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OLG Köln – Premiumfunktionen des Bewertungsportals Jameda teilweise unzulässig ausgestaltet

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit zwei
Urteilen vom 14.11.2019 Az.15
U 89/19
–  und Az.
15 U 126/19
entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle
Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind. Mit ihnen verlasse Jameda die
zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den
an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte
Vorteile“. Zwei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda
auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt.  Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien
dagegen zulässig.
Der Senat beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne
Einwilligung eingerichteten Profil des Klägers bzw. der Klägerin (sog. „Basiskunden“)
auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. „Premium­­­‑“
oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieben ist.
Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild
dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten
für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen
zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.

Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte
Ausgestaltung der Plattform für unzulässig gehalten hatte, hat der Senat die
verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei entscheidend, ob die Plattform ihre
grundsätzlich geschützte Position als „neutrale
Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden
Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn
die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als
„Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch
die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar
sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen
(potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne
ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.
Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die
Funktion als „neutraler Informationsmittler“. 
Im Einzelnen:
Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil
der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt
worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck
erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei
Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die
Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus
welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz
eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die
Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur
Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.
Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen
Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen
Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch
werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und
Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl
lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.
Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die
Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten
hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den
Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine
entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion
aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls
wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer
Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe
sich eine mögliche Konkurrenzsituation.
Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der
Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben
Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim
Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend
qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das
„spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei
Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach
einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.
Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kläger auf Löschung
des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung
der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2,
1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der
Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen
kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende
Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur
besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.
Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von
Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen
Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht
beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der
Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.
Der Senat hat die Revision für beide Seiten in beiden
Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform
die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für
eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) habe sich lediglich auf einen
Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

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LG München I – Wiederherstellung positiver Bewertungen in Bewertungsportal

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 16.04.019, Az. 33 O 6880/18 die Klage eines
Zahnarztes gegen das Internetbewertungsportal für Ärzte „Jameda“ auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen. Der Arzt
habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass, wie von ihm
behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien, so die Kammer des LG  München I.

Ärztebewertungsportal
löscht nach Kündigung zehn positive Einträge
Bis zum 28.12.2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt
60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10.01.2018 kündigte er sein
„Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18.01.2018
löschte die Beklagte zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach
Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen
negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen
und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.
LG: Zeitlicher
Zusammenhang zwischen Kündigung und Löschung nicht ausreichend
Der Arzt klagte und unterlag. Er konnte laut Gericht nicht
nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine
Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügt nach
Auffassung des LG hierfür nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der
Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ
verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.
Keine Anhaltspunkte
für Sanktionscharakter der Löschung
Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen
nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten
Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder
vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Übrigen lagen nach Auffassung des LG die
Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven
Bewertungen nicht vor.
BGH-Grundsätze zu
(spiegelbildlichem) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen herangezogen
Das LG hat eigenen Angaben zufolge für den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung
negativer Bewertungen ( BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI
ZR 340/14
; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I
ZR 76/13
 – CT-Paradies) herangezogen und auf die vorliegende
umgekehrte Konstellation übertragen. Danach habe zunächst der klagende Arzt den
behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge
einer behaupteten Rechtsverletzung löse sodann eine Prüfpflicht des beklagten
Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, so das
Gericht.
Arzt trifft
Darlegungs- und Beweislast für Unrichtigkeit der Löschung
Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der
Löschung und damit für die Validität der Bewertung sei jedoch zunächst der
klagende Arzt. Die Beklagte treffe allerdings eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast. Im Streitfall bedeutet dies laut LG, dass es zunächst dem
Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur
Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt
auszuführen. Dabei habe sich der Kläger nicht darauf zurückziehen dürfen, es
sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall
auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthielten eine Reihe von Anhaltspunkten,
anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest
eingrenzen hätte können.
Prüfalgorithmus im
Einsatz
Die Beklagte hat laut Gericht demgegenüber im Einzelnen dazu
Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie
die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne.
So habe sie ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung
der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen,
selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem
aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft
würden.
Negativ verlaufende
SMS-Verifikation führte zu Löschung
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass
eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte
SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen
negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien
sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten,
gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien,
weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.
LG: Geringe
Eingriffsintensität im Streitfall, Grundrechte berücksichtigt
Darüber hinaus war – so das LG München I – auch
die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass eine relevante
Schädigung des Klägers habe ausgeschlossen werden können. Denn nach der
Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen
seien zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar geblieben, und
die Gesamtnote des Klägers sei durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1
abgesunken, nämlich von 1,5 am 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018. Das LG habe
bei seiner Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 GG und
die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf
Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf
Seiten der Beklagten berücksichtigt.




Leitsätze:
1.
Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene
Nutzerbewertungen sind grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst. Mit der Löschung positiver
Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein. Ein Anspruch auf
Wiederveröffentlichung dieser Bewertungen als auf Naturalrestitution
gerichteter Schadensersatz setzt Betriebsbezogenheit und Rechtswidrigkeit des
Eingriffs sowie eine relevante Schadensgefahr voraus, für welche grundsätzlich
der Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist. (Rn. 33) (Rn. 35) (redaktioneller
Leitsatz)
2.
Die für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung erforderliche
Betriebsbezogenheit setzt voraus, dass die Löschung der Bewertungen sich ihrer
objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes
richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn
die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen. Für Umstände, die
die Betriebsbezogenheit begründen, zB, dass die Löschungen eine
Vertragskündigung sanktionieren, trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast.
(Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3.
Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen
entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf
Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber
aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen. Danach
hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret
zu rügen. Dies löst dann eine Prüfungspflicht der Beklagten aus, an die strenge
Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4.
Im Rahmen des Anspruchs eines Arztes auf Wiederveröffentlichung gelöschter
Negativbewertungen obliegt es zunächst dem klagenden Arzt, konkret, wenn auch
ggf. anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen
Behandlungskontakt auszuführen. Hierzu ist er gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren anhand von Anhaltspunkten aus den betroffenen Bewertungen und
mittels Durchsicht seiner Patientenkartei die Person des Bewertenden
festzustellen oder zumindest einzugrenzen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
 

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BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler – Premium-Kunden werden bessergestellt

