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Filesharing – BGH findet auch kleinste Dateifragmente eines Filmes oder Tonträgers sind kein „Datenmüll“ und genießen Leistungsschutz

Der BGH hat mit Urteil
vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16 – Konferenz der Tiere
 entschieden, dass auch derjenige der lediglich
Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum
Download anbietet, regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen
Urheberrechtsverletzung ist. Es ist daher in Einklang mit der ohnehin
herrschenden Meinung nicht erforderlich, dass die komplette Datei zum Download
zur Verfügung gestellt wurde.
Der BGH hatte diese Ansicht bereits in seiner
Entscheidung Tauschbörse I (BGH I ZR 19/14) verworfen und die Schutzfähigkeit
selbst kleinster Dateifragmente bejaht. Denn das Leistungsschutzrecht beruhe
gerade nicht auf der schöpferischen, sondern der unternehmerischen Leistung des
Herstellers. Da sich der wirtschaftliche, organisatorische und technische
Aufwand des Herstellers jedoch auf das gesamte Werk erstreckt, gibt es keinen
Teil, der nicht durch das Leistungsschutzrecht geschützt sei, so der BGH.

Auch in der nun veröffentlichten Entscheidung „Konferenz der
Tiere“ hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass kleinste Partikel
eines Filmes oder Tonträgers Leistungsschutz genießen.
Die Frage der Wahrnehmbarkeit der von einem einzelnen Nutzer
angebotenen Dateifragmente ist aber auch vor einem weiteren Hintergrund
irrelevant. Denn „aufgrund der besonderen Funktionsweise des
Peer-to-Peer-Netzwerkes“ sind die einzelnen Teilnehmer einer Tauschbörse als
Mittäter innerhalb eines arbeitsteiligen Systems anzusehen, das darauf
ausgerichtet ist, funktionsfähige Gesamtdateien auf den Computern der Nutzer
bereit zu stellen.
,Der BGH hat damit der leider allein vom Landgericht
Frankenthal vertretenen Ansicht, bei Tauschbörsen werde de facto nur
„Datenmüll“ getauscht, endgültig eine Absage erteilt. Die Auffassung des BGH
ist derzeit auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH
(BGH I ZR 115/16 – Metall auf Metall III). 
Die Hoffnung bleibt also bestehen.

Leitsatz:
Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente
in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich
geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der
beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten
wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen
Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur
öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.

