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Filesharing – Klage der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH und Klagerücknahme nach erster Erwiderung

Die IT-Kanzlei Gerth  konnte vor kurzem für einen Mandanten einen Erfolg
gegen die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH, Carl-Reuther-Str. 1,
68305 Mannheim vor dem AG Bielefeld erzielen.
Wie hier
berichtet macht das  Inkassounternehmen
Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aktuell
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele in den Jahren 2013 und
2014 abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten. Zuvor hatte die
ra.meier Rechtsanwaltskanzlei, Marcus Meier, Waltroper Straße 46, 44538 Lünen
aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von den abgemahnten Anschlussinhabern
einzutreiben.
Zunächst versuchte es die Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH mit einem weiteren Forderungsschreiben in eigenem Namen
, ehe dann von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, Augustanlage 57, 68165
Mannheim ein Mahnbescheid beantragt worden ist, welchen er dann nach dem
erfolgten Widerspruch mit einer Klage begründet hat.
Das AG Bielefeld hat dann auch sofort terminiert. Nach der
ersten Klageerwiderung meinerseits hat dann  
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier die Klage zurückgenommen.
Aber die Klagerücknahme
zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in 
Filesharingfragen
erfahrenen Fachanwalt
 gegen Klagen,
Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus
sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.
Es zeigt sich also, dass auch ohne andere
mögliche Täter eine Verteidigung gegen Klagen wegen Filesharing möglich und
sogar sinnvoll sein kann. Bestreiten mit Substanz und nicht in den blauen Dunst
ist hier zielführend.

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Debcon GmbH Es ist zum Verzweifeln – zum xten Mal im gleichen Fall angeschrieben für 59,85 €

Wieder mal ein neues Schreiben mit einem neuen Angebot.

Ursprungsaktenzeichen: TTB 999999 KS
Ihr Aktenzeichen: 13xxx
Ihre Mandantscha!t: xxx yyyy
Gesamtforderung: EUR 318,34
Bottrop, den 26.04.2016
Akt. Z.: 989898
Bitte stets angeben
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wissen, dass Ihre Mandantschaft wie auch uns der
berechtigte lnkassoauftrag immer wieder beschäftigt, wenn nicht sogar
finanziell belastet.
Wir geben Ihrer Mandantschaft heute mit anliegendem
Vergleich die Gelegenheit, den Fehler der o.g. gerichtssicher protokolierten
Urheberrechtsverletzung aus der Vergangenheit vergleichsweise zu bereinigen,
unter Berücksichtigung
einer sogenannten anwendbaren Härtefallregelung den
Rechtstreit zu beenden und folglich ein für alle Mal reinen Tisch
zu machen.
Vergleich zu 989898
Zwischen
xxx yyyy Besondere Straße in Berlin Berlin
und der
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH,
Raiffeisenstr. 23 In 46244 Bottrop
Herr/Frau xxx yyyy zahlt bis zum OB.05.201 Beinen
Vergleichsbetrag von EUR 59,85.

Auf den Differenzbetrag von EUR 258,49 wird bei
pünktlicher Zahlung in voller Höhe verzichtet. Sämtliche wechselseitigen
Ansprüche und angefallenen Kosten (Rechtsanwalt- und Gerichtskosten) sowie
Zinsen, werden mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 59,85 abschließend
und vollständig erledigt. Bei fristgerechter Zahlung und Rücksendung dieses,
durch Sie ausgefüllte, Vergleichsdokument per Mail, Fax oder per Post, gilt das
Angebot als angenommen und verbindlich vereinbart.

Was mich daran verzweifeln lässt?
Die Geschichte dahinter:


Die Debcon hatte das letzte Angebot im Oktober 2015 geschickt und davor schon beim Amtsgericht Hagen am 24.10.2013 einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch wurden sie dann in die Klage gezwungen. Diese hat die Debcon dann nach diesem Intermezzo mit dem Vergleichsangebot  zurückgenommen. Und auch meine Kosten auf dem KFB schon beglichen.


