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LG Stuttgart zur Sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.08.2019, Az. 24 O
256/18 zum ewigen Streitthema der Sekundären Darlegungslast in
Filesharing-Fällen  entschieden, dass der
Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dann genügt, wenn er bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass andere Personen und ggf.
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur im Rahmen des
Zumutbaren ist er dabei auch zu Nachforschungen verpflichtet. Hierbei ist
abzuwägen, wie schwierig weitere Informationen zu beschaffen sind, andererseits
welches schutzwürdigen Interessen der Rechteinhaber an diesen hat, d.h.
inwieweit diese Informationen dem Rechteinhaber seine Rechtsverfolgung
erleichtern. Grundsätzlich möglich ist es dem Rechteinhaber, einen
Negativbeweis dahingehend zu führen, dass die vom Anschlussinhaber als mögliche
Täter benannten Personen tatsächlich nicht als Täter in Betracht kommen und als
Verdächtige ausgeschlossen werden können (vorliegend verneint).

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Filesharing – Klage der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH und Klagerücknahme nach erster Erwiderung

Die IT-Kanzlei Gerth  konnte vor kurzem für einen Mandanten einen Erfolg
gegen die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH, Carl-Reuther-Str. 1,
68305 Mannheim vor dem AG Bielefeld erzielen.
Wie hier
berichtet macht das  Inkassounternehmen
Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aktuell
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele in den Jahren 2013 und
2014 abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten. Zuvor hatte die
ra.meier Rechtsanwaltskanzlei, Marcus Meier, Waltroper Straße 46, 44538 Lünen
aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von den abgemahnten Anschlussinhabern
einzutreiben.
Zunächst versuchte es die Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH mit einem weiteren Forderungsschreiben in eigenem Namen
, ehe dann von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, Augustanlage 57, 68165
Mannheim ein Mahnbescheid beantragt worden ist, welchen er dann nach dem
erfolgten Widerspruch mit einer Klage begründet hat.
Das AG Bielefeld hat dann auch sofort terminiert. Nach der
ersten Klageerwiderung meinerseits hat dann  
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier die Klage zurückgenommen.
Aber die Klagerücknahme
zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in 
Filesharingfragen
erfahrenen Fachanwalt
 gegen Klagen,
Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus
sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.
Es zeigt sich also, dass auch ohne andere
mögliche Täter eine Verteidigung gegen Klagen wegen Filesharing möglich und
sogar sinnvoll sein kann. Bestreiten mit Substanz und nicht in den blauen Dunst
ist hier zielführend.

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Vergleichsvorschlag führt nicht nur bei mir zur Verwunderung

Manchmal bekommt man schon ziemlich komische Verfügen von
Gerichten inklusiver nicht nachzuvollziehender Vergleichsvorschläge.

Ein solcher erreichte mich die Tage in einem
Urheberrechtsprozess wegen angeblicher unerlaubter Bildnutzung:
  
  1. Die Klägerseite
    wird darauf hingewiesen, dass der Antrag zu 1) a) in Höhe von 1.162,50 EUR
    nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger berechnet den Lizenzschaden auf Seite 7
    der Anspruchsbegründung mit 450,00 EUR. Überhaupt sind die ge­nannten Zeiträume
    in der Anspruchsbegründung nicht nachvollziehbar (03.02.2012-19.11.2012 auf
    Seite 2, 04.06.2014-20.11.2014 auf Seite 7, 03.02.2012-19.11.2014 in Anlage 4).
  2. Die Klägerseite
    wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Erstattung von
    außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verjährt sein dürfte. Die Zustel­lung
    des Mahnbescheids konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, da zwischen Antrag
    und Zustellung mehr als 3 Monate vergangen sind. Mit ursächlich für die
    Verzögerung war laut Schreiben des Mahngerichts vom 01.02.2018, dass der An­trag
    auf Neuzustellung zunächst unzulässig gewesen ist. Der zulässige Antrag auf
    Neuzustellung ist dann erst am 16,03.2018 beim Mahngericht eingegangen. Die
    Nachricht über die Nichtzustellung wurde auch schon bereits am 12.12.2017 vom
    Mahngericht versandt.
    1. Der Beklagte zahlt
      an den Kläger zur Abgeltung der Klageforde­rung einen Betrag in Höhe von 450,00
      EUR.
    2. Die Kosten des
      Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen­einander aufgehoben.
  3. Den Parteien wird
    aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht
    zu erklären, ob sie den vorstehenden Vergleichsvor­schlag annehmen (§ 278 Abs.
    6 ZPO).
  4. Sofern bei
    grundsätzlicher Vergleichsbereitschaft kein Einverständnis mit der
    vorgeschlagenen Regelung besteht, wird anheim gestellt, untereinan­der in
    Verhandlungen einzutreten.
  5. Die Klägerseite
    erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen und dem Schriftsatz des
    Beklagten binnen 5 Wochen.

