert
eine Entschädigung für Spielergehälter im Verletzungsfall während
EURO-Veranstaltungen und EURO-Qualifikationen in noch festzusetzender Höhe
(C.5.2.).
Gegenstand des Rechtsstreits ist folgender Sachverhalt:
Die IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler regeln in Art. 7
die „Freigabe für Nationalspieler“. Dort heißt es unter anderem:
7.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter
Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er
zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
7.1.3. Ein Verein muss einen Spieler… wie folgt für die
Nationalmannschaft freistellen:
7.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen,
Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der
Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der
Veranstaltung begrenzt.
7.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und -turnieren
für die… genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung mit 2 Tagen
vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode begrenzt.
7.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft
ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tage (einschließlich Anund
Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
7.1.3.4. Anders lautende schriftliche Vereinbarungen
bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen
sind zulässig.
7.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Art. 7
abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.
7.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist,
versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für
die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
7.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes
zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei
Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen
Verein spielen.
7.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein
spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes
durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines
Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
7.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine
Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu
spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der IHF-
Bußenordnung und dem Disziplinarreglement der zuständigen Kontinental-
föderation bestraft.
Diese Bestimmungen gelten unmittelbar für sämtliche Maßnahmen
ausländischer Nationalverbände sowohl im Zusammenhang mit kontinentalen
Veranstaltungen (EHF) als auch im Zusammenhang mit internationalen
Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der IHF.
Die Kläger erkennen grundsätzlich an, dass es erforderlich
ist, die bei ihnen beschäftigten ausländischen Nationalspieler für Belange
deren Nationalmannschaft freizugeben, um starke, wettbewerbsfähige
Nationalmannschaften zu gewährleisten. Sie wehren sich aber dagegen, dazu
verpflichtet zu sein, ohne dass- der zeitliche Maximalumfang (in Tagen pro
Saison und Spieler) dieser Abstell- verpflichtung,- die Zeiträume, in denen
ausländische Nationalspieler ggfls. abzustellen sind, und- eine angemessene
Kompensation für die Dauer der jeweiligen Abstellung, während derer die Kläger
die Gehälter der abgestellten Spieler fortzahlen,angemessen geregelt bzw.
zwischen den Parteien vereinbart sind, und ohne dassschließlich- eine
Versicherung zumindest der Gehälter der Spieler für während der Abstellung
eintretende und danach fortwirkende Verletzungen bereitgestellt wird.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten nutzten ihre
marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, indem sie aufgrund Art. 7
Zulassungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung, ausländische
Nationalspieler für Belange des jeweiligen Nationalverbandes abzustellen, von
den Klägern unangemessene Konditionen verlangten bzw. durchsetzten.
(1)Alle klagenden Spielbetriebsgesellschaften beschäftigten
zumindest einen ausländischen Nationalspieler.Ihnen sei nicht zuzumuten, diese
Spieler für einen unkalkulierbaren Zeitraum zur Verfügung zu halten bzw. zu
stellen.
Bis zum Jahre 1992 hätten (unstreitig) in einem Zyklus von 4
Jahren zwei Großveranstaltungen des Handballsports für Auswahlmannschaften
stattgefunden, die Weltmeisterschaft und die Olympischen Spiele, zu denen
Nationalspieler abzustellen waren. Zudem habe bis dahin keine eigene
Qualifikation für das olympische Handballturnier existiert.Seit dem Jahre 1993
fänden (unstreitig) im Vier-Jahre-Zyklus fünf Großturniere für
Auswahlmannschaften statt, nämlich zwei Europameisterschaften, zwei
Weltmeisterschaften und die Olympischen Spiele. In Verbindung mit den jeweils
anfallenden Vorbereitungszeiten, Qualifikationsspielen (seit 2008 auch für die
Olympischen Spiele eingeführt) etc. führe das teilweise zu extremen
Abstellzeiten bei den Nationalspielern. So hätten z.B. im Jahre 2012 zwei
dänische Spieler, die bei der Klägerin zu 2) unter Vertrag ständen, 23
Länderspiele absolviert, ein ebenfalls bei der Klägerin zu 2) beschäftigter
schwedischer Spieler sogar 30 Länderspiele. Zehn bei den Klägern angestellte
Spieler aus den Nationen Schweden, Ungarn und Island hätten im Einzelfall bis
zu 103 Tage abgestellt werden müssen.
Nach Informationen der Kläger sei die IHF bestrebt, die
Qualifikation für das olympische Handballturnier bereits ab dem Jahr 2016 von
zurzeit 12 Mannschaften (3 Turniere mit je 4 Mannschaften) auf insgesamt 24
Mannschaften (sechs Turniere mit je 4 Mannschaften, die jeweils 3 Spiele
innerhalb von 3 Tagen bestreiten müssten) auszudehnen. Ähnliches gelte
bezüglich des Qualifikationssystems für die Weltmeisterschaften, das derzeit im
Hinblick auf europäische Auswahlmannschaften aus zwei Qualifikationsrunden bestehe
und zu einer Anzahl von maximal 6 Spielen pro Auswahlmannschaft führe. Insoweit
solle eine Gruppenphase in Sechsergruppen mit jeweils zehn Spielen stattfinden,
wobei jeweils zwei Spiele in einer Woche ausgetragen würden. Die bei den
Klägern beschäftigten ausländischen Nationalspieler wären dann für insgesamt
fünf Wochen zu jeweils acht Tagen abzustellen.
Bereits derzeit sei die Belastungsgrenze von Spielern, die
von ihren Vereinen natürlich in erster Linie beschäftigt würden, um an
nationalen und internationalen Vereinswettbewerben teilzunehmen, schon erreicht
bzw. überschritten. Infolge der umfangreichen Inanspruchnahme durch die
Nationalmannschaften werde die Leistungsfähigkeit der Spieler beeinträchtigt
und die Verletzungsgefahr steige.All dieses führe zu Wettbewerbsverzerrungen
zum Nachteil derjenigen Vereine, die viele Spieler aus international
erfolgreichen Handballnationen unter Vertrag hätten.
Es komme hinzu, dass auch die Zeiten, während derer
ausländische Nationalspieler abgestellt werden müssten, allein von der IHF bzw.
den jeweiligen Nationalverbänden festgelegt würden. So obliege es allein der
IHF, darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt im Jahr Welt- oder
Europameisterschaften ausgetragen würden und wann Qualifikationsspiele und -turniere
hierzu und zum olympischen Handballturnier stattfänden. Vergleichbares gelte
grundsätzlich für sonstige Maßnahmen von Nationalmannschaften, die zeitlich
allein von den jeweiligen Nationalverbänden bestimmt würden, so dass die Kläger
darauf keinerlei Einfluss hätten.
Ungeachtet von Protesten der Vereine und Spieler würden
Welt- und Europameisterschaften jeweils im Januar angesetzt, also innerhalb der
laufenden Bundesligasaison, anstatt – wie z.B. im Fußballsport – innerhalb der
spielfreien Zeit. Erschwerend komme hinzu, dass der Monat Januar
voraussichtlich das größte Einnahmepotenzial für die Kläger biete, da in dieser
Zeit traditionell keine Pflichtspiele im Fußballbereich stattfänden. Die
dadurch normalerweise im Handball zu erwartenden höheren Zuschauerzahlen, ein
breiteres mediales Interesse und damit erhöhte Sponsoring-Einnahmen könnten die
Kläger nicht monetarisieren, weil aufgrund der internationalen Veranstaltung
und des damit verbundenen Ausfalls der Nationalspieler der Ligabetrieb
eingestellt werden müsse.
(2)Hinzu komme, dass Art. 7.2. Zulassungsbestimmungen ein
Recht der Kläger auf finanzielle Entschädigung für die Spielergehälter, die
anteilig auf die Zeit der Abstellung entfielen, ausschließe.
Allein die Kläger zu 1) – 3) hätten 21 Spieler im Jahr 2011,
und 15 Spieler im Jahr 2013 für die Weltmeisterschaften abgestellt. Ihnen seien
dafür Kosten (anteilige Gehälter nebst Arbeitgeberanteilen) von rd. 507.000 €
bzw. 398.000 € entstanden. Die IHF habe zwar (unstreitig) auf freiwilliger
Basis Entschädigungen in Höhe von rd. 85.000 € (2011) bzw. 63.000 € (2013)
gezahlt. Die Kläger besäßen jedoch keinerlei Rechtssicherheit. Die Beklagte
habe nämlich nicht nur unter Verstoß gegen ihre eigenen Bestimmungen gezahlt,
sondern auch der Höhe nach willkürlich.Unstreitig sind Zahlungen nur an
Mannschaften erfolgt, die sich letztlich für die Teilnahme an den
Weltmeisterschaften qualifiziert hatten, nur für die Dauer des Turniers, nur
für Spieler, die für die Weltmeisterschaft selbst angefordert wurden, und außerdem
der Höhe nach am Erfolg der Spieler orientiert.Darüber hinaus hat die IHF
versucht, die Kompensationszahlungen für die WM 2013 davon abhängig zu machen,
dass die betreffenden Vereine eine vorformulierte Bestätigung des Inhalts
unterzeichneten, sie hätten den Beschluss des IHF-Kongresses 2011 über die
Nicht-Aufnahme der Vereine in die IHF-Interessensgruppen, und den
Ratsbeschluss, die Entschädigungssumme nur an jene Vereine auszubezahlen, die
einer direkten Zusammenarbeit mit der IHF durch ihre Nationalverbände (Anm. d.
