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-Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Jan Gerth, Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen
wegen Unerlaubte Nutzung
hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter
am Amtsgericht …….. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:
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Die ·Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.TatbestandDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen urheberrechtlichen
Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 € geltend.
Der Beklagte soll von seinem
Internetanschluss aus einen Pornofilm heruntergeladen und über Peer-to-Peer-Netzwerke in einer Tauschbörse anderen Nutzern kostenlos angeboten haben.
Die Klägerin trägt vor, am 08.02.210, um 2.21 Uhr, sei vom Internet-Anschluss
des Beklagten das Filmwerk „Private Ficktreffen 19 – Die beste Fick-Party-Swinger“ im Rahmen
einer P2P-Tauschbörse angeboten worden. Dies sei bei einem landgerichtlichen Auskunftsverfahren
festgestellt worden. Daraufhin sei der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2010 ab gemahnt worden, wobei ihm die Urheberrechtsverletzung
dezidiert dargelegt worden sei. Er sei
ergebnislos zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert worden. Die Forderung auf Lizenzentschädigung aus der Urheberrechtsverletzung
werde nunmehr im Wege der (Teil-)
Klage geltend gemacht. Die Aktivlegitimation sei im landgerichtlichen
Verfahren festgestellt worden. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software
liefere zutreffende Ergebnisse.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin
kann ihren Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung
schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg durchsetzen, da ihre Aktivlegitimation nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Um Urheberrechte an dem streitgegenständlichen
Film werk „Private Fick-Treffen 19“
geltend zu machen, reicht es nicht aus, sich auf die Entscheidungen des Landgerichts
Köln vom 09.02.2010 und 23.03.2010 (Az. 218 0
18/10) zu beziehen, da aus den Gründen dieser
Entscheidungen nicht hervorgeht, mit welchen Beweis mitteln die Klägerin ihre Urheberschaft nachgewiesen
hat. Sollte es sich um ein eidesstattliche Versicherung handeln, ist eine solche im vorliegenden
Erkenntnisverfahren, in dem der Vollbeweis anzutreten und zu führen ist, für den Nachweis
der vom Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation ungenügend. Die Klägerin hat es versäumt,
entsprechende Unterlagen (Lizenzvereinbarungen oder Ähnliches), aus denen sie ihre
Urheberrechte ableitet, vorzulegen. Die Bezugnahme auf vorgerichtliche Abmahnschreiben vermag
einen substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt nicht zu ersetzen.
Unabhängig von
der fehlenden Aktivlegitimation scheitert die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
gegen den Beklagten auch daran, dass nach Überzeugung des Gerichtes für die erlangte IP-Adresse des Beklagten ein umfassendes Beweisverwertungsverbot
besteht. Denn das Landgericht Köln hat sich in seinem
Beschluss vom 23.03.2010, mit dem die Auskunftserteilung
über die IP-Adressen angeordnet wurde, nicht eingehend mit § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt, sondern hat
ohne nähere Prüfung ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzungen
angenommen. Insbesondere wurden auch zu den dem Beklagten vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen
keine Feststellungen getroffen. Das erkennende Gericht macht sich insoweit
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom
05.10.2010, 6 W 82/10). zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes
unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich
allein nicht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich
gemacht wurde. Mit dieser Problematik hat sich das· Landgericht Köln in seinem
Gestattungsbeschluss erkennbar nicht . auseinandergesetzt,
was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte des Beklagten
indessen zwingend geboten gewesen wäre. Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise
können daher nicht verwertet werden, so dass die Klägerin den Nach weis für eine
vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.
Abgesehen von der nicht nachgewiesenen
Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch ganz erhebliche
Zweifel an der Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen
beauftragte Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen
das Computerprogramm „FileWatch“ ein. Es kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig
zu ermitteln. Die bloße Behauptung der Klägerin – ohne entsprechenden Beweisantritt
-, m.it dem Programm könne ei ne Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie
Funktionsweise der Software werde
in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur um
ei ne
pauschale Bewertung handelt. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten
hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen
werden müssen. Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes Gutachten ist
insoweit wenig hilfreich.
Ohne dass es bei dieser Sachlage
darauf ankäme, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass auch zur Höhe der geltend gemachten Lizenzentschädigung nichts
vorgetragen wurde, so dass jeglicher Ansatzpunkt
dafür fehlt, welche Bemessungskriterien die Klägerin ihrer Forderung von 1.000,00
€ zugrunde gelegt hat. Nach alledem musste der Klage der sachliche Erfolg versagt
bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus §§708 Ziffer 11, 711 ZPO.