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Filesharing der Single „Alle Farben – She Moves“ kostet bei Kornmeier und Partner mehr als legal downloaden

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
  mahnt für die Firma B1 Recordings GmbH einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog.
Filesharing, an dem Lied
„Alle Farben – She Moves“ ab. Dieses soll sich auf dem Chartcontainer „ German Top 100 Single Chartcontainer“ befunden haben. 

Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   309,44 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Liedes „Alle Farben – She Moves“ der Firma B1 Recordings GmbH in Filesharing-Netzwerken.
Wasserkran  Wie bisher gilt auch für
die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier
    & Partner 
    in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung des geforderten pauschalen
    Schadensersatzes verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). 
  • Der BGH
    hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
    BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
    Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
    Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
    unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber
    keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden
    ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

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Filesharingabmahnung für Song „Prince Kay One – Ich hasse es dich zu lieben“ von Kornmeier & Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
  mahnt für die Firma GSDR GmbH einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog.
Filesharing, an dem Lied
„Prince Kay One – Ich hasse es dich zu lieben“ ab. Dieses soll sich auf dem
Chartcontainer „ German Top 100 Single
Chartcontainer vom 17.03.2014
“ befunden haben. 

Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   309,44 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Liedes „Prince Kay One – Ich hasse es dich
zu lieben“
der Firma GSDR GmbH in Filesharing-Netzwerken.
Wasserkran  Wie bisher gilt auch für
die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte:
•      Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier
& Partner 
in Verbindung! Jede noch so
unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
•       Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung des geforderten pauschalen
Schadensersatzes verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
•  Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
•  Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.
•      Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
•          
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet das Familienmitglied selbst.
•          
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
•      Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden
ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
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Trotz Flops in Kopenhagen, das Lied „Is It Right“ der Gruppe Elaiza bei Filesharern und Kornmeier & Partner beliebt

Die Kanzlei Kornmeier &
Partner
  mahnt für die Musicstarter
GmbH & Co. KG
angebliches Filesharing an dem Lied „Is It Right“ der Gruppe Elaiza aus dem Chartcontainer
„German Top Single Charts“
vom 12.5.2014 ab. Der deutsche Beitrag zum 59. Eurovision Song
Contest 2014 scheint trotz des dürftigen Abschneidens in Kopenhagen unter den
Filesharern beliebt zu sein. Die Firma Musicstarter GmbH & Co. KG behauptet
die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der auf dem
Album „Gallery“ der Gruppe Elaiza veröffentlichten Lieder zu sein.



Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
 289,04 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Lieds „Is It Right“ der Gruppe Elaiza in
Filesharing-Netzwerken.

Die Kanzlei  Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 139,04 € geltend.

Wie bisher gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier &
Partner Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier & Partner  in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
    Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung des geforderten pauschalen Schadensersatzes verpflichten und
    ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie,
    ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist
    – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
    selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
    erreicht werden.

Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

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David Guetta plays hard bei Kornmeier und Kollegen

Die Kanzlei Kornmeier &
Partner
  mahnt für die EMI
Music Germany GmbH
angebliches Filesharing an dem Lied
Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“ des Musikers David Guetta aus dem Chartcontainer Kontor
Top Of The Clubs Vol.60
ab. 

 
Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
 289,04 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Lieds Play Hard (feat. Ne-Yo & Akon)“ des Musikers David Guetta
in Filesharing-Netzwerken.

Die Kanzlei  Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 139,04 € geltend.

Wie bisher gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier &
Partner Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier & Partner  in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
    Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung des geforderten pauschalen Schadensersatzes verpflichten und
    ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie,
    ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist
    – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
    selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
    erreicht werden.

Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

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Passenger lässt Kornmeier & Partner mit Abmahnungen gehen – in Richtung Anschlussinhaber

Die Kanzlei Kornmeier &
Partner
  mahnt für die Embassy
of Music GmbH
angebliches Filesharing an dem Lied „Let Her Go“
des Musikers Passenger aus
dem Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 14.10.2013
ab. 



Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
 289,04 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Lieds „Let Her Go“ des Musikers Passenger in
Filesharing-Netzwerken.

Die Kanzlei  Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 139,04 € geltend.

Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt.
Damit kommen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15,04
€,
und Anwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € errechnet werden.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen  § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
 liefert auf Seite 6 der Abmahnung eine Tabelle mit
welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:

Tabelle
außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:



































































Anteilige Technikkosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung
12,50 €
Anteilige Gerichtskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG bei dem LG Köln (Geschäftsnummer: 226 O 133/13)
0,46 €
Anteilige Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG (Gegenstandswert 3.000,00 €)
0,60 €
Anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs.
9 UrhG
0,05 €
Anteilige Kosten für die Providerauskunft
1,27 €
Anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches
gegenüber dem Provider (Gegenstandswert 333,00 €)
0,13 €
Anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des
Auskunftsanspruches gegenüber dem Provider
0,03 €
Anwaltskosten für die Abmahnung 1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13
RVG (Streitwert 1.000,00 €)
104,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV
 
20,00 €
Summe
139,04 €

 

 

Konkrete
Zahlungshöhe

























Schadenersatz
150,00 €
Aufwendungsersatz
139,04 €
Gesamtsumme
289,04 €

 

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner 
ist die einzige mir bekannte Kanzlei, die eine detaillierte
Aufschlüsselung der erforderlichen Aufwendungen, die geltend gemacht werden
beifügt und damit den Anforderungen des  § 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gerecht
wird, nach dem  Abmahner in klarer und
verständlicher Weise die geltend gemachten Zahlungsansprüche als
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.

Daher ist die oben genannte Berechnung auch nur
beispielhaft zu sehen, diese kann in andern Fällen anders aussehen.

Auf die besonderen Gefahren
der Abmahnung für Chartcontainer hatte ich schon
hier
und
hier
hingewiesen
.