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Noch vor deutschem Serienstart – Waldorf Frommer lässt neue Serie „iZombie“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH in Filesharingnetzwerken finden

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an einer Episode der US-amerikanischen Fernsehserie

iZombie
ab.
iZombie ist
eine US-amerikanische Dramedy-Serie, die von Rob Thomas und Diane
Ruggiero-Wright für den Sender The CW entwickelt wurde. Die Fernsehserie dreht
sich um Liv Moore (dargestellt von Rose McIver), die als Zombie nach dem
Verzehr von Gehirnen die Erinnerungen und Fähigkeiten der Verstorbenen annimmt
und dies als Gerichtsmedizinerin nutzt, um bei der Aufklärung von Mordfällen zu
helfen
iZombie ist eine freie Adaption der gleichnamigen Comicserie von Chris
Roberson und Michael Allred, die von DC Comics unter ihrem Imprint Vertigo von
2010 bis 2012 veröffentlicht wurde.
Die Fernsehserie hatte am 17. März 2015 ihre Premiere,
eine zweite Staffel wurde bereits bestellt.
Im April 2015 sicherte sich die ProSiebenSat.1
Media-Gruppe die Ausstrahlungsrechte der Serie. Die Ausstrahlung soll am 13.
August 2015 auf sixx beginnen. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  519,50 € für
die illegale Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge

iZombie“ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz von 350,00 € und
einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten
 in Höhe von 169,50 € geltend. Insgesamt fordert die Kanzlei Waldorf Frommer somit 519,50 € von den abgemahnten
Anschlussinhaber.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 519,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Oft sind Abmahnungen wegen
    vermeintlichem Filesharing nicht rechtens, da der abgemahnte Inhaber des
    Internetanschlusses weder als Täter, noch als Störer haftet.
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31
32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.