Gerichts: unter Ausschluss eines weiteren Vermittlers wie des FCH) zustimmten,
zur Kenntnis genommen. (Anlagen K 14/15)
Die Kläger behaupten weiter, die IHF könne sich angemessene
Kompensationszahlungen an die Vereine leisten, weil sie durch die Vermarktung
der internationalen Veranstaltungen mit Nationalmannschaften und der
zugehörigen Qualifikationsspiele erhebliche Einnahmen erziele. Allein mit der
Weltmeisterschaft 2011 habe die IHF mehr als 61.000.000 € verdient.
(3)Schließlich sei es nicht tolerabel, dass die IHF die
Kläger verpflichte, die Spielergehälter für den Fall einer Verletzung des
Spielers während der Abstellzeiten zu versichern (Art. 7.3.2.
Zulassungsbestimmungen). Zwar habe die IHF für die Weltmeisterschaften 2011 und
2013 eine solche Versicherung abgeschlossen. Insoweit gälten aber die
Ausführungen zu den Entschädigungszahlungen entsprechend. Die Versicherung habe
sich auf die Zeit der WM-Veranstaltung beschränkt und die Höhe der
Versicherungssumme sei von der IHF nach Gutdünken bestimmt worden.
Die Kläger verweisen beispielhaft auf das MoU vom 30.05.2010
zwischen der EHF und dem FCH, das interessengerechte Regelungen im Sinne der
Klagebegehren vorsehe, und auf ein ähnliches MoU aus dem Jahr 2012 im Bereich
des Fußballsports zwischen der UEFA (Union des Associations Europeennes de
Football, der EHF vergleichbar,) und der ECA (European Club Association, dem
FCH vergleichbar), vorgelegt in englischer Sprache als Anlage K11.
Die Kläger sind der Ansicht, die Zuständigkeit des
Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich aus
Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens vom 16.09.1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (LugÜ) in der Fassung des Vertrages vom 30.10.2007.
Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Beklagten zu
untersagen,
a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils
beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen
Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen
Nationalmannschaft freizustellen,
und/oder,
b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines
ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den
Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Sie halten die Klagen bereits für unzulässig.
Sie sind der Ansicht, Art. 6 Nr. 1 LugÜ begründe die
internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die
IHF nicht.Es fehle bereits der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den
Ansprüchen, die gegen den DHB, und denjenigen, die gegen die IHF erhoben
würden. Die Klagen richteten sich gegen Normen der IHF. Der DHB sei aber
aufgrund seiner Autonomie von der IHF unabhängig und keinen Weisungen
unterworfen. In das Verfahren um die Freistellung von ausländischen
Nationalspielern sei er gar nicht involviert, sondern nur die IHF als Normgeber
und die HBL als Exekutivinstanz. Der DHB sei höchstens als „Bote“ der
IHF anzusehen, indem er die IHF-Reglements an die HBL weitergeleitet habe.Die
Konnexität im Sinne Art. 6 Nr. 1 LugÜ fehle demzufolge auch deshalb, weil die
Klagen gegen den DHB mangels dessen Passivlegitimation unzulässig seien.
Es drohe auch nicht die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Diese Gefahr bestehe
nämlich weiterhin, denn andere in- und ausländische Vereine könnten ähnliche
Klagen vor den Verbandsgerichten bzw. vor dem CAS, ggfls. auch vor Gerichten
ihres Staates, anhängig machen.Sollten die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit
obsiegen, komme es außerdem zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Klägern
einerseits und den nicht klagenden deutschen und ausländischen Vereinen bzw.
Betriebsgesellschaften andererseits.Es drohe nach alldem eine heillose
Rechtszersplitterung.Schließlich versuchten die Kläger, sich rechtsmissbräuchlich
den Weg vor ein deutsches Gericht zu erschleichen. Sie wendeten sich nämlich
wirtschaftlich allein gegen die IHF und hätten offensichtlich den DHB nur
deshalb mit verklagt, um die Klage gegen die IHF vor dem Landgericht Dortmund
anhängig machen zu können und dadurch von der Anwendung deutschen und EU-Rechts
zu profitieren.
Die Klagen seien darüber hinaus unzulässig, weil der
Rechtsstreit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sei. Zwischen den
Parteien beständen wirksame Schiedsgerichtsabreden mit dem Inhalt, dass für die
vorliegenden Streitigkeiten (ggfls. nach Ausschöpfung des
Verbandsinstanzenzuges) ausschließlich der CAS als Schiedsgericht zuständig
sei.
Für die vorliegenden Klagen bestehe kein
Rechtsschutzbedürfnis.Die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) bis 15) seien selbst
nicht Mitglieder der HBL und schon deshalb nicht passivlegitimiert.
Im Übrigen hätten alle Kläger die verbandsinternen
Rechtsinstanzen anrufen müssen, die unter Ausschluss der staatlichen Gerichte
allein, zumindest aber vorrangig, zuständig seien.Der Beklagte zu 1) weist
ergänzend darauf hin, die Bundesgerichte des DHB prüften bei ihren
Entscheidungen über die Anwendung/Umsetzung von internationalen
Sportbestimmungen und von Entscheidungen internationaler Verbandsgremien
selbstverständlich, ob diese mit dem deutschen ordre publik vereinbar seien.
Dies ergebe sich auch aus einem Protokollauszug der Tagung der Mitglieder der
DHB-Gerichte vom 21./22.06.2013 (Anl. 1 zum Schriftsatz vom 10.01.2014, Bl. 330
der Akten).
Außerdem erstrebten die Kläger entgegen dem Wortlaut der
Klageanträge tatsächlich eine unzulässige, auf autonomes, demokratisch
legitimiertes Verbandsrecht gerichtete „abstrakte Normenkontrolle“.
Sie könnten ihr Ziel ausschließlich im Wege der demokratischen verbandsinternen
Willensbildung verfolgen, nicht aber mit den vorliegenden Klagen, deren Zweck
letztlich darin bestehe, unter Umgehung der verbandsinternen Rechtsinstanzen
auf direktem Wege die Unwirksamkeit der beanstandeten Regelungen feststellen zu
lassen.Ein Versuch, die Clubs in die Liste der „Akteure“ im Sinne der
IHF-Statuten zu implementieren, sei bereits Anfang Mai 2011 beim 23.
Ordentlichen IHF Kongress in Marrakesch gescheitert, weil sich nicht die dafür
erforderliche Mehrheit gefunden habe. Ende Oktober 2013 hätten darüber hinaus
die beiden höchsten Organe der IHF, nämlich der Kongress und der Rat, in Katar
getagt. Die Kläger hätten mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht
versucht, ihr angebliches Interesse dort erneut geltend zu machen bzw. einen
entsprechenden Antrag auf dem dazu vorgesehenen Wege über HBL und DHB stellen
zu lassen. Es sei nicht statthaft, dass die Kläger nunmehr ihr Ziel, die
Vereine bzw. den hinter den Klägern stehenden FCH als unmittelbare
Interessenvertreter gegenüber der IHF zu etablieren, quasi „durch die
Hintertür“ weiter verfolgten.Dieses Ziel könnten die Kläger mit ihren
Klagen auch gar nicht erreichen. Eine eventuell obsiegende Entscheidung gelte
ausschließlich „inter partes“, sie verwehre den Beklagten deshalb
nicht, die von den Klägern beanstandeten Regelungen im Verhältnis zu allen
übrigen Vereinen in Deutschland und international weiterhin anzuwenden.
Die vorliegenden Klagen seien außerdem in unzulässiger
gewillkürter Prozessstandschaft für den FCH erhoben worden, der den Rechtsstreit
(unstreitig) finanziere.
Das Rechtsschutzinteresse fehle weiterhin deshalb, weil die
Kläger sich gegenüber der HBL in den Lizenzverträgen, und die HBL sich
gegenüber dem DHB in dem Grundlagenvertrag auch noch rechtsgeschäftlich dem
Verbandsrecht der Beklagten unterworfen hätten. Diese Verbindlichkeiten blieben
von einem Urteil in dieser Sache unberührt.
Schließlich werde der DHB selbstverständlich jede gegen die
IHF ergehende Entscheidung respektieren und in seinem Zuständigkeitsbereich
umsetzen.Er hätte den Klageanspruch sogar anerkannt, wenn die Kläger
pflichtgemäß die DHB-Gerichte bzw. den CAS angerufen hätten.
Die Beklagten halten die Klage auch für unbegründet.
Sie bestreiten die Aktivlegitimation der nicht lizenzierten
klagenden Spielbetriebsgesellschaften, der Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 6) bis
15).Die Beklagten ihrerseits seien nicht passivlegitimiert, die Kläger könnten
– wenn überhaupt – nur die HBL in Anspruch nehmen.
Der DHB bestreitet seine Unternehmereigenschaft, er verfolge
ausschließlich ideelle Zwecke.Beide Beklagte sind der Ansicht, ein gesonderter
Markt für die Abstellung von Nationalspielern im Sinne des Wettbewerbsrechts
existiere nicht.
