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Daniel Sebastian steht nun auch auf Sport bzw. Kontor Sports 2018

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
Kontor Sports 2018“ zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke auf dem Sampler „Kontor Sports 2018“ fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen
sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 2.400,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
). In
diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
Morpheus
).
·     
Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·     
Die IT-Kanzlei Gerth
hat Erfahrung
mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 
benannt hat, haben Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen
die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder
gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
ZR 272/14
, I
ZR 1/15 – Tannöd
, I
ZR 43/15
, I
ZR 44/15
, I
ZR 48/15 – Everytime we touch
und I
ZR 86/15 – Everytime we touch
haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil
vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil
vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.