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Heute IP-Strafrecht im IT-Umfeld

Immer wieder kommen im Softwarerecht auch Fälle der sog. Grenzbeschlagnahme vor. Hier beschlagnahmt der Zoll auf Antrag der Rechteinhaber um der Produktpiraterie, den Plagiaten und Parallelimporten Herr zu werden.

In der Regel führt dies dann tatsächlich auch zu Verfahren, da die Rechteinhaber nach meiner Erfahrung grundsätzlich gleich mit der Antrag der Grenzbeschlagnahme Strafanzeige erstatten.

Ein solcher Fall liegt mir mal wieder auf dem Schreibtisch und will im Interesse des Mandanten bearbeitet werden.

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Onlinerecht : Rechtshandbuch Online-Shop neu in der 2. Auflage

Die erste Auflage des Rechtshandbuchs war schon ein Gewinn. Die Neuauflage setzt hier noch einen drauf.
Ein gutes Buch mit vielen nützlichen Hinweisen für die Gestaltung rechtssicherer Online-Shops.
Kompaktes Wissen sinnvoll verpackt und aufbereitet.

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Onlinerecht: Neuzugang in der Bibliothek

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Wettbewerbsrecht: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. macht Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungserklärung geltend

Ich hatte ja schon häufiger über Abmahnungen des  IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. berichtet, welche vor allem Händler der Plattform eBay treffen. 


Wer eine solche Abmahnung erhalten hat und sich dann mittels einer Unterlassungserklärung zur Unterlassung eines  vorher abgemahnten Rechtsverstoßes verpflichtet hat, sollte tunlichst auf die Einhaltung des Unterlassungsversprechens achten. 


Denn der IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. kontrolliert die Einhaltung und macht in Fällen des Verstoßes Vertragsstrafen geltend. macht weiterhin Vertragsstrafen geltend. 


In einem mir vorliegenden Fall wurde eine Woche nach Erhalt der Unterlassungserklärung der Shop kontrolliert und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aufgerufen..


Daher ist von großer Bedeutung, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. 


Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

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Wie packe ich Waldorf Frommer, Filesharing, American Sniper und Clint Eastwood in eine Headline?

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros Entertainment GmbH angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Spielfilm aus dem Jahr 2014  „American Sniper  (Film)“. Regie führte Clint Eastwood, der zusammen
mit dem Hauptdarsteller Bradley Cooper und Andrew Lazar,
Robert Lorenz, Peter Morgan den Film mitproduzierte, für das Jason Dean
Hall
das Drehbuch schrieb..
Der Film American Sniper behandelt die
Lebensgeschichte des Scharfschützen Chris Kyle, der mit über 160
bestätigten Tötungen laut US-Verteidigungsministerium der erfolgreichste
amerikanische Scharfschütze ist.
Das Drehbuch basiert auf Kyles Autobiografie
Sniper: 160 tödliche Treffer – Der beste Scharfschütze des US-Militärs packt
aus
.
Die Premiere des Films fand am 11. November 2014
im Rahmen des AFI Festivals in Los Angeles statt. In den US-Kinos lief er am
25. Dezember 2014 an; der Filmstart in Deutschland war am 26. Februar 2015.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
American Sniper ”      in Filesharing-Netzwerken.

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte macht dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Filesharing: So laut der Löwe – die Kanzlei FAREDS – auch in den Abmahnungen brüllt, so leise schnurrt die Katze – die Kanzlei FAREDS – nach der ersten Klageewwiderung

Wer schon einmal eine Abmahnung wegen unerlaubten Filesharings der Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Händen gehalten hat, war bestimmt erstaunt über den sehr martialischen Ton in den Schreiben. So als sei der Abgemahnte quasi festgetackert worden als größter Schuft und Schuld am Untergang der Entertainmentindustrie.


Es wird eine Drohgebärde aufgebaut und weitere auf jeden Fall fällig werdende Kosten im Falle einer Weigerung der sofortigen Erfüllung der Ansprüche. 