Der BGH hat mit Urteil vom 20.
Februar 2018 – VI ZR 30/17
jameda.de entschieden
, dass das Münchner Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet ist,
die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten,
wenn Portale wie Jameda ihre personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner
durch monatliche Zahlungen in herausgehobener Weise präsentiert werden können –
etwa mittels Foto und weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun, dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu
schalten „ihre Stellung als ,neutraler‘
Informationsvermittler“  verlassen würde. Daher überwiege in diesem
Fall das Interesse der klagenden Ärztin an einem Schutz ihrer Daten. 
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und
Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber
seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der
klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes
Bewertungsportal.             
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse
www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können.
Das Portal wird monatlich von mindestens fünf Millionen Internetnutzern
besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten
„Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der
Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift,
weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene
Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines
Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die
Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der
Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im
Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen
wird für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den
Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet,
die zentral abgebildet wird.         
Die Beklagte bietet Ärzten entgeltlich an, deren Profil –
anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und
zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre „Serviceleistung beinhaltet
ferner, dass im Profil anderer, nichtzahlender Ärzte – als „Anzeige“
gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher
Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet
werden. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach der Gesamtnote erfolgt nicht;
es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote haben.
Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig
registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten
ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“
damit, dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich
häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde, indem sein
individualisiertes Profil auf den Profilen der Nichtzahler eingeblendet werde,
eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein
„Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit seines Profils
über Google.               
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und
Allergologin. Sie hat bei der Beklagten keine „Serviceleistungen“
gebucht und nicht eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der
Beklagten. Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen,
ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils
auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem eingeblendeten Querbalken
unter der Überschrift „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung
Anzeige“ ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit
einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche diese Anzeige als
Bestandteil ihres „Premium-Pakets“ gebucht haben. Dargestellt wird
neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen
Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach
bewertet. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr
2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach
deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.    
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der
Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, nämlich
die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten,
ferner Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der
genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.               
Entscheidungsgründe:
A.          
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP
2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein
Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Daten zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten
unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung bestimme sich vorliegend
nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch nach § 28 BDSG, denn die Beklagte
verfolge mit der Verwendung der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten
den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des eigenen, bei der
Beklagten angezeigten Profils an, in dem – im Gegensatz zum
„Basisprofil“ der nichtzahlenden Klägerin – keine Anzeigen
unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies gehe über die bloße
Übermittlung von Daten an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2014
(VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 „Ärztebewertung II“), überwögen jedoch
die Interessen der Klägerin an der Unterlassung der Speicherung die Interessen
der Beklagten und der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen
Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von konkurrierenden
Ärzten führten Nutzer nicht in die Irre und seien mit dem Vermerk
„Anzeige“ ausreichend verdeutlicht. Sie erhöhten den im öffentlichen
Interesse liegenden Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise
bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die Klägerin ihre
Bewertungen laufend kontrollieren müsse, sei Konsequenz der zulässigen
Tätigkeit des Portals. Schließlich führe auch die Berücksichtigung des
Werbeeffekts in Form von Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der
Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar werde die Klägerin durch
die Werbefunktion stärker in ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden
Sachverhalt, gleiches gelte aber auch für die Beklagte, die bei Bestehen eines
Löschungsanspruchs verstärkt in der Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die
Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des erlaubten
Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der Klägerin sei
weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die Einblendung der konkurrierenden Ärzte
schränke die Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele sich
schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret unzumutbaren
Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der Beklagten erlitten
habe, habe die Klägerin nicht dargetan. Beanstandete Bewertungen seien nach
Durchlaufen des Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten
sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als zulässig anzusehen.
Die von der Beklagten bezweckte Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im
Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei
erforderlich, was sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es
bestehe kein Grund für die Annahme überwiegend schutzwürdiger Interessen der
Klägerin.         
B.           
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu,
die auf der Internetseite www.jameda.de über sie veröffentlichten Daten zu
löschen (I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden
„Profils“ zu unterlassen (II.) und sie von den vorgerichtlich
angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen (III.).    
I.            
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene
Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend der
Fall.       
1. § 35 BDSG findet – wie die übrigen Vorschriften des
dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – im Streitfall
grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr.
3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten
Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1
BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im
Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Klägerin unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn.
17 f. „spickmich.de“; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn.
7 ff.).           
2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1
Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten
Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen. Auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen
erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202,
242 Rn. 13 mwN; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff.
mwN).           
3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten der
Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem Senatsurteil vom 23. September
2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn
die Datenverarbeitung erfolgt geschäftsmäßig „zum Zwecke der
Übermittlung“ von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach § 29 BDSG
unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die Datenverarbeitung wegen des im
Streitfall zugrunde zu legenden Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus
„als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke“ im Sinne von §
28 BDSG dient und (auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.              
a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die
Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten
„Basisdaten“ unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei
isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der
– im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen – Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls
erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der
Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten
verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009,
571).         
b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“
verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner
Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für
ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung
erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
24; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember
1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 –
III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, VersR 1983,
1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Dabei hat eine
Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen
Seite und dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl.
Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der
anderen zu erfolgen, bei der zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden
Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
25, 28 „Ärztebewertung II“ und vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ
209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-468/10 und
C-469/10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13, BGHSt 58,
268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).               
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem von ihr
betriebenen Internetportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten
– also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und Freitextkommentaren –
zum Abruf bereit stellt. Für ein auf diese Funktion beschränktes
Bewertungsportal hat der Senat entschieden, dass die Speicherung der
personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 23.
September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242). Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat
dazu ausgeführt:           
„aa)      
Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt
zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis
des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und
innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit
gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des
Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und
beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl.
Senatsurteile vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23.
Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).        
Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art.
12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV
2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010,
329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff.
(Stand: Juni 2006)) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst
jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient,
mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf
die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256;
NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der
Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die
für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein
können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig
auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, VersR 2011,
632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini,
DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht
aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von
der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit
präsentieren zu lassen sowie sich – unter Einbeziehung von Bewertungen
medizinisch unkundiger Laien – einem Vergleich mit anderen im Portal
aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine
beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm,
K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
bb)        
Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das – ihr als
juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar
2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) – Recht auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen.
Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst
dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich
diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5
Rn. 87 ff. (Stand: Januar 2013); siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191).
Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander
bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als
Portalbetreiberin also „unverzichtbare Mittlerperson“ (so Schröder,
VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen
Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des
Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal – auch über die Anzeige
des Notendurchschnitts – aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien
entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs-
und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch
2010, 205, 213 f.).
 Durch eine Pflicht
zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber
hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der
auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228,
253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 (Stand: Juni 2006))
Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).               
aa)        
Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt
durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal
nicht nur unerheblich belastet ist.        
(1)         
Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin,
dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen
Portal – anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal,
das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328
(insoweit Rn. 37)) war – nicht nur um „substanzarme“, den Kläger in
seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende
Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen
auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie
können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen,
sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen
Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine
berufliche Existenz gefährden.       
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist
ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die
(passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder
Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal
aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen – auch durch
Eingabe des Namens eines Arztes – leicht auffindbar, was das Gewicht der
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014,
2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal
der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert
werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder
der Adresse eines Arztes, sucht.  
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal
missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten
eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die
Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige
Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird
dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar
ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung.
Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt
vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff
hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen
ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.             
(2)         
Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und
gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die
Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich,
in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt
vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept
abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der
Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre
zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der
Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die
Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik
an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 – VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793
Rn. 29; vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies
gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in
Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre
dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl.
Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom
23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall
nicht in Rede.   
Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren
des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er
unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen
Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen
Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine
entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die
Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte – worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist – gerichtlich, ggf. auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für
etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG)
bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen
und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen – wenn
auch keine lückenlosen – Schutzmechanismen ein.
bb)        
Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten
Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf
Kommunikationsfreiheit.             
(1)         
Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen
Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche
Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche
Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei
wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem
Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen
gibt – etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die
Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert
daran nichts.  
Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr
Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen,
dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht
von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende
Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die
der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem
vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des – von ihm auch nicht
geschuldeten – Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der
bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem
sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt,
kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt –
insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der
Praxisorganisation – den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch
den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton,
DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im
Internet, 2013, S. 211 f.).         
(2)         
Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal –
abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können,
führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten
dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind
die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos
gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende
Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich
in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil
vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung
der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar
(Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die
Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines
Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die
Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen,
etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein.
Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich,
bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich
bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung
absehen.
(3)         
Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung
des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen
aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen
der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der
bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren
Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck
allenfalls noch eingeschränkt.“              
5. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere
an der durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 (BGHZ 209, 139 Rn.
40) bestätigten Einschätzung, dass das von der Beklagten betriebene
Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte
und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die vorgenannten Grundsätze
können im Streitfall jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden.    
a) In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014
zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals
„neutraler“ Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen
Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in
Profilen die „Basisdaten“ des einzelnen Arztes zusammen mit von
Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten
Freitestkommentaren zu veröffentlichen.
b) Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt
die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler nicht.
Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an
potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten
verdeckte Vorteile (vgl. Büscher, GRUR 2017, 433, 440; vgl. ferner – zum
Hosting – EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09 L’Oréal SA/eBay International
AG Rn. 113 ff. GRUR 2011, 1025).      
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet
die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes – in einem grau unterlegten und
mit „Anzeige“ bezeichneten Querbalken – den Hinweis (Profilbild nebst
Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen
Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen
gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die
zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten,
die bei ihr das „Premium-Paket“ gebucht haben. Dort findet der Nutzer
ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine
ansprechendere Wirkung abzielt, mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und
weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird,
ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der
örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit
einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht
ebenfalls zahlende „Premium“-Kunden sind. Jedenfalls mit den
örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht
vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der
im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil – da
„Premium“-Kunde – kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte
erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen –
womit die Beklagte selbst ihre „Serviceleistungen“ bewirbt –
ersichtlich potentielle Patienten stärker zu „Premium“-Kunden der
Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne
ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu
bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine
weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu
werden.            
bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal
verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als
„neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden
Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“
nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des
eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich
konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres
„Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend
offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden
Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres
Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler
zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem
Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei
nochmaliger Würdigung der -insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014
angeführten – Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.           
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu
BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 „Beta
Layout“; vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35
„Bananabay II“; vom 20. Februar 2013 – I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47
Rn. 23 „Beate Uhse“, mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f.
„Interflora“; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A.,
2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage,
ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall.II.     
II.           
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage
des festgestellten derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823
Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung
an die abfragenden Nutzer zu. Die Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BDSG unzulässig.    
Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Speicherung
personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach
vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen Klägerin aus. Dies ergibt sich
aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen
Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als unzulässig erscheinen lassen.
III.         
Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten Löschungs-
und Unterlassungsansprüche bestehen, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung
zu.               
C.           
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die
Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf
das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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OLG Hamm – Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit Urteil
vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18
entschieden, dass das Ärztebewertungsportal
Jameda falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen
muss.
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O
254/17