Und daher  wird wieder einmal Zeit für meinen Mitarbeiter des Monats.



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Filesharing – Schulenberg & Schenk nimmt Klage bei AG Nürnberg zurück

Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert. 2 Tage vor Termin
vor dem AG Nürnberg nimmt die Kanzlei Schulenberg & Schenk die Klage für
die MIG Film GmbH zurück. Den Mandanten freut es.
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Filesharing: AG Bielefeld – Klagerücknahme von Rechtsanwalt Sebastian Wulf für FDUDM2 GmbH 24 Stunden vor Termin, nachdem er Tage vorher noch eine Drohkulisse aufgebaut hatte.

Rechtsanwalt Sebastian Wulf hat heute und damit 24 Stunden  vor 3  Terminen vor dem AG Bielefeld drei Klagen des Rechtsanwaltes Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH die Klage zurückgenommen, für welche er im Juni 2015 Mahnbescheide beantragt hatte. Ich hatte hier berichtet.

Das allein wäre ja nichts besonderes ist das ja de Regel bei dem Kollegen  Sebastian Wulf, der weder selber auftritt, noch Verfahren für den Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing zum Ende führt. Aber auch Kollege Trebing tritt nicht auf, wie sich hier gezeigt hatte.

Was die Sache aber so lustig wie bitter macht, ist die Tatsache, dass der Kollege per Fax von Freitag Nachmittag um 15:50 Uhr mit Fristsetzung auf Montag Mittag 12:00 Uhr mit Rechtsausführungen warum denn nun nach BGH – Tauschbörse I, II, III alles anders sei, die Rücknahme meiner Widersprüche gegen die Mahnbescheide und außergerichtliche Vergleichsvorschläge erwartete.

Gut, dass der BGH nichts zur Verjährung gesagt hat war dem Kollegen Wulf wohl entgangen und auch, dass man Klagen gegen einen Täter nicht mal eben umwandeln kann in Störer auch.

Und auch aus seiner Mutter und Lebensgefährtin hat dann Kollege Wulf schnell mal Kinder gemacht und das sei ja auch strafrechtlich bei den abgemahnten Pornofilmen ein Problem.

Aber Tage vorher so auf die „Kacke zu hauen“ um dann kurz vor Toresschluss den „Schwanz einzuziehen“ trägt nicht gerade dazu bei den Kollegen ernst zu nehmen.

Immerhin habe ich ja noch einen weiteren Termin morgen vor dem AG Bielefeld unter Beteiligung des Kollegen zu führen. Auch Filesharing, mal sehen wer da für den Kollegen auftritt.


Aber erstmal muss ich mich darum kümmern wer denn nun die Kosten für die drei Verfahren zu tragen hat, denn ich weiß schon jetzt, was die Gegenseite vortragen wird – Masseunzulänglichkeit.


Aber  wie hier und hier schon geschrieben ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht entweder Rechtsanwalt Sebastian Wulf oder Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing für die Kosten der geführten Prozesse haften müssen, denn spätestens seit dem Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 mussten beide wissen, dass es keine Kohle gibt um die Prozesskosten für obsiegende Gegner auszukehren.

Und dies ist nach meiner Auffassung ein Fall des  § 826 BGB. 

Hier ist die Rechtsprechung des BGH  (BGHZ 148, 175, 183) zu Grunde zu legen. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 

Und gerade wenn wie momentan massenweise Prozesse geführt werden, kann sich keiner der Beteiligten auf der Klägerseite hinter §§ 6061 InsO verstecken.

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LG Saarbrücken: FAREDS erleidet auch mit der Sofortigen Beschwerde gegen Kostentragungspflicht Schiffbruch

Die Kanzlei FAREDS  mahnte für die DALLAS Buyers Club LLC wegen angeblichen Filesharing ab. Für den Abgemahnten wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben aber die Zahlung verweigert verbunden mit dem Hinweis, er habe den Film weder runter- noch hochgeladen.

