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BGH – Berechtigte Abmahnung bei beanstandetem Impressum eines Internetauftritts

Der BGH hat im Beschluss
vom 21.11.2018, Az. I ZR 51/18
darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung berechtigt
ist, wenn mit ihr das Impressum eines Internetauftritts als wettbewerbswidrig
beanstandet wird, weil es keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
enthält. In einem solchen Fall liegt ein spürbarer Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr.
3 TMG vor. Bei der Auslegung der Abmahnung kann eine ihr beigefügte, vom
Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden. Ergibt
sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand
gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene
Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend
macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe.

Tenor
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart – 2. Zivilsenat – vom 22. Februar 2018 gemäß
§ 552a Satz 1 ZPO
zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der
Finanzdienstleistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der
Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Internetauftritt verschiedene
nach § 5 TMG vorgeschriebene
Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab,
wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in
Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.000
€, macht der Kläger im Streitfall geltend.
Ebenfalls im März 2016 nahm der Beklagte den Kläger vor dem
Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Vorgängen im
Zusammenhang mit der Abgabe von Bewertungen auf der Facebook-Seite des Klägers
in Anspruch. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den auf die
Kosten jenes Verfahrens nicht anrechenbaren Teil der ihm in diesem Zusammenhang
entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr,
berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 €, nebst Auslagen und
Mehrwertsteuer, insgesamt 923,38 €, hält der Beklagte der Klageforderung im
Wege der Hilfsaufrechnung entgegen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 492,54 €
nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage
weiter.
II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II
1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die gegen eine
Wettbewerbshandlung gerichtete, aber mehrere unterschiedliche Aspekte dieser
Wettbewerbshandlung aufgreifende Abmahnung im Sinne des § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG in vollem Umfang berechtigt ist, wenn nur einer der in der
Abmahnung genannten Verstöße vorliegt, durch sein nach Abschluss des
vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 31. Oktober 2018 (I
ZR 73/17
 – Jogginghosen) geklärt. Danach sind, wenn sich der Gläubiger
in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine
bestimmte Werbeanzeige wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als
wettbewerbswidrig beanstandet, die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich
bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem
der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden,
dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten
gemäß § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG zusteht. Im Streitfall erweist sich die Abmahnung bereits deshalb
als vollumfänglich berechtigt, weil einer der in ihr genannten Verstöße gegen
§ 5 TMG vorliegt.
aa) Die Revision erhebt zu Recht keine Rügen gegen die
Beurteilung des Berufungsgerichts, das Impressum des Internetauftritts des
Beklagten habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten und dieser Verstoß sei
spürbar im Sinne des § 3a UWG gewesen.
bb) Die Abmahnung war damit insgesamt berechtigt, auch wenn
mit ihr das Impressum des Internetauftritts des Beklagten unter mehreren
Aspekten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde.
Die Abmahnung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
gegen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, nämlich die Gestaltung des
Internetauftritts des Beklagten, gerichtet. Das Berufungsgericht hat die
Abmahnung mit Blick auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung
rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger nicht jeweils
unterschiedliche Verstöße zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht hat.
Bei der Auslegung der Abmahnung kann entgegen der Auffassung
der Revision eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung
herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen
Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn
er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte
Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe.
In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die
Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die
einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018
– I ZR 73/17 Rn. 37 f. –
Jogginghosen). Diese Voraussetzungen für den nur teilweisen Ersatz der
Abmahnkosten liegen im Streitfall nicht vor.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die
Annahme eines Gegenstandswerts der Abmahnung von 5.000 € keinen
revisionsrechtlich erheblichen Bedenken.
b) Ohne Erfolg richtet sich die Revision gegen die
Beurteilung der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung durch das
Berufungsgericht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene
Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und weist insbesondere
keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach § 529 Abs. 1 Nr.
1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts
könnten den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch nicht tragen.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe
sich nicht mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs
auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Ausführungen in der vom
Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni
2016 – 5 W 114/16 (unv.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat nicht auf diese
Entscheidung verwiesen, sondern eine Bindungswirkung der Feststellungen im
Urteil des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr.
1 ZPO angenommen. Seine weiteren Ausführungen lassen erkennen, dass es auf der
Grundlage dieser Feststellungen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs
selbst beurteilt und deren Vorliegen verneint hat.
Es steht mit § 529 ZPO in
Einklang, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts
hingenommen hat, das auf die Ausführungen in der Entscheidung des
Kammergerichts vom 14. Juni 2016 verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht hat.
Der vom Landgericht vorgenommene Verweis auf diesen Beschluss ist
verfahrensrechtlich unbedenklich. Liegt in der Bezugnahme auf eine zwischen
denselben Parteien ergangene Entscheidung kein verfahrensrechtlicher
Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [zu
§ 551 Nr. 7 ZPO aF] BGH, Beschluss vom 21.
Dezember 1962 – I ZB 27/62BGHZ 39, 333, 346 – Warmpressen), ist
auch der im Streitfall vom Landgericht vorgenommene Verweis verfahrensrechtlich
nicht zu beanstanden. Anderweitige verfahrensrechtliche Rügen erhebt die
Revision nicht.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Hinweis: Das
Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 20.04.2017 – 4 O 368/16 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2018 – 2 U 122/17 –

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LG Traunstein: Postfachanschrift im Impressum nicht ausreichend

Das Landgericht Traunstein  hat mit Urteil vom 22.07.2016, Az. 1
HK O 168/16
, entschieden, dass die Angabe eines Postfachs im Impressum
nicht ausreichend ist.
Jede Website muss mit einer Anbieterkennzeichnung
(Impressum) versehen werden. Angegeben werden muss dabei auch die ladungsfähige
Anschrift des Diensteanbieters (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Diensteanbieter
im Streitfall verklagt werden kann. Für die Zustellung der Klageschrift ist
eine ladungsfähige Anschrift erforderlich. Eine Postfachadresse ist keine
ladungsfähige Anschrift, weil eine Klageschrift nicht an ein Postfach
zugestellt werden kann