Tenor:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
hat der 26. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.März 2018
für  R e c h t 
erkannt:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte
bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de
hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom
23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin
verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu ¾ die Verfügungsklägerin und zu ¼
die Verfügungsbeklagte.
Die Kosten der
Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Verfügungsklägerin
ist eine in X tätige Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal ###.de
registriert ist.
In das Bewertungsportal
stellte ihre Patientin Frau T unter dem 23.6.2017 eine Bewertung ein, die unter
anderem folgende Punkte enthielt: „Die Kommunikation von Frau W ist
problematisch: sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine
Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau W waren zum Teil
falsch…“
Die Bewertung enthielt
darüber hinaus weitere Äußerungen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind.
Die Verfügungsklägerin
erhielt von der Bewertung erstmals am 30.6.2017 Kenntnis und beanstandete diese
nachfolgend. Die Verfügungsbeklagte stellte daraufhin zunächst die Bewertung
offline. Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wurde die Bewertung am
10.10.2017 wieder veröffentlicht.
Die Parteien haben
erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob wegen des vorprozessualen
Zeitablaufs ein Verfügungsgrund fehle, ferner, ob es sich bei den beanstandeten
Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, oder um Werturteile, die
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Das Landgericht hat dem
Antrag insoweit stattgegeben. Es hat zur Unterlassung der Behauptungen
verurteilt, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, und
die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien zum Teil falsch.
Durch die
Wiederveröffentlichung der Wertungen am 10.10.2017 habe die Verfügungsbeklagte
ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Verfügungsklägerin aus den
Nutzungsrichtlinien verletzt. Bei den Passagen handele es sich um
Tatsachenbehauptungen zu gravierenden Behandlungsfehlern oder ähnlichen
schweren Vorwürfen. Insoweit stelle die Veröffentlichung eine Verletzung von
Nebenpflichten aus dem Nutzungsvertrag dar. Überdies handele sich um unwahre
Tatsachenbehauptungen, die zu einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts führten. Dagegen lägen keine geschützten
Meinungsäußerungen vor, weil die streitgegenständlichen Behauptungen dem Beweis
zugänglich und deshalb als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien.
Dagegen richtet sich
die Berufung der Verfügungsbeklagten, die das Begehren auf vollständige
Antragsabweisung weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung,
dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle, weil die Klägerin erst ca. 4
Monate nach Kenntnisnahme der Bewertung die einstweilige Verfügung beantragt
und noch in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass begehrt habe.
Es bestünden auch keine
Verfügungsansprüche. Soweit sich die Klägerin auf Angaben aus der
Patientenkartei der Frau T stütze, bestehe insoweit ein Verwertungsverbot wegen
der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Beklagte rügt die
Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr der letzte nachgelassene Schriftsatz
der Klägerin erst unmittelbar mit dem Urteil zugestellt worden sei. Inhaltlich
bestreitet die Beklagte die in dem Schriftsatz vom 17.11.2017 aufgestellten
Behauptungen.
Unterlassungsansprüche
ergäben sich nicht aus einer angeblichen Verletzung von Nutzungsrichtlinien,
weil es auch bei Premiumkunden keine Nebenpflichten gebe, die Bewertungen auf
Einhaltung der Nutzungsrichtlinien zu überprüfen. Überdies würden die
Nutzungsrichtlinien in schwerwiegenden Fällen empfehlen, gerade keine Bewertung
zu verfassen.
Es liege auch keine
Verletzung von vorprozessualen Prüfpflichten vor. Die für eine Prüfung von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen habe die
Beklagte erfüllt. Sie habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären.
Eine Pflichtverletzung
lasse sich auch nicht aus der Verletzung einer sekundären Darlegungslast
herleiten, weil die maßgeblichen Fakten der Beklagten nicht bekannt seien.
In der beanstandeten
Äußerung zum Falschsein der Prothetiklösungen sei ein Werturteil zu sehen, das
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Überdies werde dadurch kein
Behandlungsfehler vorgeworfen.
Auch der Vorwurf
hinsichtlich unterlassener Aufklärung/Beratung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Essen (9O 254/17) teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
Der Verfügungsgrund der
Eilbedürftigkeit sei gegeben. Dabei sei auf die Wiederveröffentlichung am
10.10.2017 nach der Überprüfungsphase abzustellen.
Die Verfügungsansprüche
seien schon schuldrechtlich aufgrund der Nutzungsrichtlinien gegeben. Darüber
hinaus bestünden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Behauptung
unwahrer Tatsachen. Dabei seien auch die Behandlungsunterlagen ohne Verstoß
gegen § 203 StGB verwertbar. Die Störerhaftung ergebe sich daraus, dass die
Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.
Wegen des weiteren
Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der
erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und
die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist
teilweise begründet.
1.
Der Verfügungsgrund ist
gegeben.
Die am 23. 6. 2017 in
das Portal eingestellten Wertungen sind der Verfügungsklägerin erstmals am
30.6.2017 zur Kenntnis gelangt. Nach Durchführung des Prüfungsverfahrens ist
die beanstandete Bewertung am 10.10.2017 wieder veröffentlicht worden. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist sodann am 23.10.2017 beim
Landgericht eingegangen, also ca. 2 Wochen später. Durch das Zuwarten über
diesen Zeitraum ab dem 10.10.2017 ist die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Die
Zeit, die das Prüfungsverfahren erfordert hat, ist nicht zu berücksichtigen,
weil die Beklagte zur Prüfung verpflichtet war, gesetzte Fristen ausgenutzt
werden durften und in dieser Zeit bis zum 10.10.2017 ungeklärt war, ob es zu
einer erneuten Rechtsbeeinträchtigung durch Wiederveröffentlichung kommen
würde. Würde man die Prüfungszeit bei der Frage des Wegfalles der
Eilbedürftigkeit berücksichtigten, wäre die beeinträchtigte Ärztin gezwungen,
alsbald eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Das Prüfungsverfahren würde
dann sinnlos werden.
2.
Die Verfügungsklägerin
hat einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung: …. sie verzichtet auf … eine
Aufklärung / Beratung…
a.
Der Anspruch folgt aus
den §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog, Art.1,2, 12 GG.
aa.
Die beanstandete Äußerung
greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sind insbesondere Ehre und
soziale Anerkennung, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die
Verfügungsklägerin aus der Sicht der bewertenden Frau T in maßgeblichen
Bereichen – hier der erforderlichen Aufklärung und Beratung – nicht genügt.
bb.
Es ist deshalb eine
Abwägung zwischen dem insbesondere durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und
seiner Berufsehre einerseits mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten
Kommunikationsfreiheit die Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit der Frau
T andererseits abzuwägen (vgl. dazu Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15
– ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.31).
 (1)
Hier überwiegt das
Interesse der Verfügungsklägerin, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung
um die Behauptung einer falschen Tatsache handelt.
Dabei sind
Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert. Ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist dem Beweis
zugänglich. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Sie
sind der Beweisführung nicht zugänglich, weil sie durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BGH v.
01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.33).
Für die bloße Vergabe
von Noten in einzelnen Teilgebieten hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen
einer Tatsachenbehauptung verneint. Dem folgt der Senat, weil man das
maßgebliche Kriterium in der Einstufung in eine Notenskala sehen kann, was
naturgemäß im Wesentlichen einen wertenden Charakter hat.
Das gilt jedoch nicht
für die hier streitige Äußerung. Es ist explizit der Verzicht auf Aufklärung
und Beratung – also deren völliges Fehlen – behauptet. Das ist weitergehend als
eine wertende Benotung. Aus der Sicht der Leser des Eintrags liegt eine
Tatsachenbehauptung vor, die dem Beweis zugänglich ist. Die Durchführung oder
Nichtdurchführung von Aufklärung und Beratung ließe sich mit objektiven Mitteln
im Wege einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung der
Behandlungsunterlagen verifizieren.
Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass der durchschnittliche Leser der Äußerung davon
ausgehe, dass der Verfasser ein medizinischer Laie sei, der zur Feststellung
eines Behandlungsfehlers regelmäßig nicht in der Lage ist. Zum einen ist der
Laie durchaus in der Lage, zu bemerken, wenn mit ihm – wie dies hier im Raume
steht –  über die Behandlung und die
Eingriffe gar nicht gesprochen wird. Zum anderen erschließt sich nicht, warum
die Leser derartige Darstellungen nicht für Tatsacheninformationen halten
sollen. Sie erwarten gerade fundierte Äußerungen als Entscheidungshilfe, was
mit der Annahme bloß laienhafter und damit unqualifizierter Äußerungen schwer
zu vereinbaren wäre.
Es liegt deshalb eine
Tatsachenbehauptung vor.
Es besteht auch die im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit
der Unrichtigkeit der Tatsache. Die Verfügungsklägerin hat detailliert unter
Beifügung der Karteikarte zum Behandlungsablauf nebst Aufklärung Stellung
genommen und die Unrichtigkeit der Behauptung unterlassener Aufklärung durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Dabei durfte
Verfügungsklägerin auch Behandlungsunterlagen gegenüber der Verfügungsbeklagten
offen legen.
Grundsätzlich hat ein
Patient zwar gem. §§ 823 II BGB, 203 I Nr.1 StGB einen Anspruch auf
Unterlassung der Verbreitung der über ihn erhobenen medizinischen Daten (vgl.
Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1994 – 3 U 120/94 ZR  -; Juris unter Rz.3). Hier hat Frau T einen
solchen Anspruch allerdings nicht geltend gemacht. Stattdessen hat sie sich in
der Stellungnahme vom 03.09.2017  als
Zeugin zur Verfügung gestellt. Darin ist nach Auffassung des Senates ein
konkludentes Einverständnis in die Verwertung der Krankenunterlagen zu sehen,
zumal die Patientin T die aus ihrer Sicht relevanten, ansonsten der
Geheimhaltung unterliegenden Fakten in ihrer eidesstattlichen Versicherung
selbst offenbart hat.
Im Übrigen würde eine
fehlerhafte Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsgebot
führen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286, Rdn.15a). Ein solches
würde aus den soeben genannten Gründen nicht eingreifen.
 (2)
Die Verfügungsbeklagte
haftet als Störerin.
Sie ist allerdings
nicht als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich die ins Netz
gestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht, also nicht nach außen erkennbar die
inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten
Beiträge übernommen hat . (vgl. dazu das Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz. 17).
Sie ist aber mittelbare
Störerin.
Bei der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten hat der Provider tätig zu werden, wenn er mit einer
soweit konkreten Beanstandung des Betroffenen so konfrontiert wird, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen bejaht werden
kann (vgl. Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.24).
Der BGH hat dazu
Anforderungen an das Prüfungsverfahren gestellt (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43), die auf eine möglichst
umfassende Einholung von wechselseitigen Stellungnahmen hinauslaufen. Diesen
Anforderungen ist die Verfügungsbeklagte nachgekommen.
Nach Auffassung des
Senates hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht die richtigen Konsequenzen
gezogen. Schon nach dem Inhalt der Stellungnahmen der Frau T vom 12.07.2017 und
03.09.2017 hat es durchaus Gespräche und Erklärungen mit der Verfügungsklägerin
gegeben, so dass die pauschale Behauptung in der Bewertung so nicht weiter
bestehen bleiben konnte. Auch die Frau T selbst wollte jedenfalls ausweislich
der Stellungnahme vom 03.09.2017 keine fehlende Einwilligung in die Behandlung
insgesamt behaupten.
Auf dieser Basis durfte
die zuvor geäußerte Tatsachenbehauptung nicht unverändert wieder veröffentlicht
werden.
Die gleichwohl am
10.10.2017 erfolgte Wiederveröffentlichung begründete die Haftung als
mittelbare Störerin.
Die Beklagte war
deshalb in diesem Punkt antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
b.
Es kommt insoweit
deshalb nicht mehr darauf an, ob sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch
auch aus den Nutzungsrichtlinien ergibt.
3.
Die Verfügungsklägerin
hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung: „die Prothetik Lösungen
von Frau M. W waren zum Teil falsch…“
a.
Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gem. den  §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog,
Art. 1 und 2 GG
aa.
Allerdings liegt auch
insoweit eine Tatsachenbehauptung vor.
Der Vorwurf einer
falschen prothetischen Lösung betrifft das Vorliegen von Behandlungsfehlern,
was auch aus der Sicht des Lesers der Bewertung dem Beweis zugänglich ist. Das
gilt indiziell deshalb, sowie Frau T in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2017
ausdrücklich unter Berufung auf die Äußerung von zwei Zahnärzten eine technisch
falsche Lösung für die Kronen beanstandet hat, und in der Stellungnahme vom 3.
9. 2017 detailliert darauf verweist, dass die Freiend-Brückengliedlösung
technisch fehlerhaft gewesen sei. Dazu macht sie Ausführungen zu den wirkenden
Kräften und zur Statik sowie dazu, dass der Zahn Nr. 12 einer einzelnen Krone
versorgt werden müsse. Die Patientin wollte also gerade die Tatsache eines
Behandlungsfehlers rügen. Das ist auch für den Leser erkennbar geworden, der
„falsch“ als dem objektiv dem Beweise zugänglich und als eine
Tatsachenbehauptung begreifen durfte.
bb.
Die Verfügungsbeklagte
haftet aber nicht als Störerin.
Sie hat in Erfüllung
der ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegenden
Prüfungspflichten Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt und weitergeleitet
(vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43).
Ob tatsächlich eine unwahre Behauptung in Form einer Fehlbehandlung vorgelegen
hat, oder ob die Behandlung lege artis gewesen ist, hat sich aus den
Stellungnahmen nebst Unterlagen nicht mit der für eine einstweilige Verfügung
notwendigen Wahrscheinlichkeit ergeben. Diese Frage lässt sich ohne
Sachverständigengutachten nicht feststellen. Zur Einholung ist die
Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet. Sie betreibt lediglich ein
Bewertungsportal. Ihr die Klärung von Fragen aufzuerlegen, für die
Gutachterkommissionen geschaffen worden und die gegebenenfalls durch Gerichte
zu klären sind, würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten.
Weil die Beweislast für
die Unrichtigkeit der Behauptungen zur Behandlungsfehlerhaftigkeit im
vorliegenden Verfahren bei der Klägerin liegt, ist der Antrag insoweit
zurückzuweisen.
b.
Ein Unterlassungsanspruch
folgt auch nicht aus § 280 BGB wegen eines Verstoßes gegen Nebenpflichten, die
sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben.
Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Nutzungsrichtlinien. Zutreffend ist, dass dort angegeben ist,
dass die Bewertung nicht veröffentlicht werden kann, wenn eines der sodann
benannten Kriterien erfüllt ist. Zutreffend ist auch, dass eines der Kriterien
näher spezifizierte besonders schwere Vorwürfe betrifft. Zugleich verweist die
Verfügungsbeklagte aber auf ihren Prüfprozess entsprechend der gegenwärtigen
Rechtslage, also auf die Prüfpflichten, wie sie etwa nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.43) bestehen. Eine solche Prüfung wäre jedoch
obsolet, wenn die Verfügungsbeklagte schon nach den Nutzungsrichtlinien bei dem
Vorliegen schwerwiegender Anschuldigungen unabhängig von einer Überprüfung die
Veröffentlichung unterlassen müsste. Es kann dann aber nicht festgestellt
werden, dass die Nutzungsrichtlinien weitergehende Rechte und Pflichten als die
nach der Rechtsprechung aufgestellten Pflichten einräumen sollten. Für eine
solche Schwächung der eigenen Rechtsstellung durch die Verfügungsbeklagte
bestehen keine hinreichenden Motive und Anhaltspunkte.
Die Verfügungsbeklagte
hat aus den bereits erörterten Gründen die im Rahmen der Nutzungsrichtlinien
angesprochene, nach der Rechtslage geforderte Prüfung durchgeführt. Das führt
auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag nicht zu einer Haftung der Verfügungsbeklagten.
Eine Haftung der
Verfügungsbeklagten ist damit nur teilweise gegeben. Die Entscheidung des
Landgerichts war insoweit abzuändern.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 92 ZPO.