  
Vorausgegangen war eine Klage aus Urheberrechtsverletzung
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.162,50 € sowie Erstattung der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höh evon 546,50 € nebst Zinsen seit
Januar 2015.
Die Klage wurde selbstverständlich vor einem unzuständigen
Gericht
erhoben. Und nach der Verweisung kommt dann direkt mit der Ladung irgendwann im Sommer 2019 die Verfügung mit dem Vorschlag.
Wie soll ich einem Mandanten erklären, dass der Kläger
statt der geforderten 1.709,00 € jetzt 450,00 € bekommen soll, er aber die
Hälfte der Kosten und auch noch zusätzlich meine Vergleichsgebühr tragen soll?




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AG Frankenthal – Voraussetzungen der Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil
vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17
eine Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte für Universum Film GmbH zurückgewiesen, da die Klägerin nicht
beweisen konnte, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige
Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH – „Konferenz der Tiere“)

               
Leitsätze:
1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter
wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder
unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
1a. in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss
des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret
genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist,
weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne
Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
1b. der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen
objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende
Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840
BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen
verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§
421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu
Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von
ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des
verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation
und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem
Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene
Mittäter bewirkt worden ist.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.        
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und
Verwertungsrechte an dem PC-Spiel „S.“.   
Die Klägerin trägt vor,  
dass über den Anschluss des Beklagten am 8. September 2013
eine Datei zum Herunterladen angeboten worden sei, die mit einer über ihren
Hashwert identifizierten Datei identisch sei, welche eine funktionsfähige Kopie
des eingangs genannten Computerspiels enthalte. Außer dem Beklagten habe an dem
fraglichen Tag niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht
die Mitglieder der in einer separaten Wohnung in seinem Anwesen lebenden
Familie seiner Tochter. Aufgrund des Vorgangs vom September 2013 habe sie den
Beklagten am 6. Februar 2014 erfolglos abgemahnt. Ihr stehe ein
Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem
Gegenstandswert von 20.000.- € verpflichtet. Die Deckelung des Wertes nach §
97a Abs. 3 Satz 2 UrhG greife nicht, weil diese bei dem hier betroffenen
hochpreisigen und erfolgreichen Computerspiel unbillig und nicht mit
europarechtlichen Normen in Einklang zu bringen sei.        
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von
964,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen;              Abs. 7
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren
Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.          
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte trägt vor,
er habe das streitgegenständliche Spiel weder ganz noch in
Teilen zum Download angeboten und könne dies auch gar nicht, weil er gar keine
Computer und auch das Internet nicht nutze. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten
allerdings seine 2017 verstorbene Ehefrau sowie seine Tochter, deren Ehemann
und deren damals 20/21 bzw. 15/16 Jahre alte Kinder mit ihren eigenen
Endgeräten selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss
gehabt und diesen auch genutzt. Eine Abmahnung habe er 2014 nicht erhalten,
sondern sei erst durch den Mahnbescheid vom Dezember 2016 bzw. ein kurz zuvor
erhaltenes Schreiben auf die Behauptungen der Klägerin aufmerksam geworden.
Unmittelbar danach habe er seine in seinem Anwesen wohnenden Angehörigen ohne
Ergebnis zu dem Vorwurf befragt. Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten
hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe schon deshalb
nicht, weil die Klägerin diesen Anspruch gar nicht weiterverfolgt habe. Im
Übrigen sei der Anspruch verjährt und die Forderung im Hinblick auf die
Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, die vom Gesetzgeber eigens wegen
massenhafter Abmahnungen in Fällen wie dem vorliegenden geschaffen worden sei,
überhöht. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
berücksichtige die Klägerin nicht, dass die jeweiligen Tauschbörsennutzer
lediglich als Gesamtschuldner haften, Zahlungen anderer in Anspruch genommener
Nutzer folglich auch gegenüber dem Beklagten schuldbefreiend wirkten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.               
1. In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 6.
Dezember 2017 (I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von
Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung
konsequent aus der regelmäßig anzunehmenden Mittäterschaft hergeleitet.       
Bis dahin war – soweit das Problem überhaupt erörtert wurde
– in Rechtsprechung und Schrifttum jedenfalls unklar und wohl auch umstritten,
wie sich beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem
Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende oder
sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende
Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit
bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog.
Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie
begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der
behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter
nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen
(vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 – Konferenz der Tiere;
AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit
dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten
Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der genutzten Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784,
785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der
der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben
könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen
Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW
2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.             
Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten
Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten
Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen
Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig,
d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen
ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in
Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB
ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter
den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur
einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch
einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen
Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der
geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich
ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet
worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in
Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im
Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und
separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn
insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären,
welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die
geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter
bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende
Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch
Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein
Innenregress nach § 426 BGB möglich ist. 
2. Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben
aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten
nicht aus.
Es fehlt bereits an einer Angabe, in welcher Tauschbörse der
monierte Verstoß stattgefunden haben soll. Zudem mangelt es an einem Vortrag
dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem nach Behauptung der Klägerin vom
Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot
in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines
urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist.
Aus der in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin
der mit der Ermittlung von der Klägerin beauftragten E. UG (Anl. K4, Bl. 144
d.A.) zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der
eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer zu einem nicht näher
bezeichneten Zeitpunkt im Internet eine Datei mit einem bestimmten Hashwert
gesucht und gesichert wurde, die zweifelsfrei das geschützte Werk in
funktionstauglicher Version enthielt, bevor sodann gezielt nach Angeboten
dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Datei in Tauschbörsen gesucht
worden ist. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein
derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse (welcher?)
vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen
Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur
Verfügung gestellten Angebot existierte.          
Zudem ergibt sich aus der weiter in Bezug genommenen
eidesstattlichen Versicherung eines anderen Mitarbeiters der E. UG (Anl. K3,
Bl. 133 ff. d.A.), dass über den Anschluss des Beklagten ein Teilstück der dort
angebotenen Datei heruntergeladen und bei dem automatisch durchgeführten
Abgleich mit der vorab ermittelten Referenzdatei eine Übereinstimmung
festgestellt worden sei. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten
Anforderungen jedoch nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in
einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den
Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind
bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein
entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie
den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten „revisionssicher
archiviert“ hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist die
notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem
geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes gerade
deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer
schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die
auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018,
123 mwN).               
Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend
gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin trotz des
ausführlichen und expliziten Vortrags des Beklagten zu einer möglichen
Überkompensation nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der
monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von
ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und
erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen
schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.              
Letztlich erscheint im konkreten Fall zumindest zweifelhaft,
ob beim Beklagten von dem nach der eingangs zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich vorauszusetzenden Kenntnisstand über die
Funktionsweise von Tauschbörsen und damit von einem bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit anderen Nutzern im mittäterschaftlichen Sinne ausgegangen
werden könnte. Der im März 1941 geborene Beklagte hat dazu unter Hinweis auf
sein Alter ausgeführt, dass er weder das Internet nutze, noch überhaupt mit
Computern umzugehen wisse. Dies entspricht dem Eindruck, den das Gericht vom
Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen
Verhandlung gewonnen hat. Dort hat er u.a. nachvollziehbar erläutert, dass er
erst nach Aufklärung durch seinen Rechtsanwalt überhaupt eine ungefähre
Vorstellung davon erhalten hat, um was es im vorliegenden Rechtsstreit
überhaupt geht.             
3. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die
zwischen den Parteien streitige Frage der Täterschaft des Beklagten und der in
diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit
dem Beklagten im selben Anwesen lebenden Familienangehörigen auf dessen
Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt. 
4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.

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LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung – Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich

Das LG Frankfurt hat mit Urteil
vom 20.09.2018, Az. 2-03 S 20/17
entschieden, dass keine generelle
Vermutung in Filesharing-Sachen besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer
Urheberrechtsverletzung ist. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht von
Familienangehörigen ist unschädlich und darf ohne Hinzutreten weiterer belastender
Umstände nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen.