Sie behaupten, die Vorschriften Art. 7
Zulassungsbestimmungen seien erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Wettbewerb
starker Nationalmannschaften weltweit zu gewährleisten. Sie sollten verhindern,
dass Vereine die bei ihnen angestellten ausländischen Nationalspieler evtl.
nicht freistellten, um deren Nationalmannschaften zugunsten der eigenen
Nationalmannschaft zu schwächen. Die Regelungen seien deshalb nicht nur vom
Satzungszweck der IHF gedeckt, sondern auch zumutbar und verhältnismäßig.
Dies zeige sich z.B. daran, dass auf der Weltverbandsebene
der FIFA im Fußballsport (unstreitig) ganz ähnliche Regelungen gälten. Das
FIFA-Reglement über den Status und Transfer von Spielern schließe ebenfalls ein
Recht der Vereine auf eine finanzielle Entschädigung aus und die Fußballvereine
hätten ihre Spieler für die Dauer der Abstellung gegen Krankheit, Unfall und
Verletzung selbst zu versichern. Zwar sei eine finanzielle Entschädigung für
„vorübergehende vollständige Sportinvalidität“ eines Spielers zu Gunsten
seines Vereins vorgesehen, dies jedoch nach Maßgabe eines „technischen
Merkblatts – Fifa Schutzprogramm für Clubs“, dem es jedoch an
Rechtsnormcharakter fehle. Außerdem setze die Entschädigungspflicht erst nach
28 Tagen ein, also nach einem Zeitraum, in dem kurze oder mittelfristige
Verletzungen bereits abgeheilt seien und der zwei Dritteln des gesetzlichen
Lohnfortzahlungszeitraumes entspreche, womit die Entgeltfortzahlungsschäden der
Vereine nur unwesentlich abgemildert würden.Im Übrigen könne die Situation im Bereich
des Fußballsports mit derjenigen im Bereich des Handballsports sowieso in
keiner Weise verglichen werden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Zuschauer-
und Medieninteresses als auch bezüglich der Umsatzzahlen.
Die IHF eröffne den Klägern außerdem die lukrative
Möglichkeit, sich am organisierten internationalen Wettkampfbetrieb nebst den
damit verbundenen Wertschöpfungen zu beteiligen, was nun einmal nur unter den
gegebenen statuarischen Rahmenbedingungen möglich sei. Den Klägern werde
dadurch nicht eine Rechtsposition, die ihnen ursprünglich zustand, genommen,
sondern ihnen werde ein sportlicher wie wirtschaftlicher Vorteil eingeschränkt
gewährt. Die Betroffenheit der Kläger stelle sich nur deshalb (aus deren Sicht)
so gewichtig dar, weil die deutschen Vereine europa- und weltweit zur Spitze im
Vereinshandball zählten und deshalb überdurchschnittlich viele ausländische
Spieler beschäftigten. Es sei jedoch eine freie Entscheidung jedes Klägers, ob
er einen ausländischen Spieler verpflichte, was im Übrigen nicht mit dem
ebenfalls zu berücksichtigenden Bestreben, den eigenen, deutschen Nachwuchs zu
fördern, in Einklang stehe.
Es treffe nicht zu, dass die Kläger ihre ausländischen
Nationalspieler zeitlich praktisch unbegrenzt zur Verfügung stellen müssten.Zum
einen würden die internationalen Termine sowieso, wie in dem MoU vom 30.05.2010
vorgesehen, zwischen der IHF, der EHF und dem DHB abgesprochen.Der Umfang von
Freistellungen für bzw. im Zusammenhang mit Veranstaltungen auf
Weltverbandsebene sei im Übrigen zu vernachlässigen gegenüber den
Abstellungsverpflichtungen, welche die Vereine, vertreten durch den FCH,
gegenüber der EHF freiwillig eingegangen seien.Das angebliche Interesse der
Kläger daran, die Anzahl der Nationalmannschaftstage „gedeckelt“ zu bekommen,
sei außerdem nur vorgeschoben. Denn die Vereine stellten (unstreitig) ihre
ausländischen Nationalspieler schon jetzt freiwillig in größerem Umfang frei,
als sie dazu verpflichtet seien.
Die Beklagten bestreiten die von den Klägern vorgetragene Höhe
der Spielergehälter. Sie behaupten, die finanzielle Belastung der Kläger sei
überschaubar, zumal die freiwilligen Kompensationszahlungen der IHF mit denen
der EHF und des DHB durchaus vergleichbar seien.Die Gewinne der IHF würden von
den Klägern zudem heillos übertrieben. Sie lägen wesentlich niedriger und
ließen höhere Kompensationszahlungen als die bisher geleisteten nicht zu. Die
Vereine der Klägerinnen hätten auf eine Regelungsinitiative des DHB hin für die
Abstellung ausländischer Nationalspieler zur Weltmeisterschaft 2013 insgesamt
127.646,11 € von der IHF erhalten. Davon ausgenommen seien lediglich die
Klägerinnen zu 6) und 16), die keinen Nationalspieler gestellt hätten.
Schließlich treffe es zwar zu, dass die von der IHF
abgeschlossene Versicherung möglicherweise die Spielergehälter nicht in voller
Höhe abdecke. Eine Entschädigung in voller Höhe sei jedoch nirgendwo
vorgesehenen, weder im Bereich des Handballsports noch im Bereich des
Fußballsports.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den
Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Ursprünglich hatten nur die Kläger zu 1) bis 16) Klage
erhoben. Die Beklagte zu 2) hat im frühen ersten Termin am 22.07.2013 fehlende
bzw. unwirksame Prozessvollmachten gerügt. Wie in der mündlichen Verhandlung
vereinbart, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 06.08.2013, Bl. 149 der
Akten, sämtliche Vollmachterklärungen der Kläger zu 1) bis 16) in anwaltlich
beglaubigter Kopie zu den Akten nachgereicht. Eine weitere Rüge ist nicht mehr
erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2014, Bl. 332 der Akten, sind die
Kläger zu 17) bis 29), und mit Schriftsatz vom 13.02.2014, Bl. 430 der Akten,
die Klägerin zu 30) dem Rechtsstreit beigetreten.Der Beklagte zu 1) hat den subjektiven
Klageerweiterungen mit Schriftsatz vom 26.02.2014 widersprochen, im Termin am
12.03.2014 jedoch rügelos zur Sache verhandelt.
Gründe
I.Die Klagen sind zulässig.
1. Das Landgericht Dortmund ist zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit für die Klagen gegen den DHB
ergibt sich aus § 17 ZPO, der Beklagte hat seinen Sitz in Dortmund.
Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit für die
Klagen gegen die IHF ergibt sich aus Art. 6 Nr.1 / Art. 60 Abs.1 Buchst. a)
LugÜ. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in der Schweiz, die Schweiz ist
Vertragspartei des Lugano-Übereinkommens.Die Voraussetzungen der Vorschrift
liegen vor: Zwischen den Klagen gegen den DHB einerseits und gegen die IHF
andererseits besteht eine so enge Beziehung (a), dass eine gemeinsame Verhandlung
und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten
Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (b).(Vergleiche zum
folgenden: EuGH vom 11.10.2007, C-98/06, zu dem nach Wortlaut und Inhalt
identischen Art. 6 Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22.12.2000 (EuGVVO)); BGH vom 30.11.2009, II ZR 55/09, mit weiteren Nachweisen;
Anm: sämtliche Entscheidungen werden im Folgenden nach juris zitiert.)
(a)Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche geltend,
die auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen, nämlich auf Art. 7 der
Zulassungsbestimmungen-IHF. Dessen Regelungen gelten unmittelbar für sämtliche
Kläger, sei es kraft Verbandsrechts aufgrund deren mitgliedschaftlicher
Einbindung in die Verbandspyramide, sei es aufgrund vertraglicher Unterwerfung
gegenüber HBL und/oder DHB. Beide Beklagte sind satzungsgemäß dazu berufen und
in der Lage, auf ihrer jeweiligen Verbandsebene die Verpflichtung zur Freigabe
von Nationalspielern gegenüber den Klägern durchzusetzen.Die IHF ist Normgeber,
kann aber auch im Falle eines Verstoßes unmittelbar, d.h. an DHB und HBL
vorbei, den betreffenden Spieler nach 7.4.2./3. sperren und gemäß 7.4.4. seinen
Verein mit einer Geldbuße belegen.Der DHB ist aufgrund der hierarchischen
Verbandsstruktur (bei Meidung einer Bestrafung durch die IHF) verpflichtet zu
gewährleisten, dass (die HBL und) die Kläger die Regelungen der IHF einhalten.
Diese Aufgabe hat er in seiner Satzung, seinen Ordnungen und dem
Grundlagenvertrag mit der HBL autonom umgesetzt und sich die Regularien der
IHF, darunter Art. 7 Zulassungsbestimmungen, zu Eigen gemacht. So sieht z.B. §
19 Abs. 1 Buchst. h) RO-DHB vor, dass für eine Mannschaft ein Spiel mit einem
Torverhältnis von 0:0 als verloren zu werten ist, wenn ein gesperrter Spieler,
und zwar – wie der DHB selbst angibt – auch ein von der IHF gesperrter Spieler,
eingesetzt wird. Die Durchsetzung einer solchen Maßnahme gegenüber den Klägern
mag zwar vorrangig der HBL obliegen. Dennoch hat der DHB das Heft insoweit
nicht aus der Hand gegeben. Sollte sich nämlich die HBL weigern, gegen Vereine
/ Betriebsgesellschaften einzuschreiten, würde sie sowohl gegen ihre eigene
Satzung als auch gegen die Satzung des DHB verstoßen und eine Bestrafung gem. §
5 Satzung-DHB riskieren.Aufgrund dieses Verbandskonstrukts sind die
Rechtsverhältnisse der Kläger mit dem DHB einerseits und mit der IHF
andererseits quasi miteinander verklammert.