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OLG Dresden – Jameda macht sich rechtswidrige Bewertungen zu eigen und haftet als unmittelbarer Störer

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 06.03.2018, 4 U 1403/17 entschieden,
dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige
Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen
macht. Es handelt sich um „eigene Informationen“ im Sinne von § 7
Abs. 1 TMG.
Leitsatz:
Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die
Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des
Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige
Tatsachenbehauptungen“ habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den
Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche. Für die Behauptung, einer Bewertung
liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.
Das Urteil im Volltext.

In dem Rechtsstreit
I. L.
Inhaber der Heilkunde Chiro Praxis L…
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
P… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gegen
j… GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer F.
W.
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
S… Rechtsanwälte PartG mbB
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Schlüter als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.02.2018
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
18.8.2017 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
I.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen folgende auf dem Portal
www.j….de eingestellte, den Kläger
betreffende Bewertung vom 3.3.2016 zu
veröffentlichen: „Bewertung vom
3.3.2016 Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte zu erfahren auch
Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar
Spritzen in den Rücken und dann ab zum
bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen. „
I.2 Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 125.000 €
und für den Fall, dass das angefallene
Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
I.3 Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 483,60 €
zu erstatten.
I.4 Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des
Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu
2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, bezüglich des Antrages zu 1) jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
G
R Ü N D E:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Löschung eines auf dem Bewertungsportal www.j….de
am 3.3.2016 eingestellten Beitrags in
Anspruch. Erstinstanzlich war noch ein weiterer Beitrag
vom 4.3.2016 streitgegenständlich, der
Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für
erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
diesen Beitrag gelöscht hatte. Die hierauf anfallenden
Kosten hat das Landgericht gem. § 91a
ZPO rechtskräftig der Beklagten auferlegt. Bezüglich
der Bewertung vom 3.3.2016 hat es die
Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, der meint, das Landgericht habe die
Maßstäbe für Betreiber eines
Bewertungsportals verkannt und auf eine präventive
Verifizierung zur Vermeidung von
Fake-Bewertungen beschränkt. Eine einzelfallbezogene
Prüfung, die den Maßstäben der
BGH-Rechtsprechung genüge, habe die Beklagte nicht
vorgenommen. Die automatisierte
Standardaufforderung an den Nutzer im Anschluss an
eine Rüge des Betroffenen reiche hierfür
als rein formale Handlung nicht aus, weil bei
anonymisierten Bewertungen ein hohes
Missbrauchsrisiko bestehe. Die Stellungnahme des
Nutzers sei äußerst pauschal geblieben,
Behandlungsunterlagen habe dieser nicht
beigefügt. Ein tatsächlicher
Behandlungskontakt sei damit nicht nachgewiesen. Im
Zusammenhang mit der gelöschten
Bewertung vom 4.3.2017 habe sich auch für die
Beklagte der Verdacht einer
Doppelbewertung durch denselben Nutzer aufdrängen müssen,
zumal dieser den vom Kläger berechneten
Behandlungspreis unzutreffend angegeben habe.
Diese Doppelbewertung, die auch gegen
die Nutzungsrichtlinien der Beklagten verstoße,
führe zu einer Verwirkung der
Meinungsfreiheit, die auch zulasten der Beklagten als
mittelbarer Störerin wirke, jedenfalls
aber im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sei. Dies alles habe das
Landgericht nicht berücksichtigt, überdies habe es
die Beweisangebote des Klägers auf
Vernehmung seiner Ehefrau zu den
Behandlungskosten und seiner selbst zu
zur grundsätzlichen Vorgehensweise bei
Behandlungskontakten abgelehnt, obwohl
diese entscheidungserheblich gewesen wäre.
Er beantragt,
1. Unter Abänderung des angefochtenen
Urteils der Beklagten zu untersagen,
folgende Bewertung vom 3.3.2016
inklusive Benotung zu veröffentlichen:
„Bewertung
vom 3.3.2016
Gesamtnote
6,0
Ein
kompletter Reinfall/Komplett imkompetent
Ich
kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte
zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.
Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann
ab
zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man
als
Patient
wieder draußen.
Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also
lieber Finger weg!“
2. Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur
Höhe von 125.000 € und für den Fall, dass das
angefallene Ordnungsgeld nicht
beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.
von 745,40 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
und vertritt die Auffassung, schon eine Verletzung von
Prüfpflichten könne ihr nicht
vorgeworfen werden, nachdem sie im Anschluss an die
Problemmeldung mit dem Bewertenden
Kontakt aufgenommen und ihn zugleich um
Zusendung von Belegen gebeten habe. Die
Beschreibung des Behandlungsverlaufs durch
den Patienten habe sie dem Kläger
zugänglich gemacht, der hierzu jedoch nicht Stellung
genommen habe. Eine Verletzung von
Prüfpflichten könne aber nicht schon dann
angenommen werden, wenn das
Prüfverfahren den Sachverhalt nicht eindeutig geklärt habe.
Weil ergänzende Nachfragen bei dem
Patienten abschreckende Wirkung hätten, seien diese
nur dann geboten, wenn die Aussagen des
Patienten von dem Betroffenen substantiiert
angegriffen würden. Dies sei hier nicht
der Fall gewesen. Eine Verletzung der sekundären
Darlegungslast könne der Beklagten schon
deshalb nicht vorgeworfen werden, weil es der
Kläger in der Hand gehabt habe, dem
Patienten eine Frage zu stellen und so selbst zur
Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Ohnehin habe sie dadurch, dass sie vom Patienten
Unterlagen angefordert habe, ihrer
Recherchepflicht genügt. Anders als der Kläger
behaupte, seien die Bewertungen vom 3.3.
und 4.3.2016 auch nicht als Doppelbewertungen
anzusehen. Unabhängig hiervon stelle
eine solche Mehrfachbewertung auch keine
Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar und könne allenfalls zu einem
Löschungsanspruch der zeitlich
nachfolgenden Bewertung führen. Aus den
Nutzungsrichtlinien der Beklagten könne
der Kläger keine eigenen Ansprüche ableiten.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise
begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
bezüglich der Äußerung „Er nimmt
sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren
auch Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und
dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen.“. Im Übrigen ist
die Berufung unbegründet.
1. Anders als das Landgericht angenommen
hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten
eine Verletzung von Prüfpflichten
vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen
hat sich die Beklagte nämlich zu eigen
gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer
anzusehen ist.
a) Unmittelbarer Störer ist ein
Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen
Bewertung um eigene Informationen handelt
(§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen
Informationen eines Portalbetreibers
auch solche gehören, die zwar von einem Dritten
eingestellt wurden, die sich der
Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem
Zu-Eigen-Machen ist dabei dann
auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen
erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten
Inhalte übernommen hat, was aus
objektiver Sicht auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme
einer Identifikation mit fremden
Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,
Urteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15,
BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 – VI ZR
144/11; vom 30. Juni 2009 – VI ZR
210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn
der Portalbetreiber eine
inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal
eingestellten Nutzerbewertungen auf
Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn.
18, juris m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich die
Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten
Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt
zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte
sich nicht etwa durch einen Disclaimer
von den Inhalten der eingestellten Bewertungen
distanziert hat. Auch der Umstand, dass
die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter „der
j… Prüfprozess“ sich die
Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch „kürzen, löschen
und anpassen“ vorbehält, reicht
hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die
angegriffenen Aussagen des Patienten
dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich
überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie
selbständig – insbesondere ohne
Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, den
ursprünglich auch in der E-Mail vom
3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,-
€ für die Behandlung zu streichen. Sie
hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers
verlassen und eine aktive Rolle
übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik
Betroffenen kundgetan, indem sie mit
E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl.
beanstandete Bewertung „bereits
geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt“ zu haben, so dass die
Bewertung „unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen
Vorgaben“ entspreche. Damit hat die
Beklagte nicht nur die Aussage zu dem
Behandlungspreis von 105,- €, die der
Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt
überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus
eine selbständige Einschätzung zu der
Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und
sich – trotz der Einwände des Klägers
und ohne Rücksprache mit dem Patienten – für die
Beibehaltung der Äußerung entschieden.
Damit muss sie sich die gesamte Aussage
zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH,
Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20,
juris).
2. Die o.a. Äußerungen sind unter
Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig
anzusehen.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt
seine Reichweite nicht absolut fest,
sondern muss erst durch eine Abwägung der
widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die
besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und
Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn
das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH vom 29. November 2016 –
VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27.
September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017,
48 Rn. 19 – „Mal PR-Agent, mal Reporter“; vom
1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209,
139 Rn. 30 – jameda.de II; jeweils mwN). Im Streitfall
ist das Schutzinteresse des Klägers mit
dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
verankerten Recht der Beklagten auf
Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen.
Schon der Kommunikationsprozess als
solcher und damit der Betrieb des Bewertungsportals
wird vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG erfasst, weil die Beklagte als
Portalbetreiberin und
„unverzichtbare Mittlerperson“ (Schröder, VerwArch 2010, 205, 214)
den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Kliniken unter nicht persönlich
miteinander bekannten Personen erst
möglich macht und das Portal aus Sicht des Nutzers
den Anspruch erhebt, ein vollständiges
Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen
Richtlinien entsprechenden
Nutzerbewertungen zu zeichnen. Macht sich der Portalbetreiber
darüber hinaus, wie hier, die fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung
zu eigen, ist auch
unter diesem Gesichtspunkt – neben der Meinungs- und
Informationsfreiheit der Portalnutzer
sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt (BGH, Urteil vom 04. April 2017
– VI ZR 123/16 –,
Rn. 24, juris).
b) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die o.a. Äußerungen
rechtswidrig sind, weil es
sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem
Tatsachenkern
handelt. Der anonyme Bewerter äußert zwar, wie das Landgericht insofern
zutreffend
ausführt, seine subjektive Einschätzung und Unzufriedenheit mit der
Bewertung, die er als an
seiner Krankengeschichte uninteressiert und oberflächlich empfindet.
Diese Bewertung
enthält jedoch den Tatsachenkern, die gesamte Behandlung einschließlich
Spritzen und
chiropraktischer Behandlung habe bei zwei Terminen jeweils nicht mehr
als fünf Minuten
gedauert, ein Anamnesegespräch habe es nicht gegeben. Dieser
Tatsachenkern ist dem
Beweis zugänglich. Er ist zwar mit der Bewertung verknüpft, jedoch
nicht in der Weise, dass
er entscheidend durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt
wäre, was Voraussetzung für die Einstufung als Meinungsäußerung ist. Im
Vordergrund
dieses Aussageteils steht vielmehr die mit der abschließenden Warnung
vor dem Kläger
verbundene Schilderung des Behandlungsverlaufs und der
Behandlungsdauer.
c) Dass dieser Tatsachenkern wahr ist, hat die Beklagte, die hierfür
die Beweislast trägt,
nicht bewiesen. Der Senat hat im Urteil vom 24.11.2015 (4 U 791/15) zur
Beweislast bei der
Inanspruchnahme eines als Störer in Anspruch genommen Betreibers eines
Bewertungsportals ausgeführt:
„Die Beweislast für die
Wahrheit einer Tatsachenbehauptung aufgrund der nach § 823
Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht
transformierten Beweisregel des § 186 StGB obliegt
grundsätzlich dem auf
Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten (so BGH,
Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR
315/10: Für die Inanspruchnahme des Äußernden). Für
die Inanspruchnahme des Störers
kann nichts anderes gelten. Wollte man dem Kläger
als Betroffenen die Beweislast
für die Unwahrheit der Behauptung auferlegen, würde
man ihm Unmögliches abverlangen,
denn der Nutzer hat sich bewusst für die Abgabe
einer anonymen Bewertung
entschieden. Der Kläger kennt den Nutzer nicht und kann
ihn auch nicht ermitteln. Er hat
damit keine Möglichkeit nachzuweisen, dass er die
Behandlung fehlerfrei
durchgeführt hat. Der Nutzer wiederum hat sich bewusst für die
Anonymität entschieden und gibt
damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht
unmittelbar für die Äußerung, die
er verbreiten lässt, vom möglichen Verletzten in
Anspruch genommen werden möchte
(vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015
– 4 U 1296/14). Der Störer selbst
wird auch keine Möglichkeit haben, den
Wahrheitsbeweis für die Äußerung
des Nutzers zu erbringen. Die Anonymität der
Bewertung kann aber nicht dazu
führen, dass Rechte des Betroffenen im größeren
Umfang, als es die Rechtslage
bisher zulässt, eingeschränkt werden (vgl. OLG
Dresden, aaO.). Andernfalls
würde die Möglichkeit, anonyme Bewertungen abzugeben
zu einer Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes führen.“
d) Nichts anderes kann
gelten, wenn der Portalbetreiber nicht lediglich als mittelbarer,
sondern wie hier als
unmittelbarer Störer in Anspruch genommen wird. Vorliegend hat sich
die Beklagte indes
darauf beschränkt, die Behauptung des Klägers, zu seiner Behandlung
gehöre in jedem Fall
eine umfassende Anamnese sowie eine eingehende körperliche
Untersuchung
(Klagebegründung Bl. 8ff.) mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reicht indes
nicht aus. An der
Aufrechterhaltung einer als unwahr geltenden Tatsachenbehauptung
besteht jedoch kein
verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Im Rahmen der gebotenen
Abwägung tritt vielmehr
die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Schutz des
Persönlichkeitsrechts
des Klägers zurück.
3. Für die in Form
einer Schulnote aufgeführte Gesamtnote und die Äußerung „Ein
kompletter
Reinfall/Komplett inkompetent. Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu
gehe.“
sowie „Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also lieber Finger
weg!“ gilt dies jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um subjektive
Bewertungen. Sie sind
geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und
Meinens (BGH, Urteil
vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 – juris), die als Meinungsäußerungen
bis zur Grenze der
Schmähkritik geschützt sind. Diese Grenze ist hier entgegen der
Auffassung des Klägers
schon deshalb nicht überschritten, weil die Bewertung insgesamt
nur die Sozialsphäre
betrifft und keine persönliche Herabwürdigung enthält. Dass der Patient
die Behandlung durch
den Kläger mit der Note „ungenügend“ würdigt, mag
geschäftsschädigend
sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann
hinzunehmen, wenn man
davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten
Tatsachenbehauptungen
unwahr sind.
Anders wäre dies nur
dann, wenn der Bewertung überhaupt kein Behandlungskontakt
zugrunde gelegen hätte.
Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal
kein Behandlungskontakt
zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch
in Verbindung mit Art.
12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des
Bewerteten am Schutz
seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5
Abs. 1 GG und Art. 10
EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der
dargestellten Meinung
im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser
Meinung, weil ein
berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht
stattgefundene Behandlung
zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das
Interesse eines
Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung
zu kommunizieren oder
sich diese – wie vorliegend – zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom
01. März 2016 – VI ZR
34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 36). So liegt der Fall hier aber
nicht. Der Kläger, der
für die Behauptung, einer Bewertung habe bereits kein
Behandlungskontakt
zugrunde gelegen, die Beweislast trägt, hat diesen Beweis nicht
geführt. Eine Umkehr
der Beweislast kommt hier nicht in Betracht, weil allein aus der
Bewertung aus Sicht des
durchschnittlichen Nutzers noch nicht der Rückschluss gezogen
werden kann, dass durch
den Behandler überhaupt keine Leistung erbracht wurde, die Frage
des Behandlungskontakts
mithin nicht Bestandteil der die Äußerung konstituierenden
Tatsachenbehauptungen
ist (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15, Rn 35). Aus
demselben Grund
scheidet auch eine von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2018 für sich
in Anspruch genommene
Beweislastumkehr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
aus. Der Umstand, dass
der Bewertende einen – wenngleich veralteten – Behandlungspreis
in der Praxis des
Klägers zu nennen wusste, ihm die Örtlichkeiten in der Praxis des Klägers
bekannt waren und ihm
überdies bekannt war, dass Behandlungen immer bar zu zahlen
sind, spricht ohnehin
für einen solchen Behandlungskontakt.
Ein
Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Bewertung folgt auch nicht aus der vom
Kläger
behaupteten „Doppelbewertung“.
Ob die Bewertungen vom 4.3. und 3.3.2016 von
demselben Nutzer
stammen und damit gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten
verstoßen, ist zwischen
den Parteien streitig, kann jedoch auch dahinstehen. Eine solche
„Doppelbewertung“
würde jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf
Löschung beider Bewertung oder ein
Wahlrecht hätte, welche der Bewertungen die Beklagte
zu löschen hat. Ein Verstoß gegen die
Nutzungsrichtlinien der Beklagten hat allenfalls im
Verhältnis zwischen der Beklagten und
dem Bewertenden, nicht aber im Verhältnis zum
Kläger eine Bedeutung. Die von dem
Kläger für sich in Anspruch genommene Verwirkung
der Meinungsfreiheit kommt hier erst
recht nicht in Betracht.
4. Der Anspruch auf Erstattung der nicht
anrechenbaren Geschäftsgebühr hat seine
Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Mit Blick
auf das vollständige Obsiegen hinsichtlich des
Antrags vom 4.3.2016 und das teilweise
Obsiegen bezüglich des Antrags vom 3.3.2016 hat
der Senat 2/3 der mit der Klageschrift
geltend gemachten Kosten angesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre
Grundlage in § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO sowie auf § 709 S. 1 ZPO
hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung, bei dem es sich
um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit handelt. Orientierungspunkt für die
Bemessung der Sicherheitsleistung bei
einem nichtvermögensrechtlichen
Unterlassungsanspruch ist in der Regel
die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach §
717 ZPO. Es kommt also neben den Kosten
auf den materiellen Schaden an, den der
Schuldner durch die Vollstreckung
erleiden kann. Im Rahmen der Vollstreckung des
gegenständlichen Unterlassungstitels
droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von
Ordnungsgeldern und Ordnungshaft. Hält
sie sich an den Unterlassungstitel, wird sie gfs. die
Kosten zu tragen haben, die zur Beseitigung
der Bewertung und zur Löschung von
Verknüpfungen über Suchmaschinen
aufgewandt werden müssen. Diese Kosten lassen sich
indes nicht beziffern und bieten keine
hinreichend konkreten Anknüpfungspunkte für die
Festsetzung der Sicherheitsleistung.
Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der
Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018
– 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni
2017 – 6 U 38/16 –, Rn. 27, juris), den der Senat
daher auch vorliegend zugrunde gelegt
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision
sind nicht gegeben.