Tenor:
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 10.03.2017
verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 2884/16 (85)) wird
zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und
Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch
sogenanntes Filesharing.
Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf
den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom
10.03.2017 Bezug genommen.
Die Berufungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“)
ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Sie
tritt auch unter dem – als Marke eingetragenen – Label „Deep Silver“
auf.
Das Computerspiel „Risen 2: Dark Waters“ wurde am
27.04.2012 veröffentlicht. Auf dem Datenträger ist die Klägerin in einem
„©“-Vermerk genannt (Bl. 3R d.A.).
Die Klägerin macht eine Rechtsverletzung im Zeitraum vom
20.05.2013 bis 22.05.2013 geltend. Sie ließ den Beklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 29.08.2013 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern. Der Beklagte gab
eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.
Die Klägerin behauptet, der Berufungsbeklagte (im Folgenden:
„Beklagter“) habe im Zeitraum vom 20.05.2013 bis 22.05.2013 über
seinen Internetanschluss das Computerspiel „Risen 2“ zum Download
angeboten. Dies habe die … festgestellt.
Sie sei ausweislich des als Anlage K1 (Bl. 65 d.A.)
vorgelegten Vertrages mit der Entwicklerin des Computerspiels „Risen2:
Dark Waters“, der …, vom 28.07.2009 Inhaberin ausschließlicher
Nutzungsrechte.
Die vom Beklagten benannten Personen hätten zu den
streitgegenständlichen Zeitpunkten keinen selbständigen Zugriff auf den
Internetanschluss des Beklagten gehabt. Der Beklagte wisse, wer die
Rechtsverletzung begangen habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie hinreichend zu
ihrer Aktivlegitimation vorgetragen habe. Der Beklagte habe seiner sekundären
Darlegungslast nicht genügt.
Der Beklagte behauptet, dass seine Ehefrau, Stiefsohn,
Stieftochter und Sohn bei ihm gewohnt und den Internetanschluss mit eigenen
Endgeräten zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt hätten. Er habe seinen
damals 12 Jahre alten Sohn … vor Nutzung des Internetanschlusses belehrt,
keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und insbesondere keine Tauschbörsen
zu nutzen. Er habe seine Familienmitglieder befragt, diese hätten die Begehung
der geltend gemachten Rechtsverletzung verneint. Ferner hat der Beklagte
mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt und zu welchen
Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Er habe selbst auf seinem
Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass der Beklagte seiner ihm obliegenden sekundären
Darlegungslast genügt habe, so dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast
trage. Der Beweis der Täterschaft habe im Wesentlichen durch Parteivernehmung
erfolgen können, der die Klägerin jedoch widersprochen habe. Die von der
Klägerin angebotenen Zeugen, die lediglich eine indirekte Beweisführung
ermöglichten, müssten nicht vernommen werden. Denn selbst wenn alle in Betracht
kommenden Indiztatsachen zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden,
also alle in Betracht kommenden Zeugen bekunden, dass sie selbst die
Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sei der Schluss auf eine
Täterschaft des Beklagten nicht zwingend. Denn allein aus der Bekundung der
Zeugen, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben,
ließe sich nicht gleichsam eines Wiederauflebens der tatsächlichen Vermutung
bezüglich der Täterschaft des Beklagten der einem Vollbeweis gleichkommende
Rückschluss ziehen, dass dann der Beklagte die streitgegenständliche Datei
öffentlich zugänglich gemacht haben müsse. Die von der Klägerin benannten
Zeugen seien auch nicht zu vernehmen, da sie mit Schreiben des Beklagten vom
23.02.2017 mitgeteilt hätten, dass sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht
berufen würden.
Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht die Anforderungen an
die sekundäre Darlegungslast des Beklagten sowie die Reichweite der
tatsächlichen Vermutung für die Verantwortlichkeit des Beklagten für
Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden, verkannt
habe.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
…, …, … und … gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2018. Für das Ergebnis
der Beweisaufnahme wird auf Bl. 236 d.A. Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß §
97a Abs. 3 UrhG.
Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin
hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn
jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche
Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte
Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR
2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 –
2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der
Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem
Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern
müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht,
wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen
Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis)
spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses
Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden
Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass
der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für
die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große
Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 18 f.
– Loud).
Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre
Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu
einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO)
hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht
nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer
Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist
und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des
Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 18 ff. –
Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 18 ff. –
Loud).
Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber
obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen
Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG
stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art.
7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des
Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR
2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 22 f. – Afterlife; BGH GRUR 2017,
1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 20 ff. – Loud).
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast
in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls
welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten
und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende
Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der
behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der
geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem
Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber
nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation
zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung
abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des
Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von
Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 – Afterlife;
BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 18 – Ego-Shooter). Im Rahmen
des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der
Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm
genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH
06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 27 – Afterlife).
Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau,
Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen
Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er
seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung
mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils
eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den
Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer
keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner
sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil „Loud“
habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen
der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH
30.03.2017 – I ZR 19/16] – Loud).
Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend
nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine
Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte
wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.
Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals
12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.
Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und
Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die
Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür
benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese
als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).
aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit
hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren
Zeugnisverweigerung unterlassen.
Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren
„nach Rücksprache mit dem Beklagten“ mitgeteilt, dass die
Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das
Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt,
dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.
Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der
Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden
(Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5.
Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des
Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im
Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter), so z.B. im Fall der
Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 28 –
Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen
Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben
konnte.
Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht
vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis
verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet
(§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst
erfolgen und nicht – wie hier – „nach Rücksprache“ mit der Partei
durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.
bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die
Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre
Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche
Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen
Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte
Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt
der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle
Darlegungs- und Beweislast.
Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht
abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des
Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die
Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast
bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast
nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene,
ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen
Dritten – hier der Familienmitglieder des Beklagten – gerade nicht vorlag. Es
bliebe dann – und nur dann – bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des
Anschlussinhabers.
cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag
nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die
Zeugin … erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss
des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf
das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das
überhaupt sei und „Wir machen doch sowas nicht“. Sie könne nicht mehr
sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob
Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht
sagen, das seien für sie alles „böhmische Dörfer“.
Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383
Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem – auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden
(vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub.
2011, § 1590 Rn. 2) – Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht
gelungen. Die Zeugin … hat die Angaben des Beklagten – soweit ihre Erinnerung
reichte – bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die
Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat
insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.
Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben,
gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.
Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der
Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden
(Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau,
ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen
des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im
Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter), so z.B. im Fall der
Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 28 –
Ego-Shooter).
Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit
beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68
Rn. 28 – Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15;
LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 – 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG
Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 – I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten,
der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter
den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte
Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die
oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine
Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 15 ff.
– Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 15 ff. –
Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15).
Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Der EuGH erschwert die Verteidigung in Filesharingsachen