(b)Vor dem Hintergrund ist eine einheitliche Verhandlung und
Entscheidung des Rechtsstreits gegen beide Beklagte geboten, weil differierende
Entscheidungen, die im Falle unterschiedlicher Gerichtszuständigkeiten ergehen
könnten, zu unvertretbaren Widersprüchen führen würden. Denn jedes Urteil gälte
nur „inter partes“, ein Urteil im Rechtstreit gegen den DHB würde die
IHF nicht binden und umgekehrt. Würde z.B. dem DHB von der Kammer untersagt,
die Freigabe von Nationalspielern auf Grundlage der aktuellen Regelungen
durchzusetzen, der IHF dagegen von einem anderen Gericht nicht, bliebe es der
IHF unbenommen, im Falle eines Verstoßes gegen Art. 7 Zulassungsbestimmungen
weiterhin den betreffenden Spieler zu sperren oder Geldbußen gegen die Kläger
zu verhängen. Gleichzeitig wäre der DHB gezwungen, gegen seine eigene und die
Satzung der IHF zu verstoßen, weil er die Maßnahmen der IHF in seinem
Zuständigkeitsbereich nicht durchsetzen dürfte.
Die Einwände der Beklagten, ein evtl. obsiegendes Urteil
werde zu einer Ungleichbehandlung all der Vereine führen, die am vorliegenden
Rechtsstreit nicht beteiligt sind, es könnten außerdem anderslautende
Entscheidungen ergehen, falls jene Vereine klagten, sind in diesem Zusammenhang
unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass widersprüchliche gerichtliche
Entscheidungen zwischen den jetzigen Prozessparteien ergehen könnten.
Sind somit die Voraussetzungen Art. 6 Nr. 1 LugÜ erfüllt, so
stellt sich die Frage nicht mehr, ob die Kläger ihre Klage gegen den DHB nur
erhoben haben, um die IHF den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu entziehen
(EuGH a.a.O. Nr. 54).
2.Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist zulässig.
(a)Der Zugang zu den staatlichen Gerichten kann durch
Verbandsrecht nicht vollständig ausgeschlossen werden, dahingehende Regelungen,
wie hier Art 1.3.1./3. RO-IHF, § 11 Nr.1 Buchst. d. Satzung-HBL, sind unwirksam
(Palandt, BGB, 73. Aufl., § 25 RN 19, m.w.N.).
(b)Eine Schiedsgerichtsvereinbarung (§§ 1025 ff. ZPO) steht
der Zuständigkeit der Kammer nicht entgegen.
Die Rechtsinstanzen der Beklagten, die – soweit hier ggfls.
zuständig – als ständige Einrichtungen der Beklagten jeweils zu deren Organen
zählen, und auf deren Zusammensetzung die Kläger keinen Einfluss haben, stellen
grundsätzlich kein Schiedsgericht im Rechtssinne dar (OLG Karlsruhe vom
08.11.2012, 9 U 97/12 mit weiteren Nachweisen).
Ob eine wirksame, die staatliche Gerichtsbarkeit
ausschließende Schiedsgerichts- vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick
auf den CAS vorliegt oder nicht, kann offen bleiben. Jedenfalls haben die
Beklagten ihre diesbezügliche Einrede nicht rechtzeitig vor Beginn der
mündlichen Verhandlung erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).§ 1032 Abs. 1 gilt gemäß
1025 Abs. 2 ZPO unabhängig davon, ob der Ort des Schiedsverfahrens im Ausland
liegt und welchem Recht die Schiedsvereinbarung unterfällt (Zöller/Geimer, ZPO,
30. Auflage, § 1032 RN 1).Bis zum Beginn der ersten mündlichen Verhandlung am
22.07.2013 hatte der DHB lediglich die Ansicht geäußert, das Beschreiten des
Rechtsweges über die verbandlichen Rechtsinstanzen dürfe einem
zivilgerichtlichen Verfahren zwingend vorzuschalten sein (Klageerwiderung vom
30.05.2013 Seite 7, Bl. 61 der Akten). Daraus ließ sich nicht einmal ein
Hinweis auf eine Schiedsgerichtsvereinbarung entnehmen.Die IHF hatte entsprechend
Seite 3 ihrer Klageerwiderung vom 21.06.2013 (Bl. 84 der Akten) eingewandt, die
Anrufung eines Zivilgerichts sei unzulässig wegen „der Vorrangigkeit eines
schiedsgerichtlichen außerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit stehenden
Verfahrens nach der Rechtsordnung des Beklagten zu 2)“. Auch dieser
Einwand ist unerheblich, weil die Schiedsabrede, auf die sich die Beklagte
berufen wollte, nicht konkret bezeichnet war (Zöller a.a.O.). Dem Schriftsatz
waren nicht einmal die einschlägigen Passagen der Statuten oder der
Rechtsordnung-IHF beigefügt. Die Kammer konnte deshalb nicht prüfen, ob der
Einwand der vorrangigen Schiedsvereinbarung begründet war oder nicht (BGH v.
08.02.2011, XI ZR 168/08).
3.Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Kläger liegt
vor.
(a)Die Kläger brauchten, bevor sie den Klageweg zu den
ordentlichen Gerichten beschritten, nicht die Rechtsinstanzen der Beklagten
anzurufen.
Die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) bis 15) dürften mangels
Mitgliedschaft in der HBL, und damit mangels Einbindung in das Verbandsrecht
der Beklagten, von vorneherein keinen verbandsinternen Rechtsschutz
beanspruchen können. Ob das aufgrund vertraglicher Vereinbarungen möglicher
Weise doch der Fall ist, wurde nicht näher geklärt, kann jedoch auch offen
bleiben. Denn die staatlichen Gerichte können zwar grundsätzlich erst nach
Ausschöpfung der verbandsinternen Rechtsmittel angerufen werden. Dies gilt im
vorliegenden Falle aber nicht, weil die Kläger ihr Klageziel über die
Rechtsinstanzen der Beklagten nicht hätten erreichen können.Sowohl die
Rechtsinstanzen des DHB, als auch diejenigen der IHF sind selbst, und zwar
ausschließlich, der jeweiligen Satzung und den Ordnungen der Beklagten
unterworfen (§ 2 (1) RO-DHB, Art. 1.2.1. RO-IHF). Sie können infolgedessen
weder dazu berufen noch dazu befugt sein, das von der Verbandslegislative der
Beklagten gesetzte Recht als solches auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem
staatlichen Recht, hier Kartellrecht, zu überprüfen.
Den Statuten und der Rechtsordnung der IHF lässt sich auch
nichts Gegenteiliges entnehmen.
Was den DHB anbelangt, mag es zwar zutreffen, dass seine
Bundesgerichte bei der Umsetzung der IHF-Reglements auf nationaler Ebene die
Übereinstimmung der internationalen Bestimmungen bzw. die Übereinstimmung
einzelner Maßnahmen oder Entscheidungen mit dem deutschen ordre publik prüfen.
Dafür, dass dies tatsächlich geschieht, spricht § 48 (1) der Satzung, dem
zufolge sich der DHB den Entscheidungen des CAS (nur) unterwirft, soweit
zwingendes nationales oder internationales Recht nicht
entgegensteht.Ausweislich des Protokollauszugs der Tagung der Mitglieder der
DHB-Gerichte vom 21./22.06.2013 soll die Beurteilung der Rechtslage aber im
Ermessen der Sportgerichte stehen, was konsequent ist, da die Rechtsinstanzen
des DHB nach § 2 (1) RO im Zweifel, falls nämlich das Verbandsrecht im
Einzelfall keine Regelung enthält, nach sportlichen Gesichtspunkten zu
entscheiden haben.Im Übrigen handelt es sich jeweils um Einzelfall bezogene
Entscheidungen der DHB-Gerichte, die nichts darüber besagen, ob Art. 7
Zulassungsbestimmungen, sei es ganz oder teilweise, generell auf die Kläger
angewendet werden darf oder nicht.Eine solche Entscheidung würde auch die
Zuständigkeit und die Befugnisse des DHB, und damit dessen Gerichten,
überschreiten. Denn die Normen der IHF sind nach Maßgabe der Satzungen beider
Beklagter als für den DHB höherrangiges Recht anzusehen.(b)Das
Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfällt nicht deshalb, weil sie sich gegen
autonomes, demokratisch legitimiertes Verbandsrecht wenden.
Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, sie müssten
ihre Interessen über die HBL und den DHB im Wege der verbandsinternen,
normgebenden Willensbildung verfolgen. Diese Möglichkeit stellt keinen
Rechtsschutz dar, auf den die Kläger – wie immer er ausgestaltet sein mag –
Anspruch haben. Im Übrigen entfällt diese Vorgehensweise bei den Klägern zu 1),
3), 4) und 6) bis 15) von vorneherein, weil sie nicht Mitglieder der HBL sind.