 

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch           
Der Kläger ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution
der deutschen Wirtschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung eines
fairen Wettbewerbs und das Einschreiten gegen Wettbewerbsverstöße gehört.               
Der Beklagte ist mit dem Vereinsnamen „…“ im
Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein VR … eingetragen. Er hat sich im
Juli 2013 mit der Errichtung der Satzung am 4.7.2013 gegründet.      
Der Beklagte betreibt die Internetseite Gemäß Screenshot vom
25.9.2015 tritt der Beklagte auf seiner Internetseite mit der Bezeichnung …
als großer Überschrift (und ohne den Zusatz e.V.) auf. Im Impressum der
Internetseite war gemäß Screenshot vom 25.9.2015 angegeben, … e.V., Postfach
1101, M. Es folgen weitere Angaben wie Telefon, Vereinsregister sowie
Emailadresse.     
Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat der Kläger seine
Unterlassungsansprüche unter Fristsetzung bis 26.10.2015 geltend gemacht. Der
Beklagte hat diese mit Schreiben ihres rechtsanwaltlichen Vertreters vom
2.11.2015 zurückgewiesen. 
Der Kläger ist der Meinung, dass durch die Bezeichnung
„Sachverständigenkammer“ bei einem nicht unerheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise der irreführende Eindruck erweckt werde, es
handle sich um eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung
mit hoheitlichen Befugnissen vergleichbar einer berufsständischen Kammer. Das
Publikum würde aufgrund des Vereinsnamens darauf schließen, es würde sich bei
dem Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder zumindest doch um
eine Institution handeln, die unter öffentlich-rechtlicher Aufsicht stehe bzw.
von staatlicher Seite gefördert werde. Die Irreführung werde noch dadurch
verstärkt, dass der Vereinsname „…“ laute. Damit würde der Eindruck
erweckt, bei dem Beklagten würde es sich um eine Art Dachorganisation auf
nationaler Ebene im Bereich des Sachverständigenwesens handeln mit der
Befugnis, Sachverständige legitimieren zu können, ähnlich einer öffentlichen
Bestellung und Vereidigung. Den vom Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen sei
bekannt, dass die „Kammern“ befugt seien, Sachverständige öffentlich zu
bestellen und zu vereidigen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen würden auch
Verbraucher, die auf der Suche nach Sachverständigen sind, gehören,
Sachverständige selbst sowie Kammern und Verbände. Die durch die
Vereinsbezeichnung hervorgerufene Irreführung werde durch die Bundesfarben
schwarz-rot-gold, die durchgängig auf allen Seiten des Internetauftritts des
Beklagten verwendet würden, noch verstärkt. Gefestigt werde dieser Eindruck
auch dadurch, dass sich der Beklagte als „Ansprechpartner aller
Sachverständiger“ bezeichne und außerdem die Rede von „der
Kammerführung“ sei und im Rahmen einer Überschrift „Die Kammer für alle
Sachgebiete“ drucktechnisch hervorgehoben werde.              
Durch die Angabe nur einer Postfachanschrift im
Internetauftritt habe der Beklagte gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßen.               
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 20.1.2016 samt
Anlagen verwiesen.   
Der Kläger beantragt,   
1. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, unter Androhung von
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die jeweils zu vollziehen ist an den im
Rubrum angegebenen gesetzlichen Vertretern Herrn Dipl.lng. (FH) J. V. und Herrn
Dipl. lng. (FH) F1. S., zu unterlassen, im Internet unter genkammer.de
aufzutreten und im Übrigen geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „…“ zu
führen,            
2. den Beklagte zu verurteilen es unter Androhung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, unter Androhung von
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die jeweils zu vollziehen ist an den im
Rubrum angegebenen gesetzlichen Vertretern Herrn Dipl. lng. (FH) J. V. und
Herrn Dipl. lng. (FH) F1. S., zu unterlassen, im Internet unter einer Domain
deutschesachverständigenkammer.de geschäftsmäßig aufzutreten, ohne im Rahmen
der Anbieterkennzeichnung die ladungsfähige Anschrift (kein Post) anzugeben,
unter welcher der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,        
3. den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, unter Androhung von Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, die jeweils zu vollziehen ist an den im Rubrum angegebenen
gesetzlichen Vertretern Herrn Dipl. lng. (FH) J. V. und Herrn Dipl. lng. (FH)
F1. S., zu verurteilen, den Vereinsnamen „… e.V.“ im Vereinsregister des
AG T. (VR …) löschen zu lassen,     
4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen
angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von netto
230,00 € zuzüglich 7% MwSt. 16,01 € = 246,01 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.              
Bei dem Beklagten handele es sich um eine rein private
Einrichtung. Der Beklagte sei kein Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Das Angebot des Beklagten richte sich ausschließlich an eigene Mitglieder, der
Leistungskatalog sei daher für Nicht-Mitglieder nicht zugänglich. Der Beklagte
stehe in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitglied der
Klagepartei. Der Beklagte trete erkennbar als eingetragener Verein auf, allein
diese Bezeichnung sei für den angesprochenen Kreis der Sachverständigen ein
eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem
Beklagten gerade nicht um einen Verband mit hoheitlichen Befugnissen handele,
der auf nationaler Ebene berechtigt sei, Sachverständige zu legitimieren,
ähnlich einer öffentlichen Bestellung oder Vereidigung. Insoweit stelle der
Beklagte auch kein Mitbewerber dar, da er weder mit einem oder anderen
Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in
einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Der Beklagte verstehe sich als
Interessenvereinigung der bei ihm beigetretenen Mitglieder und biete erkennbar
außerhalb dieses Mitgliederbereichs an keinen Kundenkreis Leistungen an.      
im Übrigen habe der Beklagte entsprechend der Abmahnung die
Anschrift entsprechend der Vorgabe des § 5 TMG geändert und die Klagepartei
hierüber mit Schreiben vom 2.11.2015 informiert. Ein Verstoß habe bei
Einreichung der Klage somit nicht mehr vorgelegen.  
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom
18.3.2016 samt Anlagen verwiesen.
 Der Kläger hat in seiner
Replik mit Schriftsatz vom 3.6.2016 vorgebracht, dass der Vergleich mit der
„Bayerischen Versicherungskammer“ und der „Deutschen Apothekerkammer“
verfehlt sei. Allein durch die Änderung des Internetauftritts und Angabe der
Anschrift entsprechend der Vorgaben des § 5 TMG werde die Wiederholungsgefahr
nicht beseitigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers
vom 3.6.2016 samt Anlagen verwiesen.             
Das Gericht hat am 3.6.2016 mündlich verhandelt. Dem
Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, auf den Schriftsatz des Klägers vom
3.6.2016 bis zum 22,6.2016 zu erwidern. Wegen der Einzelheiten wird auf den
nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 21.6.2016 verwiesen.   