Wer sich von der Abmahnung aber nicht einschüchtern lässt, erlebt spätestens im Klageverfahren, das auch die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur mit Wasser wäscht und dieses zudem allenfalls lauwarm ist.


Denn in nunmehr zwei Verfahren, welche von der IT-Kanzlei Gerth auf Seiten der Beklagten vor dem AG Merzig und dem AG Bielefeld geführt worden sind, hat die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH direkt nach der ersten Klageerwiderung ihre Klage zurück genommen.


Aber nicht stillschweigend sondern mit dem Antrag dem bösen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da wird auf 5 1/2 Seiten lamentiert, dass der Beklagte sich ja unzureichend außergerichtlich eingelassen hätte wäre die Klage ja unvermeidlich gewesen.


Da kommt es dann zu solch fantastischen sprachlichen Höchstleistungen wie: 
Der Umstand, dass der Beklagte alle relevanten Tatsachen, so wie der BGH es verlangt,
erstmals in dem eingeleiteten Gerichtsverfahren vorträgt, kann nicht dazu führen, dass bei
(finanzieller und rechtlicher) Sinnlosigkeit der Fortführung des Gerichtsverfahrens auf Grund
der nunmehr erstmals publik gewordenen Umstände aus der Sphäre des Beklagten die Klägerin die Kosten für diese Weiterung der Angelegenheit zu tragen hat. Denn ohne Weiteres hätte der Beklagte eben diese Umstände bereits außergerichtlich vortragen können, so dass die Klägerin hätte wissen können, woran sie ist und dementsprechend auf die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verzichtet hätte.


Schön ist dann, wie sich Gerichte dann kurz fassen können um den Antrag abzubügeln und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt:


Entgegen
der Auffassung der Klägerin kommt eine Kostenentscheidung zulasten des
Beklagten vorliegend nicht in Betracht, da der Klageanlass nicht vor
Rechtshängigkeit weggefallen ist,
sondern von Beginn an nach dem
Vorbringen der Klägerin nicht bestand, auch wenn sie hiervon gegebenenfalls
keine Kenntnis haben konnte. Soweit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Auferlegung der
Kosten auch aus anderen Gründen auf den Beklagten vorsieht, sind damit
vornehmlich abweichende prozessrechtliche Kostenregelung gemeint und soll nicht
der Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsansprüche dienen (MüKo, Becker-Eberhard, ZPO § 269, RdNr. 41).

oder auch:

Nach§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Fall einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995, 495). In einem solchen Fall hat das Gericht auch nicht zu prüfen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt.
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Filesharing: AG Bielefeld erteilt dem Anscheinsbeweis in Mehrpersonenhaushalten mal wieder eine Absage

Mit Urteil vom 24.03.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 506/14) in einer Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma Europäische Medienbeteiligungs-GmbH wegen angeblichen Filesharings des Films „Niko – Ein Rentier hebt ab“ die Klage gegen zwei Anschlussinhaber, welche von der IT-Kanzlei Gerth vertreten worden sind, mit der Begründung abgewiesen, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommene Rechtsverletzung, genauso ausscheidet wie die Haftung als Störer


Das AG Bielefeld urteilte:


Der Klägerin ist der Beweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe den Film in Form
einer Datei zum freien Herunterladen angeboten, nicht gelungen. Die Aussage des
hierzu als Partei vernommenen Beklagten war negativ ergiebig. Der Beklagte hat
bekundet, den Film nicht heruntergeladen bzw. auch nicht im Internet angeboten zu
haben.
Für eine Täterschaft des Beklagten spricht auch kein Anscheinsbeweis. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn der unstreitige oder bewiesene Sachvarhalt die Annahme
eines typischen Geschehensverlaufs rechtfertigte, der eine Begehung der
Rechtsverletzung durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen würde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser zum fraglichen
Zeitpunkt – nach seinem unwiderlegten Vortrag – seinen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn teilte, kann hiervon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur der Anschlussinhaber einen Internetanschluss benutzt. In
einer Gesellschaft, in der ein Großteil der Bevölkerung auf das Internet als
Informationsquelle, Unterhaltungsmedium oder Kommunikationsmittel täglich
zurückgreift, entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben
dem Anschlussinhaber auch die sonstigen Mitbewohner den Internetanschluss
selbstständig nutzen, ohne dass der Anschlussinhaber die Art und den Umfang ~.
dieser Nutzung bestimmt.
Der Beklagte ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er
vorgetragen hat, dass neben ihm auch seine Ehefrau sowie sein Sohn Zugriff auf
seinen Internetanschluss hatten und somit gleichermaßen für die
streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Eine
weitergehende Verpflichtung zur Ermittlung des Täters besteht nicht, da die
sekundäre Darlegungslast nur die Nachteile ausgleichen soll, die dadurch entstehen,
dass die primär darlegungsbelastete Partei keinen Einblick in die . Sphäre der
Gegenseite hat. Diese Nachteile werden in Fällen der vorliegenden Art, in denen die
geschädigte Partei mögliche Täter im Haushalt des Anschlussinhabers nicht ohne
Weiteres identifizieren kann, bereits dadurch ausgeglichen, dass der
Anschlussinhaber die Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeiten auf
den Internetanschluss als mögliche Täter infrage kommen. Eine weitergehende
Verpflichtung zur eigenständigen Täterermittlung würde hingegen zu einer faktischen
Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.

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Filesharing: AG Bielefeld erteilt dem Anscheinsbeweis in Mehrpersonenhaushalten wieder einmal eine Abfuhr

Mit Urteil vom 10.03.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 90/14) in einer Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma KSM GmbH wegen angeblichen Filesharings des Films „Stadt der Gewalt“ die Klage gegen zwei Anschlussinhaber, welche von der IT-Kanzlei Gerth vertreten worden sind, mit der Begründung abgewiesen, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommene Rechtsverletzung, genauso ausscheidet wie die Haftung als Störer.


Das AG Bielefeld urteilte:


.… scheidet aber auch eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für
etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommenen Rechtsverletzungen aus .


Für die Täterschaft der Beklagten spricht im vorliegenden Fall entgegen der
Auffassung der Klägerin kein Anscheinsbeweis. Zwar besteht nach der
Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 12.05.2010, Az.: 1ZR121/09, Sommer unseres
Lebens) eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk
der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist und daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend gemacht, eine andere Person
habe die Rechtsverletzung begangen.
Die Annahme eines solchen Erfahrungssatzes kann in Mehrpersonenhaushalten
jedoch keinen Bestand haben. In einer Gesellschaft, in der ein Großteil der
Bevölkerung täglich auf das Internet zurückgreift, entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben dem .Anschlussinhaber auch die
sonstigen Mitbewohner den Internetanschluss selbstständig nutzen, ohne dass der
Anschlussinhaber die Art oder den Umfang der Nutzung kontrolliert, geschweige
denn bestimmt (AG Bielefeld, Urt. v. 20.8.2014, Az.: 42 C 257/14; AG Bielefeld, Urt.
v. 14.08.2014, Az.: 42 C 165/14 m.w.N.). In diesen Fällen genügt der
Anschlussinhaber daher seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine
Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den
Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als der seiner Alleintäterschaft
ergibt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die beiden Beklagten der ihnen
obliegenden sekundären Darlegungslast jeweils vollumfänglich nachgekommen,
indem sie vorgetragen haben, dass sie die behauptete Rechtsverletzung nicht
begangen hätten und der Internetanschluss im Haushalt noch von der Ehefrau bzw.
dem Ehemann genutzt werde. Damit hat jeder Beklagte für sich einen Sachverhalt
vorgetragen, bei dem die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen
Person in Betracht kommt. Bezüglich des Beklagten zu 1) bedeutet dies, dass nach
seinem Vorbringen möglicherweise auch die Beklagte zu 2) als Täterin in Betracht
kommt, während nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) als möglicher Täter auch
der Beklagte zu 1) in Betracht kommt. Die vom BGH aufgestellte tatsächliche
Vermutung besagt nämlich gerade nicht, dass mehrere Anschlussinhaber als
Gesamtschuldner für die über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung
verantwortlich sind. Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt in derartigen Fällen
bereits aufgrund der Natur der Sache nicht vor. Die Klägerin· hat insoweit vorzutragen
und gegebenenfalls nachzuweisen, welcher der beiden Anschlussinhaber konkret für
die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist.
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AG Bielefeld: Wenn der Zeuge Ben Perino (Guardaley Ltd.) eher zum Zeugen der Beklagten wird, verliert BaumgartenBrandt auch nach dessen Anhörung

