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OLG Frankfurt a.M. zur Kindeswohlgefährdung durch Smartphones und Internetzugänge

Nach einem Beschluss des
OLG Frankfurt a. M. vom 15.06.2018 (2 UF 41/18)
kann alleine der Besitz
eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne
Internetzugang nicht die Annahme rechtfertigen, dass Eltern durch die Eröffnung
eines Zugangs ihr Kind schädigen.
Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte
hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.
Allgemeine Risiken dadurch, dass Minderjährige smarte Technologien und Medien
nutzen, begründen nicht persé eine hinreichende konkrete Kindeswohlgefährdung,
die Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigen. Es ist vielmehr im Einzelfall zu
prüfen, ob das Kindeswohl Schutzmaßnahmen durch staatliche Organe erfordert.
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit von Anordnungen gem. § 1666, 1666a BGB
wegen Kindeswohlgefährdung durch die Verwendung von Smartphones und
Internetzugängen durch Minderjährige.

Gründe:
I.            
Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit Juli 2017
voneinander getrennt. Die Trennung vollzog sich zunächst innerhalb des vorher
als Ehewohnung genutzten Hauses, zwischenzeitlich ist der Antragsgegner
ausgezogen, nachdem das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Hersfeld in einem
von der Antragstellerin angestrengten Wohnungszuweisungsverfahren dieser das
Haus für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen hatte (…
Amtsgericht Bad Hersfeld).       
Im hier zugrundeliegenden Verfahren stritten die beteiligten
Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter A, geboren
am XX.XX.2009.      
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.1.2018 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für A auf die
Kindesmutter allein übertragen.  
Darüber hinaus hat das Amtsgericht in dem Beschluss der
Kindesmutter aufgegeben, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Form von
Sozialpädagogischer Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt
und den Hilfe durchführenden Stellen jederzeit und umfänglich zu kooperieren.      
Der Kindesmutter wurde ferner aufgegeben, feste Regeln,
insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im
Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet)
für das Kind zu finden und diese Regeln umzusetzen. Die Regeln sollten dem
Gericht binnen 2 Monaten nach Zustellung des Beschlusses mitgeteilt werden.        
Der Kindesmutter wurde schließlich auferlegt, dem Kind ein
eigenes und frei zugängliches Smartphone nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
Sollte das Kind anderweitig in den freien Besitz eines Smartphones oder sonstigen
mobilen Smartgeräts gelangen, hatte sie dieses zu entziehen. Diese Auflage
wurde befristet, bis das Kind 12 Jahre alt ist.        
Anlass für die Auflagen zur Mediennutzung war der Umstand,
dass im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Kindes deutlich wurde, dass das
achtjährige Mädchen über einen freien Zugang zum Internet über Computer und
Tablet der Kindesmutter und über ein eigenes Smartphone verfügte.      
Eine Erörterung möglicher Maßnahmen zum Kinderschutz
erfolgte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Die Notwendigkeit
entsprechender Auflagen war weder seitens des Jugendamtes noch des
Verfahrensbeistandes thematisiert worden.   
Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die erteilten
Auflagen erforderlich seien, um bestehende Gefahren für das Kind abzuwenden.
Der Umstand, dass anlässlich der Anhörung bekannt geworden sei, dass dem Kind
diverse Medien in der Freizeit völlig frei zugänglich seien, mache ein
familiengerichtliches Einschreiten notwendig. Der bestehende freie und unkontrollierte
Medienzugang sei bei einem erst achtjährigen Mädchen stark verfehlt und
begründe eine konkrete Gefahr für die seelische Entwicklung des Kindes.
Insbesondere die Nutzungsmöglichkeit von Internetangeboten wie
„YouTube“ berge für das Kind die naheliegende Gefahr, laufend mit
nicht altersgerechten und für die seelische Entwicklung schädlichen Inhalten
konfrontiert zu werden. Bei Kindern handele es sich im Hinblick auf neue
elektronische Medien und das aus ihnen resultierende Suchtpotential um eine
hochvulnerable Gruppe, da diese entwicklungsbedingt noch nicht die ausreichende
Stabilität aufwiesen, suchtbezogenen Risiken resilient zu widerstehen. Unter
den gegebenen Umständen bedürfe es begrenzender Vorgaben, d.h. klarer Regeln
für die Mediennutzung des Kindes im Alltag, welche die Kindesmutter bestimmen
und umzusetzen habe. Da ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden
sei und sie daher auch den Umgang mit Medien als Ausgestaltung des Alltags nun
bestimme, müsse sie auch entsprechende Regeln entwickeln.