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BGH zur Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
entschieden , dass das Münchner
Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet
ist, die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass
dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets
geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten, wenn Portale wie Jameda ihre
personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei
stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner durch monatliche Zahlungen
in herausgehobener Weise präsentiert werden können – etwa mittels Foto und
weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun,
dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten „ihre Stellung als
,neutraler‘ Informationsvermittler“  verlassen
würde. Daher überwiege in diesem Fall das Interesse der klagenden Ärztin an
einem Schutz ihrer Daten. 
Die Pressemitteilung
des BGH:

Die Parteien streiten
um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Beklagte betreibt
unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und
Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer
Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der
Beklagten werden die sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören – soweit der Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name,
Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und
ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die
Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben
haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von
Verträgen an, bei denen ihr Profil – anders als das Basisprofil der
nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen
wird. Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als
„Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten
gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten
eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr
kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben,
keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist
niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie
als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad,
ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf
ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik
„Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere
(zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung
der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen
Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der
Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie
beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt
17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung
stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt
mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres
Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de
veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie
betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des
Senats:
Die Revision hatte
Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit
Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der
Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass
eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch
Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall
unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der
vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die
Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während
sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden
Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden
Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens
„Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet,
lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem
Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz
unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in
dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als
„neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das
Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10
EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz
ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem
Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 20.
Februar 2018
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen oder gar Ihre Daten komplett entfernen lassen? Gerne unterstütze ich Sie schnell und kompetent bei der Löschung der Jameda Bewertung.
Der wichtigste Rat aber ist in jedem Fall: Handeln Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Falsche Bewertungen auf Jameda löschen lassen

Die
Onlineplattform Jameda, wie auch die Plattform Sanego – oder auch nur Google,  dient dazu, die Leistung von Ärzten und
Kliniken bzw. sonstigen ärztlichen Leistungserbringern zu bewerten. 