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
I.            
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der begehrten
Unterlassungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt.          
Der Beklagte hat erst im nachgelassenen Schriftsatz vom
21.6.2016 bestritten, dass die Interessen von Mitgliedern des Klägers tangiert
seien. Dies war verspätet. Unabhängig davon hat der Kläger ausreichend unter
Verweis auf ihr im Internet veröffentlichtes Mitgliederverzeichnis dargelegt,
dass ihm eine erhebliche Anzahl von Mitglieder angehören, die im Bereich des
Sachverständigenwesens tätig sind, wie über 60 Industrie- und Handelskammern,
30 Handwerkskammer, der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen, das Institut für
Sachverständigenwesen e.V., Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen,
zertifizierte und anerkannte hauptberufliche Kfz-Sachverständige (2AK e.V.),
Dekra SE, die verschiedenen Gesellschaften und Vereine des TÜV,
Sachverständigenverband Mitte.           
Entgegen der Ansicht des Beklagten muss der Beklagte nicht
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu den Mitgliedern des Klägers stehen.             
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen dem Kläger eine erhebliche
Anzahl von Unternehmern angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Unternehmer ist dabei nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche
Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit vornimmt. Das sind unter anderem auch Sachverständige, die im
geschäftlichen Verkehr sachverständige Dienstleistungen erbringen. Entscheidend
ist, dass der Beklagte Dienstleistungen zur Unterstützung seiner Mitglieder,
die Sachverständige sind, erbringt. Die dem Kläger angehörenden
Sachverständigen bzw. Sachverständigenverbände sind damit in derselben Branche
tätig. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dagegen nicht erforderlich
(Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.35).   
Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Klagebefugnis des
Klägers.              
2. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs.
1 Nr. 3 UWG Anspruch darauf, dass der Beklagte unterlässt im geschäftlichen
Verkehr unter der Bezeichnung „…“ aufzutreten.          
Der gerügte Internetauftritt des Beklagten richtet sich an
Sachverständige. An ihnen ist die Verkehrsauffassung zu orientieren.
Sachverständige sind als Fachleute (Diekmann in: Ullmann, jurisPk-UWG, 4.
Auflage 2016, § 5 Rn. 127) einzuordnen. Allerdings fällt der Name der
Vereinigung nicht unter das technische Wissen von Sachverständigen. Besondere
juristische Kenntnisse sind von ihnen nicht ohne weiteres zu verlangen.   
Zu berücksichtigen ist der Gesamteindruck des Werbeauftritts
im Internet. Hier fällt auf, dass die Wörter „…“ und „Die Kammer für
alle Sachgebiete“ größer geschrieben sind, als der übrige Text.
Blickfangmäßig wird der Blick auf „Kammer“ und „Deutsche“ geleitet.           
Das Gericht folgt der Auffassung des Klägers, dass mit der
Bezeichnung „…“ der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine im
Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung mit
hoheitlichen Befugnissen vergleichbar einer berufsständigen Kammer handelt, die
als Art Dachorganisation auf nationaler Ebene tätig ist, wie zum Beispiel,
Sachverständige zu legitimieren im Rahmen öffentlicher Bestellung und
Vereidigung.
Diese herausgehobene Stellung der Bezeichnung „Kammer“
ergibt sich zum Beispiel daraus, dass damit unter anderem auch Gerichte mit
Spruchkörpern oder Berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts
verbunden werden. Berufsständische Körperschaften übernehmen zum Beispiel
Aufgaben der Berufsständischen Selbstverwaltung, wobei hierzu auch zugewiesene
staatliche Aufgaben gehören sowie Satzungsgewalt. Zu ihren Leistungen gehören
unter anderem die Vergabe von Berufszulassungen, Ahndung von Fehlverhalten,
Erarbeitung von Prüfungsrichtlinien. Im Regelfall besteht Aufsicht des Staates
über die Kammer.              
Unerheblich ist – entgegen der Ansicht des Beklagten -, ob
die Begriffe „Deutsche“, „Kammer“ und „Sachverständige“
geschützte Begriffe sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, was der Beklagte
mit geschützter Begriff meint. Es kommt hier allein im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr.
3 UWG darauf an, ob durch die Verwendung des Namens „…“ die
angesprochenen Verkehrskreise im Gesamteindruck über Status und Befähigung des
Vereins irregeführt werden (Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG 4. Auflage 2016,
§ 5 Rn.155).         
Auch der Verweis des Beklagten auf die „Bayerische
Versicherungskammer“ und die „Deutsche Apothekerkammer“ führt zu
keiner anderen Beurteilung, insbesondere zeigen diese nicht – wie von dem
Beklagten behauptet -, dass mit dem Begriff „Kammer“ nicht notwendig die
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden sein soll. Die Bayerische
Versicherungskammer war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie war
Rechtsvorgängerin der 1995 gegründeten Versicherungskammer Bayern. Letztere ist
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts. Hierauf weist der Kläger zu Recht
ohne weitere Einwendungen des Beklagten hin. Die Apothekerkammern sind Träger
der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland. Sie sind
als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen
Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker ist Pflichtmitglied
der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit
als Apotheker ausübt. Die Landesapothekerkammern sind in der Bundesapothekerkammer
zusammengeschlossen. Auch hierauf hat der Kläger ohne weitere Einwendungen des
Beklagten zu Recht hingewiesen. Die von dem Beklagten herangezogenen Beispiele
verdeutlichen vielmehr wie die Verkehrskreise den Begriff „Kammer“
verstehen und weswegen die Benennung des Beklagten als „…“ irreführend
ist.
Unstreitig handelt es sich bei dem Beklagten um eine
schlichte Vereinigung privater Sachverständiger. Irgendwelche berufsständische
Aufgaben werden nicht geleistet. Der mit den Worten „…“ vermittelte
Eindruck einer berufsständischen Vertretung ist damit irreführend in Bezug auf
Eigenschaften, Person, Rechte, Befähigungen und Status des Beklagten.