Darüber hinaus sei die Auflage zu treffen, dass dem Kind ein
Smartphone oder anderweitiges Smartgerät derzeit nicht mehr zur Verfügung
gestellt werde. Mit der Nutzung solcher Geräte seien potentiell allerhand
erhebliche Gefahren verbunden, die im Einzelfall für Eltern deutlich schwerer
erkennbar seien als Gefahren in der analogen Welt. Für die freie selbständige
Nutzung eines Smartphones sei das 8-jährige Kind eindeutig noch zu jung, zumal
die Nutzung digitaler Medien für Kinder auch Risiken und Gefahren in Form von
jugendgefährdenden Inhalten und Cybermobbing begründen könne. Das Gericht
stützt sich bei der Begründung der Entscheidung auf verschiedene Expertisen zum
Medienkonsum und den Folgen für Kinder. Wegen der weiteren Einzelheiten der
ausführlichen Begründung wird auf den Beschluss vom 10.1.2018 Bezug genommen.        
Der Antragsgegner wandte sich mit seiner am
(Montag)19.2.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am
17.1.2018 zugestellten Beschluss und strebte ursprünglich weiterhin die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich an. Im Termin vor dem
Beschwerdegericht am 30.5.2018 haben die Beteiligten eine Vereinbarung
dahingehend getroffen, dass bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge
der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes im Haushalt der Kindesmutter ist.
Die Umgangskontakte des Kindesvaters mit A haben die Eltern im Termin ebenfalls
einvernehmlich geregelt. Die ursprünglichen Anträge auf Alleinübertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts oder weiterer Sorgerechtsbestandteile werden
aufgrund der getroffenen Vereinbarung nicht weiter verfolgt.   
Im Termin haben sowohl die Kindesmutter als auch der
Verfahrensbeistand gegen den Beschluss vom 10.1.2018 Anschlussbeschwerde hinsichtlich
der der Kindesmutter erteilten Auflagen nach §§ 1666, 1666 a BGB eingelegt.         
II.           
Die Beschwerden der Kindeseltern und des Verfahrensbeistands
sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und haben in der Sache auch Erfolg.         
Nachdem sich die Beteiligten im Senatstermin darauf
verständigt haben, dass A ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter
hat und die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten werden soll, war der
Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld hinsichtlich der dort angeordneten
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitssorge für A auf
die Kindesmutter abzuändern. Die Sorgerechtsregelung war gemäß § 1671 Abs. 2
Nr. 1 BGB entsprechend der Vereinbarung der Eltern zu treffen, da keine
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die von den Kindeseltern vereinbarte
Regelung dem Kindeswohl widersprechen würde. Für das betroffene Kind ist es von
Vorteil, dass der belastende Streit der Eltern einvernehmlich beendet wird,
inhaltlich entspricht die Obhutsregelung auch dem Wunsch von A, die sich
gegenüber dem Verfahrensbeistand für eine Beibehaltung ihres seit der
erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden Lebensmittelpunktes bei der
Kindesmutter ausgesprochen hat. Dementsprechend haben auch der Verfahrensbeistand
und das zuständige Jugendamt die getroffene Regelung befürwortet. Es bleibt
demgemäß bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern, wobei A in die
Obhut der Kindesmutter gegeben wird.       
Auch die nach § 66 FamFG zulässigen Anschlussbeschwerden des
Verfahrensbeistands und der Kindesmutter sind begründet, da die Voraussetzung
zur Verhängung von Auflagen nach §§ 1666, 1666 a BGB nicht gegeben sind. Der
Beschluss war demgemäß dahingehend abzuändern, dass die Auflagen entfallen.       
Grundsätzlich kann das Gericht zwar Maßnahmen nach § 1666
BGB von Amts wegen ergreifen, wenn diese im Interesse des Kindeswohls
erforderlich sind. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht
gegeben. Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB sind zu treffen, wenn das
körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen
gefährdet wird. § 1666 BGB ist eine Ausprägung des dem Staat gemäß Art. 6 Abs.