Ein Blick auf die Plattform ist bei Patienten bei der Suche nach einem
geeigneten Arzt sehr beliebt. Dabei legen Patienten sehr großen Wert darauf,
dass für den gesuchten Arzt eine bestimmte Mindestanzahl an
Sternchenbewertungen vorliegt und dass die Beschreibungen zu den
Onlinebewertungen insgesamt positiv ausfallen.
Vielfach wird
Jameda aber auch nur dazu genutzt, um den Arzt oder die Dienstleistung grundlos
in der Öffentlichkeit schlecht darzustellen. Nicht selten werden dazu von
konkurrierenden Ärzten oder von Patienten falsche bzw. unwahre Bewertungen
abgegeben. Unzufriedene Patienten schießen mit ihrer schlechten Bewertung
schnell über das Ziel hinaus, indem Sie unwahre Tatsachen behaupten oder gar
den Arzt persönlich diffamieren.
Solche falschen
Bewertungen sind für die betroffenen Ärzte nicht nur ärgerlich, sondern führen
in der Regel zu immensen finanziellen Schäden.
Daher stellt sich
die Frage, ob man grundsätzlich gegen Onlinebewertungen vorgehen kann.
Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2014,
Az. VI ZR 358/13
können Ärzte nicht grundsätzlich gegen die Bewertung auf
einer Onlineplattform vorgehen. Ärzte müssen danach prinzipiell hinnehmen, dass
sie im Internet bewertet werden. Einzelne Bewertungen auf Jameda, die unwahre
Tatsachen, Beleidigungen oder Schmähkritik beinhalten, können allerdings
weiterhin gelöscht werden. Wann eine Bewertung gelöscht werden kann, richtet
sich maßgeblich nach dem Inhalt der Bewertung.
Der BGH hat aber
mit Urteil
 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15
die Pflichten
des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert.
Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewertungsportalen
aus, weil nach Ansicht der Richter bei solchen Portalen von vornherein ein
gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn also ein
Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese
Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegeben hat und ihn
aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er
sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen.
Dies hat in der
Vergangenheit dazu geführt, dass Portalbetreiber selbstständig Änderungen an
solchen Bewertungen durchgeführt haben, welche ganz offensichtlich rechtswidrig
gewesen sind. Aber dies ist mit Vorsicht zu genießen, denn der BGH hat nun mit Urteil
vom 04.04.2017, Az.VI ZR 123/16
entschieden, dass  sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine
Bewertung durch einen Nutzer zu eigen macht, wenn er den Text der Bewertung
eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
Hat der Arzt
gegenüber Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego einen Anspruch auf
Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?
Nein, gemäß einem
aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine
Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.
Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR
345/13
die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber
von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals
sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung
an den Betroffenen zu übermitteln.
Haben
Ärzte einen Löschungsanspruch bei schlechten Bewertungen auf Jameda?
1)
Fakebewertungen
Handelt es sich bei der Bewertung auf Jameda um eine sog.
Fakebewertung
, also um eine Bewertung eines angeblich unzufriedenen
Patienten, der nicht existent ist, steht dem Bewerteten ein Löschungsanspruch
gegenüber Jameda als Plattformbetreiber zu
. Bei dem Anspruch handelt es
sich um einen sog.
quasinegatorischen Anspruch
, der seine Grundlage in §§ 8231004 BGB analog
findet.
2)
Unwahre Tatsachenbehauptung
Es ist
grundsätzlich unzulässig in der Öffentlichkeit unwahre Tatsachen in Bezug auf
eine Person oder ein Unternehmen zu verbreiten. Tatsachen sind dem Beweis
zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Im
Gegensatz zur Meinungsäußerung sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der
Meinungsfreiheit nach Art 5
Abs. 1
 GG umfasst, sondern begründen einen Unterlassungsanspruch des
Betroffenen Arztes gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Zu beachten ist hierbei, dass die Beweislast für die Wahrheit der behaupteten
Tatsachen nach der Rechtsprechung beim Äußernden liegt. Damit müsste in einem
Gerichtsverfahren der Bewertende nachweisen, dass die behauptete Tatsache der
Wahrheit entspricht.
3)
Meinungsäußerung
Art 5 I GG
gewährt jeder Person die Freiheit, ihre Meinung zu äußern. Daher steht dem
Kunden durchaus das Recht zu, auch seine kritische Meinung gegenüber einem
Unternehmen im Rahmen einer Bewertung auf Jameda zu äußern. Die Differenzierung
zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist in der Praxis allerdings
für den Laien nicht immer einfach, da oft Tatsachenbehauptungen mit
Meinungsäußerungen vermischt werden. Grenzen findet die Meinungsäußerungen bei
sog. Schmähkritik. Diese liegt vor, wenn nicht die Meinung im Vordergrund
steht, sondern die persönliche Diffamierung des Arztes oder der Praxis. Auch in
diesem Fall steht dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Löschung
der Bewertung auf Jameda zu
.
4)
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
Beleidigungen
gegenüber der Praxis, dem Arzt oder den angestellten Personen im Rahmen der
Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber
dem Plattformbetreiber ist auch hier gegeben. Darüber hinaus kann der
betroffene Arzt eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
einlegen.
Wie hilft Ihnen
der Fachanwalt Jan H. Gerth?
Sie sind Arzt und möchten eine Jameda Bewertung löschen
lassen? Gerne unterstütze ich
Sie schnell und kompetent bei der Löschung
der Jameda Bewertung
.
Der wichtigste Rat aber ist
in jedem Fall:
Handeln
Sie nicht überstürzt!

Bevor Sie also voreilig tätig werden sollten Sie sich vorher von einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Persönlichkeitsrecht und dem Medienrecht  befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
.  
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, ob ein Vorgehen in Ihrem
konkreten Fall rechtlich sinnvoll ist und in welcher Form, mit welchem Risiko
und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Für Fragen zur Löschung einer Negativ-Bewertung bei
Jameda können sich betroffene Ärzte unter
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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OLG München: Arzt zwingt Bewertungsportal „Jameda“ zur Löschung von negativer Bewertung

Ein Arzt kann die Löschung einer Bewertung von einem
Arztbewertungsportal wie Jameda oder Sanego verlangen, wenn die Bewertung eine unwahre
Tatsachenbehauptung darstellt und der Portalbetreiber seiner Pflicht zur
sorgfältigen Prüfung nicht nachgekommen ist.
Auch negative Bewertungen, ebenso wie die positiven,  bei Online-Bewertungsportalen wie
jameda.de sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die Bewertung aber die Grenze zur Schmähkritik überschreitet muss diese gelöscht werden. So hat schon der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de entschieden.
Wenn die Bewertung
eines Patienten lediglich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit beschreibt und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, sog. Schmähkritik,  steht, begründet die Bewertung jedoch keinen
Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient aber seine persönliche Bewertung „kein guter Arzt“ zusätzlich mit unwahren
Tatsachenbehauptungen, dann kann der so gescholtene Arzt nicht nur die
Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, sondern auch das entsprechende Werturteil, welches für sich genommen nicht zu löschen gewesen wäre.

