Die Firma M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. hatte eine Mandantin des Kollegen Andreas Schwartmann wegen
angeblicher Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von 1.151,80 EUR vor dem
Amtsgericht Hannover verklagt.
MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. hatte eine Mandantin des Kollegen Andreas Schwartmann wegen
angeblicher Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von 1.151,80 EUR vor dem
Amtsgericht Hannover verklagt.
Dessen Mandantin
wurde als Anschlussinhaberin vorgeworfen, den Film “Dark Knight XXX” unerlaubt
über eine Tauschbörse weiterverbreitet zu haben.
wurde als Anschlussinhaberin vorgeworfen, den Film “Dark Knight XXX” unerlaubt
über eine Tauschbörse weiterverbreitet zu haben.
Die
Anschlussinhaberin bestritt den Vorwurf und legte dar, dass außer ihr auch noch
ihr Sohn und ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss hatten und diesen
regelmäßig eigenständig nutzten.
Anschlussinhaberin bestritt den Vorwurf und legte dar, dass außer ihr auch noch
ihr Sohn und ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss hatten und diesen
regelmäßig eigenständig nutzten.
Die Klägerin
wurde vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller.
wurde vertreten durch die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller.
Zur mündlichen
Verhandlung über die Klage erschien für die Gegenseite jedoch niemand, so dass
die Klage mittels Versäumnisurteil abgewiesen wurde.
Verhandlung über die Klage erschien für die Gegenseite jedoch niemand, so dass
die Klage mittels Versäumnisurteil abgewiesen wurde.
Dagegen wurde
kein Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil wurde also rechtskräftig.
kein Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil wurde also rechtskräftig.
Die Klägerin
erweiterte kurz vor dem ersten Termin, welcher zum Säumnisführte, die Klage auf
den Sohn der Anschlussinhaberin, welcher von Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth,
vertreten wurde.
erweiterte kurz vor dem ersten Termin, welcher zum Säumnisführte, die Klage auf
den Sohn der Anschlussinhaberin, welcher von Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth,
vertreten wurde.
Denn schließlich
hätte die beklagte Anschlussinhaberin ja behauptet, dass auch der Sohn Zugang
zum Internet gehabt habe.
hätte die beklagte Anschlussinhaberin ja behauptet, dass auch der Sohn Zugang
zum Internet gehabt habe.
Das Amtsgericht
Hannover folgte nun meiner Argumentation
und wies auch diese Klageerweiterung mit Urteil vom 15.12.2016 – 419 C 14172/15 ab:
Hannover folgte nun meiner Argumentation
und wies auch diese Klageerweiterung mit Urteil vom 15.12.2016 – 419 C 14172/15 ab:
“Der Klägerin
stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil sie die von ihr
behauptete Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten zu 2. nicht beweisen
konnte. Da der Beklagte zu 2. nicht Anschlussinhaber war, bestand keine
tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft, selbst wenn man zugunsten der
Klägerin unterstellt, dass die Rechtsverletzung unter Verwendung des
streitgegenständlichen Anschlusses begangen wurde. […] Die Klägerin war
verpflichtet, hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu 2. den Vollbeweis
zu erbringen. Geeignete Beweisantritte hierzu hat sie nicht vorgetragen.”
stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil sie die von ihr
behauptete Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten zu 2. nicht beweisen
konnte. Da der Beklagte zu 2. nicht Anschlussinhaber war, bestand keine
tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft, selbst wenn man zugunsten der
Klägerin unterstellt, dass die Rechtsverletzung unter Verwendung des
streitgegenständlichen Anschlusses begangen wurde. […] Die Klägerin war
verpflichtet, hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu 2. den Vollbeweis
zu erbringen. Geeignete Beweisantritte hierzu hat sie nicht vorgetragen.”
Es zeigt sich hier, dass auch bei einer Streitverkündung in Filesharingklagen die Einschaltung eines Fachanwaltes zur zielführenden Verteidigung geboten ist.