Bereits außergerichtlich kündigte die Kanzlei FAREDS an, dass ohne genaue Auskunft der Abgemahnte auch die Kosten im Falle seines Obsiegens in einem Klageverfahren zu tragen habe, da er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.

Die Klage wurde dann vor dem Amtsgericht Merzig erhoben und nach meiner ersten Erwiderung auch gleich wieder zurückgenommen, lebten doch Ehefrau und volljähriger Sohn auch in der Wohnung und hatten Zugriff auf das WLAN.

Bereits mit der Klagerücknahme stellte FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Antrag dem Beklagten, meinen Mandanten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, schließlich habe er ja die Klage verursacht. FAREDS lieferte auch einige Rechtsprechung und argumentierte so, dass der Anlass zur Klageerhebung ja erst vor Rechtshängigkeit weggefallen sei.

Aber schon das Amtsgericht Merzig hielt nichts von der Argumentation, sondern befand, dass die Klägerin, die DALLAS Buyers Club LLC die kosten zu tragen habe, da der Anspruch von Beginn an nicht bestanden habe, da die Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen sei.

Auch der Sofortigen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung hat das AG Merzig nicht abgeholfen.

Das LG Saarbrücken hat nun mit Beschluss vom 11.11.2015 die Sofortige Beschwerde zurückgewiesen und argumentiert, dass die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei, da dem Beklagten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen wurde und er bereits vorgerichtlich bestritten habe das Werk in Tauschbörsen angeboten zu haben. ZU weiten Auskünften sei der Beklagte vorgerichtlich nicht verpflichtet, da es eine Antwortpflicht des zu Unrecht in Anspruch genommenen nicht gibt.

Fazit; Eine Verteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen lohnt sich in jedem Stadium. Wenn man weiß wie oder jemanden kennt, der weiß wie ….

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Filesharing: Waldorf Frommer nimmt Klage zurück

Manchmal passieren Dinge, die man selbst nach etlichen Jahren als Rechtsanwalt kaum glauben mag. Und wen die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte eine Klage wegen Filesharing zurücknimmt, dann ist das ein solcher Fall. Und wenn das dann auch noch vor Klagebegründung und Klageerwiderung geschieht reibt man sich verwundert die Augen.

Aber wie schon hier berichtet ist der Standort Bielefeld für die Kanzlei aus München kein Gerichtsstandort in welchem sie positive Urteile erwarten. Auch auf der eigenen Homepage der Kanzlei unter der Rubrik:

*Update* Nach dem Wegfall des „Fliegenden Gerichtsstands” – Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg!

 ist Bielefeld als Gerichtsstandort ausgespart.

Dieser Zustand wird wohl halten. Zumindest wohl bis der BGH die Urteile, Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III begründet hat und sich die Münchener Rechtsanwälte eine deutschlandweit einheitliche Rechtsprechung erwarten, die es den Abgemahnten deutlich erschwert eine Nichttäterschaft zu begründen und die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen.

Dem Vernehmen nach hat die Kanzlei Waldorf Frommer in Karlsruhe selbst eine Revision liegen welche sich mit den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast beschäftigen soll.

Thema, so munkelt man,  soll die spannende Fragestellung sein, ob sie sekundäre Darlegungslast erfüllt ist, wenn der Anschlussinhaber Zeugen für eine mögliche selbständige Nutzung durch Dritte benennt, diese aber von ihrem gesetzlich verbrieften Schweigerecht Gebrauch machen und somit den Vortrag des Abgemahnten eben nicht bestätigen können.

Aber die Klagerücknahme zeigt, dass eine zielgerichtete Verteidigung durch einen in Filesharingfragen erfahrenen Fachanwalt gegen Klagen, Mahnbescheide und schon bei den urheberrechtlichen Abmahnungen durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend sein kann und zum Ziele führt.