Tatbestand:
Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Konferenz der Tiere 3 D“
zu sein. Dieser Film sei vom 22. bis zum 24. März 2011 über den dem Beklagten
zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen
angeboten worden. 
Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom 6. April 2011 abgemahnt. Sie verlangt von dem Beklagten die Zahlung von
Schadensersatz und Abmahnkosten. 
Die Klägerin hat beantragt,        
1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der
jedoch insgesamt nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
24. Mai 2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen. 
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die
mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.   
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten
Ansprüche als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:               
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über
den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder
eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die
Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch
erforderlich.          
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der
Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
30. März 2017 – I ZR 50/16, K&R 2017, 785 Rn. 12 mwN), bestehen mit Blick
auf den 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) keine Bedenken. Dieser Wert beläuft sich allerdings – entgegen der
erstinstanzlich erfolgten Festsetzung – nicht auf 1.106 €, sondern lediglich
auf 1.083,23 €.     
Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem
Wert des Schadensersatzanspruchs hinzuzurechnen, soweit sie nicht als
Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung
geltend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht
anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die
Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten
Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 – I ZR
107/12, GRUR-RR 2013, 448 – Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15,
GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 – Tannöd).   
Das Amtsgericht hat die Klage wegen des Anspruchs auf
Schadensersatz in einer Mindesthöhe von 600 € und der nach einem
Gegenstandswert von 10.000 € berechneten Kosten der Abmahnung in Höhe von 506 €
abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen gerichtlich nicht mehr
anhängig gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt und Zahlung eines auf 450 €
bezifferten Schadensersatzes verlangt, so dass von den Abmahnkosten auf das
Unterlassungsbegehren 95,5% von 506 €, mithin 483,23 € entfallen. In dieser
Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem Schadensersatzanspruch eine
Hauptforderung dar.     
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.        
a) In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender
Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin
der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film
„Konferenz der Tiere 3 D“ ist, dieser Film urheberrechtsschutzfähig
ist und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen
Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen
angeboten hat.         Abs. 16
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG
bestehe nicht.          
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen
der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten
eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen
angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte
Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um
eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich
um „Datenmüll“. Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis
gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG
nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistungsschutzrecht des
Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang geschützt werden könne
als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.       
bb) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht
oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich
sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine
Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1
UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt.
Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den
Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung
oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musikstücken
oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten
„Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf
öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten (vgl. EuGH,
Beschluss vom 19. Februar 2009 – C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579
Rn. 26 ff. – LSG/Tele2; Urteil vom 15. September 2016 – C-484/14, GRUR 2016,
1146 Rn. 81 ff. = WRP 2016, 1486 – McFadden/Sony Music; BGH, Beschluss vom 19.
April 2012 – I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn.
22 – Tannöd; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn.
10 = WRP 2017, 448 – Afterlife).    
cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können
die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies
gilt einmal dann, wenn auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des
Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen (dazu nachfolgend II 2 cc (1) und
(2)), jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des
Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Gesamtwerks über die
Internettauschbörse in Betracht kommt (dazu nachfolgend II 2 cc (3)).  
(1) Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil
schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des
Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach
§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist.   
Hierauf stellt der Senat im Streitfall allerdings nicht
entscheidend ab, weil er mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 115/16, GRUR
2017, 895 (Vorlagefrage 1) = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III) dem
Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt
hat, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur
Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie
2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf
einen anderen Tonträger übertragen werden,             
und eine Antwort des Gerichtshofs noch nicht vorliegt. Die
im Streitfall relevante Frage, ob Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des
Filmherstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
unterfallen, kann nicht unabhängig von der Vorlagefrage beantwortet werden.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand
des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger
verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers
(vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 –
Filmhersteller; Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16
– TV-Total; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 – Metall auf Metall III; Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in
Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5). Danach ordnet §
94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des
Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands
mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als
Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 – Filmhersteller). Da der
Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder
Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den
nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin
stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen
Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des
Filmträgerherstellers dar (vgl. (zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) BGH, Urteil vom
20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 – Metall
auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 =
WRP 2016, 57 – Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016,
184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 – Metall
auf Metall III).               
Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten
Partikeln eines Film- oder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während
Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich
genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von
Teilen eines Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH,
Urteil vom 16. Juli 2009 – C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 –
Infopaq/DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich
unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte
Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und
technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das
Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten
(BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 – Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 –
Metall auf Metall III).        
(2) Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des
Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (BVerfGE 142, 74).             
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die
grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des
Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner
wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand
hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG
verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 142, 74 Rn. 77). Es hat weiter
ausgeführt, die Bejahung eines Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers
aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen
Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte
Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (BVerfGE 142, 74 Rn. 93 ff.). Die
Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß
§ 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 74 Rn. 95 ff.). Das
Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des
Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solcher
Nutzungshandlungen erfordert, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder
die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs
mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare
wirtschaftliche Risiken mit sich bringen (BVerfGE 142, 74 Rn. 108).     
Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und
Kunstfreiheit maßgeblichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht
einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds des dem
Filmhersteller zustehenden Leistungsschutzrechts der öffentlichen
Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
ausschließlich Unionsgrundrechte zu prüfen sind, soweit die Richtlinie den
Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende
Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 42 ff. –
Metall auf Metall III). Der Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung seiner
Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse nicht auf das Grundrecht der
Kunstfreiheit zu berufen und beruft sich auch nicht darauf.     
 (3) Selbst wenn sich
das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG
nicht auf Dateifragmente erstreckt, kann auf der Grundlage der Feststellungen
des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint
werden. In Betracht kommt, dass der Beklagte als Mittäter einer
gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen
Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen
Zugänglichmachung des Films „Konferenz der Tiere 3 D“ oder
urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon haftet.     
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter
oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer
deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht
entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder
in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. §
830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.
April 2012 – I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 – DAS GROSSE
RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 =
WRP 2015, 577 – Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 65/14,
GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 – Freunde finden).   
Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer
Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die
gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten
Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei
zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte
Peer-to-Peer-Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger
Dateien. Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die
Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits
von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum
Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei
herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes
Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer
bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine
Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden
Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek,
MMR 2012, 279 f.). Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind
somit – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – kein
„Datenmüll“, sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem
Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden
können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges
System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative
Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente
eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22.
Juni 2011 – I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 –
Automobil-Onlinebörse; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279,
282; Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169, 180). In der Revisionsinstanz ist
mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der
Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom
Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über
die Tauschbörse eine vollständige Version des Films „Konferenz der Tiere 3
D“ oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen
angeboten worden ist.               
Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein
Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und
gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die
Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander
kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten
einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und
alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom
12. November 2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von
Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der
medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung
sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie
sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den
Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern
zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder
Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu
erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern
einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im
arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das
Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie
wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen
Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln,
GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet,
Rn. 787 ff.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 283; aA LG
Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 – 308 O 227/13, juris Rn. 51; AG
Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 – 57 C 16445/13, juris Rn. 18;
Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.). Dass es dem Teilnehmer einer
Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss
der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen
Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im
Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung
der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine
notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist,
so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies
reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. Heine/Weißer in
Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 99).            
3. Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des
Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7.
Juli 2008 keinen Bestand. 
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6.
Oktober 1982 – 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.;
Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 – Doc
Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage
zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.             
IV. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die
Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und
Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vorinstanzen:

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LG Frankenthal (Pfalz) – Kein Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch bei nicht nachgewiesener Übernahme von Werkfragmenten in Filesharing-Fällen

