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Filesharing – Kornmeier & Partner vertritt die Firma Ultra Records LLC

Die Frankfurter
Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt für die Firma Ultra Records LLC einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog.
Filesharing, an dem Lied
„Cheerleader“ von OMI ab.  

Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   349,42 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Liedes „„Cheerleader“ von OMI der Firma Ultra Records LLC in
Filesharing-Netzwerken.
Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier &
Partner
:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei  Kornmeier
& Partner
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
74/12 -Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
Abmahnungen wegen Filesharing
 und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni
2015, welche der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III
 benannt
hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de 
in Verbindung setzen.
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Passend zur Gamescom: Computerspiel „Car Mechanic Simulator 2014″ findet den Weg in Filesharingnetzwerke

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
  mahnt für die Firma Play Way SA, u1. Minska 69 (2
pietro pok.3-5), 03-828 Warszawa (Warsaw), Polska (Poland) einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog. Filesharing, an
dem Computerspiel
„Car Mechanic Simulator 2014“ ab. 



Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   749,75 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Computerspiels „Car Mechanic Simulator 2014“
der Firma Play Way SA in Filesharing-Netzwerken.



Wie bisher gilt auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier &
Partner Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier
    & Partner 
    in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung des geforderten pauschalen
    Schadensersatzes verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass
    der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet das
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
    Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
    Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden
    ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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Kornmeier & Partner mögen den Electro-House der Global Deejays

Die Kanzlei Kornmeier &
Partner
  mahnt für die Superstar
Entertainment GmbH & Co. KG
angebliches Filesharing an dem Lied

Kids“ des Musikprojekts der beiden österreichischen Electro-House-Produzenten und DJs Konrad Schreyvogl und Florian Schreyvogl Global Deejays  aus
dem Chartcontainer Various Artists/Fun Dancefloor Winter 2014 ab.
 

 
Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
 289,04 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Lieds
Kids “ der Musiker Global Deejays  in Filesharing-Netzwerken.

 

Die Kanzlei  Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 139,04 € geltend.

Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt.
Damit kommen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15,04
€,
und Anwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € errechnet werden.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen  § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
 liefert auf Seite 6 der Abmahnung eine Tabelle mit
welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:

Tabelle
außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:






















































Anteilige Technikkosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung



12,50 €



Anteilige Gerichtskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG bei dem LG Köln (Geschäftsnummer: 226 O 133/13)



0,46 €



Anteilige Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG (Gegenstandswert 3.000,00 €)



0,60 €



Anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs.
9 UrhG



0,05 €



Anteilige Kosten für die Providerauskunft



1,27 €



Anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches
gegenüber dem Provider (Gegenstandswert 333,00 €)



0,13 €



Anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des
Auskunftsanspruches gegenüber dem Provider



0,03 €



Anwaltskosten für die Abmahnung 1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13
RVG (Streitwert 1.000,00 €)



104,00 €



Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV



 



20,00 €



Summe



139,04 €


 

 

Konkrete
Zahlungshöhe



















Schadenersatz



150,00 €



Aufwendungsersatz



139,04 €



Gesamtsumme



289,04 €


 

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner 
ist die einzige mir bekannte Kanzlei, die eine detaillierte
Aufschlüsselung der erforderlichen Aufwendungen, die geltend gemacht werden
beifügt und damit den Anforderungen des 
§ 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gerecht wird, nach dem  Abmahner in klarer und verständlicher Weise
die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.

Daher ist die oben genannte Berechnung auch nur
beispielhaft zu sehen, diese kann in andern Fällen anders aussehen.

Auf die besonderen Gefahren
der Abmahnung für Chartcontainer hatte ich schon
hier und hier hingewiesen.