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AG Bielefeld: Wer versteht schon die Kanzlei BaumgartenBrandt? – Ich auf jeden Fall nicht

Es ist wie üblich. Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin klagt für die KSM GmbH, ich schreibe eine Erwiderung. Gut mit 35 Seiten ist die relativ üppig, aber es soll ja alles rein. Man kennt das ja, was nicht verglichen wird, geht in die Berufung.

Und dann fangen die Anrufe der Kanzlei BaumgartenBrandt an, mit der Frage ob man sich nicht vergleichen wolle. Die Angebote sinken dann von Hälfte des Klagebetrages bis zur 0,00 €-Zahlung, aber Hauptsache Kostenaufhebung.

So nun auch im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld. Die Hauptverhandlung war terminiert auf Dienstag 08.09. um 9:05 Uhr. Also in der Woche vorher noch diverse Anrufe aus Berlin, mein letzter Rückruf erfolgte dann am Freitag 04.09. um ca. 13:00 Uhr. Der telefonische Vergleich scheiterte, denn ein Vergleich mit 0,00 €-Zahlung auf die Klageforderung mit Kostenaufhebung macht, insbesondere in Kenntnis der Rechtssprechung am Gerichtsstandort Bielefeld wenig Sinn. Naja, auf jeden Fall kam dann um 16:00 Uhr ein Fax mit einer 18seitigen Klageerwiderung von der Kanzlei BaumgartenBrandt, die ich im Termin als verspätet zurückgewiesen hätten, § 132 ZPO.

Musste ich aber nicht, denn am Montag um 11:00 Uhr gab es ein weiteres Fax aus Berlin, welches dann um 14:00 Uhr mit einem Fax vom AG Bielefeld bestätigt wurde: Die Klagerücknahme!

Warum die Arbeit? Warum noch 18 Seiten schreiben oder zusammenbauen? Der Einzeiler „wird die Klage hiermit zurückgenommen“ hätte es auch am Freitag getan.

Ich verstehe das Modell welches hinter diesen Klagen steckt nicht. Muss ich ja auch nicht.

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AG Bielefeld: Schulenberg & Schenk mit der Klagerücknahme aus prozessökonomischen Gründen

Ich weiß nicht warum und verstehe es auch eigentlich nicht. Immer mehr Abmahnkanzleien nehmen ihre Klage zurück, nachdem ich zum ersten Mal erwidert habe.

Auch die Kanzlei Schulenberg & Schenk wollte sich nicht mit mir vor dem AG Bielefeld treffen und dabei hatten die aufwendig vorgetragen, sogar die persönlich geladene Klägerin von der Teilnahme an dem Termin  entbinden lassen, den Termin wegen der Unabkömmlichkeit der eigenen Zeugen (Ermittler und Geschäftsführer der Klägerin) verschieben lassen. Also alles in allem wurde großer Aufwand betrieben.

Und dann werden 6 Zeugen aus der Familie der beklagten Anschlussinhaberin von mir angeboten und die Klägerin soll für ihre 2 Zeugen und meine 6 Zeugen Vorschüsse von jeweils 100,00 € zahlen und dann nehmen die die Klage am Donnerstag für den heute angesetzten Termin einfach zurück.

Und die Begründung: „aus prozessokönomischen Gründen“. Was ist denn das? Was soll denn das sein?

Rücknahme weil die Buxxe mit dem voll ist, was vorher den Mund gefüllt hat?
Erst auf dicke Hose machen und dann darin keinen Arsch haben?

Oder war es schlicht die Angst 800,00 € an Vorschuss leisten zu müssen um dann auf die Nase zu fallen, oder aber 800,00 € nicht zahlen zu wollen um dann beweispflichtig zu bleiben und damit auf die Nase zu fallen?

Ich werde es wohl nicht erfahren und die Mandantin freut es.