Der Internetauftritt stellt auch eine geschäftliche Handlung
im Sinne des §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG dar.             
Geschäftliche Handlung bedeutet nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des
Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss
oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv
zusammenhängt.          
Eine solche geschäftliche Handlung stellt der gerügte
Internetauftritt des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Mitgliederwerbung
dar. Der Auftritt ist geeignet, sonstige Marktteilnehmer zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls so nicht
getroffen hätten. Marktteilnehmer sind dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerber
und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen tätig sind. Sachverständige sind als Anbieter von
Dienstleistungen tätig. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es daher nicht
darauf an, ob die vom Internetauftritt des Beklagten angesprochenen
Verkehrskreise Mitbewerber sind.          
Zwar stellt Mitgliederwerbung von Idealvereinen oder
Fachverbänden grundsätzlich keine geschäftliche Handlung dar, weil die
Konkurrenz um Mitglieder von Idealvereinen kein geschäftlicher Wettbewerb ist.
Anderes gilt jedoch, wenn mit einer Werbung zugleich der Wettbewerb der schon
vorhandenen Mitglieder gefördert wird (siehe auch BGH Urteil vom 26.1.1984, Az.
I ZR 227/81, zitiert nach iuris Rn.21 und13). Marktbezug liegt auch vor, wenn
der Verband selbst unternehmerisch tätig ist und sich seine Tätigkeit an die
Mitglieder richtet wie zum Beispiel Beratung (Ernst in: Ullmann, jurisPk-UWG,
4. Auflage 2016, § 2 Rn. 15). Im gerügten Internetauftritt des Beklagten heißt
es unter anderem, dass der Verband gerade Berufsanfänger gezielt und effektiv
unterstützt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer mehr als nur eine
Interessenvertretung ist und dass sie ihre Mitglieder bei ihrer täglichen
Arbeit unterstützt. Entsprechendes gilt auch für die vom Beklagten selbst
hervorgehobenen Aufgaben laut § 2 Ziffer 2 der Vereinssatzung, wonach die
Kammer Sachkundeprüfungen abhalten wird, den Mitgliedern Schulungen,
Weiterbildungen, Unterstützung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und Hilfsmittel
zur Verfügung stellt.   
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1,
3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 5 TMG einen Anspruch auf Unterlassung des
geschäftlichen Auftritts ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung die
ladungsfähige Anschrift anzugeben, unter welcher er im Vereinsregister
eingetragen ist.          
Unstreitig ist der Beklagte im gerügten Internetauftritt
unter einer Postfachnummer aufgetreten. Das ist unzureichend (Jan D.
Müller-Broich, Telemediengesetz, 1. Auflage 2012 § 5 Rn. 5). Das ist zwischen
den Parteien auch unstreitig.    
Unstreitig hatte der Beklagte seinen Internetauftritt
geändert. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die bloße Änderung des gerügten
Auftritts nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen
(Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.38 und 1.39).         
4. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz
1 UWG einen Anspruch auf Veranlassung der Löschung des Vereinsnamens „…
e.V.“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein.       
Der Beseitigungsanspruch richtet sich nach der Art der
Beeinträchtigung. Diese besteht hier zunächst in der Führung des Namens „…
e.V.“ Der Beklagte hat unter seinem satzungsmäßigen und im Vereinsregister
eingetragenen Namen aufzutreten. Der Beseitigungsanspruch richtet sich damit zu
Recht auf Veranlassung der Löschung der Eintragung im Register
(Köhler/Bornkamm, a. a. O. § 8 Rn. 1.94).        
Eine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO war hier
nicht auszusprechen. 
Nach § 890 Abs. 1 ZPO erfolgt die Vollstreckung einer
Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu
dulden, indem der Schuldner wegen jeder Zuwiderhandlung auf Antrag des
Gläubigers von dem Prozessgerichts des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld
oder Ordnungshaft verurteilt wird. Dieser Verurteilung hat nach § 890 Abs. 2
ZPO eine Androhung vorauszugehen, die im aussprechenden Urteil enthalten sein
kann. Dies gilt jedoch nur für Verpflichtungen zur Unterlassung oder Duldung (Zöller,
ZPO 30. Auflage, § 890 Rn. 2). Die Verpflichtung zur Löschung des Vereinsnamens
im Vereinsregister wird nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO zu vollstrecken sein (zur
Antragstellung auch Köhler/Born kämm, a. a. O. § 12, Rn. 2.50 und 2.54).          
5. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 Satz
2 UWG Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 246,01 € brutto.              
Die Abmahnkosten richten sich auf den anteiligen Ersatz der
Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (Köhler/Bornkamm, a. a.
O. § 12 Rn. 1.98). Die von dem Kläger verlangte Pauschale von 246,01 € brutto
hält sich in diesen Rahmen. Der Beklagte hat gegen die Höhe der Pauschale keine
substantiierten Einwendungen erhoben.       
Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2015. Verzug und Höhe der
Zinsen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Höhe der
Verzugszinsen ergibt sich unabhängig davon auch aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.             
II.           
1. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.      
Wegen Abweisung des Antrags auf Ordnungsmittelandrohung im
Hinblick auf den Beseitigungsanspruch waren die Kosten nicht nach § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO zu quoteln. Das Verlieren des Klägers in diesem Punkt ist
geringfügig.            
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 709 ZPO.          
Es liegt eine sogenannte nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit vor. Die Sicherheit bemisst sich hier nach den Kosten und
möglichen Vollstreckungsschäden (Zöller ZPO 30. Auflage § 709 Rn. 5). Dies wird
hier mit 15.000,00 € geschätzt.           
3. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung
der Vorstellungen des Klägers festgesetzt.          
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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnt auch im November DAWANDA-Händlerinnen ab



