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Filesharing: LG Frankenthal (Pfalz) weist auch Berufung der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf zurück

Hier  und hier hatte ich über zwei Urteile des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) berichtet, in welchen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH und der MIG Film GmbH, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf  aus Werl mit ihrer Klage auf Schadensersatz aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittel widerrechtlichem Upload, Filesharing, gescheitert waren.

Gestern hatte ich hier berichtet, dass das LG Frankenthal (Pfalz) die Berufung in der Sache MIG Film GmbH (Az. 6 S 13/14) per Beschluss zurückgewiesen hatte.


Da der Kollege Sebastian Wulf in beiden Sachen die gleiche Erwiderung, wie auch schon die inhaltsgleiche Berufung und die ebenfalls inhaltsgleiche Klage formuliert hatte, war der jetzt erfolgte zurückweisende Beschluss keine ganz so große Überraschung.

 Auch in dem heute zugestellten Beschluss  in der Sache  INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH (Az. 6 S 12/14) gab die weitere Erwiderung „zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung“.

Eine weitere Kerbe in meinem Colt.
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Filesharing: LG Frankenthal (Pfalz) weist Berufung der MIG Film GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf zurück

Hier  und hier hatte ich über zwei Urteile des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) berichtet, in welchen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH und der MIG Film GmbH, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf  aus Werl mit ihrer Klage auf Schadensersatz aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung mittel widerrechtlichem Upload, Filesharing, gescheitert waren.

Die von mir geforderten Kosten hat die Debcon GmbH noch vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beglichen, der auch nicht ergehen konnte da der Kollege Wulf in beiden Fällen in die Berufung gegangen war.

Hier dann das gleiche Bild wie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Nach meiner Berufungserwiderung hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) einen ausführlichen Hinweis erteilt, nach welchen es mitteilte die Berufung durch Beschluss zurückweisen zu wollen.

Der Stellungnahme- bzw. Berufungsrücknahmefrist von drei Wochen ist der Kollege dann mit einer weiteren Erwiderung nachgekommen, welche nach dem heute zugestellten Beschluss  in der Sache MIG Film GmbH (Az. 6 S 13/14) „zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung“ gibt.

Den Mandanten wird es freuen, mich auch.




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Debcon verschickt 1.000,00 €- Schreiben für Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Die jetzt in Bottrop, und nicht mehr in Witten beheimatete Debcon GmbH verschickt derzeit Mahnschreiben für angebliche Lizenzentschädigungsansprüche der Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, welche aus Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an angeblichen Rechten der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH entstanden sein sollen.


Wie üblich verlangt Debcon dabei 1.000,00 €. Dass die Forderungen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH keine 1.000,00 € wert sind hat das AG Frankenthal (Pfalz) erst in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 klargestellt.


Hierbei ging es um ebendiesen Betrag, den gleichen angeblichen Rechteinhaber und auch diese Forderung war zunächst von der Debcon GmbH geltend gemacht worden, ehe dann der hauseigene Rechtsanwalt Sebastian Wulf zum Zuge gekommen war.


Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dann mit Urteil den Anspruch ganz verneint.


Sollten Sie also dieser Tage ein ähnliches „rechtsverbindliches Informationsschreiben“ (Wortlaut Debcon) erhalten haben, sollten Sie dies nicht ignorieren sondern tätig werden, denn das Schreiben enthält folgenden Hinweis:

Schon heute weisen wir aufgrund
unserer bestehenden Partnerschaft und

in Erfüllung unserer
Pflicht darauf hin
, dass wir Daten von fälligen und

unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG, Kormoranweg
5
,

65201 Wiesbaden
übermitteln, soweit die Forderung nicht ausgeglichen

wird und die Weitergabe
der Daten zur Wahrung unserer berechtigten

Interessen oder der eines
Dritten erforderlich
ist. Weitere Informationen

über die Schufa erhalten Sie unter
www.meineschufa.de

Zumindest muss der Forderung widersprochen werden, damit nicht beim nächsten Versuch einen Kredit zu erhalten oder aber auch nur bei dem Abschluss eines Ratenkredits oder Telefonvertrages der Hinweis des Gegenüber auf eine unerledigte Forderung erfolgt.




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AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulf wegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.

 Nach den Ohrlaschen mit dem geplatzten Traum vom hohen Lizenzschaden in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 in zwei von mir geführten Verfahren gab es nun auch die erwarteten abweisenden Urteile des AG Frankenthal (Pfalz), die selbstverständlich noch nicht rechtskräftig sind. Das am selben Tage verhandelte und entschiedene Urteil in der Sachen 3b 32/14 ist inhaltlich gleichlautend hatte nur als Klägerin die nicht minder bekannte MIG Film GmbH.