2 S. 2 GG obliegendem Wächteramtes, das dem Schutz des Kindes bei Gefährdung
seines Wohls dient. Im Hinblick darauf, dass staatliche Maßnahmen insoweit
immer auch die Grundrechte der Eltern nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1
GG tangieren, stellt insbesondere das Bundesverfassungsgericht hohe
Anforderungen für staatliche Eingriffe in die elterliche Personensorge
(ständige Rechtsprechung vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2016, 439, FamRZ
2015, 112, FamRZ 12, 1127, FamRZ 14, 907, 1177 jeweils m.w.N.). Eine
gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt demgemäß zunächst die
positive Feststellung voraus, dass bei weiterer Entwicklung der vorliegenden
Umstände der Eintritt eines Schadens zum Nachteil des Kindes mit ziemlicher
Sicherheit zu erwarten ist, die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts
rechtfertigt eine eingreifende Maßnahme nicht. (vgl. Poncelet/Onstein in
Herberger/Martinek-Rüßmann, Juris Praxiskommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1666
Rdn. 20). Es gehört insoweit nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine
bestmögliche Förderung des Kindes und seiner Fähigkeit zu sorgen, sondern die
staatlichen Organe haben sich von der Erwägung leiten zu lassen, dass die
Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen
werden, und zwar auch dann, wenn dabei im Einzelfall wirkliche oder
vermeintliche Nachteile des Kindes durch bestimmte Verhaltensweisen oder
Entscheidungen der Eltern in Kauf genommen werden müssen. Aufgabe des Staates
ist es daher nicht, die im Interesse des Kindeswohls objektiv beste Art der
Sorgerechtsausübung – soweit eine solche überhaupt festgestellt werden kann –
sicherzustellen, sondern staatliche Maßnahmen können erst dann ergriffen
werden, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2017- 1 BvR 1202/17; Beschluss
vom 14. Juni 2014 – 1 BvR 725/14). Bei der Anwendung des § 1666 BGB ist der
verfassungsrechtlich abgesicherte Elternvorrang zu beachten, d.h.
familiengerichtliche Eingriffe sind selbst bei Gefährdung des Kindeswohls nur
zulässig, wenn festgestellt werden muss, dass die Eltern auch künftig nicht
bereit oder in der Lage sind, eingetretene Gefährdungen abzuwenden (vgl.
Coester in Staudinger/ Kommentar zum BGB 2016, § 1666 BGB Rdn. 169 ff. m.w.N.).         
Dieser Subsidiaritätsvorbehalt, der Eingriffen nach §§ 1666
BGB demgemäß immanent ist, wurde vom Amtsgericht im hier zugrundeliegenden
Verfahren bei der Anordnung der Auflagen nach § 1666 Abs.3 BGB nicht
hinreichend beachtet.  
Hinsichtlich der Auflage Maßnahmen der Jugendhilfe in
Anspruch zu nehmen fehlt es schon an der Erforderlichkeit der Anordnung. Da
Maßnahmen nach § 1666 BGB immer als Grundrechtseingriff auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen, sind sie nicht gerechtfertigt, wenn
sie zur Sicherung des Kindeswohls nicht erforderlich sind. Die vom
Familiengericht erlassene Anordnung hat verbindlichen Charakter und greift
damit in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter
ein. Dieser Eingriff ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da er zur Wahrung der
Kindesinteressen nicht nötig ist, weil die Kindesmutter die entsprechenden
Hilfemaßnahmen von sich aus wahrnehmen will (vgl. auch
Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 1.12.2010 1 BVR 1572/10).    
Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Bereitschaft zur
Annahme von Hilfsangeboten des Jugendamts nur dem laufenden gerichtlichen
Verfahren geschuldet waren, sind nicht gegeben, da die Initiative zu Gesprächen
im Jugendamt bereits vor Beginn des Verfahrens von den Eltern ausging. Im
Rahmen der Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat die Vertreterin
des Jugendamts ausgeführt, dass die Kindeseltern bereits vor Durchführung des
erstinstanzlichen Anhörungstermins im November 2017 im Jugendamt vorstellig
geworden sind und Anträge zur Hilfe auf Erziehung unterzeichneten. Wie die in
der Familie tätige sozialpädagogische Familienhilfe im Rahmen ihres
Zwischenberichts ausgeführt hat, sind auch beide Eltern aktiv an den
Hilfemaßnahmen beteiligt und arbeiten engagiert mit.       
Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass entsprechende Auflagen nach § 1666, 1666 a BGB gegenüber den
Eltern erteilt werden müssen, um sicherzustellen, dass die bereits angelaufene
Hilfe fortgesetzt wird. Die Kindeseltern waren und sind bereit, entsprechende
Angebote freiwillig zu nutzen und müssen hierzu nicht durch das Gericht
angehalten werden.    
Auch hinsichtlich der Anordnungen betreffend der
Mediennutzung und der Nutzung eines Smartphones greifen die Auflagen des
Amtsgerichts unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der
Kindesmutter ein.            
Weder seitens des zuständigen Jugendamts noch seitens des
Verfahrensbeistands wurde eine konkrete Gefährdung des betroffenen Kindes durch
die stattgefundene Mediennutzung festgestellt und mit der Kindesmutter
thematisiert. Es erscheint vor diesem Hintergrund schon zweifelhaft, ob
überhaupt im zugrundeliegenden Fall eine konkrete Gefährdung des Kindes
anzunehmen ist, die ein Eingreifen des Familiengerichts von Amts wegen
rechtfertigen würde. Die allgemeinen Risiken der Nutzung smarter Technologien
und Medien durch Minderjährige begründen nicht per se eine hinreichend konkrete
Kindeswohlgefährdung, die Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigen würde,
sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kindeswohl Schutzmaßnahmen durch
staatliche Organe erfordert. Die Nutzung digitaler Medien muss zum Schutz von
Minderjährigen gegebenenfalls pädagogisch begleitet werden, hier ergeben sich
jedoch individuelle Spielräume, die – solange keine konkrete
Kindeswohlgefährdung vorliegt – innerhalb der jeweiligen Familien eigenverantwortlich
festgelegt werden kann (vgl. Herberger juris PR-FamR 14/17 Anm. 2; juris FamR
7/2018 Anm. 2, Leipold NZFam 2016, 953).         
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, nach
der Auflagen gem. §§ 1666, 1666a BGB erforderlich sind, wenn sich im Verlauf
eines Verfahrens herausstellt, dass ein Kind oder Jugendlicher Smartphones oder
Tablets nutzt und dabei auch den – letztlich von den Eltern ermöglichten –
Internet- oder WhatsApp-Zugang nutzt. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass
das Kind oder der Jugendliche Zugang zu Computerspielen hat, die nicht
altersgerecht sind. Ohne Vorliegen weiterer, erheblicher Anzeichen für eine
konkrete Gefährdung des Kindes lässt sich hier nicht darauf schließen, dass ein
Tätigwerden im Rahmen des den Familiengerichten zusammen mit den Jugendämtern
überantworteten staatlichen Wächteramts zulässig ist.    
Mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Hersfeld
(Beschluss vom 15. Mai 2017, 63 F 120/17 EASO, Beschluss vom 20.3.2017, 63 F
111/17 EASO; Beschluss vom 27.10.2017 – 63 F 290/17, NZFam 2018, 414 – mit Anm.
Leipold) ist davon auszugehen, dass Medien- und Internetkonsum durch Kinder und
Jugendliche Gefahren birgt, denen Eltern geeignet begegnen müssen. Das betrifft
sowohl die zeitliche Begrenzung des Medienkonsums als auch die inhaltliche
Kontrolle. Der Zugang jugendgefährdender Inhalte über Youtube oder andere
Filmplattformen kann im Einzelfall schädliche Wirkung auf Kinder und
Jugendliche haben, auch die Teilnahme an nicht für die aktuelle Altersgruppe
freigegebenen Spielen konfrontiert sie möglicherweise mit verstörenden,
schädigenden Inhalten. Die Verwendung von WhatsApp durch Jugendliche oder
Kinder eröffnet ein weites Feld an Missbrauchsmöglichkeiten des Jugendlichen,
da er als Sender und Empfänger gewünschter oder unerwünschter Nachrichten
betroffen sein kann (zum sog. Sexting Döll, FamRZ 2017, 1729).               