Der Verein mit dem klingenden Namen  IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. mahnt auch im November  Verkäuferinnen der Dawanda-Plattform ab.


Hier flattern nahezu täglich von IDO abgemahnte Händler/innen an, die auf DaWanda Waren anbieten, meist als sog. Kleinunternehmer.
Nach den Angaben in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen werden häufig Wettbewerbsverstöße abgemahnt, die leicht festzustellen sind. So mahnt IDO in der Regel folgende Verstöße ab:
  • ·      fehlende Widerrufsbelehrung,
  • ·      fehlendes Widerrufsformular
  • ·      fehlender Hinweis auf die OS-Plattform
  • ·      keine aktive Verlinkung auf die OS-Plattform,
  • ·      Werbung mit „versichertem Versand“
  • ·      fehlende Angaben zur Speicherung des Vertragstextes
  • ·      Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung
  • ·      fehlende Grundpreisangaben
  • ·      unbestimmte Lieferzeitangaben („in der Regel“)
  •      Verwendung der  seit
    dem BGH-Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR       
        209/07 unzulässige AGB-Klausel: „Die
    Aufrechnung ist außer bei 
        unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen      nicht zulässig.
Der IDO Verband verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren DaWanda-Account rechtssicher gestalten lassen.
Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Denn der IDO-Verband ist leider dafür bekannt, dass er nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Shop des abgemahnten DaWanda-Händlers überprüft.
Stellt er dabei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung fest, macht der Vertragsstrafen von 3.000 EUR bis 4.000 EUR ein. Vertragsstrafen können je nach Einzelfall durch einen Anwalt „herunterhandelt“ werden, aber ärgerlich bleiben aber auch die reduzierten Vertragsstrafen in Höhe von „nur“ 1.000,00 € oder 2.000,00 €.
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Der IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. hat eine neue Kuh gefunden, die zu melken ist – DAWANDA-Händlerinnen

Der Verein mit
dem klingenden Namen  IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. hat eine Kuh gefunden, die er abzapfen melken kann.
Die Verkäuferinnen der Dawanda-Plattform!
Hier flattern
nahezu täglich von IDO abgemahnte Händler/innen an, die auf DaWanda Waren
anbieten, meist als sog. Kleinunternehmer.
Nach den Angaben
in der Abmahnung vertritt der Verband derzeit 1.800 Mitglieder darunter
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, und
Rechtsdienstleistungsunternehmen.
Ziel des
Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die
Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
In den mir vorliegenden Abmahnungen werden häufig Wettbewerbsverstöße
abgemahnt, die leicht festzustellen sind. So mahnt IDO in der Regel folgende
Verstöße ab:
  • ·      fehlende
    Widerrufsbelehrung,
  • ·      fehlendes
    Widerrufsformular
  • ·      fehlender Hinweis
    auf die OS-Plattform
  • ·      keine aktive
    Verlinkung auf die OS-Plattform,
  • ·      Werbung mit
    „versichertem Versand“
  • ·      fehlende Angaben
    zur Speicherung des Vertragstextes
  • ·      Verstöße gegen
    die Textilkennzeichnungsverordnung
  • ·      fehlende Grundpreisangaben
  • ·      unbestimmte
    Lieferzeitangaben („in der Regel“)

Der IDO Verband
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung von 232,05 € sowie die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die der Abmahnung beigefügte
Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (
UWG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de 
in Verbindung
setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls
vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren
Onlineshop und/oder ihren DaWanda-Account rechtssicher gestalten lassen.
Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der
Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Denn der IDO-Verband ist leider dafür bekannt, dass er
nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Shop des
abgemahnten DaWanda-Händlers überprüft.

Stellt er dabei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung
fest, macht der Vertragsstrafen von 3.000 EUR bis 4.000 EUR ein.
Vertragsstrafen können je nach Einzelfall durch einen Anwalt „herunterhandelt“
werden, aber ärgerlich bleiben aber auch die reduzierten Vertragsstrafen in
Höhe von „nur“ 1.000,00 € oder 2.000,00 €.
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LG Trier zu den Anforderungen eines Impressums beim YouTube-Channel