LG Frankenthal, 22.07.2016 – 6 S 22/15

Amtlicher Leitsatz:
  1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff.
    UrhG
     berufende Anspruchsteller hat in sog.
    „Filesharing“-Fällen zumindest darzulegen und im Bestreitensfalle
    nachzuweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten
    Dateifragmente tatsächlich auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des 
    § 11 UrhG nutzen
    lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.
  2. Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der
    sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder
    Bildträgerhersteller (
    § 85 , § 94 UrhG) stützt;
    auch auf Grundlage der vom BVerfG (
    Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626)
    aufgehobenen 
    Entscheidung
    des BGH vom 20.11.2008 (I ZR 112/06
     – Metall auf Metall I) müssen die
    zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw.
    Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom
    Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.
  3. Entsprechender Darlegungen bedarf es in Fällen, in denen
    der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie
    verfolgt darüber hinaus auch im Hinblick auf die gemäß 
    § 287 ZPO vom
    Tatrichter zu schätzende Höhe eines derartigen Anspruchs, für die neben anderen
    Faktoren vor allem der Intensität und dem Umfang der behaupteten
    Verletzungshandlung maßgebende Bedeutung zukommt.



In dem Berufungsverfahren
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde von der Kammer zugelassen (vgl. Ziffer
4. des Tenors).
C. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, …,
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
A.B., …,
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steitz, den Richter am Landgericht
Kneibert und den Richter am Amtsgericht Bruns auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni 2016
für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
    Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 (3a C 256/14) wird
    zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
    tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung
    aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der
    Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
    Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht
    der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
    Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.


Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 6. April 2011 mahnte die Klägerin
den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der
Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3 D“ in
einer Tauschbörse am 22. März 2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am
23. April 2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim
Amtsgericht Coburg über 600,00 € sowie 506,60 € mit der Bezeichnung „1.
Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2.
Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom
06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24. April 2014 erlassenen
und dem Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Mahnbescheid legte die
nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 2014 Widerspruch
ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25. Juli 2014 an das Amtsgericht
Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei
Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse
sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das
verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das
Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. – 24.
März 2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis
einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 € zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 6. April 2011 ausgesprochene
Abmahnung – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € – in
Höhe von insgesamt 506,00 € verpflichtet.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar
Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete
Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche
Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download
angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im
Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht
aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines
Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden
Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei,
sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete
Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob
der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung
hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die
Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der
Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10
Abs. 3 UrhG 
gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte
sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen
Datei nachgekommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung,
mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf
die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 i.V.m.§ 10
Abs. 1 UrhG
 berufen, wohingegen der Beklagte lediglich
pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei
öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig
und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen
sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den
Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der
Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom
08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der
Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die
Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;
hilfsweise ,
das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom
22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an
das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter
Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.

II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum
Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits
nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine
lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum
Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer
jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im
Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder
Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend
gemacht wird.

a) Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der
unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten
„Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass
über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das
fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download
bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist
im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig
und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei
keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es
handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare
Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“ (st.Rspr.
der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni
2016 – 6 O 134/16
 Rn. 3, zit.n. […]; ebenso bereits LG
Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund
anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit
demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von
Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das
Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss
v. 20.04.2016 – 6 W 37/16 – The Walking Dead, Rn. 18 – zit. n. […]
= ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das
spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in
Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz. Das Urheberrecht schützt
den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn
diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form
aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung
des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebensowenig wie ein öffentlich
zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag
urheberrechtlichen Schutz genießt – mag er auch mit dem Titel eines
Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen
und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht
sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich
urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA
offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn – wie hier von der Klägerin
dargelegt und unter Beweis gestellt – überprüft wurde, dass eine Datei mit
einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch
das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat,
wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige
und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall
war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass
die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten
Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit
Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software
wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und
damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

b) Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder –
wie hier zumindest zuletzt – ausschließlich auf die Rechte des
Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft,
gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits
systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den
eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht,
vgl. BVerfG,
Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13
 = ZUM 2016, 626,
630 Rn. 53).

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt
hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte
Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016,
942, 944 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
/945 – Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951[BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II), ist die dieser
Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 [BGH
20.11.2008 – I ZR 112/06]
 – Metall auf Metall I) inzwischen durch das
Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der
verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende
Auslegung des § 85 UrhG nicht
gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern
lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes
Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 [BVerfG
31.05.2016 – 1 BvR 1585/13]
 Rn. 87).

Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster
Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das
Recht aus§ 85 UrhG annehmen zu
können (BGH, NJW 2016, 950, 951 [BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es
jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine,
wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw.
Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und
im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine
Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das
tatsächlich auch – ggf. näher zu bezeichnende – Ton- bzw. Bildpartikel
beinhaltet, welche dem geschützten Ton-/Bildträger zugeordnet werden können.

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat – auch auf
entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen –
nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den
Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen
konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des
Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung
vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von
dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten
gesichert worden seien.

Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des
Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf
Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige
Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv
und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin
verletzt hat. Sofern es – wie in Filesharingfällen – keine branchenüblichen
Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
 – Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern
wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn-
und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen
Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung
von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125
mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 708
Nr. 10
§ 711 ZPO.

IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO
 zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche
Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in
Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente
ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand
des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass
nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen
Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise
abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser
Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO
).