Auch im Jahr 2017 verschickt die Kanzlei
Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin weiterhin Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) an Nutzer der
Plattform eBay im Namen des Herrn Jörg
Hofmann, Kampstraße 38, 25451 Quickborn.
Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin weiterhin Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) an Nutzer der
Plattform eBay im Namen des Herrn Jörg
Hofmann, Kampstraße 38, 25451 Quickborn.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des Fotografen Jörg
Hofmann verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der
Fotograf Jörg Hofmann.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
sollen Lichtbilder des Fotografen Jörg
Hofmann verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der
Fotograf Jörg Hofmann.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei Hämmerling von Leitner
Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert die
Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in
Partnerschaft für Herrn Jörg
Hofmann 450,00 € Schadensersatz je
Foto, bei 2 abgemahnten Bildern somit 900,00 €, nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe
von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.985,00 €.
fordert die
Kanzlei Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in
Partnerschaft für Herrn Jörg
Hofmann 450,00 € Schadensersatz je
Foto, bei 2 abgemahnten Bildern somit 900,00 €, nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe
von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.985,00 €.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche hat das
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U
98/13 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U
98/13 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen für
Bilderklau versierten Fachanwalt.
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen für
Bilderklau versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht (UrhG) befasst oder
einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz, Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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