Das LG Trier hat
sich im Urteil
vom 21.07.2017, Az.: 11 O 258/16
mit der Fragestellung beschäftigt, welche
Anforderungen an ein Impressum auf YouTube zu stellen sind.
Vor dem LG Trier
stritten die Parteien über die Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die wegen eines
vermeintlichen Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht
beziehungsweise Impressumspflicht ausgesprochen wurde.
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien einzeln dort benannte Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Dies gilt nach
gefestigter Rechtsprechung auch im Social-Media-Bereich wie auf Facebook,
Internetmarktplätze,
Twitter und YouTube.
Diesen Pflichten
soll die Beklagte nach Auffassung der Klägerin nicht nachgekommen sein und
wurde abgemahnt.
Der Beklagte war
Inhaber eines kommerziellen YouTube-Channels. Dort war seine Homepage als
Impressum angegeben. Auf der genannten Homepage war wiederum im Impressum eine
Anbieterkennzeichnung verlinkt.
Der Betreiber der
YouTube-Seite hatte somit nur auf seine Website allgemein verlinkt, ohne konkret
Worte wie „Kontakt“ oder „Impressum“ zu verwenden.
Dieser Link war
somit ein sog. nicht-sprechender
Link
.
Bei einem
sprechenden Link hingegen weiß der Nutzer bereits vor seinem Klick, welche
Seite erscheint. So ist www.ra-gerth.de ein
nicht-sprechender und im Gegensatz dazu www.ra-gerth.de/impressum
ein sprechender Link mit der klaren Aussage: Nach Klick kommen Sie direkt zur
Impressumsseite.
Die Richter des
LG Trier entschieden nun, dass auch ein nicht-sprechender, allgemeiner Link auf
die eigene Website ausreichend sei, sofern der Verbraucher bei einem zweiten
Klick dort dann auf ein Impressum gelangen kann und wiesen damit die
ausgesprochene Abmahnung als unbegründet zurück.
Beurteilung von Fachanwalt Jan Gerth:
Das Gericht
stützt sich zwar bei seiner Begründung auf eine Entscheidung des BGH (Urt.
v. 20.07.2006 – Az.: I ZR 228/03
), ignoriert dabei aber wichtige
Unterschiede.
Denn der BGH
urteilte in dem hinzugezogenen Urteil weitaus differenzierender als das LG
Trier zur Frage der leichten Erkennbarkeit (Hervorhebungen durch RA Gerth):
„[24] (1) Zweck
der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten
und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar
und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt
tritt. Die erforderlichen Informationen
müssen deshalb u. a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen
Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für
weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem
Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe
„Kontakt“ und „Impressum“
.“
Dabei nimmt der
BGH weiter an, dass zwei Schritte ausreichen, um durch diese die unmittelbare
Erreichbarkeit der Informationen zu gewährleisten. Der BGH formuliert das so:
„[28] (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert
nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei
Schritten zu den benötigten Informationen gelangt
(vgl. Fezer/Mankowski aaO
§ 4-S12 Rdn. 155; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002,
1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a. A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415,
417; Woitke, NJW 2003, 871, 873). Das
Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes
Suchen
.“
Die im Urteil des
LG Trier vertretene Ansicht erscheint zunächst vertretbar praxistauglich,
realitätsnah; entspricht sie doch dem Nutzerverhalten. Denn nach Ansicht des
BGH verfüge ein durch die Website angesprochener Verbraucher über die
Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen (BGH,
Urteil v. 7.4.2005 – I ZR 314/02
).
Das LG Trier
scheint hier aber einige Dinge vermengt oder einfach übersehen zu haben.
Denn dem von den
Richtern zitierten BGH-Urteil ging es nur um eine konkrete Webseite und die
dort gewählte Ausgestaltung. In dem Fall des LG Trier hingegen ging es um  unterschiedliche Online-Auftritte: YouTube-Channel
& Homepage mit verlinktem Impressum.
Zu der Frage des
fehlenden Links von dem YouTube-Channel zum Impressum findet sich im Urteil des
LG Trier nichts. Es spricht einiges dafür, dass die Richter diesen Umstand übersehen
und/oder ignoriert haben. Ob sich daher diese Ansicht durchsetzen wird bleibt
abzuwarten. Bis dahin sollten Betreiber von Onlineauftritten einen sprechenden
Link zu verwenden oder das Wort „Impressum“ bzw. „Kontakt“ einem Link zur
Anbieterkennzeichnung voranzustellen.