Damit hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt als Klägervertreter der Hanway Brown Limited wohl nicht gerechnet. Das Amstgericht Bielefeld (Az. 42 C 458/14) hat mit Urteil vom 24.03.2015 eine Klage wegen angeblichen Filesharings an dem Film „Harry Brown“ abgewiesen, obwohl hier weder Verjährung eine Rolle spielte und der Anschlussinhaber als Single auch keine weiteren Nutzer seines WLANs aufbieten konnte.


Und die Kanzlei hatte auch noch den Zeugen Ben Perino, Entwickler und Geschäftsführer der Ermittlungsfirma Guardaley Ltd., aufgeboten, nachdem der Beklagte, vertreten durch die IT-Kanzlei Gerth, sowohl die Ermittlung der IP-Adresse und auch die Datenübermittlung in allen Punkten angegriffen hatte.


Die Zeugenaussage des Ben Perino / Bejamin Perino im zweiten Verhandlungstermin in der Sache geriet eher zum Rohrkrepierer in der Sache.


Das Amtsgericht Bielefeld urteile in der Sache:


Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 UrhG a.F., da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Filmwerk verletzt hat.
Zur Überzeugung des Gerichts steht bereits nicht fest, dass die
streitgegenständliche Rechtsverletzung unter Nutzung des Anschlusses des
Beklagten erfolgt ist. Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der
Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene
Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer
seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware
durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer
Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus
auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe.
Er – der Zeuge Perino – könne die Richtigkeit der Ermittlungen nur
anhand alter Protokolle bestätigen, ohne dass er selbst persönlich an der
Ermittlung beteiligt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den
Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber
nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die
konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten
hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der
notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich
unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des
Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum
fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde
klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten
Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den
klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der
Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht
der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene
nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit
beweist.
Dieser Grundsatz ist
insbesondere aus § 416 ZPO ersichtlich, wonach Privaturkunden den vollen Beweis
dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Privaturkunde nicht
darüber hinaus auch den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der in ihr
verkörperten Erklärung erbringt. Dies muss auch für den vorliegenden Fall
gelten, in dem die fragliche Gedankenerklärung in einer Datei festgehalten
wurde, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiskraft einer in einer Datei
festgehaltenen Gedankenerklärung die Beweiskraft einer Privaturkunde übersteigt.
Die Klärung der Frage, ob
die klägerseits benannte IP-Adresse tatsächlich dem Anschluss der Beklagten
zugewiesen war, unterliegt demnach der freien Beweiswürdigung. Da die
Klägerseite die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt
hat, indem sie auch nach Bestimmung eine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO den
Namen und die Anschrift des als Zeugen benannten Mitarbeiters des Internet
Service Providers nicht genannt hat, und das Gericht auch nicht ernsthaft
ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch
oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der
Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der
Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das
Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen
Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

……..



Es bleibt also festzuhalten, dass eine Verteidigung gegen Klagen wegen angeblichen Filesharings durchaus vielversprechend sind, auch in Singlehaushalten.

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Filesharing: At the Devil´s Door von Waldorf Frommer, wie passend!

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Universum Film GmbH angebliches Filesharing an dem
US-amerikanischen Horror-Film aus dem Jahr 2014
 „At the Devil´s Door“ ab.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
At the Devil´s Door“   in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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oder
05202 / 7  31 32
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

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email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.