Fazit:
Für Ärzte ist es demnach nicht aussichtslos, sich gegen
Bewertungen auf Bewertungsportalen zu wehren und deren Löschung durchzusetzen. Allerdings könnten sich auch
Schwierigkeiten ergeben, die Unwahrheit einer Behauptung nachzuweisen, da der Arzt an
die Schweigepflicht gebunden ist.
Ich
helfe Ihnen gerne, sich gegen unberechtigte Kritik zu wehren und unwahre
Behauptungen bzw. Schmähkritik zu löschen.
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.
Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet wie Sanego oder Jameda angestrebt
wird.
Im folgenden der Beschluss des OLG München im Volltext:
In Sachen
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Unterlassung
hier: Kostenbeschwerde
erlässt das
Oberlandesgericht München – 18. Zivilsenat – durch die Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht von … und die Richterin
am Oberlandesgericht … am 17.10.2014 folgenden
Beschluss
I.             Auf die sofortige Beschwerde des
Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 8.8.2014
dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.
II.            Die Verfügungsbeklagte trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.          Der Wert der Beschwerde beträgt 2.400
€.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger
hat gegen die Verfügungsbeklagte Unterlassungsansprüche wegen Äußerungen eines
Dritten auf dem von ihr betriebenen Ärztebewertungsportal geltend gemacht. Er
hat beantragt, ihr zu untersagen,
a.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen,
der Antragsteller habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, wie
nachstehend wiedergegeben:
„Dann hat er einen
Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat.“
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
b.            Im Hinblick auf den Antragsteller zu
veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch
Dritte vornahmen zu lassen,
der Antragsteller habe
einen Patienten wie folgt behandelt und aufgeklärt:
Weil ich Druck auf den
Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen, der untere Wert war etwas hoch worauf
er meinte … haben sie noch Fragen? Dann hat er einen Hörtest gemacht … und dann
gemeint hat das könnte auch besser sein.
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“;
c.            Im Hinblick auf den Antragsteller im
Zusammenhang mit der nachstehenden Patientenbewertung
„kein guter Arzt
es war eine recht kurze
Untersuchung. Weil ich Druck auf den Ohren hatte wurde der Blutdruck gemessen,
der untere Wert war etwas hoch worauf er meinte … haben sie noch Fragen? Dann
hat er einen Hörtest gemacht bei dem er sich mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten
hat und dann gemeint hat das könnte auch besser sein. Zum Schluss hat er mir
dann empfohlen mein Halszäpfchen operieren zu lassen weil ich schnarche.“
eine Benotung des
Antragstellers durch den Patienten in den Kategorien „Behandlung“,
„Vertrauensverhältnis“ und „Betreuung“ mit der Note 6 und
den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“ mit der
Note 5 zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornahmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie
in der am 12. Juni 2014 auf der Webseite j… .de veröffentlichten Bewertung mit
der Überschrift „kein guter Arzt“.
Nach Zustellung des
Verfügungsantrags verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
28.7.2014 bei Meidung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, den in den
obigen Anträgen wiedergegebenen Kommentartext auf der Plattform www.j… .de
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit zunächst nur hinsichtlich
der Anträge a) und b) und im Termin vom 6.8.2014 schließlich auch hinsichtlich
Antrag c) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Mit Beschluss der
Einzelrichterin nach § 91 a ZPO vom 8.8.2014 wurden die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen ihm am 25.8.2014
zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 27.8.2014 sofortige
Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreits der
Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 29.9.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist
zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 91 a Abs. 2 ZPO, § 569 ZPO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
Nachdem die Parteien
das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über dessen
Kosten nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war in erster Linie
auf den ohne die Erledigung zu erwartenden Verfahrensausgang abzustellen
(Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 91 a Rnr. 24).
Dieser Grundsatz führt
im vorliegenden Fall dazu, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen
hat, da der Verfügungsantrag jedenfalls bis zum Eintritt des erledigenden
Ereignisses zulässig und begründet gewesen war.
1.            Zwischen den Parteien besteht
Einigkeit darüber, dass es sich bei der Äußerung, der Verfügungskläger habe
sich während eines Hörtests mit seiner Sprechstundenhilfe unterhalten, um eine
unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, und deren Unterlassung dieser deshalb nach §
1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
verlangen kann.
2.            Dasselbe gilt entgegen der Ansicht
des Landgerichts für die Äußerungen, die Gegenstand des Antrags b) waren.
2.1          Für die Beurteilung, ob eine Äußerung
als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen
Aussagegehalts.
a)            Maßgeblich für die Deutung ist dabei
weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive
Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die
Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums
hat. Dabei ist stets vom Wortlaut auszugehen. Die Äußerung darf jedoch nicht
aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung
zugeführt werden (BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08; vom 03.02.2009 –
VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; vom 30.01.1996 – VI ZR 386, 94;
vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist
der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren
Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und
verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen
erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der
weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss
vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.1987 –
VI ZR 195/86).
Von einer
Tatsachenbehauptung ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn der Gehalt
der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der
objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem
Beweis offen steht. Es kommt darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem
Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen
Sachverhalt entnehmen kann (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2. Teil, 4. Kap. Rn. 43 m.w.N.).
b)           Im vorliegenden Fall schildert der
bewertende Patient in dem streitgegenständlichen Kommentar, dass der
Verfügungskläger ihm auf seine Klage über „Druck auf den Ohren“ hin
den Blutdruck maß und einen Hörtest durchführte, sowie die jeweils an die
Untersuchungsmaßnahme anschließenden Äußerungen des Verfügungsklägers. Dabei
handelt es sich um die Schilderung eines objektiven, dem Beweis zugänglichen
Geschehensablaufs. Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass der
Kommentar eingeleitet wird von dem Satz: „Es war eine recht kurze
Untersuchung“, und die „Genommene Zeit“ mit der Note 5 bewertet
wird.
c)            Der maßgebliche Leser versteht die
Schilderung daher so, dass außer den beschriebenen Vorgängen keine
Untersuchungen durchgeführt oder Therapieempfehlungen gegeben wurden, da gerade
die Kürze der Untersuchung beanstandet und die zusammenhanglos nach dem
Ergebnis des Hörtests wiedergegebene Empfehlung, das „Halszäpfchen
operieren zu lassen“, als „Schluss“ des Arztbesuchs bezeichnet
wird.
Demgegenüber erscheint
die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung, der Kommentator habe
„nur die von ihm als relevant empfundenen Punkte“ erwähnt,
fernliegend angesichts der Tatsache, dass die vorgebrachte harsche Kritik
gerade auf Grund der Dürftigkeit und Zusammenhanglosigkeit der ärztlichen
Maßnahmen verständlich wird, nicht aber wenn man die einzelnen geschilderten
Maßnahmen nur als vom Äußernden beliebig herausgegriffene Teile eines längeren
Arztbesuchs mit umfangreicheren Untersuchungen und Beratungen versteht.
2.2          Dass die Behauptungen des
Kommentators, so verstanden, unwahr sind, hat der Verfügungskläger durch
Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen A5 und 6) glaubhaft gemacht,
während die Verfügungsbeklagte dagegen nichts vorgebracht hat.
2.3          Selbst wenn man von Mehrdeutigkeit
ausginge und die Auslegung der Verfügungsbeklagten – auch – für eine
naheliegende Deutungsvariante hielte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar
wären die Tatsachenbehauptungen nach dieser Auslegung wahr und verletzten den
Verfügungskläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Jedoch scheidet ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht
allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt. In einem solchen Fall ist vielmehr vom
Äußernden zu verlangen, sich eindeutig auszudrücken und klarzustellen, wie er
seine Aussage versteht (BVerfGE 114, 339 „Stolpe“).
3.            Der Verfügungskläger hat aus § 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auch
einen Anspruch auf Unterlassung der auf die dargestellten Behauptungen
gestützte Bewertung mit Noten, die Gegenstand des Antrags c) war.
3.1          Dabei handelt es sich zwar
zweifelsfrei um reine Meinungsäußerungen, die in besonderem Maß den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Auch dafür gilt die Meinungsäußerungsfreiheit aber
nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten
Positionen der Parteien im Einzelfall geboten.
3.2          Danach ist die herabsetzende
Bewertung, die der Verfügungskläger in dem Internet-Beitrag erfährt,
rechtswidrig.
a)            Zwar handelt es sich nicht um
Schmähkritik, da ersichtlich noch die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich
mit der Qualität der ärztlichen Tätigkeit des Verfügungsklägers, und nicht
dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund steht (vgl. BGH NJW 2009, 3580
m.w.N.). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik
bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986,
992; VersR 1994, 57).
b)           Der Senat hat auch berücksichtigt,
dass es nicht darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil
„richtig“ ist. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch
dann äußern, wenn andere sie für „falsch“ oder für
„ungerecht“ halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR
1994, 57; NJW 1978, 1797).
c)            Dennoch ist die vorliegende
Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung des
Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder
bestehen.
Grundlage für die
Wertung, dass die „Behandlung“, das „Vertrauensverhältnis“
und die „Betreuung“ beim Verfügungskläger die Note 6 verdienten,
„Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note 5, bildet
nämlich die auf der Internet-Seite der Verfügungsbeklagten aufgestellte
Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim
Verfügungskläger sei so abgelaufen wir geschildert. Diese Behauptung ist, wie
oben ausgeführt, unwahr.
Nach Auffassung des
Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine
zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart
widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung
der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden
Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige
Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren
Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte,
aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und
wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und
vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von
demjenigen, der der von der Verfügungsbeklagten zitierten
„Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08)
zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur
Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.
d)           Auf Seiten des Verfügungsklägers
fällt ins Gewicht, dass die Bewertung nicht nur geeignet ist, ihn in der
Öffentlichkeit herabzusetzen, sondern auch seine berufliche
Wettbewerbsfähigkeit und damit letztlich seine finanzielle Existenz erheblich
zu gefährden.
4.            Nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien kann die Beklagte für die das
Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen auf der von ihr betriebenen Seite
unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH
AfP 2012, 50 m.w.N.). Sie hat zwar nach dem Hinweis des Verfügungsklägers auf
die Rechtsverletzung die Beanstandung an den für den Beitrag Verantwortlichen
weitergeleitet, der die Berechtigung der Beanstandung soweit ersichtlich in
Abrede gestellt hat (Anlage 9). Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte aber nicht
nur von sich aus keine Nachweise vom Verfügungskläger verlangt, sondern auch
die von diesem mit Anwaltsschreiben vom 3.7.2014 übersandte
Sachverhaltsschilderung der Zeugin S. (Anlagen 10 und 11) nicht zum Anlass
genommen, den Beitrag von ihrer Seite zu entfernen. Dies wäre geboten gewesen,
da die Wahrheit der darin enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen
ersichtlich nicht nachgewiesen war. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte mit
Mail vom 4.7.2014 (Anlage 12) bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung der
Zeugin mit der in der „Rückmeldung der Patientin“ enthaltenen
übereinstimmt und sich lediglich auf eine abweichende Interpretation der
Darstellung berufen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO.

Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, § 3ZPO.
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Negative Bewertungen tun auch Ärzten weh – Linderung schafft der Fachanwalt

Das Internetportal Jameda.de , nach eigener Auffassung
Deutschlands größte Arztempfehlung,  bietet Patienten und anderen die
Möglichkeit, Ärzte mit Schulnoten und eigenen Texten zu bewerten.
Für eine Vielzahl von Kranken und Patienten stellen solche
Arztbewertungsportale wie eben Jameda.de, Sanego.de oder esando.de eine erste
Möglichkeit dar, um sich vorab über Ärzte und Krankenhäuser zu informieren,
ohne zuvor eigene Erfahrungen mit dem Arzt gemacht haben zu müssen. Daher ist
der gute Ruf eines Arztes in Portalen wie Jameda heutzutage wichtiger denn je.

Grenzen der Zulässigkeit von
negativen Bewertungen

Dem Interesse an der freien Meinungsäußerung
und dem Informationsinteresse des Patienten steht das Persönlichkeitsrecht des
Arztes bzw. dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das
auch für Selbständige gilt, entgegen. Nicht jede Meinung, die auf einem
Bewertungsportal geäußert wird, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Unzulässig sind die Schilderung von unwahren
Tatsachenbehauptungen oder das Zitieren von Äußerungen, die der Arzt nicht oder
nicht dergestalt getätigt hat. Ebenso unzulässig sind Meinungsäußerungen, denen
ein Anknüpfungspunkt fehlt oder Äußerungen, bei denen die Verächtlichmachung
des Arztes im Vordergrund steht. Strafbare Äußerungen wie Beleidigungen, üblen
Nachrede oder Verleumdung sind selbstverständlich ebenso wenig erlaubt.




Herabsetzende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik muss sich ein Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender
Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und die
negativen Bewertungen entfernen zu lassen.


Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf einem
Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich gerne
mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
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BGH lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab

Mitteilung der Pressestelle Nr. 132/2014


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])
§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3.…
(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(3) – (7) …
§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters
(1) – (5)…
(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]
(7)…

Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13

AG München – 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012

LG München I – 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013

Karlsruhe, den 23. September 2014