 

 

 

Aktenzeichen:

 3b c 31/14

 

 

   Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Endurteil

In  dem Rechtsstreit

 

INO Handels-
und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg
GmbH,…………………

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt Sebastian Wulf, Bahnhofstraße 16, 59457 Werl

 

gegen

 

 


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

 


-Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt
Jan Gerth, Berliner Straße 25,
33813 Oerlinghausen

 

wegen Unerlaubte Nutzung

 

 

hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter
am Amtsgericht …….. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:

  1.  Die ·Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.TatbestandDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen urheberrechtlichen
    Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 € geltend.
    Der Beklagte soll von    seinem  
     Internetanschluss   aus   einen   Pornofilm   heruntergeladen    und   über
    Peer-to-Peer-Netzwerke  in einer Tauschbörse  anderen Nutzern kostenlos angeboten haben.
    Die Klägerin trägt vor, am 08.02.210, um 2.21 Uhr, sei vom Internet-Anschluss
    des Beklagten das Filmwerk „Private Ficktreffen  19 – Die beste Fick-Party-Swinger“ im Rahmen
    einer P2P-Tauschbörse  angeboten worden.  Dies sei bei einem landgerichtlichen Auskunftsverfahren
    festgestellt worden. Daraufhin sei der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2010 ab­ gemahnt worden, wobei ihm die Urheberrechtsverletzung
    dezidiert dargelegt worden sei. Er sei
    ergebnislos zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert worden. Die Forderung auf Lizenzentschädigung aus der Urheberrechtsverletzung
    werde nunmehr im Wege  der                 (Teil-)
     Klage geltend  gemacht.  Die Aktivlegitimation sei im landgerichtlichen
    Verfahren festgestellt worden. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software
    liefe­re zutreffende Ergebnisse.
     
  • Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe
    von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
    zahlen.
     
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

     
    Er trägt vor, die Klägerin habe ihre
    Aktivlegitimation nicht dargetan. Eine Urheberrechtsverletzung scheide aus, da bei
    dem angeblich heruntergeladen n Film kein urheberrechtlich geschützte Werk vorliege, es fehle an einer persönlichen
    geistigen Schöpfung. Auch die ordnungsgemäße Ermittlung des Verstoßes werde bestritten,
    da das von der Firma Media
    Protector GmbH verwendete Programm „FileWatch“
    ungeeignet sei.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tat
bestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.

  

Entscheidungsgründe

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin
kann ihren Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung
schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg durchsetzen, da ihre Aktivlegitimation
nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Um Urheberrechte an dem streitgegenständlichen
Film­
werk „Private Fick-Treffen 19“
geltend zu machen, reicht es nicht aus, sich auf die Entscheidungen des Landgerichts
Köln vom 09.02.2010 und 23.03.2010 (Az. 218 0
18/10) zu beziehen, da aus den Gründen dieser
Entscheidungen nicht hervorgeht, mit welchen Beweis­
mitteln die Klägerin ihre Urheberschaft nachgewiesen
hat. Sollte es sich um ein eidesstattliche Versicherung handeln, ist eine solche im vorliegenden
Erkenntnisverfahren, in dem der
Vollbeweis anzutreten und zu führen ist, für den Nachweis
der vom Beklagten bestrittenen
Aktivlegitimation ungenügend. Die Klägerin hat es versäumt,
entsprechende Unterlagen (Lizenzvereinbarungen oder Ähnliches), aus denen sie ihre
Urheberrechte ableitet, vorzulegen.
Die Bezugnahme auf vorgerichtliche Abmahnschreiben vermag
einen substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt nicht zu ersetzen.

 

Unabhängig von
der fehlenden Aktivlegitimation scheitert die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
gegen den Beklagten auch daran, dass nach Überzeugung des Gerichtes
für die erlangte IP-Adresse des Beklagten ein umfassendes Beweisverwertungsverbot
be
steht. Denn das Landgericht Köln hat sich in seinem
Beschluss vom 23.03.2010, mit dem die Auskunftserteilung
über die IP-Adressen angeordnet wurde, nicht eingehend mit § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt, sondern hat
ohne nähere Prüfung ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzungen
angenommen. Insbesondere
wurden auch zu den dem Beklagten vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen
keine Fest
stellungen getroffen. Das erkennende Gericht macht sich insoweit
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom
05.10.2010, 6 W 82/10). zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes
unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse ge
nügt für sich
allein nicht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich
gemacht wurde. Mit dieser Pro
blematik hat sich das· Landgericht Köln in seinem
Gestattungsbeschluss erkennbar nicht . auseinandergesetzt,
was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte
des Beklagten
indessen zwingend geboten gewesen wäre. Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise
können daher nicht verwertet werden, so dass die Klägerin den Nach­
weis für eine
vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.

 

Abgesehen von der nicht nachgewiesenen
Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch
ganz erhebliche
Zweifel an der Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten
Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen
beauftragte
Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen
das Computerprogramm „FileWatch“ ein. Es kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig
zu ermitteln. Die bloße Behauptung der Klägerin – ohne entsprechenden Beweisantritt
-, m.it dem Programm könne ei­
ne Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie
Funktionsweise der Software
werde
in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur um
ei­ ne
pauschale Bewertung handelt. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten
hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen
werden müssen. Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes
Gutachten ist
insoweit wenig hilfreich.

 

Ohne dass es bei dieser Sachlage
darauf ankäme, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass
auch zur Höhe der geltend gemachten Lizenzentschädigung nichts
vorgetragen wurde, so dass jeglicher Ansatzpunkt
dafür fehlt, welche Bemessungskriterien die Klägerin ihrer Forderung von 1.000,00
€ zugrunde gelegt hat. Nach alledem musste der Klage der sachliche Erfolg versagt
bleiben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus
§§708 Ziffer 11, 711 ZPO.