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Filesharing: So laut der Löwe – die Kanzlei FAREDS – auch in den Abmahnungen brüllt, so leise schnurrt die Katze – die Kanzlei FAREDS – nach der ersten Klageewwiderung

Wer schon einmal eine Abmahnung wegen unerlaubten Filesharings der Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Händen gehalten hat, war bestimmt erstaunt über den sehr martialischen Ton in den Schreiben. So als sei der Abgemahnte quasi festgetackert worden als größter Schuft und Schuld am Untergang der Entertainmentindustrie.


Es wird eine Drohgebärde aufgebaut und weitere auf jeden Fall fällig werdende Kosten im Falle einer Weigerung der sofortigen Erfüllung der Ansprüche. 


Wer sich von der Abmahnung aber nicht einschüchtern lässt, erlebt spätestens im Klageverfahren, das auch die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nur mit Wasser wäscht und dieses zudem allenfalls lauwarm ist.


Denn in nunmehr zwei Verfahren, welche von der IT-Kanzlei Gerth auf Seiten der Beklagten vor dem AG Merzig und dem AG Bielefeld geführt worden sind, hat die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH direkt nach der ersten Klageerwiderung ihre Klage zurück genommen.


Aber nicht stillschweigend sondern mit dem Antrag dem bösen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Da wird auf 5 1/2 Seiten lamentiert, dass der Beklagte sich ja unzureichend außergerichtlich eingelassen hätte wäre die Klage ja unvermeidlich gewesen.


Da kommt es dann zu solch fantastischen sprachlichen Höchstleistungen wie: 
Der Umstand, dass der Beklagte alle relevanten Tatsachen, so wie der BGH es verlangt,
erstmals in dem eingeleiteten Gerichtsverfahren vorträgt, kann nicht dazu führen, dass bei
(finanzieller und rechtlicher) Sinnlosigkeit der Fortführung des Gerichtsverfahrens auf Grund
der nunmehr erstmals publik gewordenen Umstände aus der Sphäre des Beklagten die Klägerin die Kosten für diese Weiterung der Angelegenheit zu tragen hat. Denn ohne Weiteres hätte der Beklagte eben diese Umstände bereits außergerichtlich vortragen können, so dass die Klägerin hätte wissen können, woran sie ist und dementsprechend auf die Einleitung eines Gerichtsverfahrens verzichtet hätte.


Schön ist dann, wie sich Gerichte dann kurz fassen können um den Antrag abzubügeln und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt:


Entgegen
der Auffassung der Klägerin kommt eine Kostenentscheidung zulasten des
Beklagten vorliegend nicht in Betracht, da der Klageanlass nicht vor
Rechtshängigkeit weggefallen ist,
sondern von Beginn an nach dem
Vorbringen der Klägerin nicht bestand, auch wenn sie hiervon gegebenenfalls
keine Kenntnis haben konnte. Soweit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Auferlegung der
Kosten auch aus anderen Gründen auf den Beklagten vorsieht, sind damit
vornehmlich abweichende prozessrechtliche Kostenregelung gemeint und soll nicht
der Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsansprüche dienen (MüKo, Becker-Eberhard, ZPO § 269, RdNr. 41).

oder auch:

Nach§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO trifft im Fall einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995, 495). In einem solchen Fall hat das Gericht auch nicht zu prüfen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt.
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Filesharing: AG Bielefeld Klagerücknahme nach schriftlichem Hinweis durch BaumgartenBrandt

Hier hatte ich berichtet, dass das AG Bielefeld in Person von Richter Pohlmann der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte die mündliche Verhandlung für wenig sinnvoll erachtet hat, da die Forderung der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH verjährt sei.
Nach langem hin und her, heißt ungewöhnlich vielen Fristverlängerungsanträgen für einen solchen Hinweis, hat sich die Kanzlei BaumgartenBrandt dazu entschlossen die Klage zurückzunehmen.

Den Mandanten freut es. Die IT-Kanzlei Gerth auch.