Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der der
Warner Bros. Entertainment GmbH wird angebliches Filesharing an der deutschen Filmkomödie aus dem Jahr 2015 Irrational
Man ab.
mahnt im Auftrag der der
Warner Bros. Entertainment GmbH wird angebliches Filesharing an der deutschen Filmkomödie aus dem Jahr 2015 Irrational
Man ab.
Irrational Man ist eine US-amerikanische Filmkomödie von Woody
Allen aus dem Jahr 2015. Premiere hatte sie außer Konkurrenz am 15. Mai 2015
bei den Internationalen Filmfestspielen von Cannes.
Allen aus dem Jahr 2015. Premiere hatte sie außer Konkurrenz am 15. Mai 2015
bei den Internationalen Filmfestspielen von Cannes.
Der Film lief am 17. Juli 2015 in den US-Kinos an. Am 13. November 2015
startete er in Österreich in den Kinos, in Deutschland zwei Tage später. (Quelle:
Wikipedia)
startete er in Österreich in den Kinos, in Deutschland zwei Tage später. (Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Irrational Man in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Irrational Man in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Irrational Man innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin der
Warner Bros. Entertainment GmbH des Films Irrational Man die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Warner Bros. Entertainment GmbH des Films Irrational Man die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren
mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Inwieweit die aktuellen
Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor. - Der BGH hat ganz aktuell mit
Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen der ihm zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
bereits dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
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oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
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per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
in Verbindung setzen.