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht
dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt,
dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.
EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Rechtssache C-149/17 Bastei
Lübbe GmbH & Co. KG / Michael Strotzer
„Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof,
dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im
Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale
Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar
gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf
diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum
anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.
An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern
des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.
Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale
Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder
der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die
Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres
Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten
Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem
Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums
kommt.
Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber
zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben
über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in
diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers
des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I,
zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel,
Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten
ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen
sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die
Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen
lässt.“

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AG Berlin Mitte: Zustellung einer Klage in deutscher Sprache an Facebook in Irland wirksam

Das AG Berlin-Mitte hat mit Versäumnisurteil vom 08.03.2017, Az. 15 C 364/16 entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an
die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. wirksam ist, da eine Übersetzung
in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich ist.
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Ferienstart in Deutschland heißt auch „Start your engines bei der Debcon GmbH

Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Start der Sommerferien um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei ist der letzte Versuch noch gar nicht mal so lange her.


Und so sehen die neuen  Schreiben aus:

Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:  
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH

Unser Zeichen: 000000

Sehr geehrte
Damen und Herren Rechtsanwälte,
der BGH hat nunmehr klargestellt, dass der im Rahmen der Rechtsgutverletzung
 geltend
 gemachte
Lizenzschaden nach
§ Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zehn Jahre  seit  Entstehung
 geltend gemacht werden kann. Die Einrede
der Verjährung macht keinen Sinn. Auch über die Höhe des Lizenzschadens hat sich der BGH nunmehr geäußert. So sieht der BGH schon bei einem
Musikwerk einen Lizenzschaden nach Lizenzanalogie
i.H.v. 200,00 EUR für angemessen.  In Anlehnung haben sodann lnstanzgerichte bei Filmwerken einen Lizenzschaden i.H.v. mind. EUR 600,00 für angemessen geurteilt.
Aufgrund der klargestellten Rechtsposition wird hiermit der o.g. Lizenzschadenanspruch, zzgl. Verzugszinsen
gegenüber Ihrer Mandantschaft im Rahmen der bestehenden Täterschaftsvermutung namens
und in Vollmacht unserer Auftraggeberin wieder/weiter geltend gemacht
Sollte
sich Ihre Mandantschaft wider Erwarten nicht für die Rechtsgutverletzung  verantwortlich fühlen, so bleibt auf die sekundären Darlegungslast zu verweisen, wonach
konkret zur Situation
zum Verletzungszeitpunkt vorzutragen
ist, wer als erlaubter Nutzer,
folglich Täter ohne Wissen Ihrer Mandantschaft in Betracht kommt Es besteht Nachforschungspflicht. Der bloße Verweis
auf mögliche Zugriffe
Dritter ist nicht ausreichend. Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen
Anschlussnutzern.
Mit Verweis
auf neuerliche Urteile
der lnstanzgerichte, nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg
(AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn diese aber auch der Familienbund die Tat bloß abstreiten, für Jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss erfolgt
ist, haftbar zu machen sind.
Im Rahmen der aktuellen Entwicklung hinsichtlich Verjährung und Höhe von Lizenzschadenansprüche schlagen
wir Ihrer Mandantschaft, namens und in Vollmacht unserer
Auftraggeberin vor, den o.g. Lizenzschaden durch Zahlung einer Vergleichszahlung iHv. EUR 400,00 unverzüglich, jedoch
bis spätestens zum
07.07.2017 hier eingehend vollständig abschließend zu erledigen.
Sollte Ihrer
Mandantschaft eine Einmalzahlung aufgrund einer wirtschaftlichen schlechten Situation nicht
möglich
sein, sind wir namens und in Vollmacht
unserer Auftraggeberin bereit,
nach Prüfung entsprechender Belege
eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit dem 07.07.2017, zu bestätigen.
Abschließend bitten wir Sie, dieses Schreiben
an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 05.07.2017.

Mit freundlichen Güßen


Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.



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Zum Vatertag schreibt die Debcon GmbH mal wieder so, als ob ….

Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich am Vorabend des Feiertages um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. 

Und so sehen diese Schreiben aus:

Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:  
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement
und Consulting GmbH
Unser Zeichen: 883086
Sehr geehrte Damen und Herren
Rechtsanwälte,

nach Überprüfung des Forderungskontos
Ihrer Mandantschaft wurde festgestellt, dass der berechtigte 
Anspruch, auch und gerade trotz der
Tendenz der aktuellen Rechtsprechungen unbezahlt ist.
Mit Verweis auf neuerliche Urteile,
nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg (AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde
richtig geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn sie – aber auch der Familienbund
– die Tat abstreiten, für jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss
erfolgt ist, haftbar zu machen sind. Hier verweisen wir wiederholend auf
sämtliche vorausgegangenen Schreiben in denen wir mehrfach darauf hingewiesen
haben, dass das bloße Bestreiten nicht ausreicht.
Ihre Mandantschaft hat im Rahmen der
sekundären Darlegungslast konkret zur Situation im Verletzungszeitpunkt
vorzutragen, wer als Täter der Tat in Betracht kommt. Er ist zu Nachforschungen
verpflichtet. Der bloße Verweis auf mögliche Zugriffe Dritter ist nicht ausreichend.
Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen Anschlussnutzern.
Nach dem BGH, der sich konkret zu dem Lizenzschaden geäußert hat, hat nun auch das
Amtsgericht einen konkreten Lizenzschadenersatz von mindestens EUR 600,00 bei
einem Filmwerk geurteilt. Auch ein Gegenstandswert von TEUR 8 sieht das Amtsgericht
für angemessen.
Wie sicherlich bekannt ist, macht die
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH den sog. 
Lizenzschaden geltend. Aufgrund der
zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. BGH Urteil Az. 1 ZR 48/15) können wir Ihrer
Mandantschaft nachfolgenden fairen Vergleich anbieten um die Angelegenheit ein
für alle Mal zum Abschluss zu bringen:
Ihre Mandantschaft zahlt unverzüglich,
jedoch bis spätestens zum 02.06.2017
einen Betrag in Höhe von EUR 200,00
hier eingehend – auf unser u.a. Konto unter Angabe des Aktenzeichens.
Sollte eine Einmalzahlung aufgrund
wirtschaftlicher Situation nicht möglich sein, sind wir gerne bereit, nach Prüfung
entsprechender Belege eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit
dem 02.06.2017, zu bestätigen. Dieser Bestätigung bedarf es allerdings
individuell nach Prüfung der 
eingereichten Unterlagen. Diese
reichen Sie sodann bitte auch fristgerecht bei uns ein.