LG Trier Urteil
vom 21.07.2017 – Az.: 11 O 258/16
Tenor
In dem
Rechtsstreit (…) hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier durch (…)
als Einzelrichter auf Grund des Sachstands vom 21.07.2017 ohne mündliche
Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht
erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid
das Amtsgerichts (…) vom 13.01.2015, Az: (…) wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen.
2. Die Klägerin
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Parteien
streiten um die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte
betrieb im Jahre 2014 auf der Plattform youtube eine Internetpräsenz, auf
welcher sie für eine Software (…) warb. Auf der youtube-Seite war die
Homepage (…) aufgeführt. Auf der Homepage wiederum war unter Impressum eine
Anbieterkennzeichnung verlinkt. Die Klägerin vertreibt eine ebensolche von ihr
hergestellte Software.
Die Klägerin ließ
die Beklagte durch eine Kanzlei unter dem 13.06.2014 abmahnen. Dadurch
entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 €.
Die Klägerin
behauptet, die Beklagte habe keine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare
und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5
Telemediengesetzes auf ihrer youtube-Präsenz vorgesehen. Von der youtube-Seite
habe kein Link auf die Webseite (…).de geführt. Die Beklagte habe die
Unterlassungserklärung abgegeben. Der Mahnbescheid sei an einen Büroservice
weitergeleitet worden.
Die Klägerin hat
zunächst am 12.12.2014 ein Mahnverfahren gegen die Beklagte angestrengt und
dort eine Hauptforderung in Höhe von 413,90 € gegen die Beklagte geltend
gemacht. Das Amtsgericht hat den Mahnbescheid an die Beklagte unter deren
Adresse (…) zustellen lassen. Der Zusteller hat die Zustellanschrift
berichtigt in (…) und das Schriftstück am 20.12.2014 dort in einen zur
Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Verrichtung. eingelegt.
Daraufhin hat das Amtsgericht (…) am 13.01.2015 einen Vollstreckungsbescheid
erlassen, der der Beklagten am 25.11.2016 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom
01.12.2016, eingegangen bei Gericht am 01.12.2016, hat die Beklagte Einspruch
eingelegt.
Die Klägerin
beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 13.01.2015 (…)
wird aufrechterhalten.
Die Beklagte
beantragt, die Klage unter Aufhebung des in der Sache ergangenen
Vollstreckungsbescheids aufzuheben.
Sie trägt vor,
der Anspruch sei verjährt, da der Mahnbescheid der Beklagten nicht zugestellt
worden sei, Dieser sei an eine Bekannte des Ehemannes der Beklagten aufgrund
eines privaten Nachsendeauftrags des Ehemannes weitergeleitet worden. Auf der
Homepage habe es einen Link gegeben, der auf die Homepage (…) verwiesen habe.
Die Videos hätten über eine Einbettung zur eigenen Webseite verfügt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht
Trier ist international nach Art.
7 Nr. 2 EuGWO
, örtlich nach §
14 Abs. 2 UWG
und sachlich nach § 13 UWG ausschließlich
zuständig.
Ein Anspruch der
Klägerin aus § 12 Abs. 1 S. 2
UWG
auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch der
Klägerin hätte nur bestanden, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die
youtube-Seite der Beklagten nicht die Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt hätte.
Diese sind
erfüllt, wenn die youtube-Seite über einen Link mit der Homepage der Beklagten
verbunden ist, auf der wiederum unter mit höchstens einem Link die
Anbieterkennzeichnung zu erreichen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 20.07.2006, Az: I ZR 208/03
). Nach der Rechtsprechung des BGH
kann in einer solchen zweifachen Verlinkung eine leicht erkennbare und
unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sein.
Wäre im
vorliegenden Fall von der youtube-Seite der Beklagten ein Link auf die Homepage
gegeben gewesen, so hätte dies ausgereicht. Auf der Homepage war mit einem Link
die Anbieterkennzeichnung unter Impressum sofort zu erkennen.
Die Klägerin
konnte nicht beweisen, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Verlinkung auf
die Homepage (…) existierte, auf der wiederum eine ausreichende
Anbieterkennzeichung vorhanden war. Die Beklagte hat insoweit substantiiert
vorgetragen, dass die auch auf der klägerseits vorgelegten Anlage K1 zu sehende
Angabe (…) mit der Homepage verlinkt gewesen sei.
Die Klägerseite
hat dies bestritten, ohne Beweis für ihre Behauptung anzubieten. Damit ist sie
aber beweisfällig geblieben, da sie für die Voraussetzungen ihres
Schadensersatzanspruches darlegungs- und beweisbelastet ist. Auf dem von ihr
vorgelegten Screenshot ist nicht zu erkennen, dass die Seite nicht verlinkt
ist. Ein Link könnte auf der auf Seite 2 der Anlage K1 zu sehenden Adresse der
Homepage der Beklagten gegeben sein.
In der
Unterlassungserklärung der Beklagten ist auch kein Anerkenntnis hinsichtlich
der Nicht-Verlinkung zu sehen, da die Beklagte ihre Unterlassungserklärung
ausdrücklich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgab.
Der Anspruch der
Klägerin ist darüber hinaus auch verjährt.
Ansprüche nach § 12 UWG verjähren gemäß § 11 Abs. 1 UWG nach sechs
Monaten. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 11 Abs. 2 UWG spätestens am
13.06.2014, da die Klägerin mit diesem Tage die Beklagte abmahnte.
Die
Verjährungsfrist ist demnach am 13.12.2014 abgelaufen, da sie nicht gehemmt
wurde. Die Übermittlung des Mahnbescheids am 20.12.2014 an die Adressse (…)
wirkt insoweit nicht nach § 167 ZPO auf den Tag der Antragstellung am
12.12.2014 zurück, da es sich um keine wirksame Zustellung handelte. Die
Zustellungsurkunde bewirkt keinen Beweis dafür, dass der Mahnbescheid
tatsächlich zugestellt wurde. Dies gilt zum einen für die Beklagte, die unter
der Adresse, an die der Mahnbescheid zugestellt worden sein soll, weder gewohnt
noch ihren Firmensitz gehabt hat.
Die
Zustellungsurkunde beweist aber auch nicht, dass an die Person, die den
Büroservice betrieben hat, zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid war unter
dem Namen der Klägerin an die Adresse adressiert, der Büroservice wurde im
Mahnbescheid nicht genannt. Ob und bei wem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingeworfen
wurde, ist insoweit unklar. Eine Bevollmächtigung im Sinne der § 170 bis 172
ZPO liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte einen Nachsendeauftrag gestellt
hätte. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Mahnantrag der
Beklagten zugehen werde, da diese an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr
wohnte. Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin
nicht vorgetragen hat, dass der Beklagten der Mahnantrag tatsächlich zugegangen
ist.

Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Discogs.com das neue Eldorado für Abmahnanwälte – Schallplatten sind jetzt wieder in – Abmahnungen waren nie out

Die gute alte Schallplatte ist wieder in. Da muss es im 21. Jahrhundert selbstverständlich eine entsprechende Internetplattform für den Verkauf und den Erwerb geben.


Die momentan wohl erfolgreichste Plattform ist discogs.com, eine kostenlose, von Mitgliedern aufgebaute Online-Datenbank
für Diskografien von Musikern und Musiklabeln. Mit einem Alexa Rank von 817
weltweit und 320 in Deutschland (Stand: November 2016) zählt sie zu den
meistbesuchten Websites der Welt (Wikipedia). Jetzt betrieben von der Londoner Firma Zink Media, Inc..





Und wo viel verkauft wird, sind sie nicht weit – die entsprechenden Abmahner. Was wohl vor allem auch daran liegen könnte, dass der Webseitenbetreiber aus London wenig bis überhaupt keine Kenntniss vom deutschen Wettbewerbsrecht hat.



Denn Möglichkeiten um Impressum, Widerrufsbelehrung und/oder AGB zu implementieren gibt es kaum. Da wo andere Shoppingseiten extra Seiten für vorhalten ist den Betreibern von discogs.com dieses Problem völlig unbekannt und selbst auf Nachfrage nur schwer zu vermitteln.






Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder selbst mit einem Profil auf discogs.com vertreten mahnt, nachdem er selbst die Schallplatten kauft, im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der Firma MissionDirect UG (haftungsbeschränkt), Pistoriusstraße 149 , 13086 Berlin  Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) ab. 


Die Firma MissionDirect UG (haftungsbeschränkt), bietet auf der Webseite vinyldirect.de und der Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.

Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.

Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:

·      Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·      Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
·      Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
·      
·      Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular.
und das Fehlen des Links zur
„OS-Plattform, welcher leicht zugänglich und klickbar vorzuhalten ist.

Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz Schroeder neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung.

Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 7.500,00 € in Höhe von 612,80 € gefordert.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.




Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!


Auch sollten Verkäufer der Plattform sich mit den Informationspflichten vertraut machen, um VOR einer Abmahnung tätig werden zu können, damit keine solche ins Haus flattert.

