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Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld

Die Meldung „Rechtsanwalt Sebastian Wulf beantragt Mahnbescheide für Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH bei AG Hünfeld“ wäre an sich nicht überraschend, ist dieser Rechtsanwalt Sebastian Wulf doch seit Jahresbeginn auch Geschäftsführer der Debcon GmbH und diese hatte in der letzten Zeit diverse Forderungsschreiben für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH verschickt.

Aber wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten des zu führenden Prozesses haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 müssen beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.


Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 


Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 


Und gerade wenn wie momentan massenweise Mahnbescheide beantragt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Antragsseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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Bei Klagen von FDUDM2 GmbH und/oder dem Insolvenzverwalter Karl-Heinz Trebing ist Vorsicht angesagt. Das Prozesskostenrisiko trägt nur der Beklagte.

Mal klagt der Rechtsanwalt Sebastian Wulf, mal die Kanzlei
U + C Rechtsanwälte und immer ist es das gleiche Spiel:

Erst kommt der Mahnbescheid, dann die
Klage mal mit Begründung, mal ohne und dann kurz vor dem Termin kommt die
Klagerücknahme oder zum Termin erscheint niemand.
Gemein vor allem für die Beklagten wird es
dann:
Denn wenn ein Kostenfestsetzungsantrag
gestellt wird erfolgt das Schreiben der Kanzlei Lessing, Tebing Bert
Rechtsanwälte, also des Insolvenzverwalters in dessen Namen geklagt wurde und
teilt dem Gericht mit, dass Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt wurde.

Die
Insolvenzbekanntmachungen.de weisen hierzu folgenden Eintrag aus. „810 IN 131/13
F-10-9 In dem Insolvenzverfahren FDUDM2 GmbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt
am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 79436), vertr. d.: Alexandros Besparis,
Habsburgerallee 1a, 60315 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer)
hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse
zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen
Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt/M., 06.08.2014″



Und dies bedeutet, dass die Kosten der Verteidigung gegen die Klage, trotz gewonnenem Prozess bei dem Beklagten verbleiben.

Und dies auch
noch völlig zu Recht, hat der BGH ·mit Urteil vom 2. Dezember 2004 · Az. IX ZR
142/03 entschieden, dass der Insolvenzverwalter 
weder nach §§ 6061 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, denn es gehört zu den allgemeinen Risiken einer obsiegenden Prozesspartei, ob sie die von ihr aufgewendeten Prozesskosten vom unterliegenden Gegner erstattet erhält (BGHZ 148, 175, 179;154, 269, 272). 

Der BGH führt hierzu aus:

Ebensowenig reicht es aus, daß § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten zu begründen; denn diese Pflicht dient nicht dem Schutz eventueller Prozessgegner.

§ 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Kostenerstattungsansprüche des Prozeßgegners. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegenüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozeßgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.

Das mag für den Insolvenzverwalter ja ausreichen, obwohl ich in den Fällen der FDUDM2 GmbH starke Zweifel habe, ob nicht schon vorab bekannt war, dass keine Kohle vorhanden ist, so dass zumindest eine Haftung nach § 826 BGB in Frage kommt.

Der BGH hat in dem entschiedenen Fall geschrieben:

In Betracht kommt einzig ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Berufungsgericht hat hierbei die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 148, 175, 183) zugrunde gelegt. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist.

Und dies sehe ich in den Fällen der FDUDM2 GmbH gegeben. 

Die klagenden Anwaltskanzleien müssten auf Grund der bekannten Probleme der FDUDM2 GmbH persönlich haften.

Wenn nicht der Tatbestand zu wissen, dass man eine Klage nie verlieren kann, zumindest nicht kostenmäßig, weil für die eigene Partei kein Kostenrisiko besteht, ohne dass PKH wegen erwiesener Bedürftigkeit bewilligt, nicht grob leichtfertig ist, was denn dann?!

Wie Gerichte es sich gefallen lassen können, von einem Insolvenzverwalter und den beauftragten Kanzleien mit massenweise Mahnbescheiden und Widersprüchen und Klagerücknahmen oder Versäumnisurteilen überzogen zu werden, ohne das Prozessrisiko tragen zu müssen, ist mir ein Rätsel. 

Ich muss mal die befreundeten Strafrechtler befragen ob es da nicht eine schöne Vorschrift aus deren Bereich gibt, unter die sich so ein Verhalten subsumieren lässt.