Abschließend bitten wir Sie, dieses
Schreiben an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten
Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 02.06.2017.
Mit freundlichen Güßen

Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.

Aber ganz sicher wird es in einem Fall zu einer Klage meinerseits kommen, denn wer Klagen zurücknimmt und die Summe dann trotzdem weiter einfordert muss wohl nach dem Prinzip „Lernen durch Schmerzen“ geheilt werden.
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AG Aschaffenburg – Debcon GmbH nach negativer Feststellungsklage verurteilt

Die IT-Kanzlei Gerth hat für einen Anschlussinhaber in einem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Aschaffenburg negative Feststellungsklage gegen die Debcon GmbH erhoben, nachdem diese den Anschlussinhaber mehrfach angeschrieben hat.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Debcon GmbH wie von Rechtsanwalt Jan Gerth beantragt verurteilt.

Amtsgericht Aschaffenburg
Az.:   123 C 0000/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
AA BB
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gerth
Jan H., Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen, Gz.: XXXXX

gegen

Debcon GmbH, vertreten
durch d. Geschäftsführer, Poststraße 6, 46236 Bottrop
– Beklagte –

wegen negativer Feststellung
erlässt das Amtsgericht
Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht CCC am 00.00.2016 ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

  1.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen
    die Klägerin auf 250,00 € hat.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.  
  4.     

Beschluss

Der Streitwert
wird auf 250,00 €festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO
bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens
berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die negative
Feststellungsklage ist zulässig gem. § 256 ZPO, insbesondere ist im Hinblick
auf die Anspruchsberühmung der Beklagten das besondere Feststellungsinteresse
der Klägerin gegeben.

Die Klage ist
auch begründet, denn der Beklagten steht kein Anspruch auf 250,00 €
Schadenersatz aus Lizenzanalogie aus abgetretenem Recht wegen einer behaupteten
Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse durch die Klägerin
zu.

Es fehlt bereits
an der Aktivlegitimation der Beklagten für einen solchen Anspruch. Wie die
Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, ist ein Anspruch bereits deshalb nicht
ersichtlich, da eine Abtretung nicht substantiiert dargetan, geschweige denn
unter Beweis gestellt ist durch die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte.
Weder ist eine Abtretungserklärung vorgelegt worden noch vorgetragen worden,
wann durch den Berechtigten eine Abtretung erfolgt sein soll. Weiter wurde zu
der mit Nichtwissen bestrittenen Urheberrechtsinhaberschaft des behaupteten
Rechtsinhabers und Zedenten, einer HITMIX Musikagentur Erich Öxler, einer
Agentur, keines Komponisten, Sängers oder Produktionsunternehmens nicht substantiiert
dargelegt, sondern lediglich ohne statthaften Beweisantritt behauptet. Ob das
behauptete Urheber- oder Verwertungsrecht tatsächlich bestand, ist im
vorliegenden Verfahren zu prüfen. Vortrag in Vorverfahren, insbesondere ein
unsubstantiierter Verweis auf ein Verfahren, das zu der angeblichen Ermittlung
der IP-Adresse der Klägerin führte, ist nicht geeignet, im vorliegenden
Verfahren berücksichtigt zu werden, zumal die Prüfung eines vorbefassten Gerichts
nicht die eigene Prüfung des nun zur Entscheidung berufenen Gerichts ersetzt.

Weiter ist auch
die Ermittlung der IP-Anschrift der Klägerin als einem bei einer
Rechtsverletzung verwendeten Internetzugang nicht substantiiert vorgetragen. Nachdem
die Klägerin unbestritten vorträgt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht
Telekom-Kunde gewesen zu sein, sondern bei 1 & 1 Internetkunde gewesen zu
sein, ist ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Ermittlung der Daten der Klägerin
durch die angebliche Zedentin bzw. deren Beauftragte nicht gegeben.