Äußerst fraglich ist, ob generell eine Schädlichkeit
angenommen werden kann, die ein Eingreifen der Familiengerichte erforderlich erscheinen
lässt, wenn Eltern ihren Kindern – technisch – die Möglichkeiten eröffnen,
Medien in der erörterten Weise zu nutzen (skeptisch Leipold, NZFam 2018, 416,
offener Rake, FamRZ 2016, 2118,2119). Der Senat ist der Auffassung, dass die –
wegen der Neuartigkeit der Gefährdungen durch das Internet aktuell
vieldiskutierten – Schädigungsformen im Kinderschutz im Ergebnis nicht anders
zu bewerten sind, als technisch seit längerer Zeit bekannte Medien. Auch zu
ausgedehnte Fernsehzeiten oder das Anschauen kindergefährdender Sendungen im
öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk sollten Eltern geeignet
verhindern. In gleichem Maß gilt es zu verhindern, dass Kinder sich
ausschließlich von Junkfood ernähren, müssen Eltern darauf achten, dass ihre
Kinder die ihrem Schutz dienenden Straßenverkehrsregeln einhalten, Körper- und
Zahnhygiene betreiben, verordnete Medikamente regelmäßig einnehmen etc pp. In
all diesen Bereichen kann Vernachlässigung oder fehlende Kontrolle dazu
beitragen, dass Kinder der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt sind. Allein der
Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne
Internetzugang rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass Eltern durch die
Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall
Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung
ergeben. Liegt sodann in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maß der
Eintritt eines Schadens nahe, kann das Familiengericht einschreiten.   
Es muss insoweit auch hier berücksichtigt werden, dass es
nicht zum staatlichen Wächteramt gehört, für eine bestmögliche Förderung des
Kindes und seiner Fähigkeiten zu sorgen. Das in Art. 8 EMRK niedergelegte Recht
auf Achtung des Familienlebens lässt Eingriffe des Staates nur unter den engen
gesetzlich normierten Voraussetzungen zu, sodass der Staat den Eltern
grundsätzlich auch keine bestimmte Lebensführung vorschreiben kann. Eingriffe
sind insoweit nur zulässig, wenn das Kindeswohl diese konkret erfordert und können
nicht unter dem Aspekt bestmöglicher Sorgerechtsausübung gerechtfertigt werden
(vgl. Poncelet/Onstein a.a.O. § 1666 Rdn. 40 m.w.N.).  
Die Anordnungen zur Mediennutzung und Gebrauch smarter
Geräte beachtet jedenfalls auch den Grundsatz der Subsidiarität staatlichen
Eingreifens nicht hinreichend, da im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
nicht einmal geprüft wurde, inwieweit die Kindesmutter selbst bereit ist,
Mediennutzung und Nutzung des Smartphones durch ihre Tochter kritisch zu
hinterfragen und entsprechende Einschränkungen vorzunehmen. Der Umstand, dass
die Kindesmutter bereits kurz nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
entsprechende Vereinbarungen und Nutzungsmodalitäten mit Hilfe der
sozialpädagogischen Familienhilfe gefunden hat, spricht dafür, dass auch hier
möglicherweise eingetretene Gefährdungen von der Kindesmutter selbst ohne
Auflage des Gerichts beseitigt worden wären. Die Möglichkeit der Gefahrabwehr
durch die Kindeseltern selbst ist nach § 157 FamFG bei Maßnahmen nach § 1666 BGB
ausdrücklich mit den Beteiligten zu erörtern, was schon zur Meidung von
Überraschungsentscheidungen geboten, aber darüber hinaus auch zur Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Subsidiarität
staatlicher Eingriffe in Elternrechte unabdingbar ist.         
Nach alledem waren die der Kindesmutter vom Familiengericht
erteilten Auflagen sämtlich aufzuheben.        
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, keine Kostenerstattung anzuordnen und
die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. In
Kindschaftsverfahren ist mit der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil
Zurückhaltung geboten, da derartige Verfahren regelmäßig im Interesse des
Kindes geführt werden. Dies gilt vorliegend insbesondere auch vor dem
Hintergrund der einvernehmlichen Beendigung des Beschwerdeverfahrens
hinsichtlich des Zuordnungsstreites der Kindeseltern.       

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 45
Abs. 1 Nr. 1, 2 FamGKG, 40 FamGKG. Anhaltspunkte dafür von dem Regelwert
abzuweichen sind nicht ersichtlich