Gegenstand der Klagen ist nicht eine (nach Ansicht der
Beklagten unzulässige) abstrakte Prüfung („Normenkontrolle“)
dahingehend, ob Art. 7 Zulassungsbestimmungen ganz oder teilweise wirksam ist
oder nicht. Ebenso wenig handelt es sich um unzulässige Popularklagen.Die
Kläger beanstanden vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung ihrer
wettbewerbsrechtlich geschützten Individualinteressen, die daraus resultieren
soll, dass die Kläger Art. 7 unterworfen sind. Sie haben eindeutig
Unterlassungsklagen erhoben, bei denen Art. 7 Zulassungsbestimmungen quasi als
Ermächtigungsgrundlage (nur) inzident zu prüfen ist. Für diese Klagebegehren
besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, denn auch vor dem Hintergrund der durch Art.
9 GG geschützten Vereinsautonomie unterliegen verbandsinterne, die
Rechtsstellung der Mitglieder regelnde Normen unter gewissen Voraussetzungen,
auf die noch näher einzugehen sein wird, der gerichtlichen Kontrolle (BGH vom
27.09.1999, II ZR 377/ 98; KG vom 29. März 2012, 1 U 3 /12).
Es wäre – anders als die Beklagten meinen – unzumutbar, von
den Klägern zu verlangen, sie müssten erst gegen die Freistellungspflicht
verstoßen, bevor sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnten, zumal sich ihre
unternehmerischen und sportlichen Interessen weder auf konkrete Einzelfälle von
Freistellungen beschränken, noch auf die Spieler, welche aktuell bei den
Klägern beschäftigt sind. Die Kläger benötigen vielmehr Planungssicherheit. Sie
müssen schon im Vorfeld ihrer unternehmerischen Entscheidung, einen
ausländischen Spieler zu „kaufen“ oder nicht, die finanziellen
Risiken, die Art. 7 ihnen aufbürdet, betriebswirtschaftlich kalkulieren können.
Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, ob sämtliche Kläger momentan
tatsächlich einen oder mehrere ausländische Nationalspieler unter Vertrag
haben.
(c)Die Kläger klagen nicht in unzulässiger gewillkürter
Prozessstandschaft für den FCH.Selbst wenn man mit den Beklagten unterstellt,
die Kläger wollten mit ihren Klagen vorrangig im Falle des Obsiegens die
Position des FCH oder der Profi-Handballvereine gegenüber der IHF stärken,
nähmen sie trotzdem (auch) ihre eigenen Interessen und Rechte wahr. Ein
obsiegendes Urteil kommt ggfls. nur ihnen selbst unmittelbar zugute. Es ist
nicht von vorneherein unzulässig, als „Vorreiter“ zweckgerichtet zugunsten
übergeordneter verbandspolitischer Ziele zu klagen. Für ein
rechtsmissbräuchliches Handeln der Kläger liegen keine Anhaltspunkte vor.
(d)Es ist unerheblich, dass die Kläger die HBL nicht mit
verklagt haben.Dies ist weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen
Gründen erforderlich. Die Voraussetzungen einer notwendigen
Streitgenossenschaft im Sinne § 62 ZPO liegen, wovon auch die Beklagten
ausgehen, nicht vor.Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger sich
gegenüber der HBL vertraglich dem Recht beider Beklagten unterworfen haben.
Die Streitfrage, ob im konkreten Fall der jeweilige Kläger
aktivlegitimiert und die Beklagten passivlegitimiert sind, stellt sich erst im
Zusammenhang der Begründetheitsprüfung.
(e)Schließlich bestreitet der DHB auch vergeblich das
Rechtsschutzbedürfnis der Kläger mit der Begründung, er werde ein evtl. gegen
die IHF ergehendes Urteil in seinem Zuständigkeitsbereich selbstverständlich
beachten, er hätte die Klagen sogar anerkannt, wenn die Kläger pflichtgemäß den
Verbandsrechtsweg beschritten oder den CAS als Schiedsgericht angerufen
hätten.Wie bereits ausgeführt, waren die Kläger zu Letzterem nicht
verpflichtet. Und die bloße Behauptung, der DHB sehe ein Urteil gegen die IHF
als für sich verbindlich an, beseitigt das Rechtsschutzinteresse der Kläger
nicht. Die Behauptung erscheint zwar plausibel, daraus resultiert für die
Kläger aber keine hinreichende Sicherheit. Der DHB ist nämlich verpflichtet,
alle seine Mitglieder nebst deren Mitgliedern gleich zu behandeln. Es haben
sich nicht alle Vereine / Betriebsgesellschaften der Handball-Bundesligen am
vorliegenden Rechtsstreit beteiligt, und zwar, wie die Beklagten vorbringen,
möglicher Weise deshalb, weil deren Interessen von den Interessen der Kläger
abweichen. Auch wenn die Kläger gegen die IHF obsiegen sollten, wäre offen, wie
der DHB anschließend dem Gleichbehandlungsgebot nachkommen will, ob er die
Kläger wie die nicht klagenden Konkurrenten, oder jene wie die Kläger behandeln
wird; zumal sich der DHB im letzteren Falle in offenen Widerspruch zu seinen
verbandsinternen Pflichten gegenüber der IHF setzen müsste.
4.Die Klageanträge sind hinreichend klar und bestimmt.Die
ursprüngliche Formulierung in der Klageschrift war zwar möglicher Weise
verwirrend, das eigentliche Klageziel ergab sich jedoch aus der
Klagebegründung. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2014
ihr Begehren im Sinne der in den Urteilstatbestand aufgenommenen Antragsfassung
auch noch einmal klargestellt.
Die Anträge sind nicht zu weit gefasst. Sie richten sich
darauf, den Beklagten zu untersagen, die Kläger derzeit zur Abstellung von
ausländischen Nationalspielern zu verpflichten, mit der Begründung, der
geltende Art. 7 Zulassungsbestimmungen sei teils unzulänglich (7.1.3.1. bis
7.1.3.4.), teils verbotswidrig (7.2. und 7.3.2.), und die Durchsetzung der
Freistellungspflicht verstoße damit gegen Kartellrecht.Konkreter lässt sich das
Klagebegehren nicht formulieren.
5.Die Klageerweiterungen durch Beitritt der Kläger zu 17)
bis 30) sind zulässig, weil sachdienlich. Sie betreffen denselben
Lebenssachverhalt, tragen dem Umstand Rechnung, dass die Interessen der Kläger
zu 17) bis 29) mit denen der Kläger zu 1), 3), 4), und 6) bis 15) untrennbar
verbunden sind und vermeiden zusätzliche Prozesse. Der tatsächliche und
rechtliche Prozessstoff konnte in vollem Umfang verwertet werden, so dass eine
Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten ist.Die Zustimmung der
Beklagten zu dem Beitritt der weiteren Kläger ist nicht erforderlich (Zöller-Greger,
ZPO, 29. Aufl. 2012, § 263 RN 27).
II.Die Klagen gegen die Beklagte zu 2) sind begründet.Dem
Rechtsstreit ist gemäß Art. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
864/2007 (“ ROM II“), die mit Wirkung ab 11.01.2009 den bis dahin
geltenden Art. 40 EGBGB abgelöst hat, deutsches Recht zu Grunde zu legen. Die
Kläger stützen ihre Klagebegründung auf kartellrechtliche Ansprüche, also auf
ein außervertragliches Schuldverhältnis aus einem den Wettbewerb
einschränkenden Verhalten der Beklagten.Der Begriff des außervertraglichen
Schuldverhältnisses ist autonom auszulegen (Palandt, 73. Aufl., ROM II Art.1 RN
2) und erfasst sämtliche Ansprüche, die – wie hier – nicht an einen Vertrag
anknüpfen (Zöller a.a.O., EuGVVO Art. 5 RN 20).Die Kläger leiten ihre Ansprüche
nicht aus einem Vertrag bzw. aus einem vertragsähnlichen Verhältnis her,
sondern aus einem deliktischen Schuldverhältnis wegen angeblich
kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten; mag dieser Verstoß auch in Form
verbotswidriger Verträge oder durch die Anwendung verbotswidriger Vorschriften
im Rahmen mitgliedschaftlich begründeter (vertragsähnlicher) Rechtsverhältnisse
begangen worden sein. Von der ROM II-VO wird auch der vorbeugende Rechtsschutz
in Form von Unterlassungsansprüchen erfasst (Palandt, Rom II Art. 6 RN 8).
Gemäß ROM II Art. 4 Abs. 1 ist auf ein außervertragliches
Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich das Recht des Staates
anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Diesen allgemeinen deliktischen
Erfolgsort konkretisiert Art. 6 Abs. 3 unter wettbewerbsspezifischen
Gesichtspunkten näher, indem er auf den Staat abstellt, dessen Markt
beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Hierdurch soll dem
Marktschutz, d.h. den betroffenen Verkehrs- und Drittinteressen Rechnung
getragen werden (Palandt a.a.O. Art. 6 RN 1). Art. 7 Zulassungsbestimmungen-IHF
wirkt sich nicht allein auf den deutschen Handballmarkt aus, sondern auf das
Handballgeschäft weltweit. Derartige Konstellationen erfasst Rom II Art. 6 Abs.
3 Buchst. b), wobei für den vorliegenden Fall die zweite Alternative der
Vorschrift einschlägig ist. Danach können die Kläger ihre Ansprüche gegen die
IHF vor dem Landgericht Dortmund, welches für den Sitz des DHB zuständig ist,
dann auf deutsches Recht stützen, wenn Art. 7 Zulassungsbestimmungen auch den
Markt in der BRD unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Diese
Voraussetzungen liegen vor, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben
wird.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche
nach § 33 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art.
