So als hobbykochender Rechtsanwalt freut man sich ja, wenn
man mal privates mit beruflichen vermischen kann. So geschehen mit der Abmahnung der Firma [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG, Dr.
Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, vertr. d. Kochmesser.de Import
Beteiligungs GmbH, vertr. d. Geschäftsführer Christian Romanowski, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian
Schleinkofer aus Regenstauf.
man mal privates mit beruflichen vermischen kann. So geschehen mit der Abmahnung der Firma [kochmesser.de] Import GmbH & Co KG, Dr.
Richard-Sorge Str. 66, 15745 Wildau, vertr. d. Kochmesser.de Import
Beteiligungs GmbH, vertr. d. Geschäftsführer Christian Romanowski, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian
Schleinkofer aus Regenstauf.
Und wie der Name der Abmahnerin unweigerlich verrät geht es
um Messer, genauer um Kochmesser. Ein ganz heikles Thema, auch ohne
Abmahnungen. Dabei geht es aber um Angebote von Kochmessern auf der
Verkaufsplattform eBay.
um Messer, genauer um Kochmesser. Ein ganz heikles Thema, auch ohne
Abmahnungen. Dabei geht es aber um Angebote von Kochmessern auf der
Verkaufsplattform eBay.
Kochmesser.de lässt durch Rechtsanwalt Christian Schleinkofer insbesondere irreführende Angaben
bezüglich des Vertriebs von Kochmessern abmahnen, z. B. geografische Angaben wie
„Switzerland“, soweit das Messer nicht tatsächlich in der Schweiz hergestellt
wurde oder die Werbung “japanische Kochmesser” wenn das Messer tatsächlich nicht
in Japan sondern in China gefertigt wurde.
bezüglich des Vertriebs von Kochmessern abmahnen, z. B. geografische Angaben wie
„Switzerland“, soweit das Messer nicht tatsächlich in der Schweiz hergestellt
wurde oder die Werbung “japanische Kochmesser” wenn das Messer tatsächlich nicht
in Japan sondern in China gefertigt wurde.
Hierzu wird in der
Abmahnung ausgeführt:
Abmahnung ausgeführt:
„Die von Ihnen zum Verkauf angebotenen Messer
wurden nicht in Japan hergestellt. Es darf daher nicht mit „Japan“
oder „japanisch“ geworben werden, da es sich bei Ihrem Messer nicht
um Japan Messer handelt. Damit die Messer als japanische Messer bezeichnet
werden dürfen, müssen sie aber in allen Herstellungsstufen in Japan gefertigt
werden, was hier nicht der Fall ist.
wurden nicht in Japan hergestellt. Es darf daher nicht mit „Japan“
oder „japanisch“ geworben werden, da es sich bei Ihrem Messer nicht
um Japan Messer handelt. Damit die Messer als japanische Messer bezeichnet
werden dürfen, müssen sie aber in allen Herstellungsstufen in Japan gefertigt
werden, was hier nicht der Fall ist.
Der Kunde sucht nach japanischen Messern und wird
auf Ihre Angebote geführt. Dadurch verschaffen Sie sich zudem einen
Wettbewerbsvorteil. Es ist weder erlaubt Japan substantivisch oder adjektivisch
zu verwenden. Unsere Mandantschaft vertreibt u.a. über kochmesser.de echte
japanische Messer, handelt daher mit Ihnen im Wettbewerb und ist deswegen gem. § 8 UWG befug
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.
auf Ihre Angebote geführt. Dadurch verschaffen Sie sich zudem einen
Wettbewerbsvorteil. Es ist weder erlaubt Japan substantivisch oder adjektivisch
zu verwenden. Unsere Mandantschaft vertreibt u.a. über kochmesser.de echte
japanische Messer, handelt daher mit Ihnen im Wettbewerb und ist deswegen gem. § 8 UWG befug
wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend zu machen.
Sie gehört zudem zu den Marktführern im Bereich
Import japanischer Messer in Deutschland und deswegen bestrebt, daß auch nur
diese Messer als japanische Messer angeboten werden, die auch tatsächlich aus
Japan stammen. Durch die Behauptung, es handle sich um ein japanisches Messer
wird bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handle sich um ein Messer aus
Japan u.a. mit den typischen damit in Verbindung gebrachten Eigenschaften, wie
z. B. der besonders hohen Schärfe.