Rechtsanwalt Gerth verfügt im Übrigen über ein Profil bei discogs.com und kann dabei helfen Abmahnungen zu vermeiden.
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Wettbewerbsrecht – Christoph Leffer lässt über Rechtsanwalt Dr. Friedrich Schäfer fehlende Widerrufsbelehrung abmahnen

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung des
Herrn  Christoph Leffer , Kopenhagener Ring 11, 66482
Zweibrücken vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Friedrich Schäfer aus
Pirmasens wegen des Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
.
Grund für die
Abmahnung sind Angebote von Kfz-Teilen auf der Verkaufsplattform eBay.
In der Abmahnung
wird ausgeführt, dass aufgrund des Umfangs der Handelsaktivitäten des
Abgemahnten kein Zweifel bestehe, dass die Grenze zum gewerblichen Handel
überschritten sein.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·           
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·           
Verstoß gegen § 5 TMG;
·           
Informationen über die einzelnen technischen Schritte,
die zu einem Vertragsschluss führen;
·           
Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden
zugänglich ist;
·           
Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
·           
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·           
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
·       
Fehlender Hinweis auf Gewerblichkeit
·       
Fehlender Hinweis auf Umsatzsteuer
  
Rechtsanwalt Dr.
Friedrich Schäfer
 fordert in der Abmahnung zur  Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung
auf und macht neben den Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 30.000
EUR in Höhe von 1.141,90 € (netto) auch die Zahlung von Testkaufkosten geltend.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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Selber Abmahnen macht wohl auch Spaß – Rechtsanwälte am Kreuztor wechseln auf die „dunkle Seite der Macht“

Gerne werben die
Rechtsanwälte der Münsteraner Kanzlei RECHTSANWÄLTE
AM KREUZTOR
um Abgemahnte. Jetzt wechselt die Kanzlei der Kollegen dr.
Oliver Wallscheid LL.M. und Timm Christian Drouven  auf die „dunkle Seite der Macht“ und
verschickt selbst Abmahnungen im Namen der Natura
Balance UG
aus Münster wegen des Verstoßes gegen das 
Wettbewerbsrecht
(UWG)
auf der Plattform Amazon.
Gegenstand der
Beauftragung ist die Art und Weise der Präsentation der Angebote im Internet
auf Amazon mit denen der Abgemahnte gegenüber der Natura Balance UG unlauteren
Wettbewerb bestreite, heißt es in dem Abmahnschreiben vom 08.02.2016 der
sachbearbeitenden
Rechtsanwältin Deborah Stutznäcker.
Frau Yvonne
Beck,
Geschäftsführerin der
Natura Balance UG
 bietet auf den Webseiten eBay und amazon ebenfalls
Kosmetik etc. zum Verkauf an.
Abgemahnt wird
weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
·           
Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
·           
Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrecht;
·           
Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und
das Muster-Widerrufsformular.
Wie bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei RECHTSANWÄLTE
AM KREUZTOR
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden
strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von
5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des
abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die
ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf
Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € in Höhe von 966,60 €
gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht
 (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche
aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen
Pauschalpreis

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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Firma myshopberlin, Inhaber Can Sezer Torlak ab

Rechtsanwalt Levent
Göktekin
 aus Berlin verschickt derzeit im Auftrag der Firma
myshopberlin, Inhaber Can Sezer Torlak, Dudenstr. 72, 10965 Berlin,  wegen fehlender Belehrung über das
Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay. Gegenstand der Abmahnung sind
somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Abgemahnt werden
vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da die Firma myshopberlin, Inhaber
Can Sezer Torlak  Elektronikartikel, Haushaltsgeräte und Zubehör,
insbesondere Taschenlampen und Leuchten im Angebot hat und neben dem eigenen
Onlineshop auch auf nahezu jeder Verkaufsplattform tätig ist.
Es wird gemäß § 8
Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG
die Unterlassung und dies dokumentiert durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2
UWG den Ersatz der durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem
Streitwert von 10.000,00 € in Höhe von 745,40 €. Die geltend gemachte steht der
Abmahnkanzlei nicht zu. .
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 10.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes 
Levent Göktekin
 auf magere 124,00 €.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von Rechtsanwalt
Levent Göktekin 
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten Fristen sollten
aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.
Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen


Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor
Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop
und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können
mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.
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eBay: Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin mahnt für Sae-Dealer Ltd. ab

Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin verschickt
derzeit im Auftrag der Firma
Sae-Dealer
Ltd., Rudolf-Breitscheid-Str. 2, 16225 Eberswalde
Abmahnungen wegen
fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht und fehlenden Impressums bei eBay.
Gegenstand der Abmahnung sind somit Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb).

Abgemahnt
werden vor allen Nutzer der Verkaufsplattform eBay, da die von Geschäftsführer Ömer
Özkan Sae-Dealer Ltd. Rasierklingen im
Angebot hat und neben dem eigenen Onlineshop auch auf nahezu jeder
Verkaufsplattform tätig ist.
Es wird gemäß
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Beseitigung der
Wettbewerbsverstöße,  nach § 8 Abs. 1 S.
1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Nr. 3 UWG die Unterlassung und dies dokumentiert durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach sog, Hamburger Brauch.
Darüber hinaus
fordert Rechtsanwalt Levent Göktekin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG den Ersatz der
durch seine Inanspruchnahme verursachten Kosten aus einem Streitwert von
10.000,00 € in Höhe von 745,40 €. Die geltend gemachte steht der Abmahnkanzlei
nicht zu. .
Ohnehin ist
fraglich, ob der angesetzte Streitwert von 10.000,00 € so durchsetzbar ist. Das
OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 05.07.2007, Az. I-20 W 15/07 angenommen,
dass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 900,00 €
angemessen ist. Damit beliefe sich der Anspruch des Rechtsanwaltes  Levent Göktekin auf magere 124,00 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie
nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung
nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie
die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzte Frist, sich fachanwaltlich
beraten zu lassen. Die von Rechtsanwalt Levent Göktekin gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.
Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die
fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit
Rechtsanwalt Levent Göktekin Kontakt aufnehmen.

Ich helfe
Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis.

Von noch
größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer
wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.