102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu. Die
IHF missbraucht ihre Stellung als marktbeherrschendes Unternehmen, indem sie
von den Klägern unangemessene Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit
ergeben würden.
1.Die IHF ist ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne
des GWB und des EU-Kartellrechts.Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und
allgemeiner Ansicht, dass Sportverbände ungeachtet ihrer etwaigen ideellen
Zwecke und Ziele (auch) Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts sein können.
Der Unternehmensbegriff ist rein funktional zu verstehen und umfasst jedwede
Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH vom 11.12.1997, KVR 7/96). Eine
geschäftliche Tätigkeit liegt vor, sobald und soweit ein Sportverband
Wettkämpfe zu kommerziellen Zwecken durchführt. Der Umstand, dass die Tätigkeit
eine Verbindung zum (ideellen) Sport aufweist, steht dem nicht entgegen (EuGH
vom 18.07.2006, C-519/04; vom 01.07.2008, C-49/07). Die kommerzielle Tätigkeit
der IHF ergibt sich unmittelbar aus ihren Statuten, wobei es nicht darauf
ankommt, dass sich die IHF zur Vermarktung ihrer Rechte der IHF-Marketing AG
bedient, denn aus deren unternehmerischer Tätigkeit erzielt sie als Aktionärin
ihre Gewinne.
Die IHF ist Eigentümerin aller internationalen
Veranstaltungen und Produkte, sowie Inhaberin jedweder Rechte an Wettkämpfen,
die in ihre Befugnis fallen, u.a. an Weltmeisterschaften und olympischen
Spielen einschließlich entsprechender Qualifikationen. Diesen Markt, der von
Nationalmannschaften betrieben wird, beherrscht die IHF nach dem so genannten
„Ein-Platz-System“ (BGH vom 27.09.1999, II ZR 377 / 98) als
Monopolist uneingeschränkt.Darüber hinaus beherrscht sie zusammen mit dem DHB
gleichzeitig den auf nationaler Ebene organisierten Vereinshandball, und
zusammen mit der EHF das auf kontinentaler Ebene betriebene Handballgeschäft der
Vereine und der Nationalverbände, wobei sie den DHB, und über diesen die HBL
nebst deren Mitgliedern, im Hinblick auf die Einhaltung des IHF-Sportrechts
kontrolliert.Kein Spieler kann eine Spielberechtigung erlangen, ohne die Normen
und Regularien der IHF anzuerkennen; kein Verein und kein wirtschaftlicher
Träger kann für die Teilnahme am Bundesligaspielbetrieb lizenziert werden – was
gleichzeitig den Zutritt zu den internationalen Vereinswettbewerben ermöglicht
-, ohne dieselbe Bedingung zu erfüllen. Die Marktsegmente der Bundesligen
einerseits und der Nationalmannschaften andererseits sind wiederum in der Weise
miteinander verbunden, dass die Nationalmannschaften ihre Mitglieder aus den
Mitgliedern der Vereinsmannschaften nach Maßgabe Art. 7 Zulassungsbestimmungen-IHF
rekrutieren.Es gibt demzufolge keinen Bereich auf dem Handballmarkt, der nicht
von der IHF (auf Weltebene) allein oder zumindest (auf kontinentaler bzw.
nationaler Ebene) mit beherrscht wird, und es gibt keine Möglichkeit, außerhalb
der von der IHF beherrschten „Verbandspyramide“ am organisierten
Handballsport teilzunehmen.
3.Die Kläger sind ebenfalls Unternehmen im Sinne des
Wettbewerbsrechts, und im Sinne § 33 Abs.1 S. 3 GWB in ihrer Eigenschaft als
„sonstige Marktteilnehmer“ von den Regelungen Art. 7
Zulassungsbestimmungen betroffen.
Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) bis 16) und
30) findet bereits Ausdruck in ihrer jeweiligen Gesellschaftsform als
Handelsgesellschaft. Sie sind auch geschäftlich tätig, indem sie Eintritts- und
Sponsorengelder vereinnahmen, mit Fan-Artikeln und Ähnlichem Handeln, Spieler
ein- und verkaufen sowie als Arbeitgeber der Spieler fungieren.
Auch die klagenden Vereine zu 17) bis 29) nehmen am
Geschäftsverkehr teil, wenn auch nur mittelbar, indem sie über die
gesellschaftlichen Beteiligungen an ihren Spielbetriebsgesellschaften, den
Klägerinnen zu 1), 3), 4) und 6) bis 15), Einfluss auf deren wirtschaftliche
Betätigung nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob sie aus diesen Beteiligungen
tatsächlich Einnahmen zur Finanzierung ihrer ideellen Zwecke erzielen. Dies ist
jedenfalls zum einen nicht ausgeschlossen, zum anderen auch nicht Voraussetzung
für die Annahme einer (funktional betrachtet) geschäftlichen Tätigkeit.
4.Die lizenzierten Vereine und Betriebsgesellschaften, die
Kläger zu 2), 5), 16) bis 30), bilden die Basis der „Sport-“ bzw.
„Verbandspyramide“. Sie stellen die Spieler für sämtliche Wettbewerbe
und Veranstaltungen auf den jeweiligen Verbandsebenen, sind also in diesem
Sinne Lieferanten bzw. Anbieter von Dienstleistungen gegenüber DHB und IHF. Damit
sind sie „sonstige Marktteilnehmer“ im Sinne des Gesetzes. Der
Begriff ist weit zu verstehen und umfasst jeden, der durch eine
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder ein entsprechendes Verhalten
gegebenenfalls geschädigt bzw. in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Immenga/
Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Auflage 2007, § 33 a.F., RN 27).Diese
Voraussetzungen liegen bei den Klägern vor, ohne dass es darauf ankommt, ob man
dem von der IHF abgedeckten Marktsegment den Charakter eines eigenständigen
Teilmarktes zubilligt – wofür vieles spricht – oder nicht.Alle lizenzierten
Kläger sind kraft mitgliedschaftlicher Einbindung in die Verbandshierarchie
unmittelbare Adressaten der Regelungen Art. 7 Zulassungsbestimmungen. Sie
tragen auch die wirtschaftlichen Konsequenzen, die Klägerinnen zu 2), 5), 16)
und 30) direkt, die klagenden Vereine zu 17) bis 29) indirekt, und sie
unterliegen im Falle einer Zuwiderhandlung den Pönalen Art. 7.4.2. ff.
Zulassungsbestimmungen.Auch die nicht selbst lizenzierten Klägerinnen zu 1),
3),4) und 6) bis 15) sind Betroffene in dem vorbeschriebenen Sinne. Sie müssen
als Spielbetriebsgesellschaft die Satzung und die Ordnungen des DHB, und damit
notwendigerweise auch diejenigen der IHF, anerkannt haben, bevor ihre Spieler
eine Spielberechtigung erhalten können. Außerdem tragen sie die unmittelbaren
wirtschaftlichen Auswirkungen der Freistellungsverpflichtung, weil die
betroffenen ausländischen Nationalspieler bei ihnen unter Vertrag stehen.
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kläger aktuell einen oder mehrere
ausländische Nationalspieler beschäftigen. Wettbewerbsrechtlich geschützt ist
auch die unternehmerische Planungs- und Dispositionsfreiheit der Kläger, die
schon durch die bloße Existenz der Zulassungsbestimmungen beeinflusst wird.
5.Da die IHF aufgrund des von ihr installierten
„Ein-Platz-Systems“ auf dem internationalen Handballmarkt sowohl in
sportlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Monopol besitzt und den
Handballmarkt bis hinunter zur die Ebene der Vereine regelt, sind ihre Normen
und Ordnungen ungeachtet der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie
gerichtlich nicht nur eingeschränkt auf grobe Unbilligkeit oder Willkür,
sondern uneingeschränkt darauf überprüfbar, ob sie mit§§ 134, 138 und 242 BGB
in Einklang stehen (BGH v. 27.09.1999, II ZR 377/98; OLG Frankfurt vom 22.
August 2001, 23 177/00; KG v. 29.03.2012, 1 U 3/12; OLG Karlsruhe vom 8. 11.
2012, 9 U 97/12, jeweils mit weiteren Nachweisen).Daran gemessen, ist die
Verpflichtung der Kläger zur Abstellung ausländischer Nationalspieler auf der
Grundlage Art. 7 Zulassungsbestimmungen in der zurzeit geltenden Fassung nicht
nur unbillig (§ 242 BGB), sondern auch gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen
die Verbote § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV verstößt. Die IHF
missbraucht deshalb ihre marktbeherrschende Stellung.