Schließlich wäre
ein Anspruch der Beklagten auch verjährt. Da sowohl die Rechtsverletzung als auch
die in Bezug genommene Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen
Lizenzanalogie in 2010 erfolgt sein sollen – beides blieb bestritten durch die
Klägerin – , begann gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit Ablauf des
Jahres 2010 zu laufen, so dass mangels verjährungshemmender Maßnahmen die
Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013, wie der Klägervertreter richtigstellte,
eintrat gem. § 195 BGB in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.

Soweit die
Beklagte meint, gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB betrage die
Verjährungsfrist des Schadensersatzanspuches zehn Jahre, so verkennt die
Beklagte, dass § 852 BGB die Verjährungsfrist verlängert für Ansprüche auf Herausgabe
desjenigen, was der Verletzer durch die Rechtsgutverletzung erlangt hat. Die
insoweit von der Beklagtenseite angeführte Entscheidung des BGH vom 27.10.2011,1 ZR 175/10 (Bochumer Weihnachtsmarkt), der unter Bezugnahme auf die
Entscheidung BGH vom 29.04.2010, 1 ZR 68/08 (Restwertbörse) darlegt, dass –
unter Verwendung von Lichtbildern in der Entscheidung Restwertbörse, in der
Entscheidung Bochumer Weihnachtsmarkt unter Abspielen von geschützter Musik auf
einem Weihnachtsmarkt – der jeweilige. Rechtsverletzer durch die Verletzung der
von der Gegenseite wahrgenommenen Urheberrechte auf Kosten der jeweiligen
Klagepartei etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt habe, nämlich den
Gebrauch des jeweils geschützten Rechts ohne rechtlichen Grund, verkennt, dass  § 102 Satz 1 UrhG als Regelverjährung gerade
für die Verletzung· von Urheberrechten auf Abschnitt 5 des 1. Buches des BGB,
beginnend mit § 194 BGB, verweist, mithin auf das im Allgemeinen Teil des BGB
geregelte Verjährungsrecht und die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Bei einer Rechtsverletzung nach § 97 UrhG liegt per se immer ein Eingriff in
das Urheberrecht des geschützten Rechteinhabers vor, mit der Folge, dass der
BGH mit seiner Rechtsprechung entgegen § 102 Satz 1 UrhG die Verjährung für den
Regelfall auf zehn  Jahr ausdehnen würde.
Das Gericht folgt deshalb dieser Rechtsprechung nicht, da tatsächlich eine zehnjährige
Verjährung im Sinne des § 852 BGB nur dann eine Entsprechung findet bei der
Verletzung von Urheberrechten, wenn der Schädiger tatsächlich etwas erlangt aus
der Rechtsgutsverletzung, ihm also neben dem Vergnügen oder einer Ersparnis aus
der Rechtsverletzung zudem noch Vermögensvorteile tatsächlich zufließen, auf
deren Behaltendürfen er, wie § 852 BGB für andere Rechtsgutsverletzungen
vorsieht, länger als drei Jahre kein Recht haben soll (ebenso LG Bielefeld vom 13.01.2016,20 S 132/15). Das Filesharing, bei dem jeder einzelne Teilnehmer in einer
Tauschbörse auch nur einzelne Datenpakete, niemals allein das ganze Musikstück,
Dritten zugänglich macht, was gerade das Prinzip des Filesharings darstellt,
gibt dem einzelnen Teilnehmer mithin keinen Mehrwert bei dem
Zurverfügungstellen von Daten, im Netzwerk, um anderen einen Zugang zu dem
kompletten Musikstück oder anderen Werken zu eröffnen, sondern er erlangt einen
Vermögensvorteil nur in dem einmaligen oder mehrmaligen Einsparen von Ausgaben durch
Unterbleiben des Erwerbs eines Datenträgers z.B. einer CD oder einer kostenpflichtig
herunterzuladenden Datei. Ein Zufluss von Vermögenswerten .aus der unerlaubten
Handlung, den § 852 BGB sanktioniert, findet hingegen nicht statt. Das Gericht
sieht deshalb die dreijährige Verjährung als zutreffend an. Die Durchsetzung
des Schadensersatzanspruches der Beklagten aus abgetretenem Recht, so denn
einer bestehen würde, wäre somit zudem verjährt. Da der Anspruch der Beklagten nicht
besteht, ist die negative Feststellungsklage begründet
.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung
folgt § 3 ZPO.