Import japanischer Messer in Deutschland und deswegen bestrebt, daß auch nur
diese Messer als japanische Messer angeboten werden, die auch tatsächlich aus
Japan stammen. Durch die Behauptung, es handle sich um ein japanisches Messer
wird bei dem Kunden der Irrtum hervorgerufen, es handle sich um ein Messer aus
Japan u.a. mit den typischen damit in Verbindung gebrachten Eigenschaften, wie
z. B. der besonders hohen Schärfe.
Die geographische Herkunftsangabe eines Messers aus
Japan ruft bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung
hervor und stellt daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung
des Kunden dar.
Japan ruft bei dem Kunden zudem eine gewisse Qualitäts- und Preisvorstellung
hervor und stellt daher eine bedeutsame Information für die Kaufentscheidung
des Kunden dar.
Durch die unwahren Behauptungen, haben Sie gegen §§
126, 127 MarkenG und § 3, 5 UWG verstoßen.
Wir fordern Sie daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das
beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
126, 127 MarkenG und § 3, 5 UWG verstoßen.
Wir fordern Sie daher auf, die angeführten Verstöße einzustellen und eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei genügt es nicht, das
beanstandete Verhalten lediglich einzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR
1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte
Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.“
Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR
1996, 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr) nur eine strafbewehrte
Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließt.“
Weiter werden mit der Abmahnung der Fa. Kochmesser.de Import
GmbH & Co. KG Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR in
Höhe von 989 EUR geltend gemacht.
GmbH & Co. KG Kosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 20.000 EUR in
Höhe von 989 EUR geltend gemacht.
Rechtsanwalt Schleinkofer führt hierzu aus:
„Da es sich um eine Angelegenheit mit
markenrechtlichem Einschlag handelt, bei der sogar ein Patentanwalt
hinzugezogen hätte werden können, ist eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt und
zu erstatten. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall bereits gerichtlich
bestätigt. Ein Gegenstandswert von 20.000,– € ist aus o.g. Gründen und
aufgrund des enormen Interesses unseres Mandanten als Importeur echter
Japanmesser ohne weiteres angemessen, da es sein originäres Geschäftsfeld
betrifft und gefährdet.
markenrechtlichem Einschlag handelt, bei der sogar ein Patentanwalt
hinzugezogen hätte werden können, ist eine 1,5-fache Gebühr gerechtfertigt und
zu erstatten. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall bereits gerichtlich
bestätigt. Ein Gegenstandswert von 20.000,– € ist aus o.g. Gründen und
aufgrund des enormen Interesses unseres Mandanten als Importeur echter
Japanmesser ohne weiteres angemessen, da es sein originäres Geschäftsfeld
betrifft und gefährdet.
Dazu sind Sie verpflichtet, detailliert mitzuteilen,
wie viele Messer Sie zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen
Behauptungen verkauft haben, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft
wurden, § 242 BGB.“
wie viele Messer Sie zu welchem Preis unter Verwendung der wettbewerbswidrigen
Behauptungen verkauft haben, weiterhin zu welchem Preis und wo diese eingekauft
wurden, § 242 BGB.“
Zwar irrt der Kollege was die Hilfe des Patentanwalts
angeht, da hat der BGH doch eine ziemlich gefestigte Meinung wann und wozu ein
Patentanwalt in Markensachen hinzugezogen werden darf und wann nicht oder
besser wann derjenige der meint einen Patentanwalt hinzuziehen zu dürfen auch
dessen Kosten erstattet bekommt, aber dennoch ist die Abmahnung ernst zu
nehmen.
angeht, da hat der BGH doch eine ziemlich gefestigte Meinung wann und wozu ein
Patentanwalt in Markensachen hinzugezogen werden darf und wann nicht oder
besser wann derjenige der meint einen Patentanwalt hinzuziehen zu dürfen auch
dessen Kosten erstattet bekommt, aber dennoch ist die Abmahnung ernst zu
nehmen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt, beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für
IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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oder 05202 / 7 31 32,
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per email :info (at) ra-gerth.de
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