(a)Art. 7.2. Zulassungsbestimmungen ist unwirksam.Dadurch,
dass die Kläger die bei ihnen beschäftigten ausländischen Nationalspieler
freistellen, erbringen sie gegenüber dem anfordernden Nationalverband – und
mittelbar auch gegenüber der IHF – eine Dienstleistung, die einer
Arbeitnehmerüberlassung ähnelt. Als Arbeitgeber der Spieler entstehen den
Klägern in dem Zusammenhang Kosten, z.B. anteilige Lohnkosten nebst
Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, die auf die Zeiten der Abstellungen
entfallen. Auf einem ungeregelten Markt kann der Besteller solcher Leistungen
nicht erwarten, dass er die geldwerten Vorteile unentgeltlich erhält,
jedenfalls nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmern, wenn
er die „Leiharbeiter“ gewerblich einsetzt. Sowohl der anfordernde
Nationalverband, der mit seiner Auswahlmannschaft an den internationalen
Wettbewerben (auch) mit Gewinnerzielungsabsicht teilnimmt, als auch die IHF,
die alle Vermarktungsrechte an Wettkämpfen und Veranstaltungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich an sich gezogen hat, handeln geschäftlich.Nach § 612
Abs.1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach – wie hier – nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist. Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn es um die Frage des bloßen
Aufwendungsersatzes geht, den nach den Grundsätzen der GoA sogar derjenige
beanspruchen kann, der ohne Auftrag in berechtigter Weise fremde Interessen
wahrgenommen hat, § 683 BGB. Dass die IHF selbst von dieser Erwartung
grundsätzlich ausgeht, zeigt sich daran, dass sie es für notwendig hält, einen
Anspruch der Vereine auf Entschädigung ausdrücklich auszuschließen.Art. 7.2.
beeinträchtigt demzufolge die unternehmerische Freiheit der Kläger, ohne dass
es darauf ankommt, wie gravierend deren finanzielle Opfer gegenwärtig sind oder
zukünftig sein können. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB setzen nicht voraus, dass eine
gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.
Der Ausschluss jeglicher Entschädigung für die Abstellung
von Spielern ist auch dann unangemessen, wenn man die berechtigten Interessen
der IHF berücksichtigt, die sich aus dem Satzungszweck und ihren Zielen,
ergeben.Die Regelung der Freistellungsverpflichtung weicht nicht nur von den
Gerechtigkeitsvorstellungen, wie sie dem dispositiven Recht des BGB zu Grunde
liegen, einseitig zulasten der Kläger ab, sondern sie verstößt auch gegen fundamentale
Grundsätze kaufmännischen Geschäftsgebarens. Die Beklagte hat keine
stichhaltigen Gründe angeführt, die eine derart einschneidende Beschränkung der
Rechte der Kläger rechtfertigen könnten. Solche Gründe lassen sich auch nicht
dem Satzungszweck der IHF, der darin besteht, den Handball weltweit zu führen,
weiterzuentwickeln und zu fördern (Statuten Art. 2 Nr.1), entnehmen.Das
Argument, die Vorschrift Art. 7.2. sei erforderlich, um wettbewerbsfähige
starke Nationalmannschaften zu gewährleisten und zu verhindern, dass die
Vereine versuchen könnten, ausländische Nationalmannschaften zu Gunsten der
eigenen Nationalmannschaft zu schwächen, überzeugt die Kammer nicht. Es ist
nicht einzusehen, und wird auch von der Beklagten selbst nicht näher erläutert,
warum es erforderlich sein sollte, zu dem Zweck die Freistellungsverpflichtung,
die als solche (zu recht) gar nicht infrage gestellt wird, entschädigungslos zu
gestalten. (Dass die Entschädigung nicht kostendeckend sein muss, steht außer
Streit.) Die IHF hat ihr Argument außerdem selbst widerlegt, indem sie für die
Weltmeisterschaften 2011 und 2013 entgegen ihren eigenen Vorschriften
Kompensationszahlungen geleistet hat. Sie behauptet nicht, dass sportliche oder
sonstige Belange der IHF – von kommerziellen Interessen einmal abgesehen –
hierdurch überhaupt nur tangiert worden seien, oder, dass insoweit eine
Ausnahmesituation bestanden hätte. Die Förderung des deutschen Handball
Nachwuchses, welche die Beklagte kurz erwähnt, unterfällt jedenfalls nicht dem
Satzungszweck der IHF, sondern ist Aufgabe des DHB als Nationalverband (vergl.
§ 7 Grundlagenvertrag).
Darüber hinaus zeigen die Verhaltensweisen der EHF und des
DHB, dass es weder aus sportlichen noch aus verbandspolitischen Gründen
erforderlich ist, einen Anspruch der Vereine auf Entschädigung für die
Freistellung von Nationalspielern komplett auszuschließen.Beide Verbände haben
sich in Bezug auf Kompensationszahlungen vertraglich gebunden und praktizieren
die Vereinbarungen. Zumindest die Situation der EHF ist mit derjenigen der IHF
ohne Weiteres vergleichbar. Beide Verbände veranstalten und vermarkten
Wettbewerbe von Nationalmannschaften auf internationaler Ebene. Die
Zuständigkeit der EHF ist lediglich räumlich begrenzt. Dies ist jedoch
lediglich ein quantitativer, nicht ein qualitativer Unterschied zu der
Geschäftstätigkeit der IHF.Entsprechendes gilt im Übrigen bezüglich des
Verhaltens der UEFA. Deren MoU mit der ECA von 2012 betrifft zwar den
Fußballsport. Es handelt sich aber um einen Markt, der – einmal abgesehen von
den wesentlich größeren Umsatzzahlen – mit demjenigen der EHF bzw. IHF durchaus
vergleichbar ist.
Ebenso wenig überzeugend verweist die Beklagte darauf, die
Kläger erhielten lediglich eingeschränkte Vorteile, indem sie von der
Wertschöpfung profitieren dürften, die mit dem internationalen Handballgeschäft
verbunden sei; ihnen würden dagegen keine Rechte genommen. Das sieht die Kammer
– offensichtlich in Übereinstimmung mit DHB, EHF und UEFA – anders. Aus
Veranstaltungen, an denen Nationalmannschaften teilnehmen, erlangen die
Vereine, die ihre ausländischen Nationalspieler dafür freistellen, nämlich erst
einmal nichts, weder eigene sportliche Erfolge noch unmittelbar geldwerte
Vorteile – jedenfalls hat die Beklagte in der Hinsicht nichts Konkretes
vorgetragen. Ob und inwieweit die Kläger evtl. von der Reputation eines bei
ihnen beschäftigten ausländischen Nationalspielers mittelbar profitieren, kann
offen bleiben. Der Beklagten steht jedenfalls nicht die Entscheidung darüber
zu, welche finanziellen Opfer und gesundheitlichen Risiken für den Spieler die
Kläger ggfls. dafür in Kauf nehmen wollen oder können.
Die Kammer geht nach alldem davon aus, dass sich auf einem
ungeregelten Markt, also ohne die Vorschriften Art. 7 Zulassungsbestimmungen,
auf dem Verhandlungswege ähnliche Lösungen ergeben hätten wie sie mit DHB, EHF
und UEFA gefunden worden sind (vergl. § 19 Abs.2 Nr.2, 2. HS GWB).
(b)Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend für
Art. 7.3.2. Zulassungsbestimmungen, der die Vereine verpflichtet, ihre
ausländischen Nationalspieler für die Zeiten von Abstellungen auf eigene Kosten
gegen Verletzungen und deren Folgen zu versichern.
6.Nach Art. 102 S. 1, 2. HS AEUV muss die missbräuchliche
Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung dazu geeignet sein, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das ist hier der Fall.Art. 7
Zulassungsbestimmungen gilt weltweit, und damit auch für den europäischen Raum,
d.h. auch für alle Handball-Vereinsmannschaften von Mitgliedstaaten der EU. Die
Regelungen 7.2. und 7.3.2. sind geeignet, die unternehmerische Entscheidung
eines jeden Vereins zu beeinflussen, ob er nämlich unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten einen ausländischen Spieler, der Nationalspieler ist oder
werden könnte, kaufen will, ob er sich angesichts des
Entschädigungsausschlusses einen teuren Spieler leisten kann oder, ggfls. unter
Inkaufnahme geringerer Wettbewerbschancen, auf einen billigeren Spieler
ausweichen muss oder ob er wegen der drohenden wirtschaftlichen Risiken von vorneherein
lieber einen deutschen Spieler kauft. Dass solche Überlegungen dazu geeignet
sind, sowohl den Handel mit Spielern zwischen Vereinen der Mitgliedstaaten als
auch die Wettbewerbschancen, und damit den Wettbewerb unter den Vereinen, zu
beeinträchtigen, liegt auf der Hand.Gleiches gilt, wenn man auf den räumlichen
Marktbereich der BRD abstellt.Die Beeinträchtigung ist auch wesentlich (ROM II
Art.6 Abs.3 Buchst. b), 2. Alt.), was sich schon daraus ergibt, dass Art.7
Zulassungsbestimmungen nach dem „Ein-Platz-System“ ausnahmslos für
jeden Spieler, jeden Verein und jede Spielbetriebsgesellschaft gilt.
7.Die IHF handelt nach alldem kartellrechtswidrig, weil sie
die Freistellungsverpflichtung Art. 7.1.2./3. auf die Kläger anwendet. Die
Regelung wird nicht dadurch wirksam, dass die unter Ziff. 7.2. und 7.3.2.
geregelten Konditionen wegen Nichtigkeit wegfallen. Denn den Klägern bleiben
trotzdem Ansprüche auf Entschädigung für Lohnfortzahlungen und auf Freistellung
von anteiligen Versicherungskosten für die Spieler weiterhin versagt, solange
beides nicht ausdrücklich geregelt ist.
Schließlich droht nicht nur eine Zuwiderhandlung der
Beklagten (§ 33 Abs.1 Satz 2 GWB), sondern sie liegt bereits darin, dass die
umstrittenen Vorschriften überhaupt existieren und für die Kläger verbindlich
sind. Schon dadurch werden die Kläger akut in ihrer Dispositionsfreiheit
beschränkt.
8.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es für die
Kammer auf die weiteren Fragen, ob die IHF die Anzahl der internationalen
Großveranstaltungen reduzieren bzw. über das Thema verhandeln muss, ob die
Zeiten, zu denen solche Wettbewerbe stattfinden, vereinbart werden müssen, und,
ob der zeitliche Umfang, für den die Kläger ihre ausländischen Nationalspieler
für Belange deren Nationalverbandes abstellen müssen, zu deckeln ist, nicht
mehr an. Deshalb brauchten auch die in diesem Zusammenhang streitigen Tatsachen
nicht näher geklärt zu werden. Dennoch weist die Kammer (unter entsprechenden
Vorbehalt) auf Folgendes hin:
Der internationale Veranstaltungskalender beruht auf den
Terminplänen der EHF und der IHF, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
die internationalen Wettbewerbe ausrichten und regulieren. Aufgrund ihrer
Statuten/Satzung obliegt es allein der IHF und der EHF zu bestimmen, welche
internationalen Großveranstaltungen überhaupt, und in welcher Frequenz sie
durchgeführt werden. An der Entscheidungsfindung der zuständigen EHF- und
IHF-Gremien sind die Vereine / Betriebsgesellschaften über HBL und DHB
beteiligt. Ein Anspruch, der über diese satzungsmäßigen Rechte der Kläger
hinausgeht, dürfte nicht bestehen.Die Interessen der Kläger dürften insbesondere
von der HBL, aber auch von DHB und EHF unterstützt werden, weil diese im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten jeweils von der Existenz starker Vereinsmannschaften
profitieren. So hat der DHB in § 9 Nr. 3 Grundlagenvertrag die Verpflichtung
übernommen, sich bei EHF und IHF darum zu bemühen, „dass die Festlegung
internationaler Turniere und internationaler Clubmeisterschaften in Abstimmung
mit der HBL erfolgt. Der DHB wird sich insbesondere darum bemühen, dass die
Anzahl internationaler Großmeisterschaften (EM, WM, Olympische Spiele) von fünf
auf max. vier innerhalb von vier Jahren reduziert wird. Darüber hinaus wird der
DHB sich bei den zuständigen Gremien der EHF bemühen, dass die Spieltage der
Europäischen Clubmeisterschaften i. d. R. an Wochentagen und nicht am
Wochenende stattfinden.“
Eine vergleichbare Verpflichtung hat die EHF in dem MoU mit
dem FCH vom 30.05.2010 unter Punkt C.4. übernommen. Sie will sich außerdem
darum bemühen, in Zusammenarbeit mit der IHF und den Nationalvereinssystemen
durch weitere geeignete Maßnahmen die im internationalen Kalender festgelegten
Nationalmannschaftstage zu reduzieren und alle wichtigen Meisterschaften (WM
und EM) so in den Kalender einzupassen, dass auch die Interessen der führenden
Vereine möglichst Berücksichtigung finden.Mehr dürften die Kläger auf
gerichtlichem Wege nicht erreichen können, weil dies einen verbotenen Eingriff
des Gerichts in die Verbandsautonomie bedingen würde.
Eine andere Frage ist, ob unter Berücksichtigung der
Interessen aller Beteiligten der zeitliche Maximalumfang für die Abstellung
eines ausländischen Nationalspielers pro Saison festgelegt werden müsste.Die
Kläger sind naturgemäß darauf angewiesen, dass die von ihnen bezahlten Spieler
in erster Linie der Vereinsmannschaft gesund und voll leistungsfähig zur
Verfügung stehen. Dieses Ziel verfolgen auch der DHB und die EHF, die aber
gleichzeitig ein sportliches und wirtschaftliches Interesse daran besitzen,
dass am internationalen Handball starke, wettbewerbsfähige Nationalmannschaften
teilnehmen. Bei der IHF steht das letztgenannte Interesse vollständig im
Vordergrund. Die Interessen aller Beteiligten müssen innerhalb der
Verbandshierarchie ausgewogen Berücksichtigung finden, wobei weiterhin noch zu
beachten ist, dass durch die Kumulation von Veranstaltungen der HBL, des DHB,
der EHF und der IHF die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Spieler nicht
verschlissen werden dürfen. Führt man all diese Aspekte zusammen, so liegt die
Forderung nahe, die Gesamtdauer der Inanspruchnahme ausländischer
Nationalspieler durch ihren jeweiligen Nationalverband müsse aus
Billigkeitsgründen, § 242 BGB, nach oben begrenzt werden.Dies ist seitens des
DHB in § 3 des Grundlagenvertrages mit der HBL, und seitens der EHF unter
Gliederungspunkt C.4. des MoU vom 30.05.2010 ebenso geschehen wie seitens der
UEFA durch das MoU mit der ECA aus 2012; was zeigt, dass zum einen eine
Deckelung der Freistellungszeiten grundsätzlich geboten sein dürfte und dass
zum anderen eine solche Maßnahme dem Ergebnis entsprechen dürfte, das sich auf
einem (hypothetisch) ungeregelten Markt auf dem Verhandlungswege herausgebildet
hätte.Die konkrete Höchstzahl an Nationalmannschaftstagen ist verbandsautonom
festzulegen, wäre jedoch ggfls. wiederum gerichtlich überprüfbar. Anhaltspunkte
für eine angemessene Höhe könnten sich – repräsentativ für den Bereich eines
Nationalverbandes mit spielstarken Ligen – z.B. aus § 3 des Grundlagenvertrages
ergeben (grundsätzlich 60 Tage, in Olympischen Jahren 75 Tage für sämtliche
Maßnahmen des DHB) und/oder aus dem MoU vom 30.05.2010, das – wie die Kammer es
versteht – „für Europa“ 31 Tage vorsieht.
In dem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass die
Regelung Artikel 7.1.3.4. Zulassungsbestimmungen eine Deckelung der
Freistellungsdauer nicht entbehrlich machen dürfte. Die Neigung ausländischer
Nationalverbände, die nach Art. 7 Zulassungsbestimmungen möglichen
Freistellungszeiten nicht auszuschöpfen, um die Spielstärke der deutschen
Ligamannschaften zu stärken, dürfte eher gering sein.
III.Die Klagen gegen den Beklagten zu 1) sind
begründet.1.Der DHB ist ebenfalls, wenn auch lt. Satzung § 3 nicht in erster
Linie, geschäftlich tätig und in dem Rahmen ein marktbeherrschendes Unternehmen
im Sinne des Wettbewerbsrechts.Satzungsgemäß zählt zu seinem Zweck und seinen
Aufgaben u.a. – soweit hier relevant – der Handballbetrieb der Lizenzligen.
Dessen Durchführung hat er einschließlich der Vermarktungsrechte an die HBL
verpachtet und erzielt dadurch gewerbliche Einnahmen. Außerdem erzielt er
Einnahmen aus der Vermarktung von an ihn ggfls. übertragenen Rechten der
Nationalspieler, und aus der Teilhabe an Antrittsprämien zu Großveranstaltungen
wie Teilnahme/Qualifikation zu EM und WM (§ 3 Nr. 3. und 7. Grundlagenvertrag).
Der DHB beherrscht zusammen mit der IHF nach dem
„Ein-Platz-System“ den gesamten Handballbetrieb im nationalen
Bereich. Er ist auf seiner Ebene tragender Bestandteil der
„Sportpyramide“. Ohne sich seiner Satzung und seinen Reglements, und
damit notwendiger Weise auch dem internationalen Sportrecht der IHF, zu
unterwerfen, ist die Teilnahme am Spielbetrieb der Handball-Bundesligen nicht
möglich.Darüber hinaus ist der DHB konstitutives Mitglied der IHF und hat
seinen autonomen Geschäftsbetrieb an deren Statuten und Reglements
ausgerichtet. U.a. gewährleistet er kraft eigenen, autonomen Satzungsrechts,
dass die Vorschriften der IHF, im konkreten Fall Art.7 Zulassungsbestimmungen,
von der HBL und deren Mitgliedern eingehalten werden.Damit ist der DHB eines
von mehreren Unternehmen im Sinne § 19 Abs.1 GWB und Art.102 AEUV (vergl. auch
BGH v. 13.07.1971 (Ostmüller), KZR 10/70, und v. 30.09.1971 (IATA), KZR 12/70).
Im Übrigen gelten die Ausführungen oben zu II. 2.
entsprechend.
2.Den Klägern stehen die gegen den DHB geltend gemachten
Unterlassungs- ansprüche gem. § 33 Abs. 1 GWB zu.Dadurch, dass der DHB in
seinem Zuständigkeitsbereich der Freistellungsverpflichtung Art.7
Zulassungsbestimmungen unmittelbare Geltung gegenüber der HBL und den Vereinen
/ wirtschaftlichen Trägern verschafft, verstößt er in derselben Weise gegen §
19 Abs.1, 2 Nr.2 GWB und gegen Art. 102 Satz 2 Buchst. a) AEUV wie die IHF.
Die Ausführungen oben zu II. 3. bis 